Urteil
1 A 656/16 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass ein Asylantragsteller in einer Angelegenheit, welche die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.(Rn.24)
2. Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich.(Rn.25)
3. Steht keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban auszuweichen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausländer anderenorts in Afghanistan sicher ist, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass ein Asylantragsteller in einer Angelegenheit, welche die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.(Rn.24) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich.(Rn.25) 3. Steht keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban auszuweichen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausländer anderenorts in Afghanistan sicher ist, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute.(Rn.31) Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 16. Oktober 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der 'imputed political opinion' orientiert, wonach es ausreicht dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG München, Urteil vom 2. Dezember 2014 – M 24 K 14.30759 - , Juris). Als politisch ist eine Überzeugung im Gegensatz zu einer rein privaten dann zu qualifizieren, wenn sie sich im weitesten Sinne auf die Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Der verfolgende Akteur greift auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Schutzsuchenden zu, um dessen oppositionelle Einstellung zu bekämpfen. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, Juris S. 7 f. m.w.N.). Dabei obliegt es dem Antragsteller, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen, indem er seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorträgt. Dazu bedarf es – unter Angabe der Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhaltes. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse lückenlos schildern. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen. Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Nds. OVG, Urteil vom 23. November 2015 - 9 LB 106/15 -, Juris S. 8 m.w.N.), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG, Urteil vom 07. September 2010 - 10 C 11/09 -, Juris Rn. 14 f.). Diese Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2010 - 10 C 5/09 -, Juris Rn. 21). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften). Dem genügt aber die Darstellung des Klägers in seiner Anhörung bei der Beklagten am 2. Mai 2016, die er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts weiter erläutert hat. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er gegen seinen Willen nach Pakistan verbracht werden sollte, um dort zum Widerstandskämpfer ausgebildet zu werden. Das Gericht hält die in der mündlichen Verhandlung erfolgten detaillierten und widerspruchsfreien Angaben für glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat seine Verfolgungsgeschichte ohne Widersprüchlichkeiten, Lücken oder unrealistische Passagen geschildert. Auch aus seiner emotionalen Bewegtheit, mit der er die einzelnen Umstände in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, schließt das Gericht, dass es sich um wahre Begebenheiten handelt. Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Entscheiders in dem streitgegenständlichen Bescheid und die von diesem unterstellte Unglaubwürdigkeit des Klägers durch den Vortrag bei der mündlichen Anhörung nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. Der Mitarbeiter des Bundesamtes, der über den Asylantrag entschieden hat, hat seinen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Vortrages allein aus dem Protokoll der Anhörung und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsvorganges der Beklagten entnehmen können. Eine derartige Analyse der Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist aber nur dann möglich, wenn sich aus dem Protokoll Angaben entnehmen lassen, ob und in welcher Weise auf eine detailarme oder/und oberflächliche Darstellung des Sachverhaltes durch den Kläger reagiert wurde, etwa ob durch Nachfragen oder durch die Aufforderung, mit weiteren Details seinen Sachvortrag zu ergänzen, reagiert wurde. Insoweit ist dem Protokoll aber nichts zu entnehmen. Der Anhörer hat ausweislich des Protokolls eine Reihe von Nachfragen gehabt, die aber alle offensichtlich zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden sind. Der Kläger durfte damit davon ausgehen, dass er ausreichend detailliert geantwortet hatte. Eine Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus dementsprechend nicht ableiten. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger glaubwürdig geschildert, dass er durch den Besuch der Schule in eine Ausbildungsstätte der Widerstandskämpfer geraten ist, er sich dort einer Zwangsrekrutierung verweigert hat und deswegen bedroht und nach Pakistan verschleppt werden sollte. Hierzu hat er in nachvollziehbarer Weise dargestellt, wie er in der Schule durch seine Zugehhörigkeit zur ismaelitischen Glaubensrichtung in den Focus des Imam geraten ist, der sukzessive einen Verfolgungsdruck aufgebaut hat. Der Kläger ist durch sein Verhalten aufgefallen und zunehmend dem steigenden Druck durch seine Mitschüler ausgesetzt worden. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er nach Pakistan gebracht und dort rekrutiert werden sollte. Sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit waren bereits zu diesem Zeitpunkt wegen seines Glaubens und seiner Weigerung, als Widerstandskämpfer eine Bombe in einer Schule zu deponieren, zu diesem Zeitpunkt bedroht, wobei unschädlich ist, dass der Kläger von Drohungen berichtet, ohne näher angeben zu können, welche Konsequenzen gedroht hätten. Hier ist bei lebensnaher Betrachtung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von (konkret drohenden) Angriffen auf Leib und Leben des Betroffenen auszugehen. Diese Drohung erfüllt auch den Tatbestand der Verfolgung, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nur voraus, dass das Leben des Ausländers bedroht ist. Von einer (konkret drohenden) Verfolgung des Klägers ist im vorliegenden Fall aber auch deswegen auszugehen, weil der Kläger glaubhaft geschildert hat, dass mehrere unbekannte Personen bei seinen Eltern erschienen und diese bedroht hatten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger Afghanistan aufgrund politischer Verfolgung vorverfolgt verlassen hat. Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegt, sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Racheakten rechnen muss. Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, etwa durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Warlords praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen und verurteilen. Wegen des desolaten Zustandes des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban auszuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger anderenorts in Afghanistan sicher ist. Auch insoweit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der regierungsfeindlichen Kräfte dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Nach den Erkenntnissen des UNHCR ist überdies zu bedenken, dass einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene agieren. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen Verbindungen zu mächtigen und einflussreichen Akteuren einschließlich auf der zentralen Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist hierbei nicht in der Lage, Schutz vor den Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Die Verbindung zu anderen Akteuren kann – abhängig vom Einzelfall – eine Person einer Gefahr aussetzen, die über das Einflussgebiet eines lokalen Befehlshabers hinausgeht. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Verfolger erreichen können. Der humanitäre Charakter des Asyls verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 -, Juris). Offenbleiben kann damit, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative in zumutbarer Weise und ohne ein Leben in Illegalität angemessen sichern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, Juris Rn. 20). Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger Schutz entsprechend der Tenorierung dieses Urteils zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht, ist er aufzuheben. Gleiches gilt für den Abschiebungsschutz. Über die Hilfsanträge zum Vorliegen von Abschiebungsverboten braucht nicht entschieden zu werden. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, so dass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Afghanistan und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. Der am 1. Januar 1996 geborene Kläger reiste am 6. Februar 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 6. März 2015 einen Asylantrag. Zu seinem Asylbegehren gab er im behördlichen Verfahren im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den anhörenden Entscheider S. des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) 2. Mai 2016 an: In der Moschee, in der er unterrichtet werden sollte, seien sie durch die Mullahs und Imame angestiftete worden, gegen den Staat, die Armee und gegen Sicherheitskräfte zu kämpfen. Sie sollten in den Dschihad ziehen. Sie hätten gelernt, mit Waffen umzugehen und eine Bombe zu bauen. Es habe dort aber auch ein Versammlungshaus, den wahrhaftigen Gebetsort der Ismaeliten gegeben. Dort habe er helfen und seinen Beitrag leisten wollen. Eines Tages hätten ihn dort seine Mitschüler gesehen, als er Leute beim Eingang des Versammlungshauses eingewiesen habe. Diese Mitschüler hätten ihn mit zum Imam genommen und ihm mitgeteilt, dass er den Ungläubigen bei deren Versammlungshaus hilft, die Leute einweist und unterstützt. Danach habe ihm der Imam Ohrfeigen verpasst und ihn verprügelte. Seit diesem habe er ständig Angst gehabt. Man habe seinen Mitschülern mitgeteilt, dass man mit ihm verfahren könne, wie man wolle. Seitdem gehe man mit ihm schlecht um. Schließlich habe der Mullah ihn wieder zu sich rufen lassen und ihm erklärt, er würde seine Sünden vergeben, wenn er in der Stadt Pol-e Khomri in der Schule Karte Itefak eine Bombe positioniere. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn gefangen genommen und nach Pakistan bringen wollen. Er habe gewusst, dass es kein Zurück geben würde und habe das nicht gewollt. Sie hätten ihn aber gezwungen, mitzugehen. Er sei dann geflohen. Die Gelegenheit habe sich ergeben, als sie nachts einen Fluss hätten überqueren sollen. Dabei sei er abgetrieben worden. Er sei dann nach Kabul zurückgekehrt und habe sich bei seinem Vater gemeldet. Dieser habe ihm erzählt, nach seiner Flucht seien unbekannte Personen mit Waffen bei ihnen eingedrungen und hätten ihn gesucht. Seine Mutter habe einen Schock erlitten. Er dürfe auf keinen Fall wieder zurückkommen. Sein Vater habe ihm dann jemanden vorgestellt, der ihn in die Türkei gebracht habe. Ausweislich des neunseitigen Anhörungsprotokolls dauerte die Anhörung von 14.00 bis 17.10 Uhr. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 lehnte ein weiterer Entscheider des Bundesamtes den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei bereits unglaubwürdig. Er sei detailarm und nicht so differenziert, wie es bei einem tatsächlichen Erleben zu erwarten sei. Er meinte, es fehlten viele Detailangaben wie Namen und Daten. Etwas anderes folge auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Diese belegten seine ehrenamtliche Arbeit für Aga Khan Shia Imami Ismaili Council of Afghanistan ebenso wie die Umstände, dass er Student an einer religiösen Schule gewesen sei. Aber auch bei Wahrunterstellung belegten die von ihm geschilderten Sachverhalte keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen. Auch die Reise nach Pakistan sei nicht unter Gewalteinwirkung erfolgt, sondern im Einklang mit dem Unterricht an der Koranschule. Am 14. Dezember 2018 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe die Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten, ausführlich und anschaulich geschildert. Danach, wie lange er die Moschee besucht habe, wie diese oder der Imam heiße, sei er nicht gefragt worden. Er habe die Schule I. K. S. sechs Monate besucht. Der Imam habe Mohammad O. geheißen. Sein Vater habe das Schulgeld bezahlt. Er habe die Schule besucht, weil er die Bedeutung des Korans habe lernen wollen. Er habe nicht gedacht, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum ismaelitischen Glauben Schwierigkeiten bekommen würde. Dass es sich bei der Schule um eine Ausbildungsstätte für Widerstandskämpfer handelte, habe er erst erkannt, nachdem er dort war. Damit habe er interne Kenntnisse erworben, so dass der Imam ein Interesse daran gehabt habe, den Kläger daran zu hindern, seine Kenntnisse weiter zu gegeben. Daher sei der Kläger auch jetzt bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter gefährdet., Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 6. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Bescheides entgegen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Dezember 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.