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Urteil

19 K 4679/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0503.19K4679.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die     Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu   vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2015 geborenen Tochter I. . Sie suchten für ihre Tochter Ende des Jahres 2016 eine Betreuungsmöglichkeit in der Kindertagespflege. Im Oktober 2016 traten sie mit der Tagespflegeperson N. B. in Verhandlungen über den Abschluss eines Betreuungsvertrages ein. Die Tagespflegeperson beantragte im November 2016 bei der Beklagten die Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 SGB VIII für die Betreuung der Tochter. Mit ihrem Antrag gab die Tagespflegeperson an, dass die Tochter ab dem 01.11.2016 in einem Umfang von 45 Wochenstunden von ihr betreut werde. Die Beklagte bewilligte der Tagespflegeperson B. für die Betreuung der Tochter der Kläger ab November 2016 eine monatliche laufende Geldleistung in Höhe von 1.169,91 €. Die Bewilligung der laufenden Geldleistung hob die Beklagte ab Februar 2017 auf, nachdem die Tagespflegeperson im Januar 2017 mitgeteilt hatte, dass die Tochter seit dem 31.01.2017 nicht mehr von ihr betreut werde. In der von den Klägern unterschriebenen Einkommenserklärung vom 18.11.2016 teilten diese der Beklagten mit, dass ihre Tochter seit dem 01.11.2016 in der Kindertagespflege in einem Umfang von 45 Wochenstunden bei der Tagespflegeperson N. B. E. „N1. “, N2.---weg 000, 00000 L. betreut werde. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.12.2016 für die Betreuung der Tochter der Kläger im November und Dezember 2016 jeweils einen monatlichen Beitrag in Höhe von 332,34 € und ab Januar 2017 einen monatlichen Elternbeitrag von 409,47 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensunterlagen für das Jahr 2016 der Einkommensstufe bis 61.355,00 € und für das Jahr 2017 der Einkommensstufe bis 78.000,00 € zu. Die Beklagte hob die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 23.01.2017 ab Februar 2017 auf. Der Kläger zu 1) teilte der Beklagten ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks am 13.01.2017 mit, dass ihre Tochter nicht seit dem 01.11.2016 von der Tagespflegeperson betreut werde. Sie hätte sich nach einer Eingewöhnungszeit vom 09.01.2017 bis zum 12.01.2017 dazu entschlossen, ihre Tochter nicht von der Tagespflegeperson betreuen zu lassen. Ein Betreuungsvertrag sei nie unterschrieben worden. Der Kläger zu 1) legte unter der E-Mail-Adresse xxxxxxxxxxxxx@xxx.de am 23.01.2017 Widerspruch gegen „das Schreiben vom 12.12.2016“ ein. Mit ihrem bei der Beklagten am 01.02.2017 auf dem Postweg eingegangenen Schreiben legten die Kläger erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.12.2016 mit der Begründung ein, dass es mit der Tagespflegeperson zu keinem Betreuungsverhältnis gekommen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil die Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt hätten. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, weil der Tochter der Kläger in der Zeit vom 01.11.2016 bis um 31.01.2017 bei der Tagespflegeperson ein Bereuungsplatz zur Verfügung gestanden habe. Die Kläger haben am 04.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass ein Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson nicht zustande gekommen sei. Die Tagespflegeperson habe am 31.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Tochter gerne betreuen würde. Zu diesem Zweck habe sie am 01.11.2011 per Mail einen Vertragsentwurf übersandt. Sie – die Kläger – hätten zu dem Vertragsentwurf noch Änderungswünsche gehabt, auf die die Tagespflegeperson anlässlich von Kennenlernterminen im November nicht eingegangen sei. Ihre Tochter sei dann vom 23.11.2016 bis zum 09.12.2016 erkrankt. Weil die Tagespflegeperson am 12.12.2016 stark erkältet gewesen sei, hätten sie in Absprache mit der Tagespflegeperson entschieden, mit der Eingewöhnung ihrer Tochter erst am 09.01.2017 zu beginnen. Am 09.01.2017 habe die Tagespflegeperson aber keinen schriftlichen Vertrag zur Verfügung gestellt noch habe sie die erforderliche Kapazität für die Eingewöhnung ihrer Tochter gehabt. In den von ihnen – den Klägern – gewünschten Zeiten habe sie nunmehr ein Kind namens Q. betreut. Sie hätten sich mit der Tagespflegeperson auch nicht über die weiteren Betreuungszeiten einigen können. Die von ihnen erhobene Klage sei trotz Versäumung der Widerspruchsfrist zulässig, weil sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid sachlich auf den Widerspruch eingelassen habe. Jedenfalls sei ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihnen am 09.01.2017 zugesagt, bei der Kontaktstelle Kindertagespflege L. den Sachverhalt aufzuklären. Die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil ein Betreuungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei unzulässig, weil der Widerspruch der Kläger verfristet sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Kläger haben die Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 1 VwGO a.F. nicht gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Kläger haben die einmonatige Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Die Frist wurde mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 12.12.2016 in Lauf gesetzt. Der Bescheid gilt gem. § 26 KiBiz NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post, hier also am 15.12.2016 als bekannt gegeben, weil er ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Ab-Vermerk am 12.12.2016 zur Post gegeben wurde. Die einmonatige Widerspruchsfrist wurde gem. § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt, weil der Bescheid vom 12.12.2016 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Innerhalb der Monatsfrist, die bis zum 16.01.2017 lief, haben die Kläger keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.12.2016 eingelegt. Die Kläger haben erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 23.01.2017 per E-Mail und am 01.02.2017 schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Ungeachtet dessen, dass der elektronisch eingelegte Widerspruch vom 23.01.2017 formunwirksam war, weil der elektronisch erhobene Widerspruch nicht mit einer – die Schriftform ersetzenden – qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen war, waren sowohl der elektronisch als auch der schriftlich erhobene Widerspruch verfristet. Die Beklagte hat auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gem. §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 60 VwGO gewährt. Die Kläger haben gegenüber Beklagten innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO keine Gründe geltend gemacht, warum sie ohne Verschulden daran gehindert waren, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Soweit die Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vortragen, dass sie sich auf telefonisch erklärte Zusagen von Mitarbeitern der Beklagten und der Kontaktstelle Tagespflege verlassen hätten, die Angelegenheit der Kläger zu klären, rechtfertigt dieser Sachverhalt keine Wiedereinsetzung. Angesichts der eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 12.12.2016, mit der die Kläger auch über die Form des Widerspruchs belehrt wurden, durften sie sich nicht darauf verlassen, dass ein telefonische Kontaktaufnahme eine fristgerechte Widerspruchserhebung entbehrlich machte. Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid hilfsweise auch zur Sache eingelassen hat. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren dann entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat. Dies gilt aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen des Vorverfahren und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt, BVerwG, Beschluss vom 26.09.1989 – 8 B 39/89 – juris; VG Neustadt, Urteil vom 09.07.2009 – 4 K 409-09.NW -, juris; VG Halle/Saale, Urteil vom 06.12.2010 – 1 A 204/09 -, juris. Der hier zu entscheidende Fall ist insoweit vergleichbar. Die Beklagte hat mit ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf abgestellt, dass der von den Klägern erhobene Widerspruch wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig sei. Allein dadurch, dass sie sich nur hilfsweise dahingehend geäußert hat, dass der Widerspruch auch unbegründet ist, nimmt sie weder eine erneute Entscheidung zur Sache vor noch ist hieraus zu schließen, dass die Beklagte auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens verzichten will. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Die mit Bescheid vom 12.12.2016 erfolgte Festsetzung von Elternbeiträgen für Zeit von November 2016 bis Januar 2017 ist rechtmäßig. Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung (BS) der Beklagten ist erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII besteht, für die eine laufende Geldleistung gezahlt wird und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass die Kläger in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.01.2017 einen wirksamen Betreuungsvertrag mit der Tagepflegeperson B. geschlossen hatten. Es liegt zwar kein schriftlicher Betreuungsvertrag vor. Allerdings sprechen die von den Klägern und der Tagespflegeperson gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen dafür, dass ein verbindlicher Betreuungsvertrag mündlich geschlossen wurde. Die Tagepflegeperson hat in ihrem Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und ihrer Mitteilung im Januar 2017 erklärt, dass die Tochter der Kläger vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 in einem Umgang von 45 Wochenstunden betreut wurde. Auch die Kläger haben in der von ihnen unterschriebenen Einkommenserklärung vom 18.11.2016 erklärt, dass ihre Tochter seit dem 01.11.2016 im Umfang von 45 Wochenstunden von der Tagespflegeperson betreut wird. Die Kläger behaupten zwar im gerichtlichen Verfahren, dass ein verbindlicher Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson nicht zustande gekommen ist. Für das Zustandekommen eines wirksamen Betreuungsvertrages spricht aber die Erklärung der Kläger zu ihrem Einkommen vom 18.11.2016. Mit dieser Erklärung brachten sie gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, dass sie ab 01.11.2016 der Elternbeitragspflicht unterliegen. Die Abgabe der Einkommenserklärung konnte aus objektivem Empfängerhorizont – also auch aus Sicht der Tagespflegeperson – nur so verstanden werden, dass die Kläger einen verbindlichen Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson schließen wollten. Denn Anlass für die Abgabe einer Einkommenserklärung durch die Kläger bestand nur dann, wenn die Kläger der Elternbeitragspflicht unterliegen, die wiederum einen wirksamen Betreuungsvertrag zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson voraussetzt. Einer Beweiserhebung zum Zustandekommen des Betreuungsvertrages durch Vernehmung der Tagespflegeperson bedurfte es nicht, weil diese von den Klägern nicht beantragt wurde und sich dem Gericht angesichts der Aktenlage auch nicht aufdrängte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.