Urteil
1 A 1112/17
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 08. Januar 2019 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die dem entgegenstehenden Feststellungen des Bundesamts erweisen sich somit als rechtswidrig und sind folglich aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei u.a. Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 3c Nr. 3 AsylG. Dabei erfasst diese Norm schon ihrem Wortlaut nach auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 – juris Rn. 23). Denn es ist unzulässig, im Blick auf nichtstaatliche Akteure bestimmte zusätzliche qualifizierende Voraussetzungen aufzustellen, insbesondere nichtstaatliche Verfolgungsakteure nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese als Träger überlegender Macht angesehen werden können. Allein entscheidend ist, ob vor Verfolgung - durch wen auch immer - im Herkunftsland wirksamer Schutz gewährt wird. Ist dies nicht der Fall, entsteht die Schutzbedürftigkeit, welche die Flüchtlingseigenschaft begründet (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 3c Rn. 16). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU L 337/9 S. 9 ff., sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL –) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die "reale Möglichkeit" einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Mai 2017 – A 11 S 562/17 – juris). Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Mai 2017, a.a.O.). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU - sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt – entsprechend der Mitwirkungspflicht des Schutzsuchenden im Asylverfahren - eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil v.om 8.Mai 1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012, - 3 L 147/12 - juris). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal glaubhaft vorgetragen. Das Gericht ist im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die vom Kläger geschilderte Bedrohungslage sich so abgespielt hat, wie er sie vor dem Gericht glaubhaft geschildert hat. Danach war sein Bruder in seiner Heimatregion als Polizist tätig und wurde über Drohbriefe der Taliban aufgefordert, seinen Dienst aufzugeben. Auch vom Kläger wurde seitens der Taliban gefordert, seinen Bruder aufzufordern, den Dienst aufzugeben und sich selbst dem Kampf der Taliban anzuschließen. Seine Aussagen in den Anhörungen vor dem Bundesamt und vor Gericht lassen sich miteinander vereinbaren und sind nachvollziehbar. Ein gesteigertes Vorbringen war nicht erkennbar. Die Art und Weise, wie er seine Erlebnisse geschildert hat, belegt, dass es sich nicht um eine erfundene Situation gehandelt hat. Auf Nachfragen konnte der Kläger seine Schilderungen präzisieren und offene Fragen beantworten. Die von der Beklagten im Bescheid gerügten Widersprüche vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aufzulösen. Der vom Kläger geschilderte Handlungsablauf lässt sich vom Gericht nachvollziehen und in seinen wesentlichen Teilen plausibel rekonstruieren. Das Gericht kommt insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, zu der Überzeugung, dass das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspricht. Die vorgetragenen Bedrohungen stehen überdies mit der Erkenntnismittellage zu Afghanistan in Einklang, da afghanische Zivilisten, die mit der Regierung oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht oder angegriffen werden, was auch für den Fall gelten kann, wenn eine bestimmte Tätigkeit bereits beendet worden ist (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 48 ff., 55 m.w.N.; vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 41 ff, 43 Rn. 232, 44 ff. m.w.N.). Auch Angehörige dieser Personen sind in Gefahr, gezielt verfolgt und getötet zu werden. Denn nach der Erkenntnislage ist es belegt, dass es zu einem Grundsatz der Taliban gehört, sowohl die von ihnen in ihrem politischen Kampf um die Macht in Afghanistan bekämpften Personen selbst als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen nach dem Prinzip der Sippenhaft zu machen. Daher kann es auch weiter zu Verfolgungshandlungen seitens der Taliban kommen, wenn der Familienangehörige, der für die staatliche Polizei oder Regionalpolizei tätig gewesen ist, nicht mehr lebt. Regierungsfeindliche Kräfte töten oftmals entführte Personen, die sie als afghanische nationale Sicherheitskräfte außer Dienst, deren Familienmitglieder oder zivile Regierungsmitarbeiter oder auch als Regierungsspione identifiziert haben (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 53 m.w.N.; UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 47 Rn. 258). Der Kläger ist vorliegend zwar nicht selbst tätlich angegriffen worden, das Gericht ist aber davon überzeugt, dass der Kläger als Bruder eines Polizisten und aufgrund der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit dem Tod bedroht wurde und daher vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Die Taliban lassen ihren Einschüchterungen stets gezielte Gewalttaten, u.a. auch Entführungen und Tötungen, folgen. So wurden landesweit extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen von Zivilisten durch sog. regierungsfeindliche Kräfte festgestellt; ein Großteil der regierungsfeindlichen Kräfte sind den Taliban zuzuordnen (vgl. UNHCR-Richtlinien 19. April 2016, S. 25): im UNAMA Jahresreport 2015 wurden ebenfalls 76 Opfer infolge von Todestrafen und Auspeitschungen durch regierungsfeindliche Kräfte dokumentiert. Einen konkreten Übergriff auf sich musste der Kläger wegen der Schwere des zu erwartenden Schadens nicht abwarten. Dem Kläger wird darüber hinaus nach Überzeugung des Gerichts eine von den Taliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben. Bei dieser abweichenden Einstellung handelt es sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Taliban in allen Personen, die in irgendeiner Weise die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächliche oder vermeintlich unterstützen, Kollaborateure der "Invasoren" sehen, denen Vergeltung angedroht wird. Hierbei gehört es zu einem Grundsatz der Taliban, sowohl die von ihnen im politischen Kampf um die Macht in Afghanistan umkämpften Personen selbst als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen zu machen. Gleichzeitig lassen die Erkenntnismittel erkennen, dass sich das Vorgehen der Taliban im weitesten Sinne als Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Die Drohungen und gewaltsamen Übergriffe der Taliban sind auf Leben, Leib oder persönliche Freiheit der jeweils betroffenen Person gerichtet, um deren (vermeintliche) oppositionelle Einstellung zu bekämpfen (vgl. Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 3b AsylG Rn. 23). Bei den Taliban handelt es sich um nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen kann. Da der Kläger des Weiteren glaubhaft vorverfolgt ausgereist ist, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vermutet, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte, welche die Vermutung widerlegen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Taliban betrachten es aufgrund der religiösen Legitimierung ihres Herrschaftsanspruchs als einen Abfall vom Islam und somit als besonders schweres, todeswürdiges und nicht zu verjährendes Verbrechen, wenn jemand anstatt mit ihnen (vermeindlich) mit Ungläubigen zusammenarbeitet. Auch die Flucht vor der Zusammenarbeit selbst stellt einen Akt des Widerstandes dar. Ein Rückkehrer muss daher auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung gezogen und wahrscheinlich getötet oder jedenfalls schwerwiegenden Körperstrafen wie etwa dem Brechen von Beinen und Händen und der Verätzung von Augen und Gesichtshaut mit Säure unterzogen zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 – juris Rn. 17 m.w.N.). Auf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser nicht in der Lage ist, für die Sicherheit des Klägers zu sorgen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 4, 17; Lagebeurteilung vom 28. Juli 2017, Rn. 40). Das fehlende Vermögen des afghanischen Staates, einzelfallbezogenen Schutz einer gefährdeten Person vor regierungsfeindlichen Organisationen zu gewährleisten, entspricht der aktuellen Erkenntnismittellage. Das Justizsystem funktioniert in Afghanistan nur sehr eingeschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 5). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 34 ff.; UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 28; SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2016, S. 15). Gerade in ländlichen Regionen ist die Regierung nicht mehr in der Lage, ausreichend Sicherheit zu bieten, was zu einem Erstarken der Taliban in diesen Gebieten geführt hat (vgl. UNHCR-Richtlinien, 30. August 2018, S. 34; SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 14. September 2017, S. 4 f.). Der Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierte Moralvorstellungen, sowie Zahlungen von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 12). Auch innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 35; UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 29). Gleichermaßen ist das Militär nicht frei von Bestechung. Daher sind die Sicherheitsbehörden vielerorts nicht in der Lage, eine hinreichende Strafverfolgung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund, ist das Gericht davon überzeugt, dass der afghanische Staat dem Kläger keinen ausreichenden Schutz bieten kann. Dem Kläger steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Dem Ausländer wird der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Schutzsuchenden dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 – juris Rn. 22). Der Flüchtling muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort "niederlassen" können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Eine drohende konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte kann eine Unzumutbarkeit begründen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise, oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, dass zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 1 B 100/05 - juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298/02 - juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Der UNHCR kommt zu dem Ergebnis, dass in Kabul im Allgemeinen keine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative mehr zur Verfügung steht (z.B. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 129). Das Gericht geht weiter davon aus, dass der aus der Provinz Laghman stammende Kläger gerade in den größeren Städten Afghanistan die oben geschilderte Verfolgung zu befürchten hat und von daher auch aus diesem Grunde dort keinen internen Schutz erlangen kann. Aufgrund der Erkenntnislage vermag das Gericht es zwar nicht als gesichert ansehen, dass die Taliban mit ihren in Afghanistan vorhandenen Netzwerken gezielt nach dem Verbleib des Klägers sucht bzw. dass sie diese Fähigkeit hierzu besitzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 -, juris m.w.N; ACCORD: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren, Schutzfähigkeit des Staates, 14. August 2013). Jedoch geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger zumindest das tatsächliche Risiko ("real risk") besteht, durch Zufall - aufgrund der hohen sozialen Kontrolle - von der Taliban entdeckt und identifiziert zu werden. Grund dafür ist, dass sich Fremde nach der afghanischen Lebenswirklichkeit in ihrem neuen sozialen Umfeld glaubwürdig identifizieren müssen. Diese Überprüfungen haben im Zuge des Bürgerkriegs und aufbauend auf der Erfahrung, dass jede vertraute Person zum Feind werden kann, in den letzten Jahren neue Dimensionen erlangt. Es werden von der neuen Umgebung zu deren eigenem Schutz nun auch die Biografien der einzelnen Personen, ihre Beziehungen und Kontakte sowie Abhängigkeiten und Feindschaften überprüft, um einschätzen zu können, ob der neue Nachbar Beziehungen zu kriminellen Banden hat oder ob er für oder gegen die Taliban arbeitet (vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltags Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 82, 88 f.; Asylos research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 426). Werden unrichtige oder unstimmige Angaben gemacht, wird dies bald herausgefunden (vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltags Afghanistan, a.a.O. S. 88 f.). Für von Verfolgung bedrohte Personen, die an einen anderen Ort Schutz suchen, sorgt die permanente Überprüfung der biografischen Angaben und Beziehungen auf zweierlei Arten für eine landesweite Kontinuität der Verfolgung: Einerseits bekommt das soziale Umfeld im Herkunftsort Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort, andererseits sind Informationen für das neuen Lebensumfeld lukrativ, denn gerade die Taliban ist bereits, Denunzianten zu entlohnen, um ihre Durchsetzungskraft zu demonstrieren und ihren Einflussbereich zu erweitern (vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltags Afghanistan, a.a.O., S. 88 f.). Zu einer anderen Bewertung der Gefahrenprognose sieht sich das Gericht nicht dadurch veranlasst, dass der Kläger möglicherweise in der Anonymität einer Großstadt "untertauchen" und sich vor den Taliban versteckt halten könnte. Durch die hohe soziale Kontrolle ist auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, S. 20). Der mittellose Kläger, der in den Städten des Landes über kein familiäres Netzwerk verfügt, wird darauf angewiesen sein, sich "auf der Straße" um Arbeit als Tagelöhner zu bemühen und in einem Armenviertel bzw. Flüchtlingslager seine Unterkunft zu suchen (vgl. hierzu die ausführlichen Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn 105 ff m.w.N.). Bei der Arbeits- und Wohnungssuche wird der Kläger – nach den oben näher dargelegten Erkenntnissen - nicht umhinkommen, seine Identität und Herkunft an Orten zu offenbaren, in denen auch die Taliban oder mit ihnen verbundene Personen präsent sind. Denn landesweit bestehen Netzwerke der Taliban. So berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 22. Juli 2014, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, S. 4 ff.), dass die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten verfügten und damit beispielsweise auch in den Städten die Möglichkeit hätten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. Hinzu tritt – wie bereits oben ausgeführt – die reale Gefahr, dass die Taliban durch Dritte über die Anwesenheit des Klägers in Kenntnis gesetzt wird, weil der Verkauf von Informationen sehr lukrativ ist oder um die eigene Sicherheit zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt. Denn diese Rückkehrer sehen sich zusätzlichen Risiken ausgesetzt, da sie dem generellen Verdacht unterliegen, ihr Land und ihre religiösen Pflichten verraten und sich dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben oder Spione westlicher Staaten zu sein (Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, ZAR 5-6/2017, S. 196 f. m.w.N., dies., Asylmagazin 2017, 82 (83); UNHCR-Richtlinien, a.a.O., S. 41 f.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 33 f. m.w.N.). Schließlich hat das Gericht bei der Bewertung der Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger bei einer Entdeckung durch die Taliban der Tod oder eine schwerwiegende Misshandlung droht. Wie bereits oben näher dargelegt, ist der anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht schematisch zu prüfen, sondern muss in Abhängigkeit von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung variiert werden: Je schwerwiegender diese ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Im hier gegebenen Fall einer drohenden Tötung oder schwerwiegenden Misshandlung bedarf es daher eines geringeren Schadensrisikos als bei weniger schwerwiegenden Misshandlungen, damit der Flüchtlingsschutz durchgreift. Der Kläger kann auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, internen Schutz außerhalb einer größeren Stadt in einem "sicheren" ländlichem Gebiet – etwa in der Provinz Bamyan und Panjshir – zu suchen, in dem möglicherweise keine Netzwerke der Taliban bestehen. Der Kläger wird dort sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern können. Es handelt sich aufgrund der geografischen Lage um vergleichsweise wenig entwickelte, im zentralen Hochland gelegene Provinzen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, wie es dem Kläger, der in den genannten Provinzen über keinen stabilen und aufnahmefähigen Familienverband mit einen Patronage-Netzwerk und Zugang zu Ressourcen verfügt, möglich sein sollte, dort eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglichen könnte, sein Existenzminimum dauerhaft zu sichern. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar geht davon aus, dass ein alleinstehender Mann ohne familiäre Unterstützung nur in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten, sein Existenzminimum – und dann auch nur unter bestimmten Umständen - wird sichern können (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 125). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der 1992 in Mardan (Pakistan) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Er reiste im November 2015 auf den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner auf Urdo durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt am 11. August 2016 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, zuletzt habe er in der Provinz Laghman im Distrikt Ali Shang gewohnt. Insgesamt habe er 21 Jahre in Pakistan gelebt, er sei dort geboren worden und habe in einem Flüchtlingslager die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Dann sei er aus Pakistan ausgewiesen worden. Sein Bruder habe aber auch gewollt, dass er zurückkommen und für die Polizei oder die Armee arbeiten solle. In Afghanistan habe er vom Ersparten und von Arbeiten auf dem Land gelebt. Im Heimatland würden noch eine Schwester und ein Bruder leben. Zum Verfolgungsschicksal befragt, erklärt der Kläger, er habe im März 2014 einen Drohbrief der Taliban erhalten, dies sei 10 bis 15 Tage nach seiner Ankunft in Afghanistan gewesen. Er und sein Bruder seien aufgefordert worden, ihre Geheimdienststätigkeit für die Regierung aufzugeben und sich den Taliban anzuschließen. Dann sei sein Bruder von den Taliban getötet worden und er habe im Mai oder Juni 2014 einen zweiten Drohbrief erhalten, in dem auch seine Tötung angekündigt worden sei. Vom Dorfältesten sei der dann an einer sicheren Stelle versteckt worden. Dann sei er im August 2015 nach Deutschland geflohen. Der Kläger reichte zwei Drohbriefe aus dem Jahr 1436, einen Lebenslauf, der vom stellvertretenen Polizeichef der Provinz Laghman bestätigt wurde, sowie eine Bestätigung des Kommandanten des Rekrutierungsteams und eine Bestätigung des Finanzleiters der Provinz Laghman Major M. H., wonach der Bruder bis September/Oktober 2015 ein Gehalt erhalten habe und im Jahr 1394 von den Taliban getötet worden sei, zu den Akten. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017, dem Kläger am 17. Oktober 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes lägen nicht vor. Bei verständiger Würdigung seien die Drohbriefe zwar im Jahr 2015 bei dem Kläger eingegangen. Aber selbst bei Wahrunterstellung einer Bedrohung durch die Taliban in seiner Heimatprovinz Laghman stünde dem Kläger eine inländische Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Im Übrigen habe der Antragsteller eine begründete Frucht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Die Chronologie des vermeintlichen Tatverlaufs weise unauflösbare Widersprüche auf. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, liege weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung und ergänzt, dass das Schreiben der Polizei und der Finanzverwaltung Laghman nicht beweise, dass sein Bruder erst nach seiner Ausreise getötet worden sei. Er gehe davon aus, dass aufgrund der in Afghanistan weitverbreiteten Schlamperei und Korruption die Besoldung seines Bruders auch einige Monate nach dessen Tod noch bereitgestellt worden sei. Die Drohbriefe habe er wohl bereits deshalb wenige Tage nach seiner Ankunft in Afghanistan erhalten, da sein Bruder seine Absicht, sich bei der Polizei zu bewerben, in der Öffentlichkeit verbreitet habe. Eine interne Schutzalternative sei in Kabul nicht gegeben, insoweit verweise auf er auf das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.