Urteil
6 A 44/17
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr über den gewährten subsidiären Schutz hinaus, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2 Die am 6. Juni 1996 geborene Klägerin ist palästinensische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben u.a. über die Türkei und Griechenland am 3. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie am 27. Mai 2016 einen Asylantrag, den sie auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkte. 3 In ihrer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am gleichen Tag gab die Klägerin an, sie habe zuletzt im palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk südlich von Damaskus gelebt. Nachdem sie kriegsbedingt gezwungen gewesen sei, ihr Studium an der pädagogischen Fakultät der Universität in Damaskus nach lediglich zwei Jahren aufzugeben, habe sie dort stundenweise als Lehrerin gearbeitet. Sie habe Angst vor Raketen und davor gehabt, auf dem Weg zur Universität zusammengeschlagen zu werden. Persönlich sei ihr nichts widerfahren und sie habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien weder persönliche Schwierigkeiten noch etwas Konkretes von einer der beteiligten Kriegsparteien zu befürchten. Ihre Eltern wohnten weiterhin in der Stadt Damaskus; in Syrien lebten noch mehrere Onkel. 4 Daraufhin erkannte das Bundesamt der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2016, zugestellt am 10. Juni 2016, den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab, da die Klägerin Syrien lediglich aufgrund der "allgemein[en] Sicherheitslage und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen ha[be]". 5 Die Klägerin hat sodann am 22. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: 6 Als alleinstehende Frau und Palästinenserin erfülle sie gleich zwei der Risikoprofile, bei denen der UNHCR die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Regelfall als gegeben ansehe. In dessen Positionspapier vom November 2015 werde geschildert, dass die Konfliktparteien den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und palästinensische Flüchtlingslager belagert hätten; insbesondere in ihrem Herkunftsort sei die Situation dramatisch. Es spreche einiges dafür, dass es sich dabei um ein gezieltes Vorgehen handele, das an die palästinensische Volkszugehörigkeit anknüpfe. Mit ihrer Einlassung, ihr persönlich sei in Syrien nichts widerfahren und sie habe nichts Konkretes zu befürchten, habe sie nur unmittelbar gegen sie selbst gerichtete Handlungen gemeint, nicht aber solche gegen die Palästinenser insgesamt. Sie unterliege nach der Rechtsprechung des EuGH "ipso facto" dem Schutz der Qualifikationsrichtlinie, zumal sie und ihre Angehörigen – wie sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ergebe - bei der United Nations Relief an Works Agency für Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert seien. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, 10 die Klage abzuweisen. 11 Auf die am 2. August 2017 mit der Bitte um Stellungnahme übersandten Email-Ausdrucke der UNRWA hat sich die Beklagte nicht geäußert. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Erkenntnismittelliste "Syrien" des Gerichts Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2. hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Eine Rückkehr nach Syrien wird der Klägerin aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen. 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). 18 Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG auch dann nicht Flüchtling nach dem Absatz 1 der Regelung, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen genießt. Zu den Organisationen im Sinne der Vorschrift zählt auch die dem Schutz von Palästina-Flüchtlingen dienende UNRWA. Wird ein solcher Schutz oder Beistand jedoch nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Anerkennungsrichtlinie – sieht in Einklang hiermit vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er den Schutz einer derartigen Organisation genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates festgestellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder Bestand durch dieses Hilfswerks nicht länger gewährt wird, beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er "ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießt]", für ihn die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c) der Anerkennungsrichtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern er nicht von den Ausschlusstatbeständen nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie erfasst wird (vgl. EuGH [GrK], Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 -, zit. nach juris Rdn. 71 ff. und Tenor zu 2.). Die begründet allerdings keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling. So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Anerkennungsrichtlinie zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c) fürchtet, er muss jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung muss untersucht werden, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand der UNRWA in Anspruch genommen hat und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, und ob nicht einer der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorliegt (vgl. EuGH, aaO., Rdn. 75 f.). 19 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Als staatenlose Palästinenserin, die – wie sich aus dem von ihr vorgelegten "Family Registration Certificate" und der "Family Registration Card" ergibt - gemeinsam mit ihrer Familie bei der UNRWA förmlich registriert ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Flüchtlingslager Yarmouk hatte, in dem das Hilfswerk tätig war, hat die Klägerin dessen Schutz genossen, so dass sie ursprünglich unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 der Anerkennungsrichtlinie fiel (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2017 – 4 A 355/17 -, zit. nach juris Rdn. 28 mwN.). Dieser Schutz und Beistand ist jedoch im Sinne des jeweiligen Satz 2 der Regelungen entfallen. Insoweit reicht es allerdings nicht aus, dass der Betroffene sich aus dem Einsatzbereich der UNRWA hinaus begeben hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der zuvor bestehende Schutz aus einem vom Antragsteller nicht zu kontrollierenden und vom eigenen Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird bzw. er gezwungen war, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Dies ist dann anzunehmen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr obliegenden Aufgabe in Einklang stehen (vgl. EuGH, aaO., Tenor zu 1.). 20 So liegt der Fall auch hier. Aufgrund des Kriegsgeschehens, das die Klägerin veranlasst hat, Syrien zu verlassen, entfiel auch die Schutz- und Beistandsgewährung durch die UNRWA. Denn von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder jedenfalls für die UNRWA unzugänglich, darunter auch Yarmouk (vgl. BFA Länderinformationsblatt "Syrien", Stand: 5. Januar 2017, S. 37), wo die Klägerin geboren ist und bis zu ihrer Ausreise lebte. Das in strategischer wichtiger Lage befindliche Flüchtlingslager wurde erst belagert und dann zum Kampfgebiet, in dem die Palästinenser zwischen den Fronten der Bürgerkriegsparteien sowie des IS zerrieben wurden (vgl. BFH, aaO.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update V –, November 2017, S. 67). Die Eskalation des Konflikts und die unerwartete Miteinbeziehung der palästinensischen Flüchtlingslager in die Kampfhandlungen hatten zu einer Situation geführt, in der der UNRWA die Mittel fehlen, um alle Kriegsgeschädigten und Binnenvertriebenen mit dem Notwendigsten unterstützen zu können. Durch die Belagerungen und Bombardierungen der Flüchtlingslager durch die reguläre syrische Armee und die bewaffnete Opposition wurde außerdem eine Reihe von UNRWA-Einrichtungen zerstört, so dass deren Mitarbeiter in vielen Lagern kaum mehr etwas für die Menschen tun können, so auch im Lager Yarmouk (vgl. Rosa Luxemburg Stiftung, Studien, Flucht und Vertreibung im Syrien-Konflikt, Stand: Juli 2014, S. 21 f.). Angesichts der Bürgerkriegslage in Syrien ist auszuschließen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, einen anderen Teil des Landes erreichen und dort den Schutz der UNRWA in Anspruch nehmen zu können. Von einer "freiwilligen" Aufgabe des gewährten Beistands der Organisation durch die Klägerin kann daher keine Rede sein. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass ihr durch das Bundesamt wegen der allgemeinen Lage in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21 September 2017 – 2 A 447/17 -, zit. nach juris Rdn. 24; VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2017 – A 11 S 664/17 -, zit. nach juris; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2017 – 5 K 1174/16 -, Rdn. 17). 21 Die Situation hat sich bis zum heutigen Tag nicht wesentlich verbessert. Die Belagerungen dauern an; Teilgebiete von Yarmouk werden offenbar weiterhin durch den IS kontrolliert (vgl. www.syriancivilwarmap.de). Die UNRWA selbst bezeichnet das Flüchtlingslager in ihrer aktuellen Pressemitteilung über den vom 18. bis 20. November 2017 währenden Besuch ihres Generalkommissars Krähenbühl in Syrien (www.unrwa.org/newroom/press-releases/unrwa-commission; Abfrage am 23. November 2017) als "verwüstet" ("devastated"). Seine im Rahmen dieses Besuchs stattfindenden Treffen mit Studierenden aus Yarmouk fanden der Pressemitteilung zufolge auch nicht dort, sondern in Damaskus statt. Während es nach den Angaben der UNRWA zum Camp Khan Eshieh wieder Zugang gibt und die Zusammenarbeit für den Zugang zu Yalda, Baila und Beit Sahem zumindest erneut gesucht wird, benannte der Generalkommissar den Herkunftsort der Klägerin als Beispiel für als "heikel" anzusehende Gegenden, in denen Palästinenser ansässig seien und für die Notwendigkeit eines Zugangs für die UNRWA bestehe ("the need…access to some of the delicate areas where Palestine refugees are located, such as Yarmouk"). 22 Da die Lage der Palästinenser zudem bis heute nicht endgültig geklärt worden ist und für das Vorliegen von Ausschlussgründen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, ist die Klägerin unmittelbar Flüchtling im Sinne der o.g. Rechtsgrundlage. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.