Beschluss
1 B 438/21
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs.1 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer hier allein in Betracht zu ziehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, so dass deshalb auch kein Anspruch der Antragsteller auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Erteilung einer Duldung) besteht. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland voraus. Insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu verlangen. Bei dem Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung; vielmehr wird dem Einbürgerungsbewerber ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abverlangt, woraus zwingend folgt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss. Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es – auch verfassungsrechtlich – nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. zu allem OVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 -, Juris m. w. N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hier, dass entweder der volljährige Antragsteller zu 1) oder die volljährige Antragstellerin zu 2) diese Voraussetzung erfüllt. An einem solchen Bekenntnis fehlt es hier. Weder der Antragsteller zu 1) noch die Antragstellerin zu 2) haben trotz Hinweises des Gerichts ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland beigebracht. Überdies verlangt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Auch daran fehlt es hier. Die vom Antragsteller zu 1) vorgelegte Teilnahmebescheinigung über den Besuch an einem Berufssprachkurs – Ziel A2 ist dafür nicht ausreichend. Erforderlich für den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse ist ein entsprechendes Zertifikat (OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Oktober 2021 – 4 MB 49/21 -, Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 39 GKG, wobei die Kammer für die Duldung den hälftigen Auffangwert zugrunde legt.