Urteil
3 A 293/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1202.3A293.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie lebten eigenen Angaben zufolge zuletzt in Damaskus in dem Stadtteil Muhajreen in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 15. September 2015 reisten die Kläger über die Türkei und andere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. März 2016 den Antrag auf Asyl (Az. …). 4 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. April 2016 führten die Kläger zu 1. und 2. auch in Vertretung der übrigen Kläger im Wesentlichen aus, dass sie aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist seien, da sie aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien Angst um das Leben ihrer Kinder hätten. Die Schule des Klägers zu 3. sei einmal angegriffen, aber niemand verletzt worden. 5 In der Anhörung vom 13. April 2016 beschränkten die Kläger ihren Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Mai 2015 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 118 ff. der Beiakte A). 7 Am 20. Juni 2016 haben die Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung führen sie aus, dass sie im Juni 2016 von einem Onkel des Klägers zu 1., der mit ihnen in Damaskus in einem Haus gelebt habe, erfahren hätten, dass dessen Sohn, der aus Al Zabadani stamme, von der Freien Syrischen Armee rekrutiert werden sollte. Als sich dieser jedoch geweigert habe, habe die Freie Syrische Armee aus Rache dem Assad Regime mitgeteilt, dass der Cousin für die Freie Syrische Armee kämpfe. Daraufhin seien regierungsnahe Sicherheitskräfte zum Haus des Onkels gekommen und hätten nach dem Cousin gefragt. Dieser befinde sich seitdem auf der Flucht. Die Kläger fürchten bei einer Rückkehr nach Syrien, dass auch sie von den Sicherheitskräften als Verräter gesucht und verfolgt werden würden. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheides vom 31.05.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 10. November 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 16 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. begründet, hinsichtlich der übrigen Kläger jedoch unbegründet. 17 1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 ist hinsichtlich des Klägers zu 1. sowie der Klägerin zu 2. rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Diese Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 18 Unter dem Begriff der politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 19 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht den Klägern zu 1. und 2. Verfolgung im genannten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung mithin dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 20 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 21 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht den Klägern zu 1. und 2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne. Die Kläger sind nach ihrem eignen Vortrag zunächst unverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung durch den syrischen Staat oder durch nichtstaatliche Akteure haben die Kläger weder bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 13. April 2016 noch im Klageverfahren glaubhaft gemacht. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gaben die Kläger als Gründe für ihre Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien an, dass sie aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien Angst um das Leben ihrer Familie hätten (Bl. 99, 104 der Beiakte A). Im Klageverfahren wurden keine weiteren Gründe für die Ausreise aus Syrien geltend gemacht. Damit beziehen sich die Kläger im Wesentlichen auf das allgemeine Kriegsgeschehen in der Arabischen Republik Syrien ohne eine persönliche Verfolgung auch nur in Ansätzen glaubhaft zu machen. 22 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht den Klägern zu 1. und 2. aber nunmehr Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern zu 1. und 2. eine Verletzung ihrer Menschenrechte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG durch das Assad Regime, einem staatlichen Akteur i. S. d. § 3c AsylG, aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG droht. Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Cousin des Klägers zu 1., welcher bis vor der Ausreise der Kläger aus Syrien mit diesem in einem Haus lebte, von den regierungstreuen Sicherheitskräften wegen der Unterstützung der Opposition gesucht wird. Sowohl das syrische Regime als auch regierungsnahe Kräfte verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u. a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung und sexueller Gewalt. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/ oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand: November 2015, S. 12 ff.). Aus diesem Grund besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern zu 1. und 2. aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft wie auch des gemeinsamen Hauses in Damaskus die gleiche politische Überzeugung unterstellt wird, wie der von den Regierungstruppen gesuchte Cousin und die Kläger zu 1. und 2. bei einer Rückkehr nach Syrien mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch das Regime zu rechnen hätten. 23 Den Klägern zu 1. und 2. steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind. 24 Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb Syriens überhaupt geeignet sind, für die Kläger zu 1. und 2. die festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass die Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnten. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt (dies dürfte wegen der Schließung des Flughafen Damaskus für den zivilen Flugverkehr im Jahr 2012 nur über den Flughafen Beirut möglich sein, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Damaskus, abgerufen am 12.12.2016), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass das Regierungsregime ein System von Kontrollpunkten etabliert hat, welches von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen, teils durch das Regime, teils durch vom Militär eingesetzte Sicherheitsdienste betrieben, reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die von dem Regime gesucht werden und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass die Kläger zu 1. und 2. an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen. 25 2. Den Klägern zu 3. und 4. droht indes keine Verfolgung im vorgenannten Sinne. Sie selbst sind als Minderjährige unverfolgt aus Syrien ausgereist. Ihnen droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Da sie aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sind, eine politische Überzeugung zu bilden, kann bei ihnen – unabhängig davon, ob das Gericht der Würdigung der dahingehend von den Klägern zitierten Rechtsprechung grundsätzlich folgt – nicht angenommen werden, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst wird und sie wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (st. Rspr., zuletzt VG Schleswig, Urt. v. 06.10.2016 - 12 A 651/16 -; VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - 11 K 16.30666 -, beide: juris). Sonstige zu befürchtende Gefahren im Sinne der §§ 3 ff. AsylG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.