Urteil
4 A 257/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0824.4A257.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Asylverfahrens und damit verbundene Nebenentscheidungen. 2 Er reiste nach seinen Angaben am 10. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 21. März 2016 lud das für Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zu einer persönlichen Anhörung am 25. April 2016, die der Kläger nicht wahrnahm. 3 Mit Bescheid vom 02. Juni 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Ziffer 1.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 3.). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). 4 Der Kläger hat am 24. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, er habe den Anhörungstermin unverschuldet nicht wahrgenommen, da ihm eine Ladung durch den Sozialarbeiter, der in der Gemeinschaftsunterkunft alle Briefe entgegennehme, nicht ausgehändigt worden sei. Zudem sei eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung des Termins nicht erfolgt. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02. Juni 2016 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger die Möglichkeit habe, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Entscheidungsgründe 10 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 11 1. Der Klageantrag, der wörtlich auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass der Kläger (lediglich) die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 02. Juni 2016 begehrt. Der Gesetzgeber hat mit der in den §§ 32, 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – Juris Rn. 14 zu §§ 32, 33 AsylVfG). 12 Die dergestalt verstandene statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. 13 Zum einen ist die zweiwöchige Klagefrist ab Zustellung des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) gewahrt, da dieser dem Kläger nach dessen nicht bestrittenem Vorbringen am 10. Juni 2016 zugestellt wurde und daher die Klagefrist bis zum 24. Juni 2016 – dem Tag der Klageerhebung – lief. 14 Zum anderen hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Dieses wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Möglichkeit hat, beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen mit der Folge, dass das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen ist, in dem es eingestellt wurde. 15 Einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses könnte diese mögliche Vorgehensweise nur dann begründen, wenn die Bemühung des behördlichen Wiederaufnahmeverfahrens im Vergleich zur Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes mit keinen rechtlichen Nachteilen für den Kläger verbunden wäre. 16 Das ist indes nicht der Fall. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dessen Einstellung wegen Nichtbetreibens besteht nämlich nur einmal. Wurde das Asylverfahren bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen, ist der Antrag lediglich als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln (§ 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG). Verwiese man den Kläger auf einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag, wäre diese Möglichkeit zur Fortsetzung des Asylverfahrens „verbraucht" mit der Folge, dass der Kläger im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann nicht mehr beanspruchen könnte, wenn die erste Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgte. Denn die erste Wiederaufnahmeentscheidung sperrt ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Daher kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Einstellung des Asylverfahrens und die daran anknüpfenden weiteren Entscheidungen im Bescheid des Bundesamts vom 02. Juni 2016 nicht abgesprochen werden (Beschluss der Kammer vom 03. Juni 2016 – 4 B 195/16 HAL – Juris; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 – Juris Rn. 8). 17 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens nicht vorliegen. 18 Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird zudem vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 19 Der Kläger ist zwar der Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG, die ihm – ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde – am 22. März 2016 durch Niederlegung zugestellt wurde, nicht nachgekommen. Jedoch setzt das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens voraus, dass der Ausländer schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 33 Abs. 4 AsylG). An einer derartigen – zwingend notwendigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – Juris Rn. 31 zu §§ 32, 33 AsylVfG) – Belehrung fehlt es jedoch. Die dem Kläger erteilten Belehrungen bezogen sich lediglich allgemein auf seine Mitwirkungspflichten, enthielten aber keinen Hinweis auf die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Asylverfahrens. 20 Hat das Bundesamt demnach das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt und ist deshalb die betreffende Entscheidung aufzuheben, ist auch für die unter Ziffern 2. bis 4. des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidungen kein Raum. Zum einen setzt nämlich die unter Ziffer 2. nach Aktenlage getroffene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens voraus (§ 32 Satz 2 AsylG). Zum anderen ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung (Ziffer 3.) an die negative Entscheidung über den Asylantrag und die vorgenannten Abschiebungsverbote geknüpft und die Befristung des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4.) wiederum an den Erlass der Abschiebungsandrohung (§§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.