OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 204/09

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1206.1A204.09.0A
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt, wird die Klage nicht allein dadurch zulässig, dass sich der Beklagte hilfsweise auch zur Sache äußert, wenn er die beantragte Klageabweisung vorrangig mit dem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage begründet.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt, wird die Klage nicht allein dadurch zulässig, dass sich der Beklagte hilfsweise auch zur Sache äußert, wenn er die beantragte Klageabweisung vorrangig mit dem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage begründet.(Rn.22) Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2009 war korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt wurde. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen andere Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid enthaltende Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat vorliegend aber die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der Bescheid ist im ausweislich der PZU am 5. Februar 2009, einem Donnerstag zugestellt worden. Damit begann die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu laufen. Der Widerspruch hätte spätestens am 5. März 2009, einem Donnerstag, bei der Behörde vorliegen müssen. Sein Widerspruch vom 4. März 2009 ist tatsächlich aber erst am Freitag, dem 6. März 2009, und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen. Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist hat die Widerspruchsbehörde auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 70 Abs. 2 i. V. m. 60 VwGO gewährt. Denn der Kläger war nicht gehindert, innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einzulegen. Hierfür ist weder etwas ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte sich im Klageverfahren hilfsweise auch zur Sache eingelassen hat. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren dann entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat. Dies gilt aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen des Vorverfahren und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 – 8 B 39/89 -, Juris; VG Neustadt, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 K 409-09.NW -, Juris). Der hier zu entscheidende Fall ist insoweit vergleichbar. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung ausdrücklich darauf abgestellt, dass der vom Kläger erhobene Widerspruch wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig sei, woraus zugleich die Unzulässigkeit der Klage folge. Allein dadurch, dass er sich nur hilfsweise dahingehend geäußert hat, dass die Klage auch unbegründet wäre, nimmt er weder eine erneute Entscheidung zur Sache vor noch ist hieraus zu schließen, dass er auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens verzichten will. Vielmehr macht er damit, dass er die Klageabweisung vorrangig und ausdrücklich mit dem fehlenden Vorverfahren begründet, gerade deutlich, dass er auf die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Klage zu rügen, nicht verzichten will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er zur Zahlung von Schornsteinfegergebühren herangezogen worden ist. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses. Mittels Einwurf einer Information in den Hausbriefkasten kündigte der Bezirksschornsteinfegermeister dem Kläger die Termine für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten in den Jahren 2005 und 2006 an. Am 22. Dezember 2005 und 14. Dezember 2006 führte der Bezirksschornsteinfegermeister Kehr- und Überprüfungsarbeiten jeweils in Abwesenheit des Klägers durch. Der Zugang zur Heizungsanlage wurde ihm hierbei jeweils von einem Miteigentümer des Grundstückes gewährt. Mit Rechnungen vom 30. Dezember 2005 und 28. Dezember 2006 machte er für diese Arbeiten dem Kläger gegenüber jeweils einen Betrag von 43,36 EUR geltend. Nachdem der Kläger die Beträge trotz wiederholter Mahnungen nicht zahlte, übergab der Bezirksschornsteinfegermeister den Vorgang am 25. Januar 2008 an die Beklagte, die den Kläger hierüber mit Schreiben vom 18. Februar 2008 informierte. Dieser wies darauf hin, er habe die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht in Auftrag gegeben. Auch habe sich der Schornsteinfeger eigenmächtig Zutritt verschafft. Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 setzte die Beklagte die rückständigen Kehr- und Überprüfungsgebühren einschließlich Mahngebühren auf 89,72 EUR fest. Mit Schreiben vom 4. März 2009, bei der Beklagten eingegangen am 6. März 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er die durchgeführten Arbeiten nicht in Auftrag gegeben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, da er verspätet erhoben worden sei. Der Bescheid sei dem Kläger am 5. Februar 2009 zugestellt worden. Er habe seinen Widerspruch aber erst am 6. März 2009 bei der Beklagten eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Auch die zu diesem Bescheid ergangene Kostenentscheidung sei rechtmäßig. Am 23. Juni 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist er wiederum darauf, dass er die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht in Auftrag gegeben habe. Der Schornsteinfeger habe sich Zutritt zum Haus verschafft und eigenmächtig an seiner Anlage zu schaffen gemacht. Er lasse sich auch nicht vorschreiben, solche Arbeiten ausführen zu lassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2009 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Klage wegen der Verfristung des Widerspruchs unzulässig sei. Ergänzend führt er aus, sie wäre aber auch unbegründet. Auf eine vorherige Auftragserteilung komme es bei den Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht an, da die Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten gesetzlich normiert sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.