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Urteil

1 A 97/10

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:1019.1A97.10.0A
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Leitsätze
Ist nicht festzustellen, dass der Ausländer die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, insbesondere Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung vorliegen, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1, 5, 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) trotz jahrelanger Passlosigkeit nicht ausgeschlossen.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist nicht festzustellen, dass der Ausländer die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, insbesondere Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung vorliegen, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1, 5, 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) trotz jahrelanger Passlosigkeit nicht ausgeschlossen.(Rn.37) Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a AufenthG. Dem Anspruch des Klägers steht hier ausnahmsweise nicht entgegen, dass der vorgesehene Ersterteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 bereits abgelaufen ist. Eine Ersterteilung nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG i. V. m. der Bleiberechtsregelung 2009 ist vielmehr ausnahmsweise dann rückwirkend möglich, wenn der Ausländer rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2009 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Denn es darf nicht zum materiellen Anspruchsverlust führen, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor dem 31. Dezember 2009 abschließend entschieden worden ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22. September 2010 – 12 A 5737/09 -, Juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 3 D 22/09 -, Juris; a. A. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 -, Juris). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG sowie die speziellen Anforderungen des § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG liegen vor, wobei hier zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 nur einem Ausländer erteilt werden, der die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Ausländer bei der Ausländerbehörde eine irrige Vorstellung über tatsächliche, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände hervorruft, also über solche Umstände, die im konkreten Fall – und nicht bloß abstrakt – geeignet gewesen sind, ausländerrechtliche Konsequenzen auszulösen. Die Täuschung muss vorsätzlich erfolgen. Dem Ausländer muss bewusst sein, dass die von ihm gemachten Angaben zu bestimmten Tatsachen falsch sind. Hiernach ist vorliegend nicht festzustellen, dass der Kläger den Beklagten über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung vor. Er hat von vornherein stets dieselben Personalien angegeben, die er auch jetzt noch benutzt. Zwar gibt es in der Schreibweise seines Geburtsortes eine Differenz, da dieser in den Unterlagen seit seiner Anhörung beim Bundesamt mit Surajpur angegeben wird. Da er aber bereits dort darauf hingewiesen hatte, dass dieser in der Nähe von Nawanshahar liege, ist ohne weiteres der Ort aufzufinden, der entsprechend seiner Angaben in Indien im Bundesstaat Punjab liegt (vgl. die Nachweise bei http://maps.google.de/maps). Insofern sind auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid unzutreffend und vermögen die unterstellten Falschangaben nicht zu belegen. Vielmehr grenzen die Bundesstaaten Haryana und Punjab aneinander und Chandigarh ist deren gemeinsame Hauptstadt, welche zugleich den Status eines Unionsterritoriums hat. Damit bestehen hinsichtlich seiner Angaben bezüglich seiner Herkunft keine Ungereimtheiten. Es ist auch nicht allein deshalb, weil für den Kläger auch heute noch kein Pass vorliegt, davon auszugehen, dass dieser über seine Identität getäuscht hat. Die Verzögerung kann vielmehr ebenso gut bei den indischen Behörden liegen, was dem Kläger nicht anzulasten wäre. Die Zentrale Ausländerbehörde Köln hat zur Problematik der Passbeschaffung für Inder am 14. April 2004 festgehalten, dass ihr kein Fall bekannt sei, wo ohne das Vorliegen von Identitätspapieren die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb eines halben Jahres möglich gewesen sei (vgl. www.fluechtlingsrat-nrw.de/1758/; zur unvorhersehbaren Dauer auch VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Februar 2010 – 10 K 2312/10 -, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die angegebenen Personalien des Klägers unrichtig sind, sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie stimmen mit dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Affidavit seines Vaters überein. Auch hat der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung vom 11. Dezember 2007 nachgewiesen, dass seine Geburt nicht registriert worden ist. Damit hat er auch zugleich belegt, dass es ihm nicht möglich ist, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dem Kläger ist aber auch nicht die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entfällt der Anspruch nicht erst dann, wenn eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen worden ist, sondern bereits dann, wenn der Ausländer die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verweigert und die mangelnde Mitwirkung ein solches Gewicht erreicht, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen. Ein passloser und ausreisepflichtiger Ausländer hat sowohl aufgrund seiner materiellrechtlichen Verpflichtung, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um einen gültigen Pass zu erlangen als auch aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Pass- und Ausreispflicht zu genügen und das bestehende Abschiebungshindernis zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als dies alles allein in seinen Erlebens- und Wahrnehmungsbereich fällt. Allerdings hat auch die Ausländerbehörde nach Absatz 3 dieser Vorschrift weitergehende Hinweispflichten. Im Einzelfall ist daher bei der Verschuldensprüfung nicht nur das Verhalten des Betroffenen, sondern auch das Vorgehen der Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Nur dann, wenn im konkreten Einzelfall dem Ausländer aus einem erwiesenen Pflichtenverstoß ein Vorwurf gemacht werden kann, der unter Berücksichtigung es Vorgehens der Ausländerbehörde die Passbeschaffung tatsächlich verhindert oder verzögert hat, ist aufgrund dieses festgestellten Verschuldens die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Für die Passbeschaffung gilt danach, dass der Ausländer zwar grundsätzlich alle zur Beschaffung der Papiere notwendigen Maßnahmen grundsätzlich aus eigener Initiative ohne besondere Aufforderung einzuleiten hat und dabei wahrheitsgemäß und vollständig Formulare auszufüllen und Fragen zu beantworten hat. Allerdings sind die Ausländerbehörden gehalten, den Ausländer konkret und im Einzelfall nachvollziehbar auf seine Verpflichtungen hinzuweisen und zielführend auf die Beseitigung des Abschiebungshindernisses hinzuwirken. Sie dürfen den weiteren Gang des Verfahrens nicht allein dem Ausländer überlassen. Angesichts organisatorischer Überlegenheit, besserer Kontakte und Kenntnisse sind die Ausländerbehörden gerade dann, wenn die Beschaffung von Heimreisepapieren sich als problematisch erweist, besonders gefordert. Die Ausländerbehörden dürfen sich deshalb nicht einfach allein auf die Erwartungshaltung beschränken, der Ausländer bzw. die Ausländerin habe eigeninitiativ, selbständig, schnellstmöglich und erfolgreich alle nur denkbaren Maßnahmen zur Beschaffung der Papiere zu ergreifen. Sie müssen vielmehr selbst aktiv werden, ihrer Hinweispflicht konkret und einzelfallbezogen genüge tun und auch von Amts wegen die Beschaffung von Rückreisedokumenten einleiten. Erforderlich ist damit z. B., dass die Ausländerbehörde dem Ausländer wirkungsvolle Hinweise darüber gibt, wie er dennoch die Beschaffung von Identitätspapieren erfolgreich umsetzen kann, indem sie ihm etwa die Einbindung Dritter, wie z. B. der Verwandten oder eines Vertrauensanwaltes empfehlen kann. Bei diesen bestehenden wechselseitigen Pflichten ist allerdings keine schematische Entscheidung darüber möglich, welche Schritte jeweils erforderlich sind. Vielmehr sind neben den sich aus den unterschiedlichen Ländern und dort bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Identitätsnachweisen insbesondere auch die Person des Klägers zu berücksichtigen, wobei insbesondere dessen intellektuelle Fähigkeiten in den Blick zu nehmen sind und zudem zu berücksichtigen ist, welche Unterlagen überhaupt realistischer Weise vorhanden sein können. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil in vielen Fällen ausreisepflichtiger Ausländer eine durchaus begründete Vermutung dahingehend besteht, dass die Betroffenen den ihnen durch § 82 Abs. 1 AufenthG auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommen. Eine solche Vermutung ist zwar aufgrund der widerstreitenden Interessen in der Person des Ausreisepflichtigen naheliegend. Die subjektiven Wünsche der Betroffenen richten sich auf eine Verlängerung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik, während das Gesetz verlangt, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. In diesem Interessenkonflikt kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlende Kooperationsbereitschaft der Heimatbehörden von den Betroffenen genutzt wird, um einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu erlangen, obwohl es in ihrer Hand läge, Rückreisepapiere zu erlangen und damit die Verlassenspflicht zu erfüllen. Ob sich diese Vermutung zur Gewissheit verdichtet, muss aber in jedem Einzelfall unter Würdigung aller bekannten Umstände erörtert und geklärt werden. Anhand dieser Maßstäbe kann nach dem vorliegenden Sachverhalt, so wie er sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, ein Verschulden des Klägers für die Passlosigkeit nicht festgestellt werden. Es gibt keine konkreten, greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von der Ausländerbehörde erwarteten und dem Kläger gegenüber geforderten Handlungen von diesem verweigert worden wären. Hierbei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass diesem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte, nämlich zunächst wegen seines deutschen Kindes sowie später nach § 104 a AufenthG. Damit hatte der Kläger letztlich auch keinen Anlass, die Erteilung des Reisepasses zu verhindern. Es war vielmehr die einzige Voraussetzung die ihm im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch fehlte. Damit bestand jedenfalls in der Person des Klägers überhaupt kein Anlass, die Erteilung des Reisepasses zu vereiteln. Es ist aber zudem auch festzustellen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung entsprechend dem oben Ausgeführten in hinreichender Weise nachgekommen ist. Der Kläger, der lediglich über einen wenige Jahre dauernden Besuch einer Tempelschule verfügt, hat das, was ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten möglich war, in die Wege geleitet. Insbesondere hat er stets die ihm vom Beklagten vorgeschriebenen Handlungen vorgenommen. Dementsprechend hat er wiederholt die vorgelegten Passanträge ausgefüllt und bei der Botschaft seines Heimatlandes vorgesprochen. Er hat zwar keine Urkunden aus seiner Heimat beigebracht, er hat aber eine Bescheinigung vorgelegt, dass seine Geburt zu keinem Zeitpunkt amtlich registriert worden sei. Damit hat er zugleich nachgewiesen, dass er eine Geburtsurkunde nicht beibringen kann. Schließlich hat er ausweislich der Anhörung beim Bundesamt nur kurze Zeit die Schule besucht und hierzu in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen mitgeteilt, dass er ein Zeugnis nicht besitze. Hiermit ist er seiner Mitwirkungspflicht auch unter Beachtung der geforderten Eigeninitiative in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Demgegenüber fehlen hier weitere, zusätzliche Hinweise des Beklagten, welche weiteren Schritte noch zu unternehmen wären bzw. welche weiteren Dokumente des Klägers gleichfalls bei der Passbeschaffung erfolgversprechend und daher beizubringen wären. Diesen eigenen Hinweispflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Während des Aufenthaltes des Klägers bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides vom 2. Februar 2009 hat der Beklagte dem Kläger überhaupt keinen Hinweis gegeben. Er hat den Kläger weder allgemein über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung belehrt, noch konkret aufgezeigt, welche Dokumente zum Beleg seiner Identität und Herkunft in Betracht kommen. Insbesondere hat er den Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, überhaupt Dokumente vorzulegen und demzufolge auch nicht auf die Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung (Verwandte oder Vertrauensanwalt im Heimatland) hingewiesen. Der Beklagte hat in diesem Fall den Kläger nicht einmal darüber belehrt, dass die Passbeschaffung ihm obliege und er daher aus eigener Initiative tätig werden müsse. Auch hat sich der Beklagte nicht selbst bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Passes bemüht. Der Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Kläger zur Ausfüllung von Passanträgen anzuhalten und diesem auferlegt, persönlich in der Botschaft vorzusprechen. Dem ist der Kläger - jedenfalls ausweislich der Verwaltungsvorgänge – stets ohne weiteres nachgekommen. Weitere Handlungen hat der Beklagte von ihm – wiederum ausweislich der Verwaltungsvorgänge – nicht gefordert. Danach ist der Umstand, dass dem Kläger bislang kein Pass ausgestellt worden ist, diesem nicht anzulasten. Unter Berücksichtigung dessen, dass er belegt hat, dass seine Geburt nicht eingetragen worden ist und er damit nicht die Möglichkeit der Vorlage einer Geburtsurkunde hat und aufgrund der kurzen und eher zweifelhaften Schulbildung des 1963 geborenen Klägers, bei der nicht davon auszugehen ist, dass er Schulzeugnisse würde beschaffen können (zumal der Schulbesuch ca. 40 Jahre zurückliegt) musste sich ihm hierzu auch nicht aufdrängen, derartige Unterlagen beizubringen. Er ist seiner Verpflichtung zur Passbeschaffung vielmehr in ausreichendem Maße nachgekommen und hat es nicht zu vertreten, dass ihm bisher ein Pass nicht ausgestellt worden ist. Die fehlende Ausstellung von Heimreisepapieren ist nicht auf seine Verweigerungshaltung zurückzuführen. Das dem Kläger vorgehaltene Verhalten ist nicht kausal für die Passlosigkeit. Da auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der 1963 in Indien geborene Kläger reiste am 18. April 1997 ohne Visum in die Bundesrepublik ein und durchlief erfolglos das Asylverfahren. In seiner Anhörung gab er an, er sei in Sura(j)pur geboren. Der nächst größere Ort sei Nawanshah(a)r im Bundesstaat Punjab gewesen. Einige Zeit habe er bei seinen Großeltern in Haryana gelebt. Er habe einige Jahre eine Tempelschule besucht und dann in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Seit 1985 habe er einen Pass besessen, den er bei der Einreise beim Schlepper habe zurück lassen müssen. Mit seit dem 22. August 1997 rechtskräftigen Urteil des VG Magdeburg vom 29. Juli 1997 – A 5 K 380/97 – ist der Antrag des Klägers auf Anerkennung von Asyl abgelehnt worden. In der Folgezeit wurde der Kläger aufgrund fehlender Heimreisedokumente geduldet. Am 4. Februar 2000 wurde das deutsche Kind des Klägers geboren, für das dieser mit Urkunde vom 22. Februar 2000 die Vaterschaft vor dem Jugendamt der Stadt Bitterfeld anerkannt hat. Kontakte bestehen zu dem Kind allerdings derzeit nicht. Erstmals im Jahr 1997 wurde durch den Beklagten die Passbeschaffung eingeleitet. Ausweislich des damaligen Passantrages vom 30. April 1997 wurde dort als Heimatort Surajpur eingetragen und der Kläger gab an, früher einen Pass besessen zu haben. Die Außenstelle Berlin der Indischen Botschaft teilte mit Schreiben vom 2. Juni 1998 mit, dass die von dem Antragsteller angegebenen persönlichen Daten nicht bestätigt werden könnten, weil sie entweder unvollständig oder unrichtig gewesen seien. Unter dem 16. Februar 2001 teilte die indische Botschaft auf eine Vorsprache des Klägers vom 3. Mai 2001 erneut mit, dass die von ihm gemachten Angaben nicht bestätigt werden könnten und ihm empfohlen werde, zu einem erneuten Gespräch zu erscheinen und hierzu in Indien ausgestellte Dokumente wie die Kopie eines Passes, der Geburtsurkunde, von Schulzeugnissen, einer Fahrerlaubnis oder ähnliches mitzubringen, um seine Identität zu bestätigen. Ohne den Nachweis seiner Identität als indischer Staatsangehöriger bestehe keine Möglichkeit zur Ausstellung eines Reisedokumentes. Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 verlangte die Indische Botschaft, dass der Kläger eine Kopie des Passes, mit dem er Indien verlassen habe, vorlegen müsse und führte aus, es wie nicht möglich, Indien ohne gültigen Pass zu verlassen. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2002 auf, einen Passantrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt zurückzugeben. Aufgrund des Kindes des Klägers wurde diesem zwischenzeitlich vom Beklagten zugesichert, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn er einen Reisepass vorlege. Einen weiteren vom Kläger ausgefüllten Passantrag schickte die indische Botschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2005 zurück, weil der Antrag nicht der geforderten Form entsprochen habe, insbesondere nicht in der englischen Sprache ausgefüllt war. Ein weiteres Schreiben diesen Inhalts erfolgte nochmals am 7. Oktober 2005 und bezieht sich auf einen Antrag vom 28. September 2005. Hierauf ließ der Beklagte den Passantrag durch einen Dolmetscher in die englische Sprache übertragen und legte ihn erneut der indischen Botschaft vor. Ausweislich eines schriftlichen Vermerks in der Akte des Beklagten vom 2. März 2007 fragte ein Mitarbeiter beim indischen Konsulat nach, warum ein Pass bisher nicht ausgestellt worden sei. Dies wurde nicht beantwortet. Ausweislich eines weiteren schriftlichen Vermerks in der Akte des Beklagten teilte der Kläger der Mitarbeiterin des Beklagten am 18. März 2008 mit, dass die Mitarbeiter der indische Botschaft ihm erklärt hätten, ihm werde kein Pass ausgestellt. Der Kläger legte im Mai 2008 eine Bescheinigung des Bundesstaates Punjab vom 11. Dezember 2007 vor, in der bestätigt wird, dass die Geburt des Klägers nicht eingetragen worden ist. Weiter legte er dem Beklagten am 4. März 2010 die Bestätigung seines Vaters (Affidavit) hinsichtlich seines Sohnes, des Klägers, geboren am 25. März 1963 in Surapur Sujjon, Nawanshahr im Punjab, vor. Am 22. März 2010 sprach der Kläger dann erneut erfolglos bei der indischen Botschaft vor. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2006 beantragte der Kläger in diesem Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. 11. 2006. In der Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG vom 29. September 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass die Identität des Klägers bis zum heutigen Tag nicht geklärt sei und er keinen Pass besitze. Damit erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung erstmals aus, der Kläger habe durch das Hinauszögern und Täuschen gezielt die Ausstellung von Passersatzpapieren verhindert. Auch die Bescheinigung darüber, dass seine Geburt nicht eingetragen sei, belege nicht, dass es unmöglich sei, Identitätspapiere zu erhalten, zumal er angegeben habe, noch Verwandte in Indien zu haben. Auch habe er selbst keine wirksamen Bemühungen hinsichtlich der Passbeschaffung betrieben. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2009 Widerspruch, den er damit begründet, dass ausweislich des Schreibens vom 11. Dezember 2007 seine Geburt nicht registriert worden sei. Dies sei kein ungewöhnlicher Vorgang. Es könne ihm nicht angelastet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG, weil er die Feststellung seiner Identität bisher vorsätzlich verhindert habe Am 4. Mai 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er bestreitet, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Er habe immer angegeben, aus dem Dorf Surajpur in der Nähe von Nawanshahr im indischen Bundesstaat Punjab zu stammen. Unzutreffend sei allein die Angabe gewesen, er habe in Indien einen Pass besessen. Tatsächlich habe er noch nie einen Pass gehabt. Die Frage eines früheren Passbesitzes sei aber für § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG unerheblich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 30. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 104 a Abs 1 S. 2 i. V. m. § 23 Abs, 1 S, 1 AufenthG rückwirkend ab 29. August 2007 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Er habe die Ausländerbehörden vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht, in dem er falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass indische Staatsangehörige stets einen Pass erhalten würden, wenn sie diesen mit ihren richtigen Personalien beantragen. Wenn der Kläger hier keinen bekommen habe, sei allein aus diesem Grund davon auszugehen, dass seine Angaben falsch seien. Darüber hinaus habe er bei der Botschaft nicht darauf hingewiesen, dass er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde, wenn er einen Reisepass vorlegen könne. Auch dadurch habe er die Passbeschaffung systematisch verhindert. Eigenständige Bemühungen des Klägers um die Passbeschaffung seien demgegenüber nicht zu erkennen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach anderen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes. Das Gericht darüber, ob der Kläger am 22. März 2010 bei der indischen Botschaft vorgesprochen hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom heutigen Tag verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.