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Urteil

1 A 268/08

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1129.1A268.08.0A
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Leitsätze
Die Zuweisung eines Vermögensgegenstandes durch einen Sammelzuordnungsbescheid der Treuhandanstalt ist keine Entscheidung über den Anspruch auf Zuordnung des Gegenstandes nach Art. 21, 22 EinigVtr. Eine Eigentümerstellung wird hierdurch regelmäßig nicht begründet.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuweisung eines Vermögensgegenstandes durch einen Sammelzuordnungsbescheid der Treuhandanstalt ist keine Entscheidung über den Anspruch auf Zuordnung des Gegenstandes nach Art. 21, 22 EinigVtr. Eine Eigentümerstellung wird hierdurch regelmäßig nicht begründet.(Rn.24) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskehr der Pachterlöse für die Zeit, in der ihr das Grundstück durch den Sammel-Vermögenszuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 zugeordnet war. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nach keiner erdenklichen Vorschrift begründet. Die Klägerin hat zu keiner Zeit in irgendeiner Weise Ansprüche im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück erworben. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, Eigentümerin der Grundstücke gewesen zu sein. Die Klägerin ist nicht bereits unmittelbar durch die Vorschriften des Einigungsvertrages Eigentümerin des Grundstückes geworden. Ein gesetzlicher Eigentumsübergang hätte die Klassifizierung als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV vorausgesetzt. Diese Voraussetzung ist bei der hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht erfüllt, so dass das Grundstück dem Finanzvermögen nach Art. 22 EV zuzurechnen ist. Der Eigentumsübergang auf eine Trägers öffentlicher Verwaltung bedarf eines konstitutiven behördlichen Aktes (BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 – 3 C 29/99 -, Juris), der hier aber nicht vorliegt. Der hiernach erforderliche konstitutive Verwaltungsakt ist insbesondere auch nicht in dem Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 zu sehen. Dieser spricht zwar von einer „Zuordnung“ des hier streitgegenständlichen Grundstückes auf die Klägerin. Hierdurch ist aber keine Vermögenszuordnung im Sinne der Art. 21, 22 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgt. Vielmehr handelte es sich hierbei lediglich um eine Maßnahme zur verwaltungstechnischen Vereinfachung der Nutzung der betroffenen Grundstücke. Die Klägerin hatte zuvor die landwirtschaftlichen Liegenschaften aus dem Beitrittsgebiet lediglich im Namen und für Rechnung der Treuhandanstalt verwaltet und verwertet; aufgrund eines Vertrages vom 5. Juni 1996 sollte sie diese nunmehr im eigenen Namen und für eigen Rechnung verwalten und verwerten. Zu diesem Zweck wurden ihr in den Folgetagen durch eine große Zahl von Sammelzuordnungsbescheiden sämtliche landwirtschaftlichen Liegenschaften aus dem bisherigen Vermögen der Treuhandanstalt übertragen. Dies diente lediglich dem Rechtsträgerwechsel, stellte aber keine Zuordnung im Sinne der Regelungen des Einigungsvertrages unter Prüfung der äußeren Zuordnungsrechtslage dar. Der Sammelzuordnungsbescheid erfasste aus diesem Grund auch nur diejenigen Grundstücke, die sich tatsächlich im Vermögen der Treuhandanstalt befunden hatten; führte er weitere Grundstücke auf, so handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung ohne rechtliche Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 27/06 u. a. -, Juris). In diesen letztgenannten Fällen bewirkte er insbesondere auch keinen Eigentumsübergang. So liegt der Fall auch hier. Durch den Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1994, aus dem die Klägerin ihre vermeintlichen Rechte herleitet, ist ihr kein Eigentum übertragen worden. Bei dem hier streitgegenständlichen Grundstück handelte es sich zwar um eine volkseigene landwirtschaftliche Nutzflächen. Sie befand sich aber am Stichtag 3. Oktober 1990 in der Rechtsträgerschaft der Beklagten und gehörte damit nicht zum Vermögen der Treuhand, so dass hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Falschbezeichnung vorlag, die keine rechtlichen Auswirkungen hatte. Sie konnte insbesondere keine Eigentümerstellung der Klägerin begründen. Die Flächen sind lediglich nach § 3 der 3. DVO zum TreuhG in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übergegangen. Damit ist aber weder ein Eigentumsübergang verbunden gewesen noch die Befugnis, einen solchen auszusprechen. Über die Vermögenszuordnung ist hier vielmehr erstmals durch den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. Juni 2006 entschieden worden, mit dem der Beklagten das Grundstück zurück übertragen wurde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Insoweit ist das Grundbuch falsch, weil ein Eigentumswechsel – wie ausgeführt – nicht vorlag. Vielmehr ist allein die Beklagte Berechtigte hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes. Sie war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG Verfügungsberechtigte hinsichtlich des Grundstückes. Diese zunächst aus Art. 22 Abs. 2 EV folgende Berechtigung zur Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstückes ergab sich in der Folgezeit aus dem 1991 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 VZOG (nunmehr § 8 Abs. 1 VZOG). Durch den bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid vom 9. Juni 2006 ist sie auch Eigentümerin gem. Art. 21 Abs. 3, 1. Hs EV geworden. Dieser Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich im vorliegenden Fall um ein Grundstück handelte, das sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits vor der Umwandlung in Volkseigentum bereits im Eigentum der Gemeinde befand. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage bestehen keine Ansprüche zugunsten der Klägerin. Diese folgen weder aus dem VZOG noch aus dem BGB. Die Beklagte als Verfügungsbefugte konnte damit hinsichtlich des Grundstückes rechtsverbindlich Verpflichtungen im eigenen Namen eingehen und somit auch rechtswirksam den Pachtvertrag vom 12. September 1991 schließen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG bleiben in dem hier vorliegenden Fall der Restitution auf die Gemeinde (hier die Beklagte) die Nutzungen, zu denen auch die erzielten Pachteinnahmen gehören, beim Verfügungsberechtigten, hier also bei der Beklagten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.März 2004 – 11 U 34/03 -, Juris).. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach den Vorschriften des BGB bestehen bei dieser rechtlichen Ausgangslage nicht. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des beanspruchten Grundstückes war, finden die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis schon aus diesem Grund keine Anwendung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. März 2000 – III ZR 217/99 -). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird im vorliegenden Fall aber auch durch die sich hier aufgrund des Zeitablaufs besonders darstellende tatsächliche Situation bestätigt. Wegen dieser Besonderheiten des Sachverhaltes wäre die Klägerin nach Treu und Glauben auch dann an der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches gegenüber der Beklagten gehindert, wenn ihre (vorübergehende) Eigentümerstellung bejaht würde. Sie hat die ihr obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten nachhaltig verletzt. Demgegenüber ist ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruches nicht schützenswert. Nach Treu und Glauben ist eine Berufung auf den eigenen Anspruch dem Gläubiger dann verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen. Diese Grundsätze gelten auch für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstückes. Hiernach fehlt dem Eigentümer dann ein schützenswertes Interesse daran, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlichen durch eigenes pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04 -, Juris). Dies wäre auch hier der Fall. Denn die Klägerin hat durch ihr eigenes pflichtwidriges Verhalten im Rahmen des Vermögenszuordnungsverfahrens die Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs überhaupt erst geschaffen. Die Zuordnungsstelle, die – ebenso wie die Klägerin – der Bundesvermögensverwaltung angehört, hat die ihr der Beklagten gegenüber obliegenden Pflichten nachhaltig verletzt. Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähnlich wie Bürger und damit als Dritte gegenüber, was Amtspflichten der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründet. Diese Verletzung von Amtspflichten der Bediensteten der Zuordnungsstelle muss sich die Klägerin zurechnen lassen, weil es sich hierbei um eine obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04 -, Juris), so dass auch nicht erforderlich ist, dass sie dieser gegenüber weisungsbefugt ist. Vielmehr obliegt die Pflicht allen für die Wahrnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwendung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungsrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest potentiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, dass die allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung nur die Eigeninteressen des Bundes wahrnehmen und nicht auch die Ansprüche und Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter zu beachten hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht es zwar zunächst um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es aber, das Verwaltungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen, weil ohne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel der mit der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Ländereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen konnte. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslaufen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Beitrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung angewiesen. Schon deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fiskalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich insbesondere während der Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die mangelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04 -, Juris). Darüber hinaus sind dort auch die Restitutionsansprüche der öffentlichen Körperschaften geregelt, die diesen gleichfalls einen bindenden Anspruch zugestehen und die durch die Zuordnungsstellen des Bundes, dem auch die Klägerin angehört, zu entscheiden waren. Diese Pflicht haben die Behörden der Bundesvermögensverwaltung zum Nachteil der Beklagten verletzt. Die Bundesvermögensverwaltung hätte es wegen § 1 Abs. 4 VZOG nicht zum Erlass des Sammelzuordnungsbescheides vom 18. Juni 1996 – jedenfalls bezogen auf das hier streitgegenständliche Grundstück - kommen lassen dürfen. Obwohl das Verfahren durch den Antrag der Beklagten auf Zuordnung des Grundstückes vom 18. Februar 1991 eingeleitet worden ist - in dem sie bereits darauf hinwies, dass es sich um Gemeindeeigentum handele, welches bereits vor der Begründung von Volkseigentum bestand und damit ein Restitutionsanspruch vorlag - hat die BvS von der Möglichkeit des § 1 Abs. 6, 2. Alt. VZOG Gebrauch gemacht und das Vermögen der Klägerin zugeordnet. Hierbei hat sie diesen Bescheid zudem entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 3 C 11/08 -, Juris) nicht der damaligen Antragstellerin und nunmehr Beklagten zugestellt, die deswegen von der erfolgten Zuordnung an die Klägerin auch erst aufgrund des Eintragungsantrages vom 21. Mai 2003 erfahren hat. Deren Anspruch hätten zudem gem. § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG zeitgleich mit beschieden werden müssen, was gleichfalls unterblieben ist. Vielmehr ist eine entsprechende Entscheidung erst auf Nachfrage der Beklagten mit Bescheid vom 9. Juni 2006 erfolgt. Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung im hier zu entscheidenden Fall ihren Pflichten genügt, wäre die Beklagte nicht in die Vindikationslage geraten. Vielmehr hätte die Zuordnungsstelle gem. Art. 21 Abs. 3 EV und § 1 Abs. 4 VZOG bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt das Grundstück an die Beklagte restituieren müssen. Die Entscheidungsvoraussetzungen lagen hier bereits mit Eingang des Antrages am 18. März 1991 vor (vgl. die Begründung des Bescheides vom 9. Juni 2006) Hiernach wäre es schon wegen dieses Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht gerechtfertig, der Klägerin irgendwelche Ansprüche zuzusprechen. An dem ehemals und nunmehr wieder gemeindeeigenen Grund und Boden kann sie kein eigenes auf Dauer angelegtes Recht geltend machen, sondern war nur zwischenzeitlich aufgrund der fehlerhaften und hier unzulässigen „Sammelzuordnung“ vorübergehend zu Unrecht als Eigentümerin eingetragen, wobei sie sich weiter darauf beruft, dass die zuständigen ihr zuzurechnenden Behörden den begründeten Antrag der Beklagten schlicht nicht beschieden haben. Diese mehrfach zu ihren Gunsten erfolgte unrichtige Sachbehandlung ist offensichtlich nicht schützenswert. Anders ist demgegenüber die Situation der Beklagten zu bewerten, die nicht nur Verfügungsberechtigte gewesen ist, sondern zugleich auch öffentlich-rechtlich restitutionsberechtigte Alteigentümerin des Grundstückes und dem Gebaren der Zuordnungsstellen letztlich schutzlos ausgesetzt war. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch bestätigt durch einen Vergleich mit den vermögensrechtlichen Vorschriften. Hiernach sind zwar regelmäßig Ausgleichsansprüche zwischen dem „wahren“ Berechtigten - also demjenigen, der letztlich nach den vermögensrechtlichen Vorschriften das Grundstück erhält - und dem Verfügungsberechtigten, vorgesehen (vgl. §§ 11 Abs. 2, 8 Abs. 2 VZOG bzw. § 7 Abs. 7 VermG). Diese Voraussetzungen sind aber bei der Klägerin, die hiernach weder Berechtigte noch Verfügungsbefugte ist oder war, nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist hier gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 37 ABs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Auskehr von Pachtzinsen für ein durch die Beklagte verpachtetes Grundstück für den Zeitraum vom 12. September 1991 bis zum 31. Dezember 2004. Hinsichtlich des in Farnstädt belegenen Grundstückes der Flur 2 der Gemarkung Farnstädt, Flurstück 37/1 mit einer Größe von 36.430 qm beantragte die Beklagte am 18. Februar 1991 die Zuordnung in ihr kommunales Vermögen mit der Begründung, das Grundstück habe bereits vor der Begründung von Volkseigentum im Eigentum der Gemeinde gestanden. Im Grundbuch seien die Flurstücke 103/37 und 102/37 am 24. Dezember 1954 zum Flurstück 37/1 zusammengefasst und als Eigentümerin die Gemeinde Unterfarnstädt eingetragen worden. 1961 sei der Bestand auf ein anderes Bestandsblatt übertragen und hierbei „EdV. Rechtsträger: Rat der Gemeinde Farnstädt“ eingetragen worden. Mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Magdeburg an die Treuhandanstalt Berlin vom 7. Juni 1994 stimmte diese einer Zuordnung des Grundstückes durch die Treuhandanstalt zu. Hierzu führte er aus, es handele sich um Ackerland im Außenbereich der Kommune. Mit Sammel-Vermögenszuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete die Treuhandanstalt/BvS das Eigentum an dem Grundstück aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Klägerin zu, die aufgrund des Eintragungsersuchens der Oberfinanzdirektion Berlin vom 21. Mai 2003 am 4. August 2003 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Der zugrunde liegende Bescheid wurde der Beklagten nicht bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit dem 5. Mai 1998 Eigentümerin des Grundstückes sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wies die Beklagte darauf hin, dass ihr eigener Antrag auf Vermögenszuordnung vom 18. Februar 1991 nicht bearbeitet worden sei. Statt dessen sei die BVVG mittlerweile als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Sie bat um kurzfristige Entscheidung über die Zuordnung des Grundstückes. Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 übertrug das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagte gem. Art. 21 Abs. 3, 1. Halbsatz EV als kommunales Verwaltungsvermögen. Ausweislich eines in diesem Bescheid enthaltenen Hinweises war der Antrag auf Übertragung des Grundstückes vom 18. Februar 1991 bereits am 18. März 1991 beim Bundesamt eingegangen. Bereits am 12. September 1991 schloss die Beklagte einen Pachtvertrag zum Abbau von Kalksteinschotter mit der Fa. Kies- und Tiefbaugesellschaft mbH, von dem auch eine Teilfläche des näher bezeichneten Grundstückes betroffen war. Der Pachtzins bestimmte sich zwar ausweislich § 3 des Vertrages nach der Menge des geförderten Schotters, wobei allerdings zunächst ein Pachtpreis von monatlich 5.000,00 DM vereinbart war. Am 13. Juli 1992 trafen die Vertragsparteien die Vereinbarung, dass jeweils die monatliche Fördermenge heranzuziehen sei, wobei pro Tonne jeweils 1,00 DM anzurechnen sei. In diesen Vertrag ist mit Vertrag vom 26. September 2002 die Fa. Mietservice Sangerhausen GbR an Stelle der Fa. HSK mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 eingetreten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 machte die Klägerin für das Grundstück eine anteilige Pachtzinsauskehr in Höhe von jährlich 3.960,00 EUR geltend. Hiernach ergab sich für den Gesamtberechnungszeitraum vom 12. September 1991 bis zum 31. Dezember 2004 ein Gesamtbetrag in Höhe von 52.500,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Eigentumswirkung trete erst ab Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes ein, mit der Folge, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Auskehr des für die Fläche anteiligen Pachtzinses habe. Hierzu erklärte der Bürgermeister mit Schreiben vom 20. Dezember 2004, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 205 auf die Einrede der Verjährung verzichte. Am 5. September 2006 hat die Klägerin beim Landgericht A-Stadt Klage erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 28. August 2008 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin meint, sie habe aufgrund von § 11 Abs. 2 VZOG einen Anspruch auf Auskehr der durch die Beklagte vereinnahmten Pachtzinsen. Erst aufgrund der bestandskräftigen Rückübertragung des Grundstückes auf die Beklagte sei die Eigentümerstellung der Klägerin aufgrund der gleichfalls bestandskräftigen Vermögenszuordnung an diese beendet worden. Hinsichtlich der Höhe macht sie geltend, ausweislich der jetzt erst bekannten jährlichen Fördermengen seien im Zeitraum von 1994 bis 2004 insgesamt 1.229.816,07 Tonnen abgebaut worden, durchschnittlich 9.387,91 Tonnen im Monat. Daraus errechne sich ein monatlicher Pachtzins von 4.799,96 EUR. Hiervon seien 12,9 % in Ansatz zu bringen, mithin 619,19 EUR. Für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 31. Dezember 2004 errechne sich damit ein Anspruch in Höhe von 91.640,12 EUR. In dem davor liegenden Zeitraum sei ein Anspruch in Höhe von 3.630,00 EUR entstanden. Es bestehe daher ein Gesamtauskehranspruch in Höhe von 95.210,12 EUR. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.210,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Dezember 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, die Forderung sei verjährt. Auch der erklärte Einredeverzicht hindere die Geltendmachung nicht, da dieser auf den 31. Dezember 2005 befristet gewesen sei. Dieser sei darüber hinaus aber auch unwirksam, weil er nicht den Formerfordernissen der Gemeindeordnung genüge. Der Anspruch sei aber auch nicht begründet. Gem. § 7 Abs. 5 VZOG bestimme sich der Umfang des Anspruches nach dem Vermögensgesetz, hier nach § 7 Abs. 7 ff. VermG. Danach bestehe der Anspruch erstmals seit dem 1. Juli 1994. Der Anspruch sei aber gem. § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG zwischenzeitlich erloschen. Die dort normierte Jahresfrist sei im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits abgelaufen gewesen und der Anspruch damit erloschen. Der Anspruch bestehe aber jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Ausweislich der nunmehr vorliegenden Luftbilder sei eindeutig zu ersehen, dass auf dem streitgegenständlichen Flurstück 37/1 bis zum Jahr 1993 keinerlei Abbau stattgefunden habe. 1994 sei erstmals am äußersten Ende mit Abbaumaßnahmen begonnen worden. Erst 1997 sei auf der gesamten Flurstücksbreite, aber nur auf etwa einem Fünftel der Grundstückslänge abgebaut worden. Danach sei erstmals im Jahr 1997 das Grundstück zu 15 – 20 % in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus sei der Ertrag aus dem Grundstück sehr schlecht, da hier zuvor Bergbau – Untertagebergbau – betrieben worden sei. Eine Vielzahl von Höhlen mindere den Ertrag deutlich. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.