Beschluss
1 L 64/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1214.1L64.11.0A
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Leitsätze
Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben maßgeblich.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben maßgeblich.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. Dezember 2010 hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ohne hinreichend eigene Erkenntnisse aus den klägerischen Angaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2004 auf eine Kenntnis der Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung am 17. Oktober 2003 geschlossen, stellt die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig in Frage. Allein der Umstand, dass Ertragszahlen erst nach Antragstellung definitiv feststanden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die hier streitgegenständlichen Erlöse aus dem Verkauf von in der betriebseigenen Mühle hergestelltem Mischfutter bei Antragstellung nicht prognostizierbar und kalkulierbar waren und - wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeht - in der Tabelle 3 der Berechnung zur Ermittlung des bereinigten Betriebsertrages anzugeben gewesen wären. Mit dem klägerischen Einwand wird auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass Erlöse aus Futtermittelverkäufen bzw. vergesellschafteten Kulturen bereits in den von der Klägerin zu den Vorjahren eingereichten Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen seien und es sich insoweit um regelmäßige und für das Unternehmen erkennbare Geschäftsvorfälle gehandelt habe (vgl. S. 8 letzter Abs. d. UA). Entsprechendes gilt für die weitere gerichtliche Feststellung, dass bis zum Tag der Antragstellung durch den Verkauf von Futtermitteln bereits ein Umsatz von 170.000,00 € erzielt worden sei und die Futterlieferungen an ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Klägerin zwecks Versorgung des dortigen Schweinebestandes erfolgt sei, weshalb die Klägerin von einer kontinuierlich notwendigen Futterversorgung habe ausgehen müssen (vgl. S. 9 Abs. 1 d. UA). Die beiden vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes machen zudem deutlich, dass auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine zutreffende Prognose abgegeben habe und ob sie die zugrunde liegenden Tatsachen für die Prognose richtig bewertet habe, nicht zutrifft. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es unzulässig sei, Erlöse aus der Veräußerung des Mischfutters zu berücksichtigen, ohne den damit verbundenen Aufwand gleichermaßen ertragsmindernd in die Berechnung mit aufzunehmen, trifft im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Juli 2008, die sich das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im angefochtenen Urteil zu eigen gemacht hat, nicht zu. Auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides (Bl. 10 Rs. d. UA) ist ausgeführt: "Wäre der Antrag unter Bereinigung der Aufwendungen und Erlöse der Mischfutterproduktion gestellt worden, so wäre die Förderschwelle nicht erreicht worden." Dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht den mit der Herstellung des Mischfutters verbundenen Aufwand durchaus gesehen und berücksichtigt hat. Soweit die Klägerin ferner ausführt, dass bei einem Verkauf von aus einer Bestandsminderung generiertem Futtermittel die Bestandsminderung dem Ertrag aus den Verkaufserlösen als Aufwand entgegenzustellen sei, es sich also letztlich um einen (weitgehend) ergebnisneutralen Vorgang handle, wird damit lediglich eine abstrakte Tatsachenbehauptung aufgestellt, ohne diese substantiiert und vor allem auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen nachvollziehbar zu begründen. So ist bereits die Herkunft der Rohstoffe für das veräußerte Mischfutter unklar, d. h. ob sie aus Getreideerträgen des Dürrejahres 2003, aus Vorräten der Klägerin aus den Vorjahren oder - wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2010 geltend macht - möglicherweise aus einem, den zu erwartenden jährlichen Eigenverbrauch um ein Mehrfaches überschreitenden Futtermittelankauf der Klägerin stammen; je nach Herkunft der Rohstoffe ergeben sich Auswirkungen auf die Richtigkeit der Angaben in den Tabellen 1 bis 3 zur Ermittlung des bereinigten Betriebsertrages und damit auf die Berechnungsgrundlage insgesamt. Die Klägerin macht auch keine konkreten Angaben über die angeblichen Kosten des Aufwandes, aus welchen Faktoren und in welcher Höhe sich diese zusammensetzen, so dass ein dem erzielten Erlös entsprechender Aufwand nicht schlüssig dargelegt ist. Auch rechtfertigt sich die Annahme, es sei ein Verkauf des Futtermittels quasi zum Selbstkostenpreis der Klägerin erfolgt, nicht schon aus dem Umstand, dass sie ein Tochterunternehmen beliefert hat. Allein die Verbundenheit mit dem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen lässt keinen Rückschluss über die dem Verkauf zugrunde liegenden vertraglichen Bedingungen, insbesondere über den Kaufpreis zu und macht auch nicht plausibel, dass der Aufwand für die Herstellung des gelieferten Futtermittels dem erzielten Erlös entsprochen hat. Im Übrigen würde eine Abgabe zum Selbstkostenpreis angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Liquiditätsprobleme die Frage aufwerfen, ob ihr ein Verzicht auf Gewinnerzielung beim Verkauf des Mischfutters nicht im Zusammenhang mit dem erforderlichen Vermögenseinsatz zur Abwendung einer Existenzgefährdung anzulasten und zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach alldem ist die schlichte Behauptung, dem Ertrag aus den Verkaufserlösen stehe ein entsprechender bestandsmindernder Aufwand entgegen, der den Vorgang ergebnisneutral erscheinen lasse, nicht geeignet, die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen schlüssig in Frage zu stellen, wonach die für die Gewährung der Dürrehilfe erforderliche Existenzgefährdung der Klägerin nicht habe nachgewiesen werden können, weil eine Überschreitung der Schadschwelle nicht nachvollziehbar und eine Liquiditätslücke nicht erkennbar sei (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008, Bl. 10 Rs. d. GA). Soweit die Klägerin geltend macht, dass nach den Anlagen zum Antrag auf Dürrebeihilfe ein Umsatz aus dem Verkauf von Beständen nicht habe angegeben werden müssen und der Verweis auf "Auffangklauseln" nicht ausreichend sei, stellt dies die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, besagter Verkaufserlös werde in den Erläuterungen zu Tabelle 3, die der Klägerin ausgehändigt worden seien, als "Ertrag aus Nebenbetrieb" sowie als "sonstiger, keine anderen Code-Nr." zuordenbarer Betriebsertrag erfasst, nicht schlüssig in Frage. Auf das die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Begründungselement, welches den Verkaufserlös von Futtermitteln als "Ertrag aus Nebenbetrieb" qualifiziert, geht die Antragsbegründungsschrift überhaupt nicht ein. Hinsichtlich der weiteren Begründung ("Unabhängig davon …") bezüglich "sonstiger, keiner anderen Code-Nr. zuzuordnenden Erträge" genügt es nicht, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes lediglich in Abrede zu stellen ohne zu erläutern, weshalb die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann. Eine schlichte Negation stellt kein schlüssiges Gegenargument im Sinne der Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründen auch nicht die Einwände, eine Hochrechnung ausgehend vom Teilerlös des Futtermittels bei Antragstellung auf den späteren Gesamterlös sei unter Prognoseaspekten unzulässig, weil für sie - die Klägerin - die Entwicklung der Einnahmen nicht absehbar gewesen sei; bei dem abnehmenden hundertprozentigen Tochterunternehmen handele es sich um ein verbundenes, aber rechtlich selbständiges Unternehmen. Ein Rückschluss auf die Einnahmen der Vorjahre sei aufgrund der besonderen Situation im Herbst 2003 nicht möglich gewesen. Die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide des Beklagten gemäß § 117 Abs. 5 VwGO sich zu eigen gemachte Feststellung einer fehlenden dürrebedingten Existenzgefährdung der Klägerin wird ebenso wie die im Urteil explizit getroffene Feststellung, dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung unvollständige Angaben gemacht hat (S. 8 letzter Satz d. UA), durch die vorgenannten Einwände nicht schlüssig in Frage gestellt. Bei Antragstellung stand jedenfalls fest und wird von der Klägerin auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Futtermittel (ca. 20 %) bereits verkauft worden war. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der weitere Bedarf des Tochterunternehmens an Futtermitteln keine Grundlage für eine Prognoseentscheidung der Klägerin bilden konnte, insbesondere weshalb die rechtliche Selbständigkeit des Tochterunternehmens der naheliegenden Annahme entgegenstehen sollte, dass dieses von der Klägerin auch weiterhin Futtermittel zur Versorgung seines Schweinebestandes beziehen würde, wie dies bereits in den Vorjahren der Fall war. Der geplante Ankauf der Schweinemastanlage W. (durch Herrn F. N., der im notariellen Kaufvertrag vom 15. Oktober 2003 als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer des Tochterunternehmens "GmbH Läuferproduktion L." firmiert [vgl. Bl. 166 d. GA] und als verantwortlicher Leiter des klägerischen Unternehmens bzw. als vertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender der Klägerin den Antrag auf Dürrebeihilfe vom 17. Oktober 2003 gestellt hat [vgl. Beiakte A, Bl. 2 und 38]) dürfte sogar Anlass geboten haben, künftig mit einem höheren Bedarf des Tochterunternehmens an Futtermittel zu rechnen, als bisher. Soweit die Klägerin auf die besondere Situation im Herbst 2003 verweist, wird angesichts des bereits erfolgten Teilverkaufs sowie der ungeklärten Herkunft der für das Futtermittel verarbeiteten Rohstoffe nicht plausibel gemacht, inwiefern sich die Dürreschäden negativ auf die Einnahmesituation hätten auswirken können; vielmehr dürfte die Dürre die Nachfrage nach Futtermitteln eher verstärkt als gemindert haben. Auch legt die Klägerin nicht ansatzweise dar, weshalb sie bei Antragstellung Anlass gehabt haben sollte, von einer geringeren Futtermittelproduktion auszugehen, als tatsächlich im nachhinein Verkaufsgegenstand wurde. Zum Aspekt des Vertrauensschutzes im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG trägt die Klägerin vor, die dem Antrag auf Gewährung der Dürrebeihilfe beizufügenden Anlagen und Tabellen würden den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht gerecht, weil eine Vielzahl von Daten und Beträgen ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters und ohne eigene betriebswirtschaftliche Kenntnisse nicht beantwortet werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Zum Einen macht die Antragsbegründungsschrift bereits nicht plausibel, dass sich die Klägerin bei Antragstellung keiner entsprechenden fachlichen Unterstützung bedient hat bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe nicht über entsprechende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt haben. Zum Anderen kommt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG (Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben) nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Vertreter schuldhaft gehandelt hat, insbesondere weil er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen können und müssen. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, juris; Urt. v. 14.08.1986 - 3 C 9.85 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 18.11.1988 - 8 UE 741/84 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 48 Rdnr. 119). Mit dem Einwand, bei Antragstellung sei eine Prognoseentscheidung zu treffen gewesen, ohne dass hierfür bereits alle nötigen Tatsachen vorgelegen hätten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise sich dieser Umstand auf die - insoweit allein maßgebliche - objektive Unrichtigkeit der klägerischen Angaben ausgewirkt haben soll. Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zu angeblichen Mängeln des Antragsformulars wegen nicht ausdrücklicher Erwähnung der Position "Erlös aus Futtermittelverkauf/Vorratsverkauf" gehen fehl, weil sie die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur Erfassung des Tatbestandes in den Hinweisen zur Bearbeitung der Anträge "Dürrehilfe 2003" zu Tabelle 3 unter dem Aspekt "Nebenbetrieb" bzw. "keine anderen Code-Nr. zuordenbare Erträge" nicht schlüssig in Frage stellen; auf die obigen Ausführungen hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin zur Erfassung der Mischfuttermittelerlöse als "sonstige Betriebserträge" vorträgt, das Mischfutter sei aus Getreidearten hergestellt worden, deren erwarteter Erlös bereits in Tabelle 1 angegeben worden sei, so dass dies eine Doppelerfassung zur Folge habe, genügt diese Behauptung bereits angesichts der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Herkunft des Rohstoffes für die Futtermittelherstellung nicht, um eine Ergebnisunrichtigkeit des Urteils plausibel zu machen. Eine Doppelerfassung ist auch nicht vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die in Tabelle 3 als Erlöse "Bodennutzung" für das Wirtschaftsjahr 2003 kalkulierten (Gesamt)Erlöse in Höhe von 363.117,00 € um mehr als 800.000,00 € niedriger ausfallen, als die im BMVEL-Jahresabschluss zum 30. Juni 2004 ausgewiesenen Umsatzerlöse aus Bodennutzung in Höhe von 1.180.741,89 € (vgl. Bl. 222 der Beiakte A). Die Diskrepanz zum tatsächlich erzielten Erlös ist derart erheblich, dass sich bereits die von der Klägerin behauptete Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in Tabelle 1 ohne substantielle Erläuterungen - die in der Antragsbegründungsschrift nicht enthalten sind - nicht nachvollziehen lässt. Fehlt es indes hieran, rechtfertigt sich auch nicht die Annahme einer Doppelerfassung, wenn der Differenzertrag als "sonstiger Betriebsertrag" in die Berechnung des bereinigten Betriebsertrages einfließt. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung einer Doppelerfassung von Erlösen ist nach alldem bereits in ihrer Prämisse einer vollständigen und richtigen Erfassung der prognostizierten Erlöse in Tabelle 1 nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn aber der Verkaufserlös aus der Futtermittelherstellung sowohl in Tabelle 1 wie in Tabelle 3 - mithin doppelt - erfasst worden wäre, machte dieser Umstand allein weder die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides noch das Nichtvorliegen eines Ausschlusses des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG plausibel. Soweit sich die Ausfüllung des Antrages "Dürrebeihilfe 2003" nach den diesem beigefügten Hinweisen des Beklagten richtet, kommt es nur darauf an, dass die Behörde nicht von einer ansonsten geübten Vergabepraxis abgewichen ist bzw. im Fall der Klägerin ihre Praxis nicht ohne sachgerechte Gründe insgesamt geändert hat; einer aufgrund der Ausfüllungshinweise möglichen Doppelerfassung von Erlösen käme nur Entscheidungsrelevanz zu, wenn sie unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) erfolgt wäre. Dies legt die Antragsbegründungsschrift indes weder schlüssig dar, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG würde mit einer Doppelerfassung noch nicht schlüssig in Frage gestellt, wenn dies aufgrund der Hinweise des Beklagten zur Antragsausfüllung bei der gegebenen Fallkonstellation grundsätzlich möglich ist. Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht nachvollziehbar dar, dass die Ausfüllungshinweise des Beklagten bzw. seine Vergabepraxis eine Doppelerfassung ausschließen. Des Weiteren wendet die Klägerin ein, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sie sich bei Erstellung der Antragsunterlagen von ihm habe unterstützen lassen, der Antrag im Einzelnen gemeinsam durchgesprochen und Änderungen in Rücksprache mit dem Beklagten vorgenommen worden seien, was bei ihr schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihres Handelns hervorgerufen habe. Der Einwand greift nicht durch. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass sie gegenüber dem Beklagten die aus dem Mischfutterverkauf erzielten Erlöse offengelegt oder auch nur angesprochen hat. Demzufolge konnten diese Erlöse auch nicht Gegenstand einer Beratung oder eines Hinweises seitens des Beklagten sein. Eine Vertrauensbildung seitens der Klägerin hinsichtlich der vollständigen Richtigkeit ihrer Angaben konnte daher nicht entstehen. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger Unklarheiten des Antragsformulars und einer der Klägerin insoweit nicht vorwerfbaren fehlenden Kenntnis. Weder das Vorbringen der Klägerin zum Ermessensfehler (insbesondere Pkt. A 3.4 der Antragsbegründungsschrift) noch ihre sonstigen bisherigen Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift sind geeignet, die behauptete Unklarheit des Antragsformulars und erst recht eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der unvollständigen Angaben im Antrag auf Dürrebeihilfe schlüssig darzulegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründen auch nicht die Einwände zur Verzinsungspflicht. Die Klägerin trägt vor, dass sie von den tatsächlichen Erlösen durch Verkauf der Futtermittel erst nach Erlass des (Zuwendungs)Bescheides erfahren habe, weshalb der Betrag weder von ihr habe angegeben werden müssen noch zur Rechtswidrigkeit des (Zuwendungs)Bescheides geführt habe. Ein Vertretenmüssen ihrerseits scheide aus, weil eine Rücknahme des (Zuwendungs)Bescheides nicht habe ergehen dürfen. Unbeschadet der Frage, ob sich im Rahmen der Verzinsungspflicht nach § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes, an die der festgesetzte Erstattungsbetrag und seine Verzinsung anknüpfen, noch einmal in Frage stellen lässt oder diese - aufgrund materiellen Rechts oder weil bestandskräftig festgestellt - vielmehr vorausgesetzt wird, legt die Antragsbegründungsschrift weder ein Nichtvertretenmüssen des Rückerstattungsverpflichteten in dem Sinne schlüssig dar, dass sich jegliches Verschulden der Klägerin an den zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides führenden Umständen nachvollziehbar ausschließen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49a Rdnr. 22), noch dass die Klägerin, wie es der Regeltatbestand des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA a. F.) voraussetzt, den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet hat. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senates vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senates vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senates vom 23.06.2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Soweit die Antragsbegründungsschrift darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht eine Kammerentscheidung getroffen und den Rechtsstreit nicht dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, ist diesem Umstand keine Aussagekraft für den geltend gemachten Zulassungsgrund beizumessen. Weder ist der Senat an eine entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes gebunden, noch rechtfertigt sich im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung der Schluss, ein - unterstellt - ursprünglich schwieriger Fall weise auch nach tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch der Verweis auf den Begründungsaufwand der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheide des Beklagten und des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt greift nicht durch. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 29. August 2006 umfasst lediglich 5 Seiten, von denen jeweils etwa 2 Seiten auf die Sachverhaltsschilderung und auf die rechtliche Würdigung entfallen. Der insgesamt 6 Seiten lange Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Juli 2008 befasst sich auf etwa 1 ½ Seiten mit dem Sachverhalt und auf 2 ½ Seiten mit der rechtlichen Würdigung des Falles. Ein besonderer Begründungsaufwand ergibt sich weder hieraus noch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die sich über knapp 2 ½ Seiten erstrecken. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache darin erblickt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nur schwer zu erfassen, verschiedene betriebswirtschaftliche Begriffe zu klären und auf den Grundsatz der Besteuerung einzugehen sei, wird weder eine für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage bezeichnet noch nachvollziehbar begründet, inwiefern die Bearbeitung der angesprochenen Materie unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten Schwierigkeiten verursachen sollte, die das normale Maß richterlicher Tätigkeit erheblich überschreiten. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keine geeignete Entscheidungsgrundlage bietet und weshalb es auf die Klärung betriebswirtschaftlicher Begriffe und des Eingehens auf die Grundsätze der Besteuerung überhaupt (noch) entscheidungserheblich ankommt und welche konkreten Probleme tatsächlicher (oder rechtlicher) Art hierdurch aufgeworfen werden und einer Entscheidung zugeführt werden müssen. Soweit die Klägerin auf "unzählige" Berechnungsgrundlagen, insbesondere auf ihre Bilanz vom 30. Juni 2004 verweist, die nur mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Kenntnisse nachvollzogen werden könnten, handelt es sich um Unterlagen aus der Sphäre der Klägerin, die diese selbst oder mit Hilfe fachkundiger Berater erstellt hat und der Klägerin, auch angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung in erster Instanz, demgemäß einen geeigneten Sachvortrag gegenüber dem Gericht ermöglicht haben. Aus welchen Gründen der klägerische Sachvortrag und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen einschließlich der von beiden Beteiligten jeweils eingeholten Stellungnahmen von Sachverständigen das Verwaltungsgericht zu keiner materiell-rechtlich richtigen Sachentscheidung befähigt haben sollten, insbesondere welche konkreten Umstände das Verwaltungsgericht verkannt oder welche konkreten Tatsachen es fehlerhaft gewürdigt hat und weshalb ein Berufungsverfahren eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig machen sollte, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Sie legt schon nicht nachvollziehbar dar, warum der Sachverhalt noch nicht als hinreichend aufgeklärt angesehen werden könne, weshalb sich dies erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben solle, mithin eine von ihr für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung im erstinstanzlichen Verfahren sich nicht durch entsprechende Beweisanträge hätte erreichen lassen. Sollte die Klägerin dagegen von einem hinreichend ausermittelten und festgestellten Sachverhalt ausgehen, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel, inwiefern dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung immer noch oder erstmals besondere Schwierigkeiten bereitet, insbesondere auf welche tatsächlichen Aspekte das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist und/oder welche Rechtsfragen von ihm nicht oder unzutreffend beantwortet wurden und woraus sich der besondere Schwierigkeitsgrad dieser Mängel ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen zu den besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Pkt. B 2 der Antragsbegründungsschrift), die sich im Rahmen der Auslegung der geforderten Angaben des Antragsformulars sowie in der Subsumtion des Falles unter die Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung und die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG ergeben sollen. Schließlich rechtfertigt auch die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung nicht. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 21.01.2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961, BVerwGE 13, 90, vom 09.03.1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschl. v. 10.11.1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschl. v. 09.03.1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, "ob es zur Ermittlung der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig ist, Erlöse aus der Veräußerung von Mischfutter als Betriebsertrag zu berücksichtigen, ohne den damit verbundenen Aufwand ertragsmindernd in die Berechnung aufzunehmen", ist nicht ersichtlich, dass sich die Frage in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Die Klägerin lässt insoweit unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - unter Bezugnahme auf die oben auf Seite 3 zitierte Begründung des Widerspruchsbescheides - auch darauf gestützt hat, dass die Förderschwelle selbst dann nicht erreicht worden wäre, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der Aufwendungen und Erlöse der Mischfutterproduktion gestellt worden wäre. Im Übrigen bestimmt der Beklagte durch seine Handhabung der Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften, d. h. durch seine Vergabepraxis, ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung hat. Da die Klägerin insoweit nur einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügen kann, wäre eine fehlerhafte Ermittlung der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes nur entscheidungsrelevant, wenn sich der Beklagte insoweit nicht auf eine entsprechende Vergabepraxis stützen bzw. im (Einzel)Fall der Klägerin ohne sachliche Gründe hiervon zu ihrem Nachteil abgewichen wäre. Hierzu verhält sich die Antragsbegründungsschrift nicht. Die Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Fragen, "ob das Fehlen von Angaben zum Erlös aus eigenerzeugtem Mischfutter zur Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers führt, obwohl das Antragsformular die Auskunft über diese Beträge nicht ausdrücklich vorsieht" und "inwiefern Zweifel bei der Auslegung eines behördlich erstellten Antragsformulars in die Ermessensentscheidungen der Behörde im Rahmen der Rücknahme eines Verwaltungsakts einfließen müssen, und ob bei der Ausfüllung eines solch unklaren Formulars unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegen", hängt - soweit sie sich in einem Berufungsverfahren überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen würden - von den Besonderheiten des Einzelfalles ab und ist deshalb einer grundsätzlichen, d. h. fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen wird nicht substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die aufgeworfenen Fragen über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und/oder Rechtsfortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage eine unabsehbare Vielzahl von Verfahren betrifft und ober- bzw. höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris). Dies gilt erst recht hinsichtlich des unspezifischen Verweises in der Antragsbegründungsschrift auf weitere Fälle der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden für Dürrebeihilfen wegen mutmaßlich unzutreffender Angaben bei der Antragstellung, der nicht einmal eine Einschätzung erlaubt, ob sich in diesen Fällen die aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt in vergleichbarer Weise stellen würden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verfahrensbeteiligten der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung beimessen. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).