Urteil
2 UE 1974/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0307.2UE1974.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben, die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung ist jedoch auszusprechen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - überhaupt noch keine Sachentscheidung über den Antrag ergangen ist, den die Klägerin im Verwaltungsverfahren gestellt hat. Denn mit Schreiben vom 3. Februar 1983 hat der Oberbürgermeister der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er dem mit Schreiben vom 18. Januar 1983 erstmals konkretisierten Begehren der Klägerin nicht entsprechen werde. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn wenn das Schreiben vom 3. Februar 1983 als ein ablehnender Verwaltungsakt - allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung - anzusehen wäre, müßte auch in der Erwiderung der Klägerin vom 14. Februar 1983 ein Widerspruch erblickt werden, über den ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht sachlich entschieden worden wäre. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Er ist in der Sache darauf gerichtet, die Beklagte - ohne ihr eine bestimmte Maßnahme vorzuschreiben - zu einem verkehrsbehördlichen Einschreiten zu verpflichten. Dieses Begehren hat keinen Erfolg, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, hinsichtlich der Verbindungsstraße auf dem klägerischen Klinikgelände (und den angrenzenden Parkplätzen) verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen (§ 113 Abs. 4 VwGO). Als Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung der Beklagten kommt allein § 45 Abs. 1 StVO in Betracht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das Recht haben sie nach Satz 2 Nr. 5 dieser Vorschrift auch hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 45 StVO hier grundsätzlich anwendbar, obwohl die fragliche Verbindungsstraße und die angrenzenden Parkplätze im Privateigentum der Klägerin stehen und keine öffentlichen Straßen im Sinne des Wegerechts darstellen; sie sind weder als öffentliche Straße gewidmet noch aufgrund eines die Widmung ersetzenden förmlichen Verfahrens hergestellt worden noch kraft Herkommens als öffentliche Straßen anzusehen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 52 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S. 437). Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind unabhängig von der wegerechtlichen Natur der Verkehrsfläche darauf gerichtet, die öffentlichen Verkehrsabläufe zu regeln und zu lenken. Öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts kann auch auf nicht gewidmeten Wegen oder Plätzen stattfinden. Deshalb finden die verkehrsrechtlichen Vorschriften auch auf Privatstraßen Anwendung, soweit diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (sogenannte tatsächlich-öffentliche Wege, vgl. die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - VwV-StVO -, vom 24. November 1970, VkBl 70, 758, die die hierzu ergangene Rechtsprechung zusammenfaßt; ferner BGH, Urteil vom 25. April 1985, VersR 85, 835 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daß die streitgegenständliche Verbindungsstraße eine solche tatsächlich-öffentliche Straße darstellt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Gegen diese Beurteilung wendet die Berufung ohne Erfolg ein, daß die fraglichen Grundstücksflächen nur bestimmten Personengruppen, nämlich Besuchern, Patienten und Bediensteten der Klägerin zur Verfügung stehen sollen. Das Verwaltungsgericht hat dem zu Recht entgegengehalten, daß insbesondere die Gruppe der Besucher nicht oder jedenfalls nicht soweit individualisierbar ist, daß von einem bestimmten oder bestimmbaren, eng begrenzten Benutzerkreis gesprochen werden kann. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich nicht von den Fällen, in denen Betriebe Parkplätze für ihre Gäste oder Kunden zur Verfügung stellen, die als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen angesehen werden (vgl. zur Frage der Öffentlichkeit eines Klinikgeländes: OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 1973, VersR 74, 580 , und OLG Bamberg, Urteil vom 19. September 1972, VersR 76, 571 ; zur Öffentlichkeit von Parkplätzen: BGH, Beschluß vom 9. März 1961, NJW 61, 1124, und Urteil vom 9. Oktober 1962, NJW 63, 152 ; OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 1982, DAR 83, 89; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11. Dezember 1973, NJW 74, 1099; ferner Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., 4. Kap., Rdnr. 16.1). Für die Frage, ob eine private Grundstücksfläche für einen allgemeinen Verkehr im Sinne der oben zitierten Begriffsbestimmung zugänglich ist, kann es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Anzahl und Größe der Parkplätze ankommen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Rdnrn. 15.3 und 17). Die strittigen Bereiche des Klinikgeländes stellen eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dar, so daß die Beklagte ein verkehrsbehördliches Tätigwerden nicht schon mit der Begründung ablehnen durfte, es handele sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum. Gleichwohl erweist sich die Weigerung der Beklagten, auf dem fraglichen Gelände der Klägerin (generelle) verkehrsregelnde Anordnungen zu treffen, im Ergebnis als rechtmäßig. Aus der Qualifizierung der Verbindungsstraße als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ergibt sich zwar die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 StVO mit der Folge, daß grundsätzlich auch eine Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen kann (BGH, Urteil vom 25. April 1985, a.a.O., S., 835 f.; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Anm. 2 zu § 1 StVO). Eine Rechtspflicht zum Handeln setzt aber voraus, daß sich das Entschließungsermessen der Verkehrsbehörde auf Null reduziert hat (davon geht auch der BGH in dem oben zitierten Urteil vom 25. April 1985 aus, wie sich aus den abschließenden Ausführungen zu 3 c) - a.a.O. S. 837 - ergibt). Eine solche Ermessensschrumpfung läßt sich hier nicht feststellen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken: Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, die fragliche Fläche stelle eine rein privatrechtlich zu beurteilende Straße dar. Sie stützt ihre ablehnende Haltung aber auch auf die Erwägung, für ein verkehrsbehördliches Eingreifen bestehe auch für den Fall der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche kein Bedürfnis, weil die Klägerin als Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche verkehrsbeschränkende Regelungen treffen könne und - durch die Aufstellung mehrerer Verkehrsschilder - bereits getroffen habe; im übrigen komme es zu allenfalls geringfügigen Behinderungen durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge. Gegen die Berücksichtigung dieser Ermessenserwägungen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie sind zum einen bereits in dem Verwaltungsverfahren, z.B. in dem ablehnenden Schreiben vom 3. Februar 1983, angeklungen und im gerichtlichen Verfahren vertieft worden. Zum anderen ist hier noch keine - das Verwaltungsverfahren abschließende - Widerspruchsentscheidung ergangen. Es liegt daher kein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen vor. Die Gründe sind auch sachlich geeignet, die ablehnende Haltung der Beklagten zu tragen. Das Verwaltungsgericht geht allerdings davon aus, daß ein verkehrsbehördliches Tätigwerden schon angesichts der geringen Breite der Verbindungsstraße geboten sei. Dem ist insoweit zuzustimmen, als hier geordnete Verkehrsverhältnisse nur durch eine Einbahn-Regelung geschaffen werden könne. Dazu bedarf es aber keiner Anordnung amtlicher Verkehrszeichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht offensichtlich auf der Prämisse, daß hier ohne amtliche Anordnung ein regelungsfreier Raum entstünde, daß also die von der Klägerin aufgestellten Schilder nicht geeignet seien, die Verkehrsverhältnisse auf dem fraglichen Teil des Klinikgeländes zu ordnen. Diesen rechtlichen Ansatz teilt der Senat nicht. Der Eigentümer einer tatsächlich-öffentlich genutzten Verkehrsfläche ist auch unter Geltung des öffentlichen Straßenverkehrsrechts (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 HStrG) berechtigt, die Nutzung dieser Fläche durch die Allgemeinheit ganz auszuschließen oder in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht zu beschränken. Es steht ihm auch offen, nur bestimmte Verkehrsarten, z.B. einen Einbahn-Verkehr, zuzulassen (vgl. Böhm, DAR 66, 169 ; Rüth/Berr/Bern, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, Rdnr. 17 zu § 1 StVG). Von dieser Befugnis hat die Klägerin hier Gebrauch gemacht; sie hat durch das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht, daß auf der Verbindungsstraße Einbahn-Verkehr herrschen soll, die Parkplätze nur für Besucher zur Verfügung stehen sollen und auf der Verbindungsstraße keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Gegen die Verbindlichkeit dieser Anordnungen für die Benutzer der fraglichen Verkehrsfläche bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, Schilder, die amtlichen Verkehrszeichen gleichen, dort aufzustellen, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, dürfte hier angesichts der räumlichen Trennung des strittigen Geländes von den (sonstigen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingreifen (vgl. Ganschezian-Finck a.a.O. S. 1811; OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. April 1973, a.a.O. S. 581; a.A. wohl Böhm, a.a.O. S. 174). Im übrigen hat die zuständige Behörde auch die Beschilderung der Klägerin gebilligt. Ein Gebot verkehrsbehördlichen Einschreitens läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Effektivität der Überwachung der Verkehrsbeschränkungen herleiten. Verstöße gegen privatrechtliche Benutzungsbeschränkungen können zwar nicht als Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden, gleichwohl stehen der Klägerin Möglichkeiten offen, die Beachtung ihrer Anordnungen durchzusetzen. Zum einen kann das Haltverbot entlang der Verbindungsstraße durch technische Einrichtungen unterstützt werden. Hiervon hat die Klägerin auch schon durch die Anbringung der Kettenabsperrung Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, die Pfosten würden ständig beschädigt, stellt die Tauglichkeit dieser Maßnahme nicht in Frage. Es besteht die - zwischen den Beteiligten bereits erörterte - Möglichkeit, stabile und abklappbare Metallpfosten zu installieren, die im Bedarfsfall eine Nutzung der insoweit abgesperrten Flächen für Feuerwehrfahrzeuge ermöglichen. Gegen Kraftfahrer, die ihre Fahrzeuge verbotswidrig abstellen, kann die Klägerin auch privatrechtlich vorgehen (vgl. hierzu z.B. LG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 1983, NJW 84, 183). Das schließt nicht aus, daß die Polizeibehörde im Einzelfall verpflichtet sein kann, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Der Senat verkennt nicht, daß behördliche Anordnungen unter leichteren Voraussetzungen durchgesetzt werden können. Dieser Nachteil rechtfertigt es aber nicht, die Verkehrsbehörde zu einem Tätigwerden zu verpflichten. Es steht, wie bereits erwähnt, dem Eigentümer einer tatsächlich-öffentlich genutzten Verkehrsfläche grundsätzlich frei, die Allgemeinheit von der Nutzung auszuschließen. Läßt er gleichwohl eine allgemeine Benutzung zu, verfolgt er damit in der Regel eigene wirtschaftliche oder rechtliche Interessen. So liegt der Fall auch hier. Der Klägerin ist im Baugenehmigungsverfahren die Auflage erteilt worden, einen bestimmten Parkraum für Besucher der Klinik zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte mutet ihr deshalb zu Recht zu, die sich aus der Allgemeinzugänglichkeit der fraglichen Verkehrsflächen ergebenden Nachteile hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs zu tragen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß das Rechtsinstitut der tatsächlich-öffentlichen Wege und Plätze dem Umstand Rechnung trägt, daß sich auch der Verkehr auf solchen Flächen in geordneten Bahnen vollziehen muß und deshalb aus Gründen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen kann. Für die Ordnung des ruhenden Verkehrs besteht dieses Bedürfnis nicht in gleichem Maße; hier ist die Verweisung des Eigentümers auf seine privat-rechtlichen Befugnisse grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die streitgegenständliche Verbindungsstraße auch die Funktion erfülle, die (rechtlich) öffentlichen Straßen, insbesondere die Landgraf-Georg-Straße zu entlasten. Die Verbindungsstraße dient - bezogen auf das Netz der öffentlichen Straßen - dem Anliegerverkehr, der durch das Krankenhaus hervorgerufen wird. Die Klägerin hat kraft bauaufsichtsrechtlicher Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß für diesen Verkehr auf dem Klinikgelände ausreichender Stau- und Parkraum zur Verfügung steht. Die Klägerin nimmt insoweit keine öffentliche Aufgabe wahr, auch wenn die Unterhaltung des Krankenhauses im Allgemeininteresse liegt. Eine Rechtspflicht der Beklagten, verkehrsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, läßt sich schließlich nicht aus dem Umstand ableiten, daß die Verbindungsstraße als Feuerwehrangriffsfläche dient. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, daß die Gefahr einer Verhinderung der Durchfahrt als gering einzuschätzen ist, zumal die Kettenabsperrung technisch verbessert werden kann. In Notfällen kann auch die als Ausfahrt dienende (östliche) Zuwegung benutzt werden, so daß nahezu die gesamte Verbindungsstraße für Feuerwehreinsätze zur Verfügung steht. Im übrigen wurde bereits dargelegt, daß ein polizeiliches Einschreiten im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten sein kann. Verkehrsbehördliche Anordnungen, wie sie die Klägerin mit dem Hauptantrag anstrebt, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Der auf Feststellung der (tatsächlichen) Öffentlichkeit der streitigen Verkehrsfläche gerichtete Hilfsantrag hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch die rechtliche Eigenschaft einer Sache begründet werden (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl, Rdnr. 13 zu § 43). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt festhält, daß die streitige Verkehrsfläche eine ausschließlich privatrechtlich zu beurteilende Straße darstelle. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zwar eine Leistungsklage in der Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO erhoben, und das dort verfolgte Begehren hängt auch, wie dargelegt, von der rechtlichen Eigenschaft des streitigen Geländes ab. Gleichwohl schließt das Verpflichtungsverfahren nicht die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung aus. Denn der Gegenstand der Feststellungsklage - die Rechtsnatur der Verbindungsstraße und der Parkplätze - ist im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nicht unmittelbarer Streitgegenstand, sondern eine Vorfrage. Da die im Verpflichtungsprozeß getroffene oder zu treffende Inzidententscheidung über die tatsächlich-öffentliche Natur der streitigen Verkehrsfläche nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 25 zu § 121), kann sie selbständiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970, BVerwGE 36, 179 , vom 17. Februar 1971, BVerwGE 37, 243 und vom 3. Oktober 1984, NVwZ 85, 749 ). Die Feststellungsklage erreicht zwar einerseits angesichts der Art des begehrten Urteils nicht die Effektivität einer Leistungsklage, andererseits ist ihr Streitgegenstand umfassender als der der Verpflichtungsklage. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Eigenschaft des strittigen Geländes als tatsächlich-öffentlicher Verkehrsfläche ergeben, erschöpfen sich nicht in der Befugnis und - im Falle der Ermessensreduzierung - der Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, verkehrsregelnde oder -beschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Es wurde bereits dargelegt, daß ein Einschreiten der Polizeibehörde der Beklagten zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Einzelfall bestehen kann. Nach Lütkes/Meier/Wagner (Anm. 2 zu § 1 StVO) sind die Polizeibehörden verpflichtet, Verkehrsunfälle auf tatsächlich-öffentlichen Wegen aufzunehmen (vgl. zu der Rechtsposition des Eigentümers eines tatsächlich-öffentlichen Weges ferner Böhm, a.a.O. S. 173, und Kodal/Krämer, a.a.O. Rdnr. 19 ff; ferner Rüth/Berr/Berz, a.a.O. Rdnr. 17). Nur mit der Feststellungsklage kann hier eine umfassende Klärung des Streitfalles erreicht werden. Ob die tatsächlich-öffentliche Rechtsnatur einer Verkehrsfläche nie, wie Kodal/Krämer a.a.O. Rdnr. 22) meinen, Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls folgt das Bedürfnis für eine entsprechende positive Feststellung aus den - dargelegten - rechtlichen Konsequenzen der Qualifizierung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche. Diese Beurteilung wird dadurch bekräftigt, daß die Klägerin auch eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO hätte erheben können. Die auch im Verwaltungsprozeß entsprechend § 173 VwGO zulässige Zwischenfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1987, DÖV 88, 224 ) dient gerade dem Zweck, die Rechtskraft auf das das Leistungsbegehren begründende Rechtsverhältnis auszudehnen. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger durch Erweiterung der Klage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Insbesondere ist unerheblich, ob der Streit um das Bestehen des Rechtsverhältnisses erst nach Erhebung der Klage entstanden ist oder - wie hier - schon vorher bestanden hat (vgl. Thomas Putzo, ZPO, 15. Aufl., Anm. II, 2 zu § 256). Wenn aber das Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses im Wege der Zwischenfeststellungsklage geltend gemacht werden kann, steht es dem Kläger auch frei, diese positive Feststellung nur für den Fall zu beantragen, daß das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren keinen Erfolg hat. Die Möglichkeit, eine Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben, präkludiert nicht die Zulässigkeit der (allgemeinen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Es wurde bereits im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens dargelegt, daß die Verbindungsstraße und die angrenzenden Parkplätze eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel BESCHLUSS Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,--DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1975, BGBl. I S. 3047) Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Aufstellung (amtlicher) Verkehrszeichen auf einem Klinikgelände. Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses "Elisabethenstift" in Darmstadt. Das Gelände, auf dem sich die Klinikeinrichtungen befinden, wird durch öffentliche Straßen umschlossen. In südlicher Richtung grenzt das Klinikgelände an die Landgraf-Georg-Straße, zu der auch der Haupteingang der Klinik ausgerichtet ist, und zwar in der Weise, daß die Grundstückseinfriedigung für eine Ein- und eine Ausfahrt unterbrochen ist. Zwischen der Ein- und der Ausfahrt verläuft auf dem Klinikgelände - also annähernd parallel zur Landgraf-Georg-Straße - ein Verbindungsweg, der zugleich der Erschließung mehrerer (zwischen der Verbindungsstraße und der Landgraf-Georg-Straße gelegener) Parkplätze dient. Nördlich des Verbindungsweges ist das Hauptgebäude des Klinikums errichtet, das durch einen Grünstreifen von dem Verbindungsweg getrennt ist. In Höhe der (östlichen) Ausfahrt befindet sich der Eingang des Hauptgebäudes, in Verlängerung der (westlichen) Zufahrt sind Rampen für Krankentransporte und den Zulieferverkehr hergestellt. Am Beginn und Ende der Verbindungsstraße hat die Klägerin Schilder aufgestellt, die dem amtlichen Haltverbotszeichen (Zeichen 283 zu § 41 StVO) entsprechen. Ferner hat sie auf der nördlichen Seite der Verbindungsstraße Metallpfosten mit einer Kettenabsperrung errichtet, um ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Verbindungsweg und dem Grünstreifen zu verhindern. Die Parkplätze entlang der Verbindungsstraße stehen aufgrund einer entsprechenden Beschilderung den Besuchern des Krankenhauses zur Verfügung. Mit Schreiben vom 21. Juni 1982 wandte sich die Klägerin an die Polizeibehörde der Beklagten mit der Bitte, gegen Kraftfahrer einzuschreiten, die ihr Fahrzeug im Bereich der Verbindungsstraße verbotswidrig abstellen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Verbindungsstraße müsse aus Sicherheitsgründen freigehalten werden, weil sie als Rettungsweg für Feuerwehrfahrzeuge diene; bei diesem Bereich handele es sich um öffentlichen Verkehrsraum. Die Polizei- und Straßenverkehrsbehörde lehnten anläßlich einer Ortsbesichtigung und mit Schreiben vom 22. November 1982 ein behördliches Einschreiten mit der Begründung ab, der Verbindungsweg stelle keine öffentliche Straße dar. Unter dem 18. Januar 1983 beantragte die Klägerin bei dem Oberbürgermeister der Beklagten, an der Verbindungsstraße Haltverbotszeichen aufzustellen oder - hilfsweise - die bereits aufgestellten Schilder als amtliche Verkehrszeichen anzuerkennen. Das lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 1983 unter Hinweis auf den privaten Charakter der fraglichen Fläche ab. Auf die Bitte der Klägerin, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, teilte der Oberbürgermeister der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1983 mit, es bestehe keine Veranlassung, seine Auffassung in einen solchen Bescheid zu kleiden. Am 31. März 1983 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau der Klinik sei ihr aufgegeben worden, eine größere Anzahl von Kraftfahrzeug-Einstellplätzen zu schaffen; deshalb habe sie vor dem neuen Gebäude einen Parkplatz für Besucher errichtet. In der Vergangenheit sei es jedoch häufig zu Schwierigkeiten durch das Verhalten von Kraftfahrzeugführern gekommen; so würden immer wieder Fahrzeuge auf Flächen abgestellt, die als Feuerwehr-Durchfahrt freigehalten werden müßten; auch könnten Lastwagen, die für die Klinik notwendige Waren anlieferten, nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu ihrem Bestimmungsort vordringen. Diese Schwierigkeiten bestünden trotz der von ihr angebrachten Beschilderung, so daß Abhilfe nur durch polizeiliches Einschreiten zu erwarten sei. Die Beklagte verkenne bei ihrer ablehnenden Haltung, daß die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse für alle Verkehrsflächen Gültigkeit hätten, auf denen tatsächlich ein allgemeiner Verkehr stattfinde. Die fragliche Fläche stehe nicht nur solchen Personen offen, die schon vor dem Gebrauch in einer engen, persönlichen Beziehung zum Verfügungsberechtigten stünden. Da der Kreis der Benutzer unbestimmt und wechselnd sei, handele es sich um eine "tatsächlich-öffentliche Straße". Die Situation, die durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge heraufbeschworen werde, stelle eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts dar, so daß sich der Ermessensspielraum für die Entscheidung über ein Einschreiten auf Null reduziert habe. Die inzwischen angebrachte Kettenabsperrung habe die Lage nicht wesentlich verbessert, weil die Pfosten häufig umgefahren würden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, daß es sich bei dem Parkgelände vor dem Klinik-Neubau um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Bei dem in Frage stehenden Geländeteil handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche; das sei aber Voraussetzung für ein Tätigwerden der Verkehrsbehörde gemäß § 45 StVO. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, daß es bei dem Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankomme, jedoch müsse die Parkfläche in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Angesichts der äußerst geringen Zahl von Einstellplätzen, die sich in diesem Teil des Klinikgeländes befänden, könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich insoweit um öffentlichen Verkehrsraum handele. Anderenfalls könnten private Kundenparkplätze nicht mehr sinnvoll von dem öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt werden. Selbst wenn insoweit eine tatsächlich-öffentliche Straße gegeben sei, bestehe keine Veranlassung für ein verkehrsbehördliches Einschreiten. Zwar parkten zahlreiche Fahrzeuge regelwidrig, hierdurch würden jedoch die korrekt geparkten Fahrzeuge in der Regel nicht am Ausparken gehindert; auch die Durchfahrt anderer Fahrzeuge werde nur in geringer Weise beeinträchtigt. Es bestehe auch keine konkrete Gefahr, die die begehrten verkehrsbehördlichen Maßnahmen rechtfertigen würde. Darüber hinaus müsse damit gerechnet werden, daß amtliche Verkehrszeichen nicht strikter beachtet würden als die jetzt vorhandenen Schilder. Vereinzelte polizeiliche Ahndungen würden die Situation nicht wesentlich verbessern. Das Verwaltungsgericht hat die fragliche Verbindungsstraße und deren Umgebung besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 1985 (Bl. 33 ff. der Akte) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26. Juli 1985 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem Hauptantrag als Untätigkeitsklage zulässig und begründet. Der fragliche Verbindungsweg und die angrenzenden Parkplätze stellten eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dar mit der Folge, daß § 45 StVO unmittelbar Anwendung finde. Die Straßenverkehrsbehörde sei auch verpflichtet, eine Verkehrsregelung zu treffen. Schon im Hinblick auf die geringe Breite der Verbindungsstraße, welche einen Begegnungsverkehr von Kraftwagen kaum zulasse, sei eine Einbahn-Regelung ebenso erforderlich wie die Einrichtung einer Haltverbotszone. Art und Umfang der im einzelnen zu treffenden Maßnahmen stünden im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, so daß die Beklagte lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten sei. Gegen das ihr am 3. September 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. September 1985 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Auf dem Grundstück der Klägerin finde kein tatsächlich-öffentlicher Verkehr statt. Es handele sich um einen Privatparkplatz, der nach dem Willen der Klägerin nur Patienten, Besuchern und Personal des Krankenhauses zur Verfügung stehe. Der Privatweg diene allein der Erschließung weniger Parkplätze und erfülle auch nicht teilweise die Funktion einer Verkehrsentlastung öffentlicher Straßen. Die Klägerin sei aufgrund ihres Eigentums und Hausrechts befugt, den Verkehr auf ihrem Gelände zu regeln und notfalls ihre Anordnungen durchzusetzen. Daher bestehe kein Anlaß für verkehrsbehördliche Maßnahmen. Angesichts des nur geringen Besucherverkehrs sei es in der Vergangenheit auch nicht zu gravierenden Behinderungen gekommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Behördenvorgang der Beklagten war Gegenstand der Beratung. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.