Urteil
1 A 14/20
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die der Aufstellung eines Verkehrszeichens vorgelagerte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ist kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG. Sie enthält als solche noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zu den Verkehrsteilnehmern oder den Anliegern. Sie verpflichtet gemäß § 45 Abs. 3 und 5 Satz 1 StVO lediglich den Träger der Straßenbaulast, das Verkehrszeichen zu beschaffen, an dem in der Anordnung bestimmten Ort aufzustellen und zu unterhalten.
2. Die Bekanntmachung einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Amts- und Mitteilungsblatt einer Gemeinde vor Aufstellung der Verkehrszeichen führt keine wirksame und verbindliche Bekanntgabe der durch die Verkehrszeichen beabsichtigten Regelung herbei; die Bekanntgabe und Form von verkehrsregelnden Maßnahmen ist durch die bundesrechtlichen Vorschriften der StVO spezialgesetzlich geregelt.
3. Ein Widerspruch gegen die durch eine verkehrsbehördliche Anordnung angekündigte Aufstellung von Verkehrszeichen ist verfrüht und deshalb unzulässig. Er ist mangels Beschwer im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit unstatthaft und erwächst auch nicht von selbst in Zulässigkeit, wenn das Verkehrszeichen in der Folgezeit tatsächlich aufgestellt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die der Aufstellung eines Verkehrszeichens vorgelagerte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ist kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG. Sie enthält als solche noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zu den Verkehrsteilnehmern oder den Anliegern. Sie verpflichtet gemäß § 45 Abs. 3 und 5 Satz 1 StVO lediglich den Träger der Straßenbaulast, das Verkehrszeichen zu beschaffen, an dem in der Anordnung bestimmten Ort aufzustellen und zu unterhalten. 2. Die Bekanntmachung einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Amts- und Mitteilungsblatt einer Gemeinde vor Aufstellung der Verkehrszeichen führt keine wirksame und verbindliche Bekanntgabe der durch die Verkehrszeichen beabsichtigten Regelung herbei; die Bekanntgabe und Form von verkehrsregelnden Maßnahmen ist durch die bundesrechtlichen Vorschriften der StVO spezialgesetzlich geregelt. 3. Ein Widerspruch gegen die durch eine verkehrsbehördliche Anordnung angekündigte Aufstellung von Verkehrszeichen ist verfrüht und deshalb unzulässig. Er ist mangels Beschwer im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit unstatthaft und erwächst auch nicht von selbst in Zulässigkeit, wenn das Verkehrszeichen in der Folgezeit tatsächlich aufgestellt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Hinsichtlich der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten zum Az.: I. ist die erhobene Anfechtungsklage, mit welcher gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden kann, schon nicht statthaft. Die angefochtene Anordnung ist kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt kann auch als Allgemeinverfügung erlassen werden, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG). Das Merkmal der Außenwirkung muss der Verwaltungsakt – zumindest auch – gegenüber der Person aufweisen, die sich mit der Anfechtungsklage gegen ihn wendet. Hieran fehlt es bei der von der Klägerin angegriffenen Anordnung. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beklagte mit ihrer Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt vom 7. April 2017 eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen hat oder eine solche lediglich ankündigen wollte und tatsächlich erst am 27. April 2017 intern gegenüber dem Träger der Straßenbaulast getroffen hat. Denn die der Aufstellung eines Verkehrszeichens vorgelagerte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde enthält als solche noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zu den Verkehrsteilnehmern oder den Anliegern, sondern allenfalls eine Regelung gegenüber der Straßenbehörde als Adressatin. Denn eine verkehrsrechtliche Anordnung verpflichtet gemäß § 45 Abs. 3 und 5 Satz 1 StVO lediglich den Träger der Straßenbaulast, das Verkehrszeichen zu beschaffen, an dem in der Anordnung bestimmten Ort aufzustellen und zu unterhalten. Erst mit der öffentlichen Bekanntgabe in Form der Errichtung der Verkehrseinrichtung oder der Aufstellung des Verkehrszeichens tritt die straßenverkehrsbehördliche Anordnung auch in Richtung der Allgemeinheit nach außen hervor und kann Verkehrsteilnehmer und Anlieger in ihrer Rechtsstellung betreffen. Denn nur das auf der Grundlage der Anordnung aufgestellte Verkehrszeichen bewirkt Ge- und Verbote in der konkreten örtlichen Verkehrssituation. Dementsprechend besteht erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dagegen um Rechtsschutz nachzusuchen. Gegenstand einer Anfechtungsklage ist dann allein das auf der Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellte Verkehrszeichen (BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 – 11 C 37.92 – juris, Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. März 1994 – 5 S 1781/93 – juris, Rn. 15 und vom 20. April 1995 – 5 S 3311/94 – juris, Rn. 22; VG Minden, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 2 L 478/13 – juris, Rn. 25). Die Tatsache, dass die Einwohner der Beklagten im Amts- und Mitteilungsblatt vom 7. April 2017 über den Inhalt der (geplanten) verkehrsbehördlichen Anordnung informiert worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 1995 – 5 S 3563/94 – juris, Rn. 22 f.). Hierin liegt keine wirksame und verbindliche Bekanntgabe der durch die Verkehrszeichen beabsichtigten Regelungen. Denn die Form und Bekanntgabe von verkehrsregelnden Maßnahmen ist durch die bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) spezialgesetzlich geregelt. Sie dürfen gemäß §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 StVO grundsätzlich nur durch Verkehrszeichen oder -einrichtungen getroffen werden, die durch Aufstellen öffentlich bekannt zu machen sind (Sichtbarkeitsgrundsatz, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 – juris, Rn. 15). Durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise dürfen verkehrsregelnde Anordnungen nur ausnahmsweise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, z. B. bei Unwetterkatastrophen oder Smogalarm (vgl. § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 StVO). Ein Fall von § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 StVO lag hier ersichtlich nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall rechtfertigt es nicht, von den grundsätzlich abschließenden Bekanntgabevorschriften der StVO und deren Systematik abzuweichen. Ohne Erfolg bleibt insoweit der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, dass die hier streitige verkehrsrechtliche Anordnung als Widmung i. S. d. § 6 StrG LSA anzusehen sei, soweit sie private Flächen der Klägerin betreffe, und deshalb Verwaltungsaktcharakter habe. Eine Widmung ist ihrer Rechtsnatur nach eine grundstücksbezogene Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA). Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA durch öffentliche Bekanntmachung (§ 41 Abs. 4 VwVfG) der Allgemeinheit zu verkünden. Eine straßenrechtliche Widmung im vorgenannten Sinn hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen. Nach dem für die Frage des Verwaltungsaktcharakters einer behördlichen Verlautbarung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ist die Bekanntmachung vom 7. April 2017 über die „Beschilderung der Ortslage E. im Bereich F. und G.“ weder ihrer Form noch ihrem Inhalt nach eine Allgemeinverfügung und als solche auch nicht bezeichnet. Anders als die für einen Verwaltungsakt typische optische Hervorhebung des verfügenden Teils ist sie als Fließtext formuliert und enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die von der Beklagten verwendeten Formulierungen „Zur Verdeutlichung der neuen Situation wird der zukünftige Verkehrszeichenplan beigefügt.“ und „Aus diesem Grund soll ein abgetrennter Parkbereich zwischen historischer Mauer und ehemaligem Brunnen entstehen.“ stehen – unabhängig von der ohnehin fehlenden Außenwirkung (s. o.) – der Annahme einer im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für jedermann verbindlichen Regelung entgegen. Darüber hinaus ist ein Wille der Beklagten, die dinglichen Rechtsverhältnisse an der im Privateigentum der Klägerin stehenden Grundstücksfläche zu ändern, nicht zu Tage getreten. Vielmehr hat die öffentliche Mitteilung vom 7. April 2017 spezifisch verkehrsbehördlichen Inhalt. Denn die Beklagte verfolgte mit der angekündigten Beschilderung das Ziel, die durch am Straßenrand parkende Fahrzeuge, also durch den ruhenden Verkehr, im Gemeindegebiet der Beklagten im Bereich der F. und der G. entstehenden Gefahren, insbesondere Fahrbahnverengungen, zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Dies verdeutlichen die in der Bekanntmachung vom 7. April 2017 erklärenden Ausführungen, dass die Parksituation im Bereich des Hofes zum Rittergut für ortsfremde Personen nur schwer erkennbar sei und durch abgestellte Fahrzeuge hier schlimmstenfalls Rettungswege blockiert würden. Die besondere gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bezeichnung als verkehrsrechtliche – nicht etwa straßenrechtliche – Anordnung, der im Vorfeld der Veröffentlichung veranlassten verkehrsrechtlichen Prüfung der beabsichtigten Maßnahmen durch das Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld und schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte zur Begründung des der verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden, an den Ortschaftsrat D. gerichteten Beschlussvorschlags vom 21. Dezember 2016 allein Normen der StVO herangezogen hat. Eine der Gefahrenabwehr dienende verkehrsbehördliche Maßnahme knüpft zwar in der Regel an eine wegerechtliche Widmung an, kann eine solche aber nicht selbst herbeiführen (grundlegend zur Unterscheidung der Regelungsbereiche Straßen- und Straßenverkehrsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 1 BvR 118/71 – juris, Rn. 28 ff.). Ob die als Parkplatz ausgewiesene Teilfläche des Privatgrundstücks der Klägerin aufgrund ihres Vortrags, dass diese Fläche den Gästen des Restaurants „Rittergut E.“ – also einem nicht von vornherein individualisierbaren Personenkreis – zugänglich sein soll, möglicherweise als faktisch öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts anzusehen ist mit der Folge, dass die StVO Anwendung findet (so z. B. bei Besucherparkplätzen auf einem privaten Klinikgelände oder üblicherweise bei Kundenparkplätzen von Betrieben, vgl. dazu: Hessischer VGH, Urteil vom 7. März 1989 – 2 UE 1974/85 – juris, Rn. 28 ff.; Müther, in: Freymann / Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rn. 14, 17 f. und 22), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn ob sich ein zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnetes Verkehrszeichen im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung hält oder unter welchen Voraussetzungen es ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse Regelungen für eine im Sinne des Straßen- und Wegerechts nichtöffentliche Fläche treffen darf, ist letztlich eine Frage der im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht zu beurteilenden materiellen Rechtmäßigkeit der Beschilderung. Wegen der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Bekanntmachung vom 7. April 2017 lief der dagegen gerichtete Widerspruch ins Leere und kann einen Widerspruch unmittelbar gegen die Verkehrszeichen nicht ersetzen. Hinsichtlich der am 22. Juni 2017 aufgestellten Verkehrszeichen ist die Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig. Zwar handelt es sich bei diesen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG. Jedoch hat die Klägerin insoweit das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren, das hier auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich ist, nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren zu überprüfen. Zu dieser Sachurteilsvoraussetzung gehört zunächst, dass der Widerspruchsführer das Vorverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat. Hieran fehlt es vorliegend. Denn soweit man in dem unter dem 18. April 2017 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung Az.: I. erhobenen Widerspruch einen vorweggenommenen Widerspruch gegen die Beschilderung selbst sehen mag, war ein solcher unzulässig und konnte entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ein Vorverfahren nicht in Gang setzen, weil er vor der tatsächlichen Aufstellung und damit vor Wirksamkeit der Verkehrszeichen eingelegt wurde. Ein vor Erlass eines Verwaltungsaktes eingelegter Widerspruch ist mangels Beschwer im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit unstatthaft und erwächst auch nicht in Zulässigkeit, wenn in der Folgezeit tatsächlich ein mit Widerspruch angreifbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Denn die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffene Regelung, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bringt zum Ausdruck, dass ein Widerspruch nur statthaft ist, wenn die angefochtene Entscheidung bereits existent ist. Ihre Existenz (äußere Wirksamkeit) beginnt aber erst mit ihrer Bekanntgabe, d. h. im Fall von Verkehrszeichen frühestens mit deren Aufstellung (s. o.). Nur auf diese Weise lässt sich der Zweck des Vorverfahrens, vor der Erhebung der Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltung nachprüfen zu lassen, zuverlässig erreichen. Ein vorweggenommener Widerspruch würde einen Schwebezustand bis zum Erlass des Verwaltungsaktes herbeiführen. Es wäre insbesondere unklar, unter welchen Voraussetzungen und wie lange (Zeitraum) ein Rechtsbehelf gegen zukünftige Verwaltungsakte zulässig sein würde und ob ein verfrüht eingelegter Widerspruch auch wirksam bliebe, wenn der Verwaltungsakt mit einem (teilweise) anderen als dem erwarteten oder angekündigten Inhalt erlassen wird oder sich zwischen Widerspruchserhebung und dessen Erlass die Rechtslage ändert. Diese Rechtsunsicherheit kann in Anbetracht der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebenen Formbedürftigkeit eines Widerspruchs und des generellen Erfordernisses der Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden. Rechtsschutz gegen zukünftige Belastungen kann nach allgemeinem Prozessrecht nur ausnahmsweise in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage erlangt werden, wenn der Betroffene ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorweisen und nicht in zumutbarer Weise auf den nach der VwGO grundsätzlich als ausreichend und angemessen angesehenen nachträglichen Rechtsschutz zurückgreifen kann [zu vorstehendem Absatz: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 53.83, 8 C 54.83 – juris, Rn. 13 und Beschluss vom 8. Dezember 1977 – VII B 76.77 – juris, Rn. 2 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 2 L 330/11 – juris, Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 1995 – 10 B 894/95 – juris, Rn. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 1990 – 11 S 1387/90 – juris, Rn. 2; Dolde / Porsch, in: Schoch / Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 68 Rn. 4; Kopp / Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 68 Rn. 2]. Unter Beachtung vorstehender Grundsätze war die Klägerin vorliegend zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes auf die Möglichkeiten zu verweisen, (erneut) Widerspruch gegen die Beschilderung nach deren Aufstellung zu erheben, und bei Bedarf um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die durch die Beschilderung getroffenen und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Regelungen nachzusuchen. Einen gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formwirksamen Widerspruch gegen die aufgestellten Verkehrszeichen (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist) hat die Klägerin jedoch auch nach den schriftlichen Hinweisen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 8. Februar 2019 und vom 9. Mai 2019, dass ein vorweggenommener Widerspruch unzulässig sei, und selbst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 nicht erhoben. Nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2011 – Az.: PB 8 A 637/08. Der Antragsteller im dortigen Verfahren hatte sich gegen die monatlich erfolgte Abrechnung von Trennungsgeld gewandt und hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Sächsische OVG führte dazu unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1979 im Verfahren I WB 228.77 aus, dass sich der Widerspruch auf sämtliche Trennungsgeldabrechnungen des Antragstellers, also auch auf die (erst) im Anschluss an die Einlegung erfolgten Bescheide, beziehe. Zwar sei ein Widerspruch grundsätzlich nur gegen einen bereits ergangenen Verwaltungsakt zulässig. Etwas anderes könne indes, so das OVG, dann gelten, wenn dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes vor dessen förmlicher Bekanntgabe bereits bekannt sei (Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2011 – PB 8 A 637/08 – juris, Rn. 23). Die vorgenannte Rechtsprechung des Sächsischen OVG, die von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1977 im Verfahren VII B 76.77 abweicht, ist jedenfalls wegen der wesentlich verschiedenen Sachverhalte auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Während es in der Konstellation, welche der Entscheidung des Sächsischen OVG zugrunde lag, um gleichartige, sich monatlich wiederholende Verwaltungsakte ging und im Zeitpunkt des Widerspruchs zumindest einer dieser Verwaltungsakte wirksam bekanntgegeben war, fehlte es im Fall der Klägerin, wie bereits dargelegt, bei Widerspruchserhebung an einem solchen bekanntgegebenen Verwaltungsakt. Es lag zu keinem Zeitpunkt ein wirksam erhobener Widerspruch vor. Der Umstand, dass die Beklagte den Inhalt der (beabsichtigten) verkehrsrechtlichen Anordnung im Amts- und Mitteilungsblatt bekannt gemacht hatte, ändert hieran nichts. Denn mangels Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (s. o.) konnte die Bekanntmachung als solche das „Ob“ und den Zeitpunkt des Aufstellens der Verkehrszeichen sowie deren Regelungsgehalt nicht vorab verbindlich gegenüber der Klägerin festlegen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der vom Sächsischen OVG und von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1979 – Az.: I WB 228.77, in welchem entschieden worden ist, dass ein gegen eine angekündigte Versetzung gestellter Antrag eines Berufssoldaten auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) mit dem Erlass der Versetzungsverfügung zulässig geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung nicht zu einer etwaigen Statthaftigkeit eines verfrühten Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO verhalten. Überdies ist der behördliche nicht mit dem gerichtlichen Rechtsschutz gleichzusetzen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 2 L 330/11 – juris, Rn. 12) und bestehen strukturell erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Soldaten nach der WBO und dem Rechtsschutzsystem der VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht legt für die vorliegende Streitigkeit um eine verkehrsregelnde Anordnung in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Auffangwert zugrunde. Die Klägerin wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten und die auf deren Grundlage aufgestellten Verkehrszeichen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 135/70 der Flur 1 der Gemarkung D. in der Ortslage E. im Ortsteil D. der Beklagten. Das Grundstück grenzt im Süden an die F., in westlicher und nördlicher Richtung an die G. an. Auf dem Grundstück befindet sich das „ E.“, in welchem die Klägerin ein Restaurant betreibt. Nach Beteiligung des Ortschaftsrates von D. und straßenverkehrsrechtlicher Prüfung einschließlich einer Ortsbesichtigung durch das Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld machte das Ordnungsamt der Beklagten im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 4/2017 der Beklagten vom 7. April 2017 die verkehrsrechtliche Anordnung Az.: I. zur Regelung der allgemeinen Verkehrslage im Bereich der F. und der G. bekannt. Hiernach solle „ein abgetrennter Parkbereich zwischen historischer Mauer und ehemaligem Brunnen entstehen“. Außerdem werde auf der Fahrspur zwischen dem ehemaligen Brunnen und dem Grundstück J. 1 beidseitig ein absolutes Haltverbot sowie in der F. ausgehend von der Kreuzung K. bis zur Grundstücksgrenze F. 9 ein einseitiges Parkverbot eingerichtet. Auf der gegenüberliegenden Seite könne weiterhin geparkt werden. Ab dem Grundstück G. 1 (Restaurant) könne weiterhin beidseitig und wechselseitig geparkt werden. Grund der Beschilderung sei, dass für ortsfremde Verkehrsteilnehmer im Bereich des Rittergutes nur schwer erkennbar sei, in welchem Areal das Parken möglich sei und wo eine Fahrspur erhalten bleiben müsse, sodass hier schlimmstenfalls Rettungswege durch abgestellte Fahrzeuge blockiert würden. Der Bekanntmachung fügte die Beklagte den „zukünftigen Verkehrszeichenplan“ für den Bereich F. und G. bei. Mit Schreiben vom 18. April 2017, eingegangen bei der Beklagten am 27. April 2017, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung Az.: I. und die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte – Beschilderung mit der Begründung, dass es in der F. keinen Bedarf gebe, ein einseitiges Parkverbot zu erlassen. Das in der G. angeordnete Haltverbot sei rechtlich unzulässig. Es fehle am Nachweis der zur Anordnung des Zeichens 283 zu erfüllenden Kriterien. Unter dem 27. April 2017 erließ die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung die am 7. April 2017 im Amts- und Mitteilungsblatt bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO gegenüber dem Träger der Straßenbaulast der Beklagten. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgte am 22. Juni 2017. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 und vom 9. Mai 2019 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als Widerspruchsbehörde der Klägerin – jeweils versehen mit einer Begründung – mit, dass ihr Widerspruch gegen die (angekündigte) verkehrsrechtliche Anordnung voraussichtlich unzulässig sei, und gab ihr Gelegenheit zur Rücknahme des Widerspruchs, wovon die Klägerin jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 wies der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Widerspruch als unzulässig zurück mit der Begründung, dass im Zeitpunkt seiner Erhebung eine angreifbare und wirksam bekannt gegebene Verwaltungsentscheidung noch nicht vorgelegen habe. Eine verkehrsrechtliche Anordnung betreffe lediglich das Innenverhältnis von bzw. zwischen Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde. Sie stelle nur ein vorgeschaltetes Verwaltungshandeln, aber (noch) keine nach außen gerichtete Regelung über ein Rechtsverhältnis im Einzelfall dar. Vorsorgliche oder vorweggenommene Widersprüche gegen einen erst noch zu erlassenden Verwaltungsakt seien nicht statthaft. Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen i. S. v. § 35 Satz 2 VwVfG würden grundsätzlich erst mit deren Aufstellung wirksam. Erst danach bestehe die Möglichkeit ihrer Anfechtung. Aufgrund der Unzulässigkeit entfalle eine materielle Befassung mit der Streitsache. Mit ebenfalls unter dem 4. Juni 2019 erlassenem Kostenfestsetzungsbescheid setzte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld gegenüber der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens fest. Am 4. Juli 2019 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage gegen beide Bescheide vom 4. Juni 2019 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Widerspruch schon deshalb nicht vorzeitig erfolgt sei, weil dem Amts- und Mitteilungsblatt vom 7. April 2017 zu entnehmen sei, dass die Beklagte bereits eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen habe. Eine weitere Anordnung vom 27. April 2017 sei der Klägerin nicht bekannt. Selbst wenn eine solche existiere, sei der Widerspruch auch deshalb nicht vorzeitig, weil das Widerspruchsschreiben vom 18. April 2017 erst am 27. April 2017 bei der Beklagten eingegangen sei und der Widerspruch erst ab diesem Zeitpunkt als eingelegt gelte. Die Klägerin vertritt des Weiteren die Ansicht, dass ein erneuter Widerspruch mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen entbehrlich gewesen sei, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein vorzeitig eingelegter Widerspruch zulässig sein könne, wenn dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes vor dessen förmlicher Bekanntgabe bereits bekannt sei, was vorliegend im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung aufgrund der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung im Amts- und Mitteilungsblatt der Fall gewesen sei. So habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2011 im Verfahren zum Az.: PB 8 A 637/08, in welchem sich der dortige Kläger gegen die Abrechnung von Trennungsgeld gewandt, nicht aber auch gegen nachfolgende Trennungsgeldabrechnungen Widerspruch erhoben habe, bestätigt, dass der zuvor eingelegte Widerspruch die Bestandskraft der nachfolgenden Trennungsgeldabrechnungen verhindere. In der Sache trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen für die getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorlägen. Das streitgegenständliche Halt- und Parkverbot sei nicht zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich. Soweit die F. in dem hier streitigen Teilbereich eine zu geringe Breite aufweise, um ein beidseitiges Parken zu ermöglichen, da eine Fahrbahnbreite von 3,05 m unterschritten werde, gelte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ohnehin ein gesetzliches Haltverbot und bedürfe es daher keiner Regelung mittels Verkehrszeichen. Die nun getroffene Regelung provoziere zur Sicherung einer der wenigen Parkplätze ein Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung und Wendemanöver, welche ggf. zu Beschädigungen führen. Im Bereich des Hofes zum Rittergut sei eine Feststellung der Fahrbahnbreite gar nicht erfolgt. Zudem würden sich durch das im Bereich F. verfügte Parkverbot die Parkmöglichkeiten für die Gäste des Ritterguts E. reduzieren, was finanzielle Einbußen für die Klägerin als Inhaberin des Restaurants „E.“ zur Folge haben werde. Die im Amts- und Mitteilungsblatt bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten sei als Widmung i. S. v. § 6 StrG LSA zu werten, soweit sie die privaten Flächen der Klägerin betreffe. Denn infolge der geänderten Beschilderung werde eine im Eigentum der Klägerin stehende Teilfläche des Parkbereichs zwischen historischer Mauer und ehemaligem Brunnen nunmehr als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen, weshalb bereits die verkehrsrechtliche Anordnung die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht verletze. Der betreffende Teilbereich ihres Privatgrundstücks solle ausschließlich den Gästen ihres Restaurants vorbehalten sein. Das auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gerichtete Klagebegehren ist mit Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 2020 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 1 A 478/20 HAL fortgeführt. Die Klägerin beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten, Az.: I. zur Regelung der allgemeinen Verkehrslage im Bereich der F. und der G. sowie die amtliche Beschilderung entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten, I. zur Regelung der allgemeinen Verkehrslage im Bereich der F. und der G. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 4. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klage mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig sei. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 27. April 2017 stelle vor Aufstellung der Verkehrszeichen mangels Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber der Klägerin keinen Verwaltungsakt dar und weise auch die für einen Verwaltungsakt typischen Merkmale, wie eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung, nicht auf. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die Beklagte die Einwohner im Amts- und Mitteilungsblatt vom 7. April 2017 über den beabsichtigten Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung informiert habe. Ein vorweggenommener oder vorsorglicher Widerspruch gegen einen erwarteten oder angekündigten Verwaltungsakt sei mangels Beschwer und wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit grundsätzlich unzulässig und werde auch nicht durch den nachträglichen Erlass des Verwaltungsaktes wirksam. Im vorliegenden Fall fehle es an einem auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises Anhalt-Bitterfeld verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.