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Urteil

3 A 301/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2017:0116.3A301.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 8. März 1984 geborene Kläger ist syrischer Staatangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Babila, einem Vorort von Damaskus, in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 10. Oktober 2015 reiste der Kläger über Jordanien, die Türkei und andere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. April 2016 den Antrag auf Asyl (Az. ). 4 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. April 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist sei. Danach habe er sich etwa drei Jahre in Jordanien aufgehalten. In Syrien gebe es keine Sicherheit mehr. Er habe zwar als Einzelkind keinen Wehrdienst leisten müssen und auch keinen Einberufungsbescheid erhalten, allerdings gehe er davon aus, dass das syrische Militär nunmehr jeden Mann im wehrpflichtigen Alter zum Militärdienst einziehe. In Syrien habe er die Schule bis zur 7. Klasse besucht und danach als Verkäufer gearbeitet. 5 In der Anhörung vom 27. April 2016 beschränkte die Klägerin ihren Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juni 2016, der Klägerin am 1. Juli 2016 zugestellt, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 40 ff. der Beiakte A). 7 Am 8. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, dass er Syrien verlassen habe, da er zur Armee einberufen worden sei. Dies sei Anfang 2012 geschehen, bevor er nach Jordanien ausgereist sei. Er sollte zur Reserve einberufen werden. Dies habe ihm ein Freund gesagt, der Beziehungen zur Armee habe. Wörtlich habe er ihm gesagt, dass sein Name auf einer Liste stehe. Sei Freund habe auch in Babila gelebt, in dem Heimatort des Klägers. Der Kläger habe keinen Wehrdienst geleistet, weil er Student gewesen sei. Seine letzte Befreiung habe bis 2011 gegolten. Er habe Informatik studiert. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 erklärte der Kläger weiter, er habe auch als Verkäufer gearbeitet seit ca. 2001. In Syrien erwerbe man das Abitur nach der 12. Klasse. Entgegen den Angaben in der Anhörung habe der Kläger die Schule nicht bis zur 7. Klasse, sondern bis zum 9. Klasse besucht. Er habe kein Abitur. Informatik habe er nur so gelernt. Er sei auch nicht als Student eingeschrieben gewesen und sei daher auch nicht als Student von der Wehrpflicht befreit gewesen. Er sei zwar zunächst als Einzelkind vom Wehrdienst befreit gewesen, im Jahr 2012 habe er dann aber einen Einberufungsbefehl erhalten. Dies sei ein A5-großer Zettel gewesen, den er nicht mit in die Bundesrepublik Deutschland genommen habe, sondern bei sich zu Hause in Syrien gelassen habe. 9 Der Klägerin beantragt (sinngemäß), 10 den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 18 Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu fürchten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 19 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht dem Kläger keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 20 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 21 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger keine Verfolgung im vorgenannten Sinne. Der Kläger ist zunächst unverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung durch den syrischen Staat oder durch nichtstaatliche Akteure hat der Kläger weder bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. April 2016 noch im Klageverfahren glaubhaft gemacht. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger als Gründe für seine Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien an, dass er Angst vor einer Einberufung in die Syrische Armee habe, obwohl er als Einzelkind hiervon befreit und keinen Einberufungsbescheid erhalten habe (Bl. 8 der Beiakte A). In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2016 gab er dann an, Informatik studiert zu haben und wegen des Studiums lediglich bis zum Jahr 2011 vom Militärdienst befreit gewesen zu sein. Danach habe ein Freund ihm gesagt, dass er zum Dienst in der Reserve eingezogen werden solle. Erst auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, doch nicht studiert zu haben, sondern als Einzelkind vom Militärdienst befreit gewesen zu sein. Allerdings habe er im Jahr 2012 einen Einberufungsbescheid erhalten. Diese Angaben sind insgesamt unschlüssig und unglaubhaft. Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass der Kläger als Einzelkind zum Militärdienst herangezogen werden sollte oder dies bei einer hypothetischen Rückkehr wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln fand eine gesteigerte Mobilisierung von nicht aktiven wehrfähigen Männern erst ab Herbst 2014 in Syrien statt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 2). Davor bestand die Syrische Armee größtenteils aus Berufssoldaten, Wehrdienstleistenden sowie Reservisten, die ihren Wehrdienst erst vor kurzem beendet hatten. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe äußerten sich verschiedene Quellen zur Freistellung vom Militärdienst als einziger Sohn. Diese Quellen gehen davon aus, dass prinzipiell die Freistellung als Einzelsohn immer noch gilt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als «einziger Sohn», S. 1). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sich an dieser Praxis etwas geändert hätte. 22 Dem Kläger droht auch aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im genannten Sinne. Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln vermag das Gericht eine (drohende) persönliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen (so ebenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, noch unveröffentlicht; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; st. Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2016 - 2 K 9062/16.A -, juris; VG Trier, Urt. v. 10.05.2016 - 1 K 771/16 -, juris): 23 Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 auf die Informationsbitte des Bundesamtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien teilte diese mit, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien „Übergriffe/ Sanktionen“ zu erleiden hätten. Es seien durchaus Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite. Diese Auffassung wurde jüngst durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das OVG Schleswig-Holstein (Az. 3 LB 17/16) bekräftigt, in welcher das Auswärtige Amt auf das Auskunftsersuchen des Gerichts mitteilte, dass das Auswärtige Amt keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien habe. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Diese Einschätzung deckt sich mit weiteren dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, wie dem Lagebericht des schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, 21.12.2015). Danach sei es möglich, dass Syrer aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrten. Festnahmen würden sich im Wesentlichen danach richten, welcher Ort auf der Identitätskarte eingetragen sei. Wenn man nicht aus den Orten komme, die beim Regime als Hochburgen der Opposition gelten, könne man ohne der Gefahr, Repressionen ausgesetzt zu sein, nach Syrien einreisen (vgl. Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, a. a. O., S. 13). Daneben gibt es nunmehr auch vereinzelte Berichte über Personen, die nach der Asylantragstellung in einem westlichen Ausland wieder in die Arabische Republik Syrien eingereist sind, ohne Repressionen erlitten zu haben. So berichtet die Website „Yallah Deutschland“ über den Fall einer nach Deutschland geflüchteten syrischen Juristin, die wie ihr Ehemann in Syrien öffentliche Gelder kontrollierte und Korruptionsfälle in Unternehmen aufdeckte. Sie ist mittlerweile sicher nach Damaskus zurückgekehrt (Flug von München-Istanbul-Beirut, die restlichen 110 Kilometer mit dem Auto nach Damaskus) und bemüht sich um die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages (Yallah Deutschland: Jeden Tag bereue ich, Syrien verlassen zu haben, 12.02.2016, http://de.yallahdeutschland.de/2016/02/12/jeden-tag-bereue-ich-syrien-verlassen-zu-haben/, abgerufen am 25.11.2016). Für die Auffassung des Gerichts spricht auch die Auskunft des UNHCR insoweit, als Rückkehrer nicht grundsätzlich als vulnerable Gruppe genannt sind (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 f.), obwohl die Gruppen, die der UNCHR angesichts der Bürgerkriegssituation für beachtlich hält, sehr weitgehend sind. Sah der UNHCR offensichtlich keine Veranlassung, in seiner ausführlichen Stellungnahme darauf hinzuweisen, spricht angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er dem Aspekt der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland keine flüchtlingsrelevante Bedeutung beimisst. 24 Danach geht das Gericht davon aus, dass – anders als noch in der Vergangenheit – nunmehr Fälle von Rückkehrern ohne politischen Hintergrund bekannt sind, die keine staatlichen Maßnahmen bei der Wiedereinreise erlitten haben. Solche sind nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nur dann zu befürchten, wenn die Rückkehrer unmittelbar mit oppositioneller Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Das Gericht würdigt die vorliegenden Erkenntnismittel dergestalt, dass – anders als noch zu Beginn des mittlerweile über fünf Jahren andauernde Bürgerkrieges – der syrische (Rest-)Staat nunmehr lediglich noch Bürgerkriegspartei ist, weshalb politische Opposition solchen Personen unterstellt wird, die einer gegnerischen Konfliktpartei zugerechnet werden (vgl. UNHCR-Erwägungen, a. a. O., S. 13). Anders als zu Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien im März 2011 ist der Gegner für das Assad-Regime nicht mehr das (gesamte westliche) Ausland, welches seinerzeit noch für die „Unruhen“ in Syrien verantwortlich gemacht wurde (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). Insbesondere die Äußerungen Assads, auf welche die bisherige Rechtsprechung ihre Prognose in einem nicht unerheblichen Umfang gestützt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.), sind moderater geworden, ohne ihre Bedeutung zu überschätzen (vgl. nur ARD: Das Assad-Interview im Wortlaut, 01.03.2016, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/assad-interview-101.html, zuletzt abgerufen am 16.11.2016). 25 Eine andere Bewertung, wie sie teilweise in Anlehnung an die Handlungen des syrischen Staates in den ersten Jahren des Bürgerkrieges in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR -; VG Schleswig, Grb. v. 22.09.2016 - 12 A 232/16 -; VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - 11 K 16.30707 -; alle: juris), ist für das Gericht nach den aktuellen Erkenntnismitteln nicht (mehr) geboten. Zwar dürfte mit der genannten Rechtsprechung davon auszugehen sein, dass es sich bei dem syrischen Staat um ein autoritäres Regime mit totalitärer Ausrichtung handelt, der in einem hohen Maße unduldsam ist. Den Erkenntnismitteln lässt sich aber nicht im Wege der gebotenen Prognose entnehmen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Maßnahmen durch den syrischen Staat zu erleiden hat. Die politische und gesellschaftliche Situation hat sich seit der diese Rechtsprechung maßgeblich prägenden Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.) erheblich verändert. Das OVG Sachsen-Anhalt – wie auch die zitierten Verwaltungsgerichte in jüngerer Zeit – kam nach einer Gesamtschau aus mehreren Umständen, nämlich der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, zu dem Ergebnis, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung ansieht und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). Diese Gesamtschau kann nach den nunmehr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln so nicht mehr getroffen werden: 26 Zum einen gibt es nunmehr Fälle von Rückkehrern, die – nicht im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit stehend – nach einem längeren Auslandsaufenthalt in Syrien eingereist sind und keine Repressionen erfahren haben (Auskunft der Botschaft Beirut vom 03.02.2016, a. a. O.). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass in einem bis zum Jahr 2012 vergleichbaren Umfang Rückkehrer inhaftiert oder gefoltert werden würden. Zwar führt das kanadische Immigration and Refugee Board in seinem Jahresbericht Syrien unter Nr. 3 (Treatment of Failed Refugee Claimants) aus, dass es spezifische Fälle gegeben habe, in denen Rückkehrer einer solchen Behandlung ausgesetzt gewesen seien (vgl. Immigration an Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, 19.01.2016). Diese Annahme fußt aber nach dem Bericht auf lediglich zwei bekannte Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2015. Im letzteren – aktuellerem – Fall wurde einem in Australien Asylsuchenden bei der zwangsweisen Rückführung nach Syrien bei der Wiedereinreise unterstellt, die oppositionelle Tätigkeit in Syrien finanziell zu unterstützen. Maßgeblich für diesen Vorwurf sei seine Herkunft aus Al-Harra in dem Gouvernement Daraa, der Region, in der die Unruhen begannen und beim Assad-Regime als eine der Hochburgen der Revolution angesehen wird. Dies deckt sich mit der dargestellten Auffassung des Gerichtes und stellt eben keine anlasslose Verfolgung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise und dem Auslandsaufenthalt in einem westlichen Ausland dar. Auch vereinzelte andere Erkenntnisquellen, die annehmen, dass eine anlasslose Verfolgung stattfindet, unterlegen diese Auffassung nicht mit konkreten Vorfällen (so z. B. US States Department, Syria – 2015 Human Rights Report, S. 34) und sind insoweit nicht geeignet, zur Überzeugung des Gerichtes im Hinblick auf die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit einer „real risk“ beizutragen. Dafür spricht auch, dass angesichts des – aus Sicht des Assad-Regimes – Nichtvorliegens von Gründen für eine Flucht aus Syrien bis zum Beginn des Bürgerkrieges es für die syrischen Sicherheitsbehörden bis dahin nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat, unter denjenigen, welche gleichwohl im Ausland Asyl beantragt hatten, einen beachtlichen Prozentsatz an dem syrischen System kritisch oder sogar feindlich gegenüber stehenden Personen zu vermuten. Diese Vermutung rechtfertigt sich indessen nicht mehr, nachdem zeitlich zusammentreffend mit der ab Januar 2012 eskalierenden Gewaltanwendung in Syrien im Verlauf von vier Jahren rund 5 Millionen Menschen aus Syrien geflohen sind (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O.). Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, nunmehr nicht mehr über die Ressourcen verfügt, über sämtliche Lebensbereiche autoritär zu wachen und zu beobachten, geschweige denn alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylG genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalten, gibt es keinen hinreichenden Anhalt. 27 Andere Gründe für eine persönliche Verfolgung sind von dem Kläger nicht vorgetragen und sind für das Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn – nicht ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.