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Urteil

6 A 60/14

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfen für die in seiner Trägerschaft stehenden Grundschulen in Wittenberg und Holzdorf im Schuljahr 2012/2013. 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. Juli 2012 Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 für die Evangelische Grundschule Wittenberg. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Zuschuss für präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule durch Sonderpädagogen. Der Antrag bezog sich auf die Sonderschullehrerin D und ging von einem Beschäftigungsumfang von 13 Stunden in der Woche sowie 99 zu fördernden Schülern aus. Die Gesamtschülerzahl wurde mit 169 angegeben. Als Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen wurden zwei Schüler gemeldet. Ferner wurden 10 Schüler mit übrigen Förderschwerpunkten, außer Lernen, gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 beantragte der Kläger ferner eine vorzeitige Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 für die Evangelische Grundschule Holzdorf. Dabei wurde eine Schülerzahl von insgesamt 34 gemeldet. 4 Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Frau D als Sonderpädagogin ausgeschieden und Frau E. ab dem 01. September 2012 mit einem Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden als Sonder- und Integrationspädagogin angestellt worden sei. 5 Mit Schreiben vom 13. März 2013 stellte der Kläger für die Evangelische Grundschule Holzdorf ergänzend einen Antrag auf Zuschuss für präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase zum 01. April 2013. Der Kläger teilte dabei mit, dass die vier GU-Stunden und die Stunden für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase von der Integrations- und Sonderpädagogin Frau E. von der Evangelischen Grundschule Wittenberg abgedeckt würden. 6 Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 setzte der Beklagte die Finanzhilfe für die Evangelische Grundschule Wittenberg für das Schuljahr 2012/2013 auf insgesamt 763.383,79 Euro fest. Aufgrund zuvor geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 778.238,64 Euro sei ein Differenzbetrag in Höhe von 14.854,85 Euro zu Lasten des Klägers entstanden. Die Rückforderung werde im Wege der Aufrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Zur Begründung wurde zunächst auf die gemeldeten Schülerzahlen verwiesen. Hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase verwies der Beklagte darauf, dass die Förderung unter Vorbehalt der Vorlage aktueller Arbeitsverträge der eingesetzten Sonderpädagogen und der Vorlage einer Stundenaufteilung hinsichtlich ihres Einsatzes im gemeinsamen Unterricht und in der präventiven sonderpädagogischen Förderung erfolgt sei. Berücksichtigt worden sei insoweit, dass Frau D, die zunächst mit 13 Wochenstunden als Sonderpädagogin bei dem Kläger gearbeitet habe, zum 31. Juli 2012 ausgeschieden sei. Ab September 2012 sei Frau E. als Sonder- und Integrationspädagogin bei dem Kläger eingestellt gewesen. Der Einsatz von Frau E. im gemeinsamen Unterricht und in der präventiven sonderpädagogischen Förderung sei mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 ab dem Schuljahr 2013/2014 genehmigt worden. Eine rückwirkende Berücksichtigung von Frau E. für das Schuljahr 2012/2013 sei aufgrund der nachweislichen Umstände im Rahmen der Einzelfallentscheidung erfolgt. Der Arbeitsvertrag mit Frau E. sei jedoch erst zum 01. September 2012 flexibel mit 30 bis 40 Wochenstunden geschlossen worden, so dass die Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und für den sonderpädagogischen Förderbedarf auch erst ab dem Monat September 2012 hätten gewährt werden können. Eine Grundschullehrerin, die mit 40 Wochenstunden eingestellt sei, leiste umgerechnet 27 Unterrichtsstunden (Faktor 1,6). Somit könne für Frau E. als einzige Sonderpädagogin durch die beschriebene Vertragsgestaltung mit mindestens 20,25 und höchstens 27 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht sowie in der präventiven sonderpädagogischen Förderung gerechnet werden. Da Frau E. ab September 2012 bereits 24 Stunden Förderung im gemeinsamen Unterricht durchgeführt habe, hätten bei einem Arbeitsumfang von 27 Unterrichtsstunden effektiv nur noch drei Unterrichtsstunden für die präventive sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestanden. Nach der gemäß Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. Mai 2010 (23-84003) vorzunehmenden Berechnung hätten danach bei der Berechnung des Zuschusses für die präventive sonderpädagogische Förderung im Schuljahr 2012/2013 pro Monat 33 Schüler berücksichtigt werden können. Danach ergebe sich ein Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase von 7.390,38 Euro. Die schülerbezogene Finanzhilfe belaufe sich somit auf insgesamt 763.383,79 Euro. 7 Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Evangelische Grundschule Holzdorf eine vorzeitige Finanzhilfe nach §§ 18 Abs. 1, 18a Schulgesetz Sachsen-Anhalt für den Zeitraum vom 01. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 99.237,41 Euro. Aufgrund der bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 104.531,40 Euro und der erfolgten Festsetzung der Finanzhilfe sei ein Differenzbetrag in Höhe von 5.293,99 Euro zu Lasten des Klägers entstanden. Der Betrag werde im Wege der Aufrechnung mit der folgenden Abschlagszahlung verrechnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe seien die Schülerzahl und der pauschalierte Schülerkostensatz nach § 10 Abs. 1 Esch-VO, § 9 Abs. 1 SchifT-VO maßgebend. Ausgehend von 34 gemeldeten Schülern ergebe sich danach eine schülerbezogene vorzeitige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 99.237,41 Euro. Die darüber hinaus zum 01. April 2013 beantragte präventive sonderpädagogische Förderung könne nur im Umfang des Vorliegens der personellen Voraussetzung für die Durchführung berücksichtigt werden. Frau E, die nach Mitteilung des Klägers die Stunden im gemeinsamen Unterricht und in der präventiven sonderpädagogischen Förderung übernehme, könne mit 27 Unterrichtsstunden die erforderlichen 24 Stunden Förderung im gemeinsamen Unterricht und weitere drei Stunden für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase in der Evangelischen Grundschule Wittenberg durchführen. Damit sei jedoch der Unterrichtsstundenumfang von Frau E. bereits erschöpft. Weitere Sonderpädagogen hätten im Schuljahr 2012/2013 nicht zur Verfügung gestanden. Folglich hätten auch keine Zuschüsse für den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und für die präventive sonderpädagogische Förderung gewährt werden können. Allerdings ist in den im Bescheid enthaltenen tabellarischen Übersichten ein Zuschuss in Höhe von 7.511,31 € für "gemeinsamen Unterricht, übrige Förderschwerpunkte, außer Lernen" vorgesehen. Der Beklagte ging dabei von einem Schülerkostensatz von 5.007,54 € und 2 Schülern und einer zu gewährenden Finanzhilfe von 75 % aus. 8 In dem daraufhin dem Beklagten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten Klageentwurf gegen die vorgenannten Bescheide wurde ausgeführt, dass an den beiden Grundschulen der GU-Unterricht neben Frau E maßgeblich durch Frau F erteilt worden sei. Aus der daraufhin auf Anforderung des Beklagten übersandten Aufteilung der Unterrichtsstunden von Frau E und Frau F im Schuljahr 2012/2013 geht hervor, dass Frau E an der Grundschule Wittenberg vier Stunden gemeinsamen Unterricht und neun Unterrichtsstunden sonderpädagogische Förderung leistete. An der Grundschule Holzdorf erteilte sie vier Stunden gemeinsamen Unterricht und zwei Stunden sonderpädagogische Förderung. Die Heilerziehungspflegerin Frau F erteilte 20 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule Wittenberg. Aus dem für Frau F vorgelegten Arbeitsvertrag geht hervor, dass sie seit dem 01. September 2010 als Erzieherin beim Kläger beschäftigt war. Ihr wurde zum 01. September 2011 die Leitung des sonderpädagogischen Förderbereichs an der Evangelischen Grundschule Wittenberg übertragen. 9 Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 12. Juni 2014 den Finanzhilfefestsetzungsbescheid für das Schuljahr 2012/2013 vom 18. Februar 2014 für die Evangelische Grundschule Wittenberg dahingehend, dass die Finanzhilfe nunmehr auf insgesamt 728.397,07 Euro festgesetzt wurde. Die teilweise Rücknahme erfolge gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 49,841,57 Euro. Unter Berücksichtigung des bereits einbehaltenen Betrages in Höhe von 14.854,85 Euro ergebe sich eine verbleibende Rückforderung in Höhe von 34.986,72 Euro. Die Rückforderung werde im Wege der Aufrechnung mit dem Abschlag zum 01. Juli 2014 einbehalten. 10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Mitteilung der Stundenaufteilung des Einsatzes von Frau E sowie von Frau F an den Grundschulen in Wittenberg und Holzdorf ergebe sich ein geänderter Förderbetrag für die sonderpädagogische Förderung. Bei der Berechnung der Finanzhilfe sei nur Frau E mit ihrem Einsatz von insgesamt 13 Unterrichtsstunden an der Grundschule Wittenberg in der präventiven sonderpädagogischen Förderung und im gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen. Da der Arbeitsvertrag mit Frau E erst zum 01. September 2012 abgeschlossen worden sei, könnten die Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und für den sonderpädagogischen Förderbedarf (gemeinsamer Unterricht) auch erst ab dem Monat September 2012 gewährt werden. Von insgesamt 13 Stunden würden vorrangig neun für die präventive sonderpädagogische Förderung angerechnet. Somit sei nunmehr für alle 99 Schüler in der Schuleingangsphase der Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung zu gewähren. Die verbleibenden vier Stunden für den gemeinsamen Unterricht seien jedoch nur für zwei Schüler ausreichend. Da keine Mitteilung erfolgt sei, welche der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf von Frau E betreut worden seien, sei der Zuschuss für den Förderschwerpunkt Lernen (mit einem Schülerkostensatz von 4.660,24 €) für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt worden. 11 Gemäß den Regelungen im Schulgesetz sei nämlich grundsätzlich jeder Einsatz einer Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft zu genehmigen bzw. anzuzeigen. Das betreffe auch den Einsatz der Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts an Grundschulen in freier Trägerschaft. Für den Einsatz in diesen Bereichen müssten die Lehrkräfte außerdem eine sonderpädagogische Kompetenz nachweisen. Frau F erfülle die erforderlichen personellen Voraussetzungen nicht, da sie über keinen Hochschulabschluss einer pädagogischen Fachrichtung verfüge. Außerdem liege keine Unterrichtsgenehmigung vor. Somit könne der Einsatz von Frau F mit 20 Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Wittenberg für das Schuljahr 2012/2013 nicht berücksichtigt und der damit verbundene Zuschuss nicht gewährt werden. 12 Der Bescheid vom 18. Februar 2014 sei danach insoweit rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, als eine Finanzhilfe in Höhe von mehr als 728.397,07 Euro bewilligt worden sei. Ein begünstigender Verwaltungsakt dürfe nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Insoweit sei festzustellen, dass die Angaben des Klägers hinsichtlich des erforderlichen Personals stets unvollständig gewesen seien. Wären die vorgenannten Tatsachen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt gewesen, wäre der Bescheid vom 18. Februar 2014 mit einem anderen Inhalt erlassen worden. Das öffentliche Interesse an der Rückzahlung der zu viel gezahlten Finanzhilfe überwiege vor diesem Hintergrund das schutzwürdige Vertrauen des Klägers. 13 Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2014 änderte der Beklagte zudem den Bescheid über die Finanzhilfefestsetzung für das Schuljahr 2012/2013 vom 18. Februar 2014 für die Evangelische Grundschule Holzdorf. Die Finanzhilfe wurde nunmehr auf insgesamt 106.960,17 Euro neu festgesetzt. Die neue Festsetzung erfolge aufgrund der Neuberechnung der Zuschüsse für den sonderpädagogischen Förderbedarf und für die präventive sonderpädagogische Förderung. Aufgrund der gewährten Abschlagszahlungen in Höhe von 104.531,40 Euro sei ein Differenzbetrag in Höhe von 2.428,77 Euro entstanden. Der aufgrund des Festsetzungsbescheides vom 18. Februar 2014 einbehaltene Betrag in Höhe von 5.293,99 Euro werde dem Kläger zusammen mit dem Differenzbetrag in Höhe von 2.428,77 Euro gesondert überwiesen. 14 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Mitteilung der Stundenaufteilung der sonderpädagogischen Förderung zwischen Frau E und Frau F eine nochmalige Überprüfung der Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 erfolgt sei. Bei der Berechnung der Finanzhilfe sei nunmehr Frau E mit ihrem Einsatz von insgesamt sechs Unterrichtsstunden an der Grundschule Holzdorf in der präventiven sonderpädagogischen Förderung und im gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen. Der Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung sei erstmals zum 01. April 2013 beantragt worden. Eine Zuschussgewährung habe danach erst ab April 2013 erfolgen können. Im gemeinsamen Unterricht würden insgesamt vier Unterrichtsstunden für zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet. Da der Arbeitsvertrag mit Frau E erst zum 01. September 2012 abgeschlossen worden sei, könnten die Zuschüsse für den sonderpädagogischen Förderbedarf auch erst ab dem Monat September 2012 gewährt werden. 15 Der Kläger hat bereits am 21. März 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die zunächst gegen die Bescheide vom 18. Februar 2014 gerichtete Klage hat der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014, eingegangen bei dem erkennenden Gericht am gleichen Tag, insoweit geändert, als Klagegegenstand nunmehr auch die Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2014, zugestellt am 18. Juni 2014, sein sollen. 16 Der Kläger trägt vor, die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Finanzhilfe für beide Grundschulen beruhe u.a. darauf, dass der Beklagte die beiden Aspekte (1) gemeinsamer Unterricht und (2) präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase in der Begründung der Bescheide teilweise miteinander verwechsele, teilweise inhaltlich miteinander vermische. Der Beklagte gehe dabei rechtsfehlerhaft davon aus, dass Frau F nicht als sonderpädagogische Förderkraft zu berücksichtigen sei. Was den Einsatz von Frau F für den Bereich des gemeinsamen Unterrichts angehe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass das Erfordernis einer förderpädagogischen Lehrkraft für den gemeinsamen Unterricht erstmals überhaupt mit (fraglicher) Rückwirkung ab 01. August 2013 etabliert worden sei (vgl. § 9 Abs. 5 Ziffer 1 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013). Ergänzend sei auf die Bekanntmachung des MK vom 27. Februar 2013 (23-81620) zu verweisen, wo noch darauf hingewiesen werde, dass den Schulen für den gemeinsamen Unterricht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Stundenpool zur Verfügung stehe. Die Schulen würden eigenverantwortlich entscheiden, wie dieser Stundenpool zur Ausgestaltung der individuellen Lernförderung verwendet werde. Mit dem Stundenpool würden die Stunden über eine verlässliche sonderpädagogische Kompetenz verfügen, die möglichst an eine Förderschullehrkraft gebunden sei. Mit der Formulierung "möglichst" sei aufgezeigt, dass die sonderpädagogische Kompetenz im GU-Unterricht jedenfalls bis zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 keineswegs zwingend an eine Förderschullehrkraft angebunden gewesen sei, sondern auch qualifizierte (nicht Lehr-)kräfte in Betracht kämen, die mithin schon gar nicht in die Verlegenheit geraten konnten, einer Unterrichtsgenehmigung zu bedürfen. Damit habe das Kultusministerium dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Bedarfsdeckung durch Förderschullehrkräfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Schulen privater Trägerschaft noch in Schulen öffentlicher Trägerschaft flächendeckend erzielbar sei. Die für die Evangelische Grundschule Holzdorf gewährte Förderung für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase sei schließlich nicht erst ab April 2013, sondern beginnend mit dem Einsatz von Frau E zu gewähren. § 18 Abs. 1 SchulG LSA normiere schließlich lediglich, dass die Finanzhilfe auf Antrag zu gewähren sei, sage jedoch nichts über den Zeitpunkt des zu stellenden Antrages aus. Soweit § 9 Esch-VO vorsehe, dass bei einer Antragstellung während des Schuljahres eine Zuschussgewährung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat beginne, beziehe sich dies auf die Antragstellung für die Finanzhilfe an sich. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass jeder Teilaspekt der Finanzhilfe gesondert zu beantragen sei. 17 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 18 I.1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 19 I.2. den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 2014 für die Evangelische Grundschule Wittenberg im Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 7.390,38 Euro gewährten Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase ohne Vorbehalt festzusetzen, sowie darüber hinaus ein Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase weitere 14.780,75 Euro festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 (Az: 12.028-81104-113150-FestsFH 12/13) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 20 II. den Beklagten zu verpflichten, über die von ihm mit Bescheid vom 18. Februar 2014 gewährte Finanzhilfe für die Evangelische Grundschule Holzdorf im Schuljahr 2012/2013 gewährte Finanzhilfe hinaus Finanzhilfe für die Erbringung von Unterrichtsleistungen für die gemeinsamen Unterricht in Höhe von 6.885,37 Euro sowie für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase in Höhe von 2.076,02 Euro festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 (Az: 12.028-81104-113180-FestsFH 12/13) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 21 Nachdem der Beklagte einen Betrag in Höhe von 18.000,00 Euro an den Kläger geleistet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 im Umfang der Hauptforderung von 18.000,00 Euro für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit darüberhinaus insoweit für erledigt erklärt, als die begehrten Leistungen mit Änderungsbescheiden vom 12. Juni 2014 gewährt worden sind. 22 Der Kläger beantragt nunmehr, 23 I.1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 401,30 € zu zahlen. 24 I.2. den Beklagten zu verpflichten, über die ihm mit Bescheid vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2014 für die Evangelische Grundschule Wittenberg im Schuljahr 2012/2013 gewährte Finanzhilfe hinaus Finanzhilfe für den gemeinsamen Unterricht (übrige Förderschwerpunkte außer Lernen) in Höhe von 49.767,48 Euro festzusetzen und den Finanzhilfebescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 25 II. den Beklagten zu verpflichten, über die ihm mit Bescheid vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2014 für die Evangelische Grundschule Holzdorf im Schuljahr 2012/2013 gewährte Finanzhilfe hinaus Finanzhilfe für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase weitere 1.333,59 Euro festzusetzen und den Finanzhilfebescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Antrag zu I.1. sei unzulässig. Er habe aufgrund eines Versehens der zuständigen Sachbearbeiterin für März 2014 18.000,00 Euro zu wenig angewiesen. Dieser Fehler sei im Juni 2014 durch eine weitere Überweisung in Höhe dieses Betrages korrigiert worden. Ein Zinsanspruch bestehe insoweit nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass die Regelungen des §§ 291, 288 BGB im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage anwendbar wären, sei der Anspruch mit Zahlung der streitigen Betrages erloschen. Da der Anspruch nicht mehr bestehe, könnten auch keine Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. 29 Hinsichtlich der präventiven sonderpädagogischen Förderung sei dem Kläger nur vorläufige Finanzhilfe ab April 2013 gewährt worden, da der Antrag hierfür erst im März 2013 beim Beklagten eingegangen sei. Soweit der Kläger höhere Finanzhilfe begehre, sei der Antrag nicht begründet. 30 Der Kläger habe auch keinen weitergehenden Anspruch auf Finanzhilfe für die Sicherstellung der sonderpädagogischen Förderung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts und der präventiven sonderpädagogischen Förderung. Der Kläger verfüge erst ab dem 01. September 2012 über eine hierfür geeignete Fachkraft (Frau E). Frau F verfüge als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin nicht über die erforderliche Qualifikation für die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts. Sie könne daher für die Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung nicht eingesetzt werden. Sie könne allein Aufgaben einer pädagogischen Mitarbeiterin und damit in diesem Zusammenhang Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen wahrnehmen, nicht aber die Aufgaben einer Lehrerin im Zusammenhang mit der Förderung und Beratung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie verfüge weder über eine Unterrichtsgenehmigung noch könne eine solche erteilt werden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 32 Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 33 Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.1. ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig, hinsichtlich der Klageanträge zu I.2. und II. handelt es sich um eine zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die in der Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 12. Juni 2014 in den Klageantrag zu sehende Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Umstellung dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst wahrscheinlich zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 19). 34 Die Klage ist aber nicht begründet. 35 I.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung wegen der mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Zahlungsforderung in Höhe von 18.000,00 Euro. Diesen Betrag hatte der Kläger im Klagewege geltend gemacht, nachdem der Beklagte von der monatlichen Abschlagszahlung für März 2014 anstelle einer angekündigten Summe in Höhe von 68.569,75 Euro eine Teilzahlung von lediglich 35.714,90 Euro an den Kläger zur Auszahlung gebracht hat. Von der verbleibenden Differenz in Höhe von 32.854,85 Euro entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 14.854,85 Euro als Verrechnungsposition für die Abschlagsrate des Folgemonats. Der Restbetrag ging bei dem Kläger nach Klageeinreichung, und zwar am 24. Juni 2014, mit dem Verwendungszweck "Nachzahlung 03/2014" ein. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Klageantrag zu I.1. im Umfang der Hauptforderung für erledigt und der Kläger macht nunmehr Zinsen auf dieser Hauptforderung geltend. Diese Forderung besteht jedoch nicht. 36 Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Prozesszinsen. Zwar stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts dar, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht – wie hier – keine abweichende Regelung trifft (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 22. Februar 2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61). Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 291 Satz 1 BGB nicht vor. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 37 Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt auch im öffentlichen Recht bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung mit Klageerhebung ein. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10). Hierzu kam es hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Forderung in Höhe von 18.000 € jedoch nicht, weil der Beklagte den geforderten Betrag nach Klageerhebung beglichen hat. Der Prozess endete demgemäß auch nicht mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des insoweit geltend gemachten Geldbetrages. 38 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob es darüber hinaus auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB fehlt, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 271). Verlangen konnte der Kläger die Zahlung des geforderten Betrages nicht bereits mit Erlass des vorliegend angegriffenen Bescheides. Denn dieser Bescheid sah keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten vor, sondern forderte vielmehr die Rückzahlung zuvor geleisteter Abschlagszahlungen, die im Wege der "Verrechnung" von Abschlagszahlungen für das Schuljahr 2013/2014 einbehalten wurden. Eine Konkretisierung der Zahlungspflicht ist allerdings Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v. 16. April 2009, Au 2 K 08.1368, juris, Rn. 24). 39 Ein Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum vom 21. März 2014 bis zum 23. Juni 2014 ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Verzugsschadens, eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, eines Folgenbeseitigungsanspruchs oder eines vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, können Verzugs- und andere materiell-rechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden oder wenn dies durch Vertrag bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juni 2002, 9 C 6/01, BVerwGE 116, 312 = NVwZ 2003, 481). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es besteht weder eine entsprechende gesetzliche Grundlage noch geht es bei der vorliegend streitigen Forderung um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder eine ähnliche Beziehung auf der Grundlage einer Gleichordnung. 40 I.2. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2014 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 12. Juni 2014 über die Festsetzung der Finanzhilfe gemäß § 10 ESch-VO für das Schuljahr 2012/2013 für die Evangelische Grundschule Wittenberg an den Kläger ist rechtmäßig und verletzt ihn mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach den für diesen Zeitraum maßgeblichen Regelungen zur Gewährung von Finanzhilfe keinen Anspruch auf die diesbezüglich erstrebte Erhöhung des jeweils festgesetzten Landeszuschusses. 41 I.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des gewährten Zuschusses für gemeinsamen Unterricht in Höhe von 8.543,77 Euro. 42 Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die §§ 18 Abs. 1, 18a Schulgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl LSA S. 68; im Folgenden: SchulG LSA). Nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Der Umfang der Finanzhilfe ist in § 18a SchulG LSA geregelt. Danach richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Nach § 18a Abs. 2 wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt. Das Nähere zur Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe wird nach § 18a Abs. 8 SchulG LSA in einer Verordnung geregelt. 43 Für den hier maßgeblichen Zeitraum (August 2012 bis Juli 2013) ist insoweit auf die Ersatzschulverordnung vom 16. Dezember 2008 (ESch-VO) abzustellen. Die Ersatzschulverordnung galt bis zum 31. Juli 2013, d.h. bis zum Ende des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes. Nach § 10 Abs. 1 ESch-VO wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin oder jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Die Höhe der Schülerkostensätze wird nach § 10 Abs. 5 ESch-VO jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze nach Abschluss des Schuljahres zum 01. September eines jeden Jahres veröffentlicht. Für das Schuljahr 2012/2013 beträgt der Schülerkostensatz für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule durch Sonderpädagogen nach Ziffer 1 der Anlage 1 zum Runderlass des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – 244,31 Euro bzw. nach Ziffer 3 228,44 € für Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem 01. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben. Der Betrag setzt nach Fußnote 3 zu Anlage 1 den Nachweis des Einsatzes von Sonderpädagogen voraus. Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht setzt sich nach § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO zusammen aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Dieser Zuschuss beträgt für das Schuljahr 2012/2013 nach Ziffer 1 der Anlage 1 zum Runderlass des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – für den Förderschwerpunkt Lernen 4.660,24 € und für die übrigen Förderschwerpunkte 5.429,18 € bzw. nach Ziffer 3 für Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem 01. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, für den Förderschwerpunkt Lernen 4.357,60 € und für die übrigen Förderschwerpunkte 5.076,60 €. 44 Die vom Beklagten für das Schuljahr 2012/2013 vorgenommene Berechnung des Zuschusses für die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht für die Grundschule Wittenberg entspricht diesen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben. Sie beachtet die Schulform der von dem Kläger getragenen Schule, die entsprechenden Klassenrichtzahlen sowie die in Anlage 1 zum Runderlass des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – aufgeführten Pauschalbeträge. 45 Der Beklagte ist dabei insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass von den 24 beantragten Unterrichtsstunden wöchentlich im gemeinsamen Unterricht nur 4 Unterrichtsstunden die Voraussetzung für eine Förderung nach den vorgenannten Vorschriften erfüllen. Nach der vom Kläger vorgelegten Übersicht über die Aufteilung der Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht und die präventive sonderpädagogische Förderung erbrachte Frau E 4 Unterrichtsstunden und Frau F 20 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht. 46 Berücksichtigungsfähig ist insoweit aber lediglich der Einsatz von Frau E. Der Einsatz von Frau F mit 20 Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Wittenberg kann nicht berücksichtigt und der insoweit beanspruchte Zuschuss nicht gewährt werden. Insbesondere geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Gewährung des Zuschusses für gemeinsamen Unterricht im Sinne von § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO den Einsatz einer Sonderpädagogin erfordert. 47 Die Rechtslage lässt keinen Raum für eine Auslegung entsprechend der vom Kläger für zutreffend erachteten Berechnungsweise, wonach mit Blick auf § 18 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02. August 2005 davon auszugehen sei, dass auch der Einsatz einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters an der Stelle eines Sonderpädagogen zur Begleitung des gemeinsamen Unterrichts ausreichend sei. § 18 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02. August 2005 in der im hier maßgeblichen Zeitraum 2012/2013 geltenden Fassung sieht vor, dass zu den personellen Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht "je nach Bedarf die Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts, gegebenenfalls pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter" gehören. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin zu verstehen, dass es im Ermessen des Schulträgers bzw. der Schule stehe, ob die sonderpädagogische Begleitung des gemeinsamen Unterrichts durch einen Sonderpädagogen oder eine pädagogische Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erfolgt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO, wonach sich der Zuschuss für den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus den festgelegten Lehrer wochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen ergibt. Die Lehrerwochenstunden im Sinne des § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO werden dabei im Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 2010 (– 23-81624 –, SVBl. LSA 2010 Seite 169 ff.) auf jeweils 2 Lehrerwochenstunden je Schülerin oder Schüler mit diagnostiziertem Förderbedarf festgesetzt (Ziffer 1.7 des Runderlasses). Dabei geht auch Ziffer 1.7 des genannten Runderlasses ausdrücklich von der "sonderpädagogischen Unterstützung im Umfang von jeweils 2 Lehrerwochenstunden" aus. Danach ist davon auszugehen, dass § 18 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung den Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht alternativ zum Einsatz von Sonderpädagogen, sondern vielmehr kumulativ hierzu vorsieht. 48 Hierfür spricht auch § 18 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung. Hierin ist vorgesehen, dass im Einzelfall für eine notwendige gemeinsame Arbeit im Klassenunterricht eine Lehrkraft der allgemeinen Schule eingesetzt werden kann, sofern sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. 49 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 27. Februar 2013 – 23-81620 –. Der Kläger verweist insoweit auf eine Passage über die Einführung eines Stundenpools. Darin heißt es unter Ziffer 2: 50 "… Die Schulen entscheiden eigenverantwortlich, wie dieser Stundenpool zur Ausgestaltung der individuellen Lernförderung verwendet wird. Mit dem Stundenpool verfügen die Schulen über eine verlässliche sonderpädagogische Kompetenz, die möglichst an eine Förderschullehrkraft gebunden ist. So haben die Schulen Gelegenheit, auf professioneller Ebene "zusammen zu wachsen". 51 Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die in § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO vorgesehenen Lehrerwochenstunden durch pädagogische Mitarbeiter erbracht werden können. Die Formulierung "möglichst" ist im Zusammenhang vielmehr so zu verstehen, dass bevorzugt Lehr kräfte mit besonderer sonderpädagogischer Kompetenz, d.h. Förderschullehrkräfte, eingesetzt werden sollen. Schließlich geht auch die vom Kläger genannte Bekanntmachung vom 27. Februar 2013 davon aus, dass "die Schuleingangsphase pauschal mit Lehrer wochenstunden zur sonderpädagogischen Unterstützung versorgt" wird (vgl. Ziffer 4 der Bekanntmachung). Frau F ist nicht Sonderpädagogin im Sinne dieser Verordnung, so dass auch die Gewährung eines Zuschusses für die von Frau F geleisteten Stunden nicht in Betracht kommt. 52 Diese Stunden können entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht als von Frau E erbracht "abgerechnet" werden. Denn Frau E hat ausweislich der vorgelegten Übersicht des Klägers im genannten Zeitraum lediglich 4 Unterrichtsstunden wöchentlich im gemeinsamen Unterricht erbracht. Eine Berücksichtigung der durch Frau F erbrachten Stunden unter Anrechnung auf das "Stundenkonto" der Frau E kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Frau E diese Stunden nach den Angaben des Klägers tatsächlich nicht erbracht hat. Auf die Frage, ob Frau E gegebenenfalls im Rahmen ihres Arbeitsvertrages auch Mehrstunden hätte leisten können, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Frau E lediglich 4 Unterrichtsstunden im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts erbracht hat. Nur diese 4 Stunden können auch für die Zuschussgewährung berücksichtigt werden. Da je förderungsberechtigtem Kind 2 Lehrerwochenstunden in Ansatz zu bringen sind, hat der Beklagte zutreffend die Schülerkostensätze für 2 Kinder monatlich in Ansatz gebracht. Die Schülerkostensätze wurden zutreffend auch erst ab September 2012 berücksichtigt, da Frau E erst ab September 2012 bei dem Beklagten beschäftigt ist. Ihre Vorgängerin, Frau D, ist hingegen bereits zum 31. Juli 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Gewährung des Zuschusses kommt jedoch nur für die Zeiten in Betracht, in denen der Einsatz des Sonderpädagogen nachgewiesen ist. 53 I.2.2. Der darüber hinaus beantragte Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase wurde in beantragter Höhe gewährt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine weitergehende rechtliche Überprüfung. 54 I.3. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2014 ist dabei auch insoweit rechtmäßig, als hierin eine Teilrücknahme des Ausgangsbescheides vom 18. Februar 2014 enthalten ist. 55 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 2014 teilweise zu Unrecht Finanzhilfen für die Evangelische Grundschule Wittenberg für das Schuljahr 2012/2013 gewährt, indem er für den gemeinsamen Unterricht eine Finanzhilfe in Höhe von 53.613,30 € für "übrige Förderschwerpunkte, außer Lernen" sowie 9.204,00 € für den Förderschwerpunkt "Lernen" gewährte, statt der später mit dem hier angegriffenen Änderungsbescheid gewährten Finanzhilfe. Diese Finanzhilfegewährung erweist sich unter Zugrundelegung der nunmehr bekannt gewordenen Stundenaufteilung zwischen Frau E und Frau F als fehlerhaft, da Frau F, die danach 20 Stunden des gemeinsamen Unterrichtes abdeckte insoweit - wie bereits ausgeführt - nicht berücksichtigungsfähig ist. 56 Der teilweise erfolgten Rücknahme des Bescheides vom 18. Februar 2014 steht auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entgegen. Danach darf ein Verwaltungsakt, der – wie im gegebenen Fall – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier. 57 Der Kläger hat bei der Beantragung der Finanzhilfe für die evangelische Grundschule Wittenberg nicht angegeben, dass die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht allein durch Frau E, sondern – sogar überwiegend – durch Frau F erfolgte. Darauf, ob er Kenntnis davon gehabt hat oder hätte haben müssen, dass der Einsatz von Frau F insoweit nicht förderfähig ist und er dies daher hätte angeben müssen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für den Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, die dem begünstigenden Verwaltungsakt zugrunde liegen. Ein Verschulden ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 L 64/11 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). 58 Liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom 18. Februar 2014 vor, steht die Rücknahme grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Die durch den Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind zwar äußerst knapp. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Die Ermessensausübung durch die Beklagte war im vorliegenden Fall gesetzlich dahingehend vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen), dass die zu Unrecht festgesetzte Finanzhilfe zwingend aufzuheben war. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, zitiert nach juris; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [m. w. N.]). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich. 59 II. Auch der Bescheid über die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 an den Kläger für die Evangelische Grundschule Holzdorf ist rechtmäßig und verletzt ihn mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach den für dieses Schuljahr maßgeblichen Regelungen keinen Anspruch auf die diesbezüglich – nach den Erledigungserklärungen der Beteiligten allein noch -erstrebte Erhöhung der festgesetzten Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung. 60 Die Berechnung des Zuschusses für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase durch den Beklagten für das Schuljahr 2012/2013 an der Grundschule Holzdorf entspricht den maßgeblichen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben. 61 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 18 a Abs. 8 Ziffer 3, Abs. 3 Ziffer 1 SchulG. Danach ist das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 sieht vor, dass als Wochenstundenbedarf je Klasse die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von 2 Jahren. Das nähere hierzu ist in Ziffer 1.4. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 07. Mai 2010 – 23-84003 – geregelt. Danach werden in den Grundschulen Sonderpädagogen eingesetzt, die präventive sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen sollen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Reduzierung der Zahl der Kinder, bei denen die Einleitung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens erforderlich ist. Die der Schule für die präventive sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stehenden Stunden werden nach folgender Formel berechnet: 62 PrFö = 0,045 x Sch(SEP) x 2 (PrFö = präventive sonderpädagogische Förderung in Lehrerwochenstunden; Sch(SEP) = Schülerzahl in der Schuleingangsphase) 63 Vorrangige Aufgabe der Sonderpädagogen ist danach die Förderung von Schülerinnen und Schülern in der Schuleingangsphase in enger Zusammenarbeit mit den Grundschullehrkräften, wobei in Ausnahmefällen auch die Übernahme von Vertretungsunterricht möglich sein soll. Die Höhe des Schülerkostensatzes ergibt sich aus Anlage 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – und beträgt nach Ziffer 3 228,44 €. 64 Der angegriffene Bescheid ist danach im angegriffenen Umfang rechtmäßig. Insbesondere geht der Beklagte zutreffend von insgesamt 13 zu berücksichtigenden Schülern aus. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte die Förderung erst ab April 2013 berücksichtigt hat, da der Antrag hierzu erst im März 2013 bei dem Beklagten eingegangen ist. § 9 Abs. 1 Satz 3 EschVO sieht vor, dass der Schulträger erst vom ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats an die Finanzhilfe erhält, sofern ein Antrag erst im Verlaufe des Schuljahres gestellt wird. Dies hat sich der Kläger auch im Hinblick auf den erst im März 2013 beantragten Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung zurechnen zu lassen. Dass sich das Erfordernis der vorherigen Antragstellung – wie der Kläger meint – nur auf die Stellung des Antrages auf Finanzhilfe an sich bezieht und Teilleistungen auch noch im nachhinein geltend gemacht werden können, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus deren Sinn. Eine vorherige Antragstellung ermöglicht es nämlich unter anderem, im Vorhinein die voraussichtlich entstehenden Kosten abschätzen zu können – auch die für gegebenenfalls geltend gemachte Zusatzbedarfe. Das Erfordernis der vorherigen Antragstellung auf die Geltendmachung des Finanzierungsbedarfes an sich zu beschränken, würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen. 65 Die gemeinsam zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 162 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt nach billigem Ermessen der Beklagte die Kosten des Verfahrens, da er dem Begehren des Kläger - ohne dass hierfür eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage maßgeblich gewesen wäre - nachgekommen ist und sich somit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.