Urteil
5 A 115/16 HAL
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0518.5A115.16HAL.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung nach Bulgarien und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung als unzulässig abgelehnt wird. 2 Nach seinem eigenen Vortrag ist der Kläger palästinensischer Volkszugehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er beantragte am 11. Januar 2016 Asyl und erklärte dabei im Rahmen des Erstgesprächs beim Bundesamt, er habe sein Herkunftsland am 3. Juli 2015 verlassen. Nachdem er ungefähr zwei Monate über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich zu Fuß, mit dem Boot, Zug und Bus unterwegs gewesen sei, sei er am 1. September 2015 in das Gebiet der Beklagten eingereist. 3 Aufgrund eines Eurodac-Treffers (Eurodac-Nr. BG1BR108C1411080004) erhielt das Bundesamt Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens. Daraufhin richtete es am 21. Januar 2016 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) – im Folgenden: Dublin III Verordnung – an Bulgarien, da der Kläger bereits am 8. November 2014 in Harmanly Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt habe. 4 Die bulgarischen Behörden lehnten es mit undatiertem Schreiben ab, den Kläger auf der Grundlage der Dublin III Verordnung zu übernehmen, da diesem am 2. April 2015 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Sie empfahlen, entsprechend der Rückübernahmeabkommen eine Anfrage an den Nationaldienst "Grenzpolizei" zu richten. 5 Einen solchen Antrag hat das Bundesamt nach Aktenlage bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt. 6 Im Rahmen seiner Zweitbefragung beim Bundesamt am 25. Februar 2016 gab der Kläger an, es gebe Gründe, die gegen eine Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Dublin Mitgliedstaat sprächen. Während seines Aufenthalts in Bulgarien habe er vor ungefähr zehn Monaten ein großes Problem bekommen, als der deutsche Sender ZDF in dem Camp für "frontal 21" habe Aufnahmen machen wollen. Nachdem dies verboten worden sei, hätten der Kläger und andere dem ZDF Team geholfen, Zutritt zu dem Camp zu erhalten. Aufgrund seiner guten Englischkenntnisse sei der Kläger über die Lage der Flüchtlinge interviewt worden. Als sie davon erfahren hätten, hätten der Leiter des Camps und andere den Kläger damit persönlich bedroht, dass dieser nach Syrien abgeschoben werde. Aus Angst habe der Kläger Bulgarien verlassen, das er nur als ein Durchreiseland betrachtet habe. Deswegen zur Polizei zu gehen, habe er sich nicht getraut. Außerdem hätten die Bulgaren kaum englisch gesprochen; der Kläger habe sich mit ihnen nicht verständigen können. Gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechende Gründe oder für die Bemessung des Verbotes wichtige Gründe könne er nicht geltend machen. 7 Mit Bescheid vom 26. Februar 2016, der dem Kläger am 3. März 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den klägerischen Antrag unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung nach Bulgarien als unzulässig ab. Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig (§ 26a AsylG); der Kläger könne aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Zwar ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Jedoch sei eine Abschiebungsandrohung als das mildere Mittel gegenüber der Anordnung ebenfalls zulässig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach Abs. 2 der Regelung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien nicht gegeben. 9 Seine hiergegen am 14. März 2016 erhobene Klage hat der Kläger bisher nicht begründet. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, es bedürfe keiner Abschiebungsanordnung, da die angefochtene Entscheidung nicht in einem Dublin-Verfahren unter Berücksichtigung der Dublin III Verordnung ergangen sei. Beim Erlass einer Abschiebungsandrohung stellten sich die vom Gericht aufgeworfenen Fragen nicht. Der Vollzug obliege hier der Ausländerbehörde, die auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen habe. Ob die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbeendigung prüfe und vollziehe, berühre nicht die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung. 15 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen – Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht die Ladungsfrist auf sieben Tage abgekürzt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ladung zum Termin erst am 12. Mai 2016 zugestellt. Die Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, dass es auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis sowie Einhaltung der Ladungsfrist verzichte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 erklärt, auf die Einhaltung der Ladungsfrist zu verzichten. 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Sie ist zulässig, sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und gemäß § 74 Abs. 1 AsylG fristgemäß erhoben. Im Hinblick auf Nr. 1 des angefochtenen Bescheides fehlt dem Kläger auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nicht, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bejaht werden kann. Zwar ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung subsidiären Schutzes oder (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt und sind gleichwohl gestellte Anträge unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014, BVerwG 10 C 7.13, juris = EZAR NF 95 Nr. 38, Rdnr. 28 f.). Allein aus diesem Umstand folgt jedoch nicht, dass eine auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Behördenentscheidung gerichtete Klage ebenfalls unzulässig ist (a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2015, 8 K 2181/15.A, juris, Rdnr. 14). Die eventuelle Aufhebung der Nummer 1 des Bescheides ist auch geeignet, die rechtliche Stellung des Klägers zu verbessern. Mehr bedarf es hier nicht für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses. 19 Die Klage ist auch begründet. 20 Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Das Bundesamt hat zu Unrecht die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angedroht (dazu nachstehend 1.). Dieser Fehler erfasst zugleich die Ablehnung des Asylantrages (dazu nachstehend 2.). Die Befristung des Einreiseverbotes kann auch nicht isoliert aufrechterhalten werden (dazu nachstehend 3.). 22 1. Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig. Das Bundesamt hätte den Kläger nicht zur Ausreise auffordern (dazu nachstehend a.) und seine Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat mit Ausnahme von Syrien androhen dürfen. Rechtlich geboten wäre der Erlass einer Abschiebungsanordnung, wenn und soweit deren Voraussetzungen vorliegen (dazu nachstehend b.). 23 a. Schon die Ausreiseaufforderung erweist sich als rechtswidrig. Dem Kläger wird damit etwas aufgegeben, was er nach Aktenlage nicht erfüllen kann. Denn ihm ist es entweder unmöglich oder unzumutbar, in einen anderen Staat einzureisen und damit die Ausreisepflicht zu erfüllen. Näherer Prüfung bedarf das nur hinsichtlich Bulgariens und Syriens. 24 Der Kläger darf nach Aktenlage nicht nach Bulgarien einreisen. Er hat zwar von Bulgarien internationalen Schutz erhalten. Die Gewährung internationalen Schutzes ist aber nicht mit einen Recht auf Einreise in den schutzgewährenden Staat verbunden. Zwar ist Bulgarien nach Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt EU L 337/9) verpflichtet, dem Kläger einen Aufenthaltstitel auszustellen. Dieser muss es ermöglichen, legal in Bulgarien zu leben; er muss aber nicht das Recht auf Wiedereinreise nach Bulgarien beinhalten. Anders ist es aber wenn die von Art. 25 Richtlinie 2011/95/EU geforderten Reiseausweise ausgestellt werden. Diese beinhalten während ihrer Gültigkeit ein Rückkehrrecht und die Pflicht Bulgariens Personen, denen Bulgarien einen solchen Reiseausweis ausgestellt hat, auch einreisen zu lassen. Die Existenz eines solchen Reiseausweises ist aber nicht belegt. Weder ist ein solches Dokument zu den Akten des Bundesamtes gelangt, noch gibt es von den bulgarischen Behörden herrührende Informationen über die Ausstellung eines Reiseausweises. Das Bundesamt ist vielmehr auf das Verfahren nach dem Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 [BGBl. II S. 259] verwiesen worden, das gerade kein Recht zur Einreise der betroffenen Personen vorsieht. 25 Eine Ausreise des Klägers nach Syrien ist ihm nicht zumutbar. Er hat aufgrund der ihm drohenden Verfolgung oder von Gefahren internationalen Schutz durch Bulgarien erhalten. Das erkennt Deutschland insoweit an, dass eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht in Betracht kommt, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Eine freiwillige Ausreise ist dem Kläger aus denselben Gründen nicht möglich; sie ist unzumutbar. 26 b. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift o r dne t das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat a n , sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 26a AsylG abgelehnt, weil er - der Kläger - in Bulgarien bereits internationalen Schutz erhalten hat. Infolge der Ablehnung soll der Kläger erkennbar auch nach Bulgarien, einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG, ausreisen und die Ausreisepflicht mittels einer Abschiebung in diesen Staat durchgesetzt werden. Eine ernstliche Überprüfung der Frage, ob der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, hat nur hinsichtlich Syriens stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass insoweit ein Abschiebungshindernis vorliegt. 27 Schon aus dem zitierten Wortlaut ergibt sich, dass § 34a AsylG dem Bundesamt in den Fällen des § 26a AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand gibt, zumindest soweit – wie hier – die Abschiebung in den sicheren Drittstaat erfolgen soll. Der Wortlaut lässt dem Bundesamt keinen Ermessenspielraum. 28 Auch die anderen anerkannten Auslegungsmethoden führen zu demselben Ergebnis wie die Wortlautauslegung. Der historische Gesetzgeber ist von einem Entfallen der Abschiebungsandrohung ausgegangen. Die Regelungskonzeption des § 34a AsylG beruht auf dem durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geschaffenen § 34a AsylVfG, der erstmalig den Erlass einer Abschiebungsanordnung für die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat vorsah. Grund dafür war, dass eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden könne und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht bestehe. Die Rücknahmeübereinkommen begründeten kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 23). Das zeigt zugleich den Sinn und Zweck der Norm auf. 29 Die systematische Auslegung verstärkt das gefundene Ergebnis sogar noch. § 34a AsylG behandelt eine Überstellung in einen sicheren Drittstaat in gleicher Weise wie die Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 27a AsylG (sog. Dublin-Verfahren). Die Frage, ob die Anordnung von Verwaltungszwang durch den Gesetzgeber erfolgt ist, kann deshalb nur einheitlich beantwortet werden. Für die Dublin-Verfahren ist es aber – auch durch den Beklagten – anerkannt, dass die Abschiebungsanordnung zu ergehen hat. Dem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, BVerwG 1 C 26.14, juris = ZAR 2016, 71 = EZAR NF 50 Nr.11). 30 Zwischen der Ablehnung des Asylantrags nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat besteht damit ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996, 25 A 790/96.A, NVwZ 1997, S. 1141; Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 34a Rdnr. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 21 ZB 15.30178, juris, Rdnr. 4 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, 23 K 906.14 A, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Dezember 2015, A 3 K 2767/13; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2015, 8 K 2181/15.A, juris, Rdnr. 17 – 24). 31 Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Eine Abschiebungsandrohung und eine Abschiebungsanordnung sind nicht wesensgleich, sondern stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – BVerwG 1 B 41.15 – juris). Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Die Abschiebungsandrohung vermag die nach § 34a AsylG erforderliche Abschiebungsanordnung auch nicht zu ersetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 21 ZB 15.30178, a.a.O., Rdnr. 2; a.A.: VG Bayreuth, Urteile vom 15. Juni 2015, B 3 K 15.30132, juris, Rdnr. 28 f., und vom 30. Oktober 2013, B 3 S 13.30280, juris). 32 Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht das mildere Mittel. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Ausländer gegen den eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, immer besser stünde, als bei einer Abschiebungsanordnung. Das ist indessen nicht der Fall. Den Vorteilen bei der Abschiebungsandrohung, die Gewährung einer Ausreisefrist und die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise ohne ein gesetzliches Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auszulösen, stehen aber auch erhebliche Nachteile entgegen. So soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Beim Erlass einer Abschiebungsandrohung wird zudem nicht geprüft, ob inländische Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, 23 K 906.14 A, a.a.O., Rdnr. 35 - 43; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Dezember 2015, A 3 K 2767/13) oder ob die Ausreise in den angegebenen Staat tatsächlich möglich ist. 33 Neben den materiellen hat der Kläger aber auch noch verfahrensrechtliche Nachteile durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt führt das Verfahren nämlich nicht zu Ende und klärt den Status des Klägers vollumfänglich. Nach Erlass des angefochtenen Bescheides ist es vollkommen offen, ob der Kläger nach Bulgarien ausreisen muss und kann. Das müsste in einem weiteren Verwaltungsverfahren geklärt werden. 34 2. Der oben unter 1. aufgezeigte Fehler führt auch zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylG. 35 Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag, der nur nach § 26a oder § 27a AsylG abgelehnt wird, dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zuzustellen. Das ist zuerst eine besondere Zustellungsregelung, die der Beschleunigung dient. Aus diesem Grunde wurde sie auch durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften in das AsylVfG eingefügt (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 23). Sie weicht von den allgemeinen Regeln ab, indem sie als Bekanntgabeform nur die Zustellung vorsieht, die Zustellung auch im Falle der Vertretung nur an den Asylantragsteller zulässt und mit dem Wort "zusammen" eine zumindest gleichzeitige Zustellung der genannten Verwaltungsakte fordert. Formell soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ablehnung nach § 26a AsylG und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gleichzeitig wirksam werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Mit anderen Worten, eine isolierte Existenz eines Ablehnungsbescheides nach § 26a AsylG ist nicht vorgesehen und ein solcher kann deshalb auch nicht im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten werden. 36 Die Verbindung zwischen der Ablehnung nach § 26a AsylG und der Abschiebungsanordnung hat aber auch einen materiellen Gehalt. Damit wird sichergestellt, dass der Ablehnung eine Überstellung an einen anderen schutzgewährenden Staat auf dem Fuße folgt. Verhindert wird hiermit eine Situation, dass einem Schutzbedürftigen tatsächlich durch keinen Staat der gebotene Schutz gewährt wird. Das ist eine Situation, in der der Schutz eines sicheren Drittstaates nicht in Anspruch genommen werden kann. Das ist denkbar, wenn dem Antragsteller die Einreise in diesen Staat verweigert wird oder wenn ihm eine Ausreise in diesen Staat nicht zugemutet werden kann, z.B. weil eine Abschiebung in diesen Staat gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen würde (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Dem steht auch nicht der aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG folgende grundsätzliche Ausschluss einer weiteren Zuerkennung von internationalem Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – BVerwG 10 C 7.13 – a.a.O.) entgegen. Dieser Ausschluss beschränkt sich auf die wirksame Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Staat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut: "oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge anerkannt sind", aber auch aus dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 24). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn ein anderer Mitgliedstaat gegenüber einem Schutzbedürftigen nicht bereit ist, die Folgerungen einer internationalen Schutzgewährung zu ziehen und tatsächlich Schutz zu gewähren, z.B. die durch Art. 24 und 25 Richtlinie 2011/95/EU gebotenen Rechte zu gewähren oder den Schutzbedürftigen auf der Grundlage eines Rückführungsabkommens zu übernehmen. Der Rechtsgedanke dürfte auch auf solche Schutzsuchenden erweitert werden können, denen die Inanspruchnahme des Schutzes eines Drittstaates nicht zugemutet werden kann, weil eine Überstellung in diesen Staat ein Verstoß gegen die in der EMRK verbürgten Menschenrechte darstellen würde. 37 Der oben aufgezeigte Zusammenhang verhindert auch die rechtlich nicht gewünschte, wenn auch nicht ausdrücklich verbotene Situation eines "refugee in orbit", für den sich kein Staat tatsächlich zuständig fühlt. 38 3. Die Befristung des Ausreiseverbotes macht ohne die übrigen Regelungen keinen Sinn. Sie hat einen gesetzlichen Zusammenhang mit Entscheidungen, die entweder ein Einreiseverbot festsetzen, auslösen oder auslösen können. An einer solchen Entscheidung fehlt es nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung bereits. 39 4. Das Bundesamt wird nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers wieder aufzunehmen haben. Es ist nicht gehindert, den Antrag erneut abzulehnen, wenn zugleich die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorliegen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.