Urteil
4 A 117/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0124.4A117.10.0A
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Leitsätze
Zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren in einem Erschließungsgebiet nach Insolvenz des Erschließungsträgers(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren in einem Erschließungsgebiet nach Insolvenz des Erschließungsträgers(Rn.18) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 15. Oktober 2009 für die Jahre 2008 und 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin Niederschlagswassergebühren von mehr als jeweils 43,05 € festgesetzt werden. Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin eine Vorausleistung für das Jahr 2010 von mehr als 43,05 € festgesetzt wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung des Abwasserzweckverbandes „{D.}“ über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: GS NW 2007). Gemäß § 2 GS NW 2007 werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Gebühren für die Grundstücke erhoben, die an dieser öffentlichen Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Voraussetzungen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren nach diesen Vorschriften liegen vor. Die Klägerin nimmt die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten in Anspruch. Die Anlagen im Wohngebiet „{E.} Breite“ in A-Stadt, in die das Niederschlagswasser vom Grundstück der Klägerin fließt, gehören zu der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung. Voraussetzung für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren ist die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist aufgabenbezogen zu verstehen (OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2009 – 4 K 356/08 –). Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – juris Rn. 47). Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte seine entsprechende öffentliche Einrichtung in § 1 Abs. 1 Buchst. d der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Salza“ (Abwasserbeseitigungssatzung – AWBS) vom 17. September 2007 definiert als rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Mitgliedsgemeinden gemäß § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Salza“. Anlagen, die der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden durch eine Widmung zu einer öffentlichen Einrichtung. Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – a.a.O. Rn. 70). Die zur Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen müssen nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehen (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O.). Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs – wie hier – davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. S. 539). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte sämtliche der Niederschlagswasserbeseitigung dienenden, nicht in privater Hand befindlichen Anlagen in den Mitgliedsgemeinden, in denen er auch für die Niederschlagswasserbeseitigung zuständig ist, zu Bestandteilen seiner öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung gewidmet, für deren Inanspruchnahme gemäß der GS NW 2007 ab dem Jahr 2008 Benutzungsgebühren zu zahlen sind. Hierzu zählen auch die Anlagen im Wohngebiet „{E.} Breite“ in A-Stadt. Ohne Belang ist, dass die dort verlegten Niederschlagswasserkanäle nicht mit der Kläranlage verbunden sind, denn eine Behandlung des Niederschlagswassers ist in der Regel nicht erforderlich, so dass die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem sachgerecht ist. Die Klägerin nimmt diese öffentliche Einrichtung auch in Anspruch. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser wird über eine abwassertechnische Verbindung in Gestalt einer Anschlussleitung zwischen dem Grundstück und der Kanalisation in die Kanalisation eingeleitet. Ein unmittelbares Abfließen des auf dem Grundstück niedergehenden Regenwassers in ein Gewässer, was keinen Gebührentatbestand erfüllen dürfte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2009 – 6 A 11160/08 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 9 LA 251/05 – juris), liegt hier nicht vor. Die festgesetzten Gebühren sind jedoch von jeweils 57,15 € um jeweils 14,10 € auf jeweils 43,05 € zu reduzieren. Nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GS NW 2007 wird die Gebührenbemessungsfläche bei Vorhandensein eines Niederschlagswasserspeichers mit und ohne Drosselabfluss mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³ und einer „ganzjährigen Nutzung“, durch die die Abwasserbeseitigungsanlage entlastet wird, um 15 m²/m³ Speichervolumen bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. Hiernach ist die Gebührenbemessungsfläche von 121,6 m² um 30 m² auf 91,6 m² zu reduzieren, da die Klägerin über einen Niederschlagswasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von 2 m³ verfügt. Dieser Speicher wird auch im Sinne der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GS NW 2007 ganzjährig genutzt. Die Minderung der Gebührenbemessungsfläche bei Vorhandensein von Niederschlagswasserspeichern nach dieser Vorschrift hat den Zweck, das Zurückhalten von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bei Starkregen und die damit verbundene Entlastung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen zu honorieren. Hierbei werden nur solche Anlagen erfasst, die ganzjährig genutzt werden können und genutzt werden, insbesondere in hinreichender Tiefe liegen und damit im Winter frostfrei sind. Hiernach wird die Zisterne der Klägerin ganzjährig genutzt. Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liege die Zisterne in hinreichender Tiefe, so dass sie frostfrei sei. Der am Fallrohr befindliche Hahn werde von ihm aufgedreht, sobald die Zisterne nicht mehr ganz gefüllt sei, so dass das Regenwasser vom Dach in die Zisterne fließe. Soweit die Zisterne gefüllt sei, werde der Hahn von ihm zugedreht mit der Folge, dass das Regenwasser vom Dach unmittelbar in die Kanalisation fließe. Der jeweilige Füllstand werde von einem am Hahn befindlichen Schwimmer angezeigt. Damit findet eine ganzjährige Nutzung des Niederschlagswasserspeichers statt. Entscheidend ist, dass der Speicher während des gesamten Jahres mit dem vom Dach abfließenden Regenwasser befüllt wird, sobald der Schwimmer einen Leerstand anzeigt. Unerheblich ist, dass bei entsprechender Stellung des Hahns das Regenwasser zeitweise unmittelbar in die Kanalisation eingeleitet wird, denn eine entsprechende Einleitung in die Kanalisation würde auch über den Überlauf des Speichers erfolgen, soweit dieser gefüllt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin richtet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück liegt im Wohngebiet „{A.} Breite“, welches Anfang der 90er Jahre von der {B.}-Plan GmbH (im Folgenden: {B.}) erschlossen wurde. Von dieser wurden unter anderem auf der Grundlage eines mit dem Abwasserzweckverband „{C.}“ abgeschlossenen Vertrages vom 16. April 1992 die Abwasserbeseitigungsanlagen im Wohngebiet hergestellt. Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem, wobei das Regenwasser über die Niederschlagswasserkanäle und zwei Regenrückhaltebecken direkt in die {D.} eingeleitet wird. Die Kosten für die sog. innere Erschließung des Wohngebietes – einschließlich der Abwasserbeseitigungsanlagen – wurden über den Kaufpreis von den Grundstückseigentümern im Wohngebiet getragen. Im Jahr 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der {B.} eröffnet. Nachfolgend wurde das Eigentum an den Abwasserbeseitigungsanlagen auf die Gemeinde A-Stadt übertragen. Diese übergab anschließend im Jahr 2001 die der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Anlagen im Wohngebiet „Eislebener Breite“ an den Abwasserzweckverband „{C.}“ zum weiteren Betrieb und zur Unterhaltung. Im Jahr 2006 übertrug die Gemeinde A-Stadt auch die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Beklagten. Am 24. Juni 2009 erfolgte eine Vor-Ort-Prüfung auf dem Grundstück der Klägerin durch Mitarbeiter der BEWATEC. Hierbei wurde eine Dachfläche von 105 m² mit Anschluss an die Kanalisation festgestellt. Die Anschlussleitung ist über einen verstellbaren Abzweig auch mit einer Zisterne mit einem Volumen von 2 m³ verbunden. Die Zisterne verfügt über einen Überlauf mit Anschluss an den Regenwasserkanal. In einem Vermerk auf dem Erfassungsbogen heißt es zu dem verstellbaren Abzweig: „mit Klappe keine ganzjährige Nutzung garantiert“. Festgestellt wurden ferner eine Beton- bzw. Asphaltfläche von 1,1 m x 3,79 m sowie eine mit Plattenbelag/Verbundpflaster/Betonstein/Großpflaster/Kleinpflaster belegte Fläche von 4,2 m x 4,9 m. Mit drei Bescheiden vom 15. Oktober 2009 zog der Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 sowie zu einer Vorausleitung für das Jahr 2010 in Höhe von je 57,15 € heran. Er berücksichtigte hierbei jeweils eine Gebührenbemessungsfläche von 121,6 m², die mit einem Gebührensatz von 0,47 €/m² multipliziert wurde. Die Gebührenbemessungsfläche setzte sich zusammen aus einer Fläche von 105 m² und einer weiteren Fläche von 4 m², die jeweils mit dem Faktor 1 multipliziert wurde, sowie einer Fläche von 21 m², die mit dem Faktor 0,6 multipliziert wurde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, sie nehme keine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Anspruch. Das Niederschlagswasser werde vielmehr getrennt vom Schmutzwasser direkt in die {D.} eingeleitet. Hierfür sei der Beklagte nicht zuständig. Die Regenwasserbeseitigungsanlagen seien vollständig durch den privaten Erschließungsträger im Wohngebiet hergestellt worden. Es handele sich um eine rein privatrechtliche Lösung der Ableitung. Auch habe seit 1993 für die Regenwasserbeseitigung nachweislich keine Unterhaltung stattgefunden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass sich auf dem Grundstück ein Niederschlagswasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von 2 m³ und ganzjähriger Nutzung befinde. Dem sei nicht durch Minderung der Gebührenbemessungsfläche Rechnung getragen worden. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 wurde mit zwei Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 12. Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die BEWATEC habe festgestellt, dass sämtliches Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal geleitet werde, der in dem Baugebiet bei der Erschließung installiert worden sei. Das Niederschlagswasser werde getrennt vom Abwasser über ein Regenrückhaltebecken in die Salza geleitet. Dennoch liege eine Kanalbenutzung vor, für die Gebühren erhoben werden. Es handele sich um eine öffentliche Anlage. Die Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 2 m³ werde nicht ganzjährig genutzt bzw. eine ganzjährige Nutzung könne nicht garantiert werden. Daher könne der Niederschlagswasserspeicher keine Berücksichtigung finden. Am 12. Februar 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie die Widerspruchsbescheide. Ergänzend führt er aus, die Klägerin nehme eine öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch. Zwar stehe eine Übertragung des Eigentums an den Anlagen von der Gemeinde A-Stadt an ihn noch aus. Gleichwohl handele es sich um öffentliche Einrichtungen, da er die Anlagen nutze und betreibe. Es sei auch durchaus üblich, dass das Niederschlagswasser nicht in eine Kläranlage eingeleitet werde, sondern vor Ort über einen Kanal in den nächsten Vorfluter eingeleitet werde. Eine Behandlung des Niederschlagswassers sei nicht nötig und werde deswegen von ihm auch nicht vorgenommen. Eine Absetzung von Flächen wegen des Niederschlagswasserspeichers sei nicht geboten, da dieser nicht ganzjährig in Betrieb sei. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Abzug von Flächen lägen daher nicht vor.