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Urteil

4 A 355/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein staatenloser Palästinenser, der beim UNRWA förmlich registriert ist und dessen Schutz dort infolge des syrischen Bürgerkriegs nicht mehr gewährleistet ist, hat nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art.12 Abs.1 Buchst. a) der Anerkennungsrichtlinie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. • Die förmliche Registrierung beim UNRWA genügt als Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands dieser Organisation. • Der Wegfall des UNRWA‑Schutzes muss durch vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände verursacht sein; die bloße Abwesenheit oder freiwillige Ausreise reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei registriertem UNRWA‑Schutzfall (Syrien) • Ein staatenloser Palästinenser, der beim UNRWA förmlich registriert ist und dessen Schutz dort infolge des syrischen Bürgerkriegs nicht mehr gewährleistet ist, hat nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art.12 Abs.1 Buchst. a) der Anerkennungsrichtlinie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. • Die förmliche Registrierung beim UNRWA genügt als Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands dieser Organisation. • Der Wegfall des UNRWA‑Schutzes muss durch vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände verursacht sein; die bloße Abwesenheit oder freiwillige Ausreise reicht dafür regelmäßig nicht aus. Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt gewährte ihm subsidiären Schutz, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger machte geltend, er sei beim UNRWA in Damaskus registriert gewesen und daher nach § 3 Abs.3 AsylG als Flüchtling zu behandeln, da der UNRWA‑Schutz wegen der Lage in Syrien nicht mehr besteht. Er legte Bescheinigungen über seine förmliche Registrierung beim UNRWA vor. Das Bundesamt bestritt die volle Beweislage teilweise, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden und prüfte insbesondere die Registrierung, den Wegfall des UNRWA‑Beistands und die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben. • Die Klage ist zulässig und begründet; Ziffer 2 des Bescheids vom 24.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.3 Satz2 AsylG in Verbindung mit Art.12 Abs.1 Buchst. a) Satz2 der Richtlinie 2004/83/EG; diese regeln, dass Personen, denen der Beistand einer UN‑Organisation (z. B. UNRWA) nicht länger gewährt wird und deren Lage nicht endgültig geklärt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie und damit die Flüchtlingseigenschaft genießen. • Der EuGH hat klargestellt, dass diese ipso‑facto‑Gewährung nicht bedingungslos ist: Es bleibt eine Prüfung, ob der Antragsteller den Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hat und ob Ausschlussgründe vorliegen; die förmliche Registrierung beim UNRWA genügt aber als Nachweis der Inanspruchnahme. • Die Gerichtsakte enthielt eine UNRWA‑Bescheinigung, die nach Überprüfung als förmliche Registrierung des Klägers in Damaskus anzusehen ist; offensichtliche Schreibfehler im Geburtsdatum ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Registrierung. • Der Wegfall des UNRWA‑Schutzes ist hier durch vom Willen des Klägers unabhängige Umstände verursacht, nämlich die Gefährdungslage durch den syrischen Bürgerkrieg; dies wird durch die bereits gewährte subsidiäre Schutzzuweisung bestätigt. • Mangels endgültiger Klärung der Lage der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien ist der Kläger daher unmittelbar als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat nach § 3 Abs.3 Satz2 AsylG in Verbindung mit Art.12 Abs.1 Buchst. a) der Anerkennungsrichtlinie Anspruch auf Anerkennung, weil er förmlich beim UNRWA registriert war und der Schutz dort infolge der syrischen Bürgerkriegssituation aus vom Willen des Klägers unabhängigen Gründen weggefallen ist. Die bloße Abwesenheit vom Schutzgebiet wurde nicht angenommen; vielmehr liegt objektiv keine Möglichkeit zur Rückkehr unter Schutz des UNRWA vor. Die Entscheidung ist kosten- und vollstreckungsrechtlich geregelt.