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Urteil

4 A 178/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1117.4A178.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks An der A. 6 in B-Stadt, Ortsteil B.. Aufgrund der Bodenverhältnisse kann das anfallende Niederschlagswasser nicht – wie im Bebauungsplan vorgesehen – vollständig, sondern nur teilweise auf dem Grundstück versickert werden. Zudem kann mangels hinreichender Dimensionierung nur ein Teil des nicht zu versickernden Niederschlagswassers in die Kanalisation des Beklagten geleitet werden. Die Klägerin errichtete daher auf dem Grundstück ein Regenrückhaltebecken (Verdunstungsbecken), das zugleich der Brauchwassernutzung für eine Waschplatte dient und mit einem Notüberlauf an die Kanalisation des Beklagten angeschlossen ist. 3 Unter dem 13. November 2013 gab die Klägerin auf dem Grundstückserfassungsbogen an, dass von den auf dem Grundstück vorhandenen Dach-, Beton,- bzw. Asphaltflächen 1.009 m² in die Kanalisation und 2.442 m² in eine 100 m³ fassende Zisterne o.ä. mit Überlauf an die Kanalisation entwässerten. Das Niederschlagswasser der restlichen Flächen werde auf dem Grundstück versickert. 4 Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 zog der Beklagte die Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 18. November bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 336,97 Euro heran. Dabei entfällt auf die über den Überlauf an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ein Betrag von 238,45 Euro und auf die unmittelbar angeschlossenen Flächen ein Betrag von 98,52 Euro. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie auf ihre Erklärung zur Niederschlagswasserentsorgung und darauf verwies, dass das Rückhaltebecken nicht annähernd gefüllt sei und keine Einleitung daraus erfolge. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 5 Die Klägerin hat am 25. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. 6 Sie beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2015 aufzuheben, soweit damit eine Gebühr von mehr als 98,52 Euro erhoben wird. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Gebühr falle auch an, wenn tatsächlich keine Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation erfolge. Maßgeblich sei, dass die Flächen über den Notüberlauf an die Einrichtung angeschlossen seien. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat Erfolg. 12 Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann die Gebühr, die auf die über den Überlauf des Regenrückhaltebeckens an die Kanalisation angeschlossenen Flächen entfällt (238,45 Euro), nicht beanspruchen. 13 Gemäß § 2 der „Satzung des Abwasserzweckverbands „C." über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung" vom 14. Dezember 2009 (NWGS) werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Nach § 3 Abs. 1 NWGS wird die Gebühr nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Fläche des Grundstücks (Gebührenbemessungsfläche) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Für die Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche werden nach § 3 Abs. 3 Satz 4 NWGS die in der Anlage 1 (die Satzungsbestandteil ist, § 3 Abs. 3 Satz 5 NWGS) festgelegten Versiegelungsgrade der bebauten und/oder gefestigten Flächen und die errichteten baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung (Niederschlagswasserspeicher, Drosselanlage, Versickerungsanlage) berücksichtigt. Nach Satz 2 der Anlage 1 wird die Gebührenbemessungsfläche bei Vorhandensein von baulichen Anlagen (Regenwassernutzungsanlagen: Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung nach DIN 1898-1) mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³ und dem Nachweis einer ganzjährigen Nutzung, durch die die Abwasserbeseitigungsanlage entlastet wird, um 30 m² je m³ gemindert. 14 Danach scheidet eine Gebührenerhebung für die Flächen, die an das Regenrückhaltebecken und insoweit über einen Überlauf an die Einrichtung des Beklagten angeschlossen sind, aus. Das Regenrückhaltebecken, das zugleich der Brauchwassernutzung dient und aus dem eine Einleitung von Niederschlagswasser unstreitig nicht erfolgte, ist eine ganzjährig genutzte Regenwassernutzungsanlage im Sinne des Satzungsrechts. Indem darin das auf den angeschlossenen Flächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt, verdunstet und der Brauchwassernutzung zugeführt wird, wird die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten entlastet. Im Hinblick auf das Fassungsvermögen von 100 m³ vermindert sich die Gebührenbemessungsfläche um maximal 3.000 m², weshalb die an das Rückhaltebecken angeschlossenen Flächen von 2.442 m² bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben. 15 Soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten durch Art. I Ziffer 3 der 2. Änderungssatzung vom 07. Dezember 2010 die Anlage 1 geändert und bestimmt hat, dass die ganzjährige Nutzung durch die Betreibung eines separaten Hauswasserversorgungssystems begründet wird und die verbrauchte Niederschlagsmenge durch einen separaten geeichten Zähler erfasst werden muss und als Abwasserentgelt zu entrichten ist, steht dies der Minderung der Gebührenbemessungsfläche nicht entgegen. Denn diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, da insoweit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt. 16 Die Regelung über die Minderung der Gebührenbemessungsfläche trägt dem Umstand Rechnung, dass auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser dauerhaft und in einer nicht unerheblichen Größenordnung zurückgehalten und nicht der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird. Sie berücksichtigt daher das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung. Indes entbehrt das Anknüpfen an den Zweck der Rückhaltung, nämlich die Verwendung des Niederschlagswassers im Haushalt und dessen Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation, einer sachlichen Grundlage. Zu welchem Zweck das zurückgehaltene Niederschlagswasser verwendet bzw. aus welchen Gründen es in die Niederschlagswassereinrichtung nicht eingeleitet wird, spielt für das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung keine Rolle. Auch nicht für die Hauswasserversorgung, sondern etwa für die Gartenbewässerung verwendetes Niederschlagswasser wird dauerhaft der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung nicht zugeführt und mindert das Maß der Inanspruchnahme in vergleichbarem Umfang. Liegt eine Regenwassernutzungsanlage in hinreichender Tiefe, so dass sie frostfrei ist, steht auch der ganzjährigen Nutzbarkeit als Niederschlagswasserspeicher zur Entlastung der zentralen öffentlichen Niederschlagswassereinrichtung nichts entgegen (Urteil der Kammer vom 24. Januar 2011 – 4 A 117/10 HAL – Juris Rn. 20). 17 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Ungleichbehandlung sei aus Umweltschutzgründen (als Anreiz zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs) gerechtfertigt, geht dies fehl. Zwar lässt der Gesetzgeber von der allein auf Vorteilsgesichtspunkte abstellenden Betrachtungsweise in § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG, wonach die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme erfolgt und nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen kann, Ausnahmen zu. Denn er hat mit § 5 Abs. 3a Satz 1 KAG LSA den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, bei der Gebührenbemessung neben dem Zweck des Vorteilsausgleichs auch verhaltenslenkende Zwecke zu verfolgen. Nach dieser Bestimmung kann der Satzungsgeber bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Der Anreiz zu umweltschonendem Verhalten muss jedoch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gesetzt werden, um eine entsprechende Gebührenbemessung zu rechtfertigen, da die Gebühr der Abgeltung der durch die öffentliche Einrichtung erbrachten Leistung dient. 18 Die Schaffung eines Anreizes, durch Verwendung von Niederschlagswasser im Haushalt einen Beitrag zur Umweltschonung zu erbringen, weist indes keinen Bezug zur Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten auf. Zudem wird auch im Falle der Verwendung von Niederschlagswasser statt Trinkwasser zur Gartenbewässerung ein vergleichbarer Beitrag zur Umweltschonung erbracht. 19 Der Beklagte ist zwar nicht gehalten, den Maßstab der bebauten bzw. befestigten Fläche weitergehend differenziert auszugestalten und die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu berücksichtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 – Juris Rn. 39). Entscheidet er sich jedoch für eine differenzierte Regelung, muss diese den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen und darf nicht – wie hier – vergleichbare Fälle ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandeln. 20 Vor diesem Hintergrund ist es auch zu beanstanden, dass der Beklagte bereits in der NWGS vom 14. Dezember 2009 die Rückhaltung des Niederschlagswassers allein bei Regenwassernutzungsanlagen honoriert, dagegen andere Anlagen wie etwa Versickerungsanlagen von der Vergünstigung ausnimmt. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es ebenfalls an einem sachlichen Grund (vgl. auch Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März/2016, § 6 Rn. 390), weshalb sich die Maßstabsregelung insgesamt als unwirksam erweist und die Satzung daher keine Grundlage für die streitige Gebührenerhebung bilden kann. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.