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Urteil

4 A 44/17

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2017:0224.4A44.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Asylverfahrens und damit verbundene Nebenentscheidungen. 2 Er reiste nach seinen Angaben am 22. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. August 2016 einen Asylantrag. Unter dem 17. November 2016 verfasste das für Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Schreiben, mit dem der Kläger zu einer persönlichen Anhörung am 19. Dezember 2016 geladen wurde, die er nicht wahrnahm. 3 Mit Bescheid vom 19. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Ziffer 1.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 3.). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). 4 Der Kläger hat am 30. Januar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, ihm sei eine Ladung zur Anhörung nicht zugestellt worden. Vielmehr sei er am 16. Dezember 2017 beim Bundesamt persönlich vorstellig gewesen und habe nachgefragt, ob und wann mit einem Termin zur Anhörung zu rechnen sei. Es sei ihm die Auskunft erteilt worden, er werde Post erhalten. Zudem lägen Abschiebungshindernisse wegen des in Somalia herrschenden Bürgerkriegs vor. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 aufzuheben, 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Ziffer 4. des Bescheids auf null Monate zu befristen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger die Möglichkeit habe, die Fortführung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG zu beantragen. Entscheidungsgründe 12 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten (der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 24. März 2016) damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage, die wörtlich auch auf Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Asylverfahrens gerichtet ist, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass der Kläger (lediglich) die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 19. Januar 2017 begehrt. Der Gesetzgeber hat mit der in den §§ 32, 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – Juris Rn. 14 zu §§ 32, 33 AsylVfG). Die Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Verfahrens ist unmittelbare gesetzliche Folge der Aufhebung der Einstellungsentscheidung, ohne dass es eines entsprechenden Urteilsspruchs bedarf. 14 Soweit sich die Klage darüber hinaus auf die Feststellung von Abschiebungsverboten und auf die Reduzierung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist sie sinnvollerweise dahingehend zu interpretieren, dass dies jeweils nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorangestellten Antrag begehrt wird. Denn diese Gesichtspunkte werden nur relevant, wenn das jeweilige Begehren keinen Erfolg hat. 15 Die dergestalt verstandene Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg, so dass über die hilfsweise gestellten Anträge nicht zu entscheiden ist. 16 1. Die Anfechtungsklage ist – wie dargetan – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse. Dieses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Möglichkeit hat, beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen mit der Folge, dass das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen ist, in dem es eingestellt wurde. 17 Einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses könnte diese mögliche Vorgehensweise nur dann begründen, wenn die Bemühung des behördlichen Wiederaufnahmeverfahrens im Vergleich zur Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes mit keinen rechtlichen Nachteilen für den Kläger verbunden wäre. 18 Das ist indes nicht der Fall. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dessen Einstellung wegen Nichtbetreibens besteht nämlich nur einmal. Wurde das Asylverfahren bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen, ist der Antrag lediglich als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln (§ 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG). Verwiese man den Kläger auf einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag, wäre diese Möglichkeit zur Fortsetzung des Asylverfahrens „verbraucht" mit der Folge, dass der Kläger im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann nicht mehr beanspruchen könnte, wenn die erste Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgte. Denn die erste Wiederaufnahmeentscheidung sperrt ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Daher kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Einstellung des Asylverfahrens und die daran anknüpfenden weiteren Entscheidungen im Bescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2017 nicht abgesprochen werden (Urteil der Kammer vom 24. August 2016 – 4 A 257/16 HAL – Juris Rn. 14 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 – Juris Rn. 8). 19 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens nicht vorliegen. 20 Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird zudem vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 21 a. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass gegenüber dem Kläger überhaupt eine Aufforderung zur Anhörung wirksam geworden ist. Zwar findet sich in den vorgelegten Akten ein Schreiben des Bundesamts vom 17. November 2016, mit dem der Kläger zu einem Anhörungstermin am 19. Dezember 2016 geladen wurde. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger diese Ladung zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurde. 22 Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung – wie hier – diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. 23 Dass dem Kläger die Ladung zur Anhörung durch die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt wurde, wird von ihm bestritten und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Ladung zur Anhörung an die Aufnahmeeinrichtung übergeben wurde. Mithin greift auch die Fiktion der Bekanntgabe des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Die vorgelegten Asylakten enthalten – anders als in Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2017 – weder einen diesbezüglichen Postabgangsvermerk noch ein entsprechendes Anschreiben an die Aufnahmeeinrichtung bzw. dessen Rücklauf. Vielmehr findet sich allein der Vermerk vom 19. Januar 2017, die Ladung sei offenbar ordnungsgemäß zugestellt worden und ein Postrückläufer liege nicht vor. Von einer Zustellung der Ladung zur Anhörung kann indes aufgrund des gegebenen Sachverhalts gerade nicht ausgegangen werden. 24 b. Zudem setzt das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 33 Abs. 4 AsylG). An einer derartigen – zwingend notwendigen – Belehrung fehlt es jedoch nach Aktenlage. Zwar enthält das Schreiben, mit dem der Kläger zur Anhörung geladen wurde, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichtwahrnehmens des Anhörungstermins. Eine Zustellung der der Ladung lässt sich jedoch nicht feststellen. 25 Ungeachtet dessen muss die Belehrung in einer Sprache erfolgen, die der Ausländer versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Diese Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG ist zum einen unionsrechtlich geboten. Denn nach Art. 12 Abs. 1 Buchst a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60-95) stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. 26 Zum anderen gebietet auch das Rechtsstaatsprinzip eine solche Auslegung. Nach der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG und der diesbezüglichen Belehrungspflicht nach § 10 Abs. 7 AsylG ist es verfassungsrechtlich erforderlich, dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Es bedarf einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, Juris Rn. 21). Im Falle des § 33 Abs. 4 AsylG gilt aufgrund der vergleichbaren Sachlage nichts anderes (VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW – Juris Rn. 22). 27 Sowohl die Ladung als auch der mit der Ladung verbundene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens sind jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt. Nach den Angaben in den Akten spricht der Kläger indes Somali. Dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt der Belehrung erfassen zu können, ist nicht ersichtlich. 28 c. Hat das Bundesamt demnach das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt und ist deshalb die betreffende Entscheidung aufzuheben, ist auch für die unter Ziffern 2. bis 4. des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidungen kein Raum. Zum einen setzt nämlich die unter Ziffer 2. nach Aktenlage getroffene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens voraus (§ 32 Satz 2 AsylG). Zum anderen ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung (Ziffer 3.) an die negative Entscheidung über den Asylantrag und die vorgenannten Abschiebungsverbote geknüpft (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und die Befristung des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4.) wiederum an den Erlass der Abschiebungsandrohung (§§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.