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Urteil

9 LB 100/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer auf Verfolgungsgründen beruhenden individuellen Gefährdung; widersprüchliche und lückenhafte Angaben des Asylbewerbers können die Glaubhaftigkeit ausschließen. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist zumutbar, wenn der Betroffene dort sicher ankommen, aufgenommen werden und sich vernünftigerweise niederlassen kann; für junge, alleinstehende, arbeitsfähige Männer besteht in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung. • Die allgemeine Gewaltlage in Kabul erfüllt die Schwelle zur Annahme eines individuellen, beachtlichen Risikos für jede Zivilperson nicht; quantitative Betrachtungen zur Anzahl Opfer und Bevölkerungsgröße sind maßgeblich für die Individualisierung der Gefahr.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Flüchtling und kein Abschiebungsverbot bei Rückkehr nach Kabul • Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer auf Verfolgungsgründen beruhenden individuellen Gefährdung; widersprüchliche und lückenhafte Angaben des Asylbewerbers können die Glaubhaftigkeit ausschließen. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist zumutbar, wenn der Betroffene dort sicher ankommen, aufgenommen werden und sich vernünftigerweise niederlassen kann; für junge, alleinstehende, arbeitsfähige Männer besteht in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung. • Die allgemeine Gewaltlage in Kabul erfüllt die Schwelle zur Annahme eines individuellen, beachtlichen Risikos für jede Zivilperson nicht; quantitative Betrachtungen zur Anzahl Opfer und Bevölkerungsgröße sind maßgeblich für die Individualisierung der Gefahr. Der K. , ein 1994 in Pakistan geborener afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Herkunft, beantragte Asyl in Deutschland (Antrag Jan. 2013). Er gab an, von den Taliban wiederholt bedroht und auf einer "schwarzen Liste" geführt zu werden; er habe in Paktya und zeitweise in Kabul gelebt. Das BAMF lehnte den Asylantrag am 17.7.2013 ab und drohte Abschiebung nach Afghanistan an; weder Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote seien gegeben. Das VG wies die Klage ab; das OVG ließ Berufung zu wegen Verfahrensmängeln bei der Dolmetscherleistung. Der K. verlangte in der Berufung subsidiär Schutz nach § 4 AsylG bzw. Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. Er berief sich auf individuelle Bedrohung durch die Taliban und machte geltend, Kabul sei keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative für ihn. • Das Gericht hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 3a AsylG) liegen nicht vor, weil das Vorbringen des K. widersprüchlich ist und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer auf Verfolgungsgründen beruhenden schweren Menschenrechtsverletzung besteht. • Zur Prüfung des Flüchtlingsbegriffs ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; der K. hat in zentralen Punkten zwischen Anhörungen unterschiedliche Darstellungen geliefert (u.a. Umfang und Umstände der Taliban-Kontakte, Durchsuchung des Hauses, Existenz einer "schwarzen Liste"), weshalb der Senat nicht von Vorverfolgung oder realistischer Wiederholungsgefahr ausgeht. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG scheidet aus: Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, dass dem K. in Kabul die Todesstrafe, Folter oder eine erniedrigende Behandlung drohen, noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im bewaffneten Konflikt. • Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul ist gegeben: Kabul ist erreichbar, es bestehen Aufnahmeperspektiven (O. als Unterstützer) und der K. ist jung, arbeitsfähig und mit städtischen Verhältnissen vertraut; damit greift § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zugunsten der Behörde. • Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul erfüllt nicht die hohe Schwelle für ein individuelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung; quantitative Zahlen zu Opfern und Bevölkerungsgröße zeigen, dass das Risiko für jede Zivilperson deutlich unter der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) ist ebenfalls nicht gegeben, weil kein unionsrechtliches Abschiebungsverbot vorliegt und die Voraussetzungen für eine EMRK-rechtliche Unzulässigkeit der Abschiebung nicht erfüllt sind. • Mangels Feststellung eines Abschiebungsverbots besteht keine Verpflichtung der Beklagten, Afghanistan in der Abschiebungsandrohung als Land zu benennen, in das nicht abgeschoben werden darf. Die Berufung des K. wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz oder nationales Abschiebungsverbot bestehen. Entscheidend sind die nicht überzeugende, in wesentlichen Punkten widersprüchliche Darstellung des K. zu angeblichen Verfolgungshandlungen durch die Taliban und die Bewertung der Gefährdungslage in Kabul: quantitative und qualitative Erkenntnisse zeigen keine hinreichende Individualisierung der Gefahr. Kabul stellt eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative dar, der K. kann dort sicher ankommen, aufgenommen werden und sich vernünftigerweise niederlassen. Die Kostenentscheidung trägt der K.; die Revision wird nicht zugelassen.