Urteil
12 A 651/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Syrische Staatsangehörige, die sich im westlichen Ausland aufgehalten und Asyl beantragt haben, können bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung wegen politischer Überzeugung rechnen.
• Die bloße Ausgabe syrischer Pässe durch das Regime widerlegt eine Verfolgungsgefahr nicht; wirtschaftliche Gründe können Motive für Passausgabe sein.
• Für minderjährige Kinder ist wegen fehlender politischer Überzeugungsfähigkeit im Regelfall keine Verfolgungsgefahr wegen politischer Überzeugung anzunehmen.
• Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel nicht gegeben, wenn nur die Einreise über ein von Regierungskräften kontrolliertes Gebiet möglich ist.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft bei syrischen Rückkehrern wegen angenommener politischer Verfolgung • Syrische Staatsangehörige, die sich im westlichen Ausland aufgehalten und Asyl beantragt haben, können bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung wegen politischer Überzeugung rechnen. • Die bloße Ausgabe syrischer Pässe durch das Regime widerlegt eine Verfolgungsgefahr nicht; wirtschaftliche Gründe können Motive für Passausgabe sein. • Für minderjährige Kinder ist wegen fehlender politischer Überzeugungsfähigkeit im Regelfall keine Verfolgungsgefahr wegen politischer Überzeugung anzunehmen. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel nicht gegeben, wenn nur die Einreise über ein von Regierungskräften kontrolliertes Gebiet möglich ist. Die Kläger sind ein syrisches Ehepaar muslimischen Glaubens mit zwei in Deutschland mitgeführten Kindern. Sie reisten 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten im Mai 2016 Asylanträge; das Bundesamt gewährte nur subsidiären Schutz und lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die Kläger klagten mit dem Ziel, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzubilligen. Die Kinder wurden getrennt beurteilt. Die Beklagte stellte keinen Antrag und ging im Verfahren nicht substantiiert auf die individuelle Gefährdungslage der Eltern ein. Das Gericht traf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und berücksichtigte aktuelle Erkenntnisse zur Lage in Syrien und internationale Berichte zum Umgang mit Rückkehrern. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit §§ 3b–3e, § 28 Abs. 1a AsylG sowie die Maßstäbe der Rechtsprechung zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. • Das Gericht geht davon aus, dass die syrischen Behörden Rückkehrer und Asylbewerber im Westen regelmäßig als regimefeindlich werten; daraus folgt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr. • Vorverfolgung oder Nachfluchtgründe können auch dann relevant sein, wenn die tatsächliche oppositionelle Haltung nicht nachgewiesen ist; entscheidend ist, dass dem Betroffenen diese Haltung vom Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). • Die Beklagte hat keine überzeugende Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Syrien vorgetragen und die eigene Praxisänderung zur generellen Versagung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründet. • Die Ausstellung syrischer Pässe durch das Regime widerlegt eine Verfolgungsgefahr nicht; ökonomische Motive des Regimes können die Passausgabe erklären. • Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG besteht nicht, weil nur die Einreise über von Regierungskräften kontrollierte Gebiete möglich ist. • Bei den minderjährigen Kindern fehlen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie aufgrund ihres Alters keine politische Überzeugung bilden und somit nicht als potentielle Oppositionelle angesehen werden. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Dem Klägern zu 1) und 2) wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt, weil bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung wegen vermeintlicher politischer Überzeugung droht und keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid der Beklagten wird insoweit aufgehoben. Den minderjährigen Klägern zu 3) und 4) wird die Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht zuerkannt; sie sind altersbedingt nicht als potenzielle politisch Verfolgte anzusehen. Sobald die Anerkennung der Eltern unanfechtbar ist, können die Kinder ggf. nach § 26 Abs. 5 AsylG Schutz für Familienangehörige beantragen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend entschieden.