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Beschluss

2 M 53/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1024.2M53.22.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Verfahrensduldung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.(Rn.17) 2. § 25b Abs 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen.(Rn.37) 3. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. April 2022 - 1 B 438/21 HAL - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Verfahrensduldung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.(Rn.17) 2. § 25b Abs 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen.(Rn.37) 3. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft.(Rn.39) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. April 2022 - 1 B 438/21 HAL - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Der am … 1978 geborene Antragsteller zu 1 reiste im Jahr 2012 gemeinsam mit der am … 1981 geborenen Antragstellerin zu 2 und den Antragstellern zu 3 - 5 in das Bundesgebiet ein. Bei der Stellung des Asylantrags gab der Antragsteller zu 1 sich als syrischer Staatsangehöriger mit dem Namen „A.“ aus. Die Antragstellerin zu 2 gab sich als syrische Staatsangehörige mit dem Namen „B..“ aus. Für die Antragsteller zu 3 - 5 wurden die Namen „C.“, „D.“ und „E.“ angegeben. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet ab. Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1 - 5 kein Arabisch sprächen, lasse nur den Schluss zu, dass sie sich nie in Syrien aufgehalten hätten. Auch eine Sprachanalyse sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht aus Syrien stammten. Vielmehr hätten sich Hinweise für eine Herkunft aus einem der ehemaligen GUS-Staaten ergeben. Die Antragsteller zu 1 - 5 wurden nachfolgend von der Antragsgegnerin geduldet. Die Duldungen erhielten jeweils den Zusatz: „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ bzw. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Am … 2014 wurde die Antragstellerin zu 6 in A-Stadt geboren und mit dem Namen „F.“ in das Geburtenregister beim Standesamt eingetragen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 13. Februar 2018 legten die Antragsteller in einem sozialgerichtlichen Verfahren ihre Identität offen. Der Antragsteller zu 1 legte zudem eine armenische Geburtsurkunde vom 24. November 1997 sowie einen russischen Militärpass vom 6. September 2010 vor, der von der Bundespolizei als echt eingestuft wurde. Die Antragstellerin zu 2 legte am 2. November 2018 bei der Antragsgegnerin das Original ihres am 28. August 1999 ausgestellten armenischen Passes vor (BA B Bl. 150). Dieser wurde von der Bundespolizei ebenfalls als echt eingestuft. Im November 2018 antwortete die Republik Armenien positiv auf ein Rücknahmeersuchen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Antragsteller. Zum weiteren Vorgehen erklärte das Landesverwaltungsamt, nunmehr müsse das AZR auf die richtigen Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten bereinigt werden. Ferner müsse eine Zielstaatsänderung auf Armenien veranlasst werden. Danach seien die Passersatzpapiere für die Eltern von der Botschaft abzufordern. Nach deren Erhalt müsse beim Standesamt die Antragstellerin zu 6 auf den Namen „F..“ umregistriert und eine internationale Geburtsurkunde ausgestellt, apostilliert und im Original übersandt werden, dann könnten die Passersatzpapiere für die Antragsteller zu 3 - 6 abgefordert und sämtliche Antragsteller nach Armenien abgeschoben werden. Mit Schreiben vom 26. März 2019 übersandte das Landesverwaltungsamt zwei Passersatzpapiere für den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 an die Antragsgegnerin mit der Bitte, die Papiere an das Standesamt weiterzuleiten, damit die Antragstellerin zu 6 „umregistriert“ werden könne. Am 9. Mai 2019 erklärte die Standesbeamtin bei dem Standesamt A-Stadt, dass die Berichtigung des Geburtenregisters nicht durch das Standesamt erfolgen könne. Es müsse ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Berichtigung des Geburteneintrags werde vom Standesamt gestellt. Am 4. Februar 2021 stellte das Landesverwaltungsamt fest, dass die Abschiebung derzeit nur an der Entscheidung des Familiengerichts zur Korrektur des Namens der am … 2014 in A-Stadt geborenen Antragstellerin zu 6 scheitere. Am 9. Dezember 2021 wurde aufgrund der gerichtlichen Anordnung der Berichtigung die Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 6 neu auf den Namen „F..“ ausgestellt (BA D Bl. 73). Die Geburtsurkunden der Antragsteller zu 3 - 5 wurden - nach den Angaben der Caritas vom 8. Juni 2021 - vom Antragsteller zu 1 am 21. April 2020 im Original sowohl beim Jugendamt als auch beim Standesamt der Antragsgegnerin vorgelegt, wobei hiervon Kopien angefertigt wurden (BA C Bl. 262). In den Verwaltungsvorgängen befinden sich Kopien der Geburtsurkunden des Antragstellers zu 3 (BA G Bl. 99), der Antragstellerin zu 4 (BA F Bl. 94) sowie des Antragstellers zu 5 (BA E Bl. 107) sowie Kopien der deutschen Übersetzungen dieser Geburtsurkunden (BA C Bl. 283 - 285). Bereits mit Bescheid vom 27. Februar 2019 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragsteller nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahin konkretisiert, dass die Antragsteller für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkämen, nach Armenien abgeschoben würden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Oktober 2020 - 5 A 281/20 HAL - abgewiesen. Bereits mit Antrag vom 16. November 2018 hatten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021, 12. Juli 2021 und 11. August 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, über den Antrag zu entscheiden sowie eine Zusicherung des Inhalts abzugeben, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller eingeleitet werden. Eine derartige Zusicherung gab die Antragsgegnerin nicht ab. Auch eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt bislang - soweit ersichtlich - nicht vor. Am 18. November 2021 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschiebung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, ein Anordnungsanspruch liege vor, da sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG hätten. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits Maßnahmen eingeleitet habe, sie abzuschieben. Mit Beschluss vom 27. April 2022 - 1 B 438/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, so dass auch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bestehe. Weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragstellerin zu 2 habe gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland beigebracht. Sie verfügten auch nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die vom Antragsteller zu 1 vorgelegte Teilnahmebescheinigung über den Besuch an einem Berufssprachkurs mit dem Ziel A2 sei dafür nicht ausreichend. Erforderlich für den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse sei ein entsprechendes Zertifikat. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Es besteht zwar ein Anordnungsgrund, weil die Antragsteller jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen müssen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen, denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (Beschluss des Senats vom 20. August 2021 - 2 M 89/21 - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch SchlHOVG, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 4 MB 68/21 - juris Rn. 7). Gemessen daran besteht vorliegend ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und die in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2013 und 5. August 2014 in Verbindung mit dem Bescheid vom 27. Februar 2019 gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Antragsteller müssen daher jederzeit mit einer Abschiebung durch die Antragsgegnerin rechnen, zumal diese keine Erklärung abgegeben hat, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen. 2. Die Antragsteller haben jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag, der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschiebung bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auszusetzen, eine sog. Verfahrensduldung. Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens scheidet aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 Bs 26/21 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11). Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben (SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 4). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30). Gemessen daran haben die Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer Verfahrensduldung nicht glaubhaft gemacht. a) Es ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt. aa) Zwar dürfte es sich bei ihm um einen geduldeten Ausländer i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG handeln. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein „geduldeter Ausländer“ sein muss (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 23). Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen dürfte der Antragsteller zu 1 geduldet sein. Es ist zwar ungewiss, ob er derzeit über eine Duldung verfügt. Die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge wurden von der Antragsgegnerin - trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht - nicht vorgelegt. Nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen war der Antragsteller zu 1 im Besitz einer bis zum 28. September 2021 gültigen Duldung (GA Bl. 8). Ob er auch derzeit im Besitz einer solchen Duldung ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls einen Anspruch auf Duldung hat. Der Antragsteller zu 1 ist nach Aktenlage (noch) nicht im Besitz eines gültigen Passes. Auch das im Jahr 2019 von der Botschaft der Republik Armenien ausgestellte Passersatzpapier dürfte inzwischen nicht mehr gültig sein. Hiernach dürfte der Antragsteller zu 1 derzeit wegen Passlosigkeit zu dulden sein. bb) Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt. (1) Die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von mindestens 6 Jahren liegt zwar vor, da sich der Antragsteller zu 1 seit 2012 ununterbrochen gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet aufhält. (2) Es ist fraglich, ob inzwischen davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller zu 1 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu erbringen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2022, § 25b AufenthG Rn. 17; vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b AufenthG [nachfolgend: AA zu § 25b AufenthG], Teil II Abschnitt C, S. 5; Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25b AufenthG vom 19. März 2021 [nachfolgend: AA NRW zu § 25b AufenthG], Abschnitt 2.2.2, S. 15). Hierfür dürfte regelmäßig die Abgabe einer Loyalitätserklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - VAH-StAG - zu verlangen sein. Die vom Antragsteller zu 1 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung mit dem Inhalt, er bekenne sich entsprechend § 25b AufenthG zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (GA Bl. 7), dürfte diesen Anforderungen nicht genügen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei dieser Erklärung um ein von der Antragsgegnerin vorbereitetes Formular handelt. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da es an der Glaubhaftmachung weiterer Regelerteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Grundkenntnisse werden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 35; VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt D, S. 6). Dieser Test kann auch isoliert, ohne Teilnahme am Orientierungs- bzw. Integrationskurs, abgelegt werden (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.3, S. 16). Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“ fehlt bislang. Soweit der Antragsteller zu 1 vorträgt, er habe durch die Beschäftigung bei der Firma J. GmbH und in anderen Betrieben bereits Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet erlangt, reicht das nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie er durch die Beschäftigung bei den genannten Betrieben die erforderlichen Kenntnisse erworben haben soll. (3) Darüber hinaus fehlt es bislang an der Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller zu 1 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mehr als 50 % der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 20 SGB II zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II dauerhaft erwirtschaftet wird (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 39; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.1, S. 17 f.). Bezugspunkt für die Lebensunterhaltssicherung ist die Bedarfsgemeinschaft (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 40 m.w.N.; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt E, S. 7; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.1, S. 17 f.). Der teilweise vertretenen Auffassung, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei bei geduldeten Ausländern, die dem AsylbLG unterfallen, nicht maßgeblich (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 13) folgt der Senat nicht. Die Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 AufenthG lässt eine derartige Differenzierung nicht zu. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Lohnabrechnungen des Antragstellers zu 1 für die Monate Dezember 2020 über einen Nettolohn von 1.187,64 € und Januar 2021 über einen Nettolohn von 1.173,65 € (GA Bl. 19 R und 20) sind insoweit unergiebig, weil sie bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Verwaltungsgericht am 19. November 2021 nicht mehr hinreichend aktuell waren. Der mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Antragsgegnerin über die Leistungen nach dem AsylbLG vom 6. Mai 2022 (PKH-Heft, Bl. 19 ff.) spricht eher dafür, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist, da hiernach für den (günstigsten) Monat April 2022 einem Bedarf von 2.484 € ein anrechenbares Gesamteinkommen von nur 929,80 € gegenübersteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schreiben vom 29. August 2022 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - vorgelegten Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 1 vom 2. August 2022. Hiernach steht dieser seit dem 4. August 2022 in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis als Reinigungshelfer mit einer monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einer Vergütung von 10,88 € pro Stunde. Hieraus ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.650,17 €. Dass hiermit dauerhaft mehr als 50 % der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 20 SGB II zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II für die aus den Antragstellern bestehende Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben auch nicht - stattdessen - glaubhaft gemacht, dass i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG zu erwarten ist, dass der Antragsteller zu 1 seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Das setzt die Prognose voraus, dass er auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt, wobei eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses erforderlich ist (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Eine positive Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände wie ein belastbares Arbeitsplatzangebot und Kenntnisse der deutschen Sprache, das soziale Umfeld, Vorhandensein eines festen Wohnsitzes, die Schul- und Berufsausbildung, die Dauer des Aufenthalts und auch das Lebensalter die begründete Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich künftig wirtschaftlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren vermag und so den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG (vollständig) decken wird (AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt E, S. 8; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.2, S. 18). Eine derartige Prognose ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die Erwerbsbiographie des Antragstellers zu 1 (und der Antragstellerin zu 2) nur sehr lückenhaft bekannt und eine hierauf gestützte belastbare Aussage über die zukünftige Entwicklung der Erwerbstätigkeit daher nicht möglich ist. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht auf Grund der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt. Hiernach ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass und in welchem Umfang der Bezug von Sozialleistungen durch die Antragsteller nur „vorübergehend“ ist, liegen nicht vor. (4) Einen Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG hat der Antragsteller zu 1 im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage des entsprechenden telc-Zertifikats vom 18. Mai 2022 (GA Bl. 22) erbracht. (5) Der tatsächliche Schulbesuch der Antragsteller zu 3 - 6 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG ist nicht nachgewiesen. Dieser kann durch die Vorlage der Zeugnisse mindestens des letzten Jahres und eine aktuelle Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25b AufenthG Rn. 30; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt H, S. 11). Ein solcher Nachweis liegt nicht vor, denn mit der von den Antragstellern vorgelegten - veralteten - Bescheinigung der Grundschule „Rosa Luxemburg“ vom 30. Oktober 2019 wird lediglich der Schulbesuch der Antragsteller zu 3 - 5 bescheinigt. Eine aktuelle Bescheinigung, insbesondere für die Antragstellerin zu 6, fehlt. (6) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller zu 1 i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, obwohl er die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur „regelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 32; Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 - a.a.O. Rn. 106; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 42). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers zu 1 von vergleichbarem Gewicht, die das Fehlen der oben genannten Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufwiegen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. cc) Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 25b Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Das ist hier nicht der Fall, da die Antragteller ihre in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offenbart haben. Darüber hinaus wirken sie durch die Vorlage authentischer Dokumente zu ihrer Identität bei der Passbeschaffung mit. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasst nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen. Dies folgt schon aus der im Wortlaut der Regelung verwendeten Präsensform („verhindert oder verzögert“). Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs knüpft die Regelung „nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers“ an (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Zwar soll mit der Regelung „keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ verbunden sein (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Dies ändert aber nichts daran, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 31; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32). Hiernach liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, da die Antragsteller im Februar 2018 die mit der Stellung des Asylantrags begonnene Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offengelegt haben. Zudem wirken sie seitdem an der Passbeschaffung mit, etwa durch die Vorlage von Originaldokumenten, insbesondere von Geburtsurkunden. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können aber einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56). Gute Integration setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus. Dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität (vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 21). Ein von dem Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasstes, in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten in Form von Identitätstäuschungen, fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen o.ä. dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regel-erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11). Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („soll“) anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32). Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27). Hierbei wird in aller Regel nicht verlangt werden können, dass der Ausländer unabhängig von dem „erschlichenen“ Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt (so aber in einem Einzelfall NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - a.a.O. Rn. 10). Generell ist zu berücksichtigten, dass § 25b AufenthG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer darstellen soll, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten soll, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden können. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben können daher bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte (Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a; vgl. auch AA zu § 25b AufenthG, Teil III, S. 11 f.). Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen (vgl. AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.4.1, S. 22 f.). Ob nach diesen Grundsätzen das Gewicht der in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers zu 1 so schwer wiegt, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen wäre mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Antragsgegnerin stünde, oder ob die Täuschungshandlungen wegen der Offenbarung der Identität der Antragsteller in dem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2018 unberücksichtigt bleiben können bzw. müssen, bedarf hier keiner Vertiefung, da - wie ausgeführt - die Antragsteller bereits das Vorliegen der Regelerteilungsvor-aussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht haben. Soweit die Antragsgegnerin in einer internen Einschätzung vom 2. Dezember 2021 ausgeführt hat, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitere vorliegend an dem Erteilungsverbot des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, da diese Vorschrift zurückliegendes Fehlverhalten sanktionieren wolle, welches den Antragstellern erst den erforderlichen langen Aufenthalt ermöglicht habe (BA Bl. 565 ff. [zum Verfahren 2 M 69/22]), beruht dies auf einem Missverständnis. Der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist nicht anwendbar, wenn - wie hier - die Identitätstäuschung aufgegeben wurde und der Ausländer wieder mitwirkt. In derartigen Fällen ist vielmehr - wie ausgeführt - zu prüfen, ob die in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen unberücksichtigt bleiben können oder ob sie so schwer wiegen, dass sie einen Ausnahmefall begründen mit der Folge, dass über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist. dd) Es fehlt auch an der Glaubhaftmachung, dass bei dem Antragsteller zu 1 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, soweit sie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu berücksichtigen sind. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Nach dem Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2“ vorsieht, bleibt es im Übrigen bei der Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so dass § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 58). (1) Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 1 dürften durch die Vorlage seiner Ausweispapiere geklärt sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. (2) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung dürfte der Antragsteller zu 1 nicht erfüllen. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Das dürfte hier der Fall sein, denn der Antragsteller zu 1 dürfte sich durch die Identitätstäuschung im Asylverfahren gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht haben. Hiernach wird mit Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Zwar dürfte der spezialpräventive Zweck, der mit der Prüfung eines Ausweisungsinteresses bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sein, da die Identität des Antragstellers zu 1 inzwischen zweifelsfrei geklärt sein dürfte, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 41). Fehlt es - wie hier - an einer Wiederholungsgefahr, kommt jedoch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 23). Bei der Anwendung von § 25b AufenthG kann jedoch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Dabei sind insbesondere das Gewicht des dem Ausweisungstatbestand zu Grunde liegenden Verhaltens sowie die Frage, wie lange die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes schon zurückliegt, zu berücksichtigen. Dabei kann zugunsten der ausländischen Person zu berücksichtigen sein, dass das vorwerfbare Verhalten bereits länger zurückliegt, korrigiert wurde, sich die Person seitdem rechtstreu und regelkonform verhält und sich erfolgreich um eine Integration bemüht hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 5.2, S. 31). Ob nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, bedarf keiner Vertiefung, da bereits - wie ausgeführt - das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. (3) Der Antragsteller zu 1 erfüllt auch nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG, da er - soweit ersichtlich - nicht im Besitz eines gültigen Passes ist. Damit liegt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor. Zwar kann auch von den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Eine Ausnahme von der Passpflicht dürfte jedoch nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen die Beschaffung eines Passpapiers für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre oder der Ausländer nachweist, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, gleichwohl die Erlangung eines Passpapiers aber nicht möglich war (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 5.1, S. 29). Diese Voraussetzungen für ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind hier nicht ersichtlich. ee) Für den Antragsteller zu 1 greift darüber hinaus die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein, da sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Auch hiervon kann gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Insoweit dürften die gleichen Erwägungen relevant sein wie bei der Frage, ob wegen der in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung ein Ausnahmefall von der Erteilung im Regelfall gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („soll“) anzunehmen ist, sowie bei der Frage, ob im Ermessenswege von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses abzusehen ist. Ob hiernach gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen ist, bedarf ebenfalls keiner Vertiefung, da - wie ausgeführt - schon das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. b) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG von der Antragstellerin zu 2 erfüllt werden. aa) Zwar dürfte auch die Antragstellerin zu 2 eine geduldete Ausländerin i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sein, da auch sie derzeit wegen Passlosigkeit zu dulden sein dürfte. bb) Es fehlt jedoch auch bei ihr eine Glaubhaftmachung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. (1) Zwar liegt die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von mindestens 6 Jahren auch bei der Antragstellerin zu 2 vor. (2) Auch ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung (GA Bl. 8) glaubhaft gemacht worden. Es ist jedoch auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Ein Nachweis durch einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“ liegt nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin zu 2 die erforderlichen Kenntnisse sonst erworben haben soll. (3) Im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG gelten die Ausführungen hinsichtlich des Antragstellers zu 1 entsprechend. (4) Es ist auch fraglich, ob die Antragstellerin zu 2 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Anerkannt ist der Nachweis durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 25b AufenthG Rn. 25). Ein derartiges Zeugnis hat die Antragstellerin zu 2 auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Zwar können die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse auch anderweitig nachgewiesen werden, da keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines standardisierten Prüfungszeugnisses besteht, wobei es ausreichen kann, wenn bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnten (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 25b AufenthG Rn. 26). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2 bislang in der Lage war, derartige Gespräche mit der Ausländerbehörde zu führen. Ob stattdessen die von der Leiterin des ambulanten Pflegedienstes „Mit H. und S.“, Frau E., am 3. Mai 2022 abgegebene Erklärung, die Antragstellerin zu 2 verfüge für ihre Arbeit über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (GA Bl. 11), als Nachweis ausreicht, ist zweifelhaft. (5) Auch der tatsächliche Schulbesuch der Antragsteller zu 3 - 6 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG ist - wie bereits ausgeführt - nicht nachgewiesen. (6) Die Antragsteller haben auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, obwohl sie die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Besondere Integrationsleistungen der Antragstellerin zu 2, die das Fehlen der oben genannten Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. cc) Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 25b Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor, da auch die Antragstellerin zu 2 ihre in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offenbart hat. Zudem wirkt sie bei der Passbeschaffung mit. Ob das Gewicht der in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen so schwer wiegt, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen wäre, bedarf auch hier keiner Vertiefung. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, dass die Antragstellerin zu 2 als Pflegehelferin bei einem ambulanten Pflegedienst arbeitet und nach den Angaben ihrer Arbeitgeberin hervorragende Arbeit leistet (GA Bl. 20 R) und sehr beliebt bei den Patienten ist (GA Bl. 11). dd) Es fehlt auch an der Glaubhaftmachung, dass bei der Antragstellerin zu 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, soweit sie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu berücksichtigen sind. (1) Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 dürften geklärt sein. (2) Im Hinblick auf ein Ausweisungsinteresse gelten die Ausführungen zum Antragsteller zu 1 entsprechend. (3) Auch die Antragstellerin zu 2 erfüllt die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht, da sie - soweit ersichtlich - nicht im Besitz eines gültigen Passes ist. Damit liegt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor. ee) Auch für die Antragstellerin zu 2 greift die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein. c) Schließlich ist auch ein Anspruch der Antragsteller zu 3 - 6 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, da es an der Glaubhaftmachung fehlt, dass entweder der Antragsteller zu 1 oder die Antragstellerin zu 2 zu den Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG gehört. Im Übrigen ist die Identität der Antragsteller zu 3 - 5 bislang nicht hinreichend geklärt. Sowohl in der Antragsschrift vom 18. November 2021 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2022 werden sie mit den Namen „C.“, „D.“ und „E.“ aufgeführt. Es ist jedoch auch möglich, dass sie „G.“, „H.“ und „I.“ heißen, Diese Namen sind in dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom 16. November 2018 (GA Bl. 17) enthalten und stimmen mit den Angaben in den (in Kopie vorliegenden) deutschen Übersetzungen ihrer Geburtsurkunden überein (BA C Bl. 283 - 285). Möglich ist auch, dass sie - wie im Protokoll der Sitzung des Sozialgerichts Halle vom 13. Februar 2018 im Verfahren S 17 AY 22/16 angegeben - „J.“, „K.“ und „L.“ heißen (GA Bl. 10). In den Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2021 (GA Bl. 26) und 11. August 2021 (GA Bl. 27) werden sie wiederum mit „M.“, „N.“ und „O.“ benannt. Auch das Geburtsdatum des Antragstellers zu 5 ist unklar. Im Antrag vom 16. November 2018 und in der Antragsschrift vom 18. November 2021 wird - wie in der Geburtsurkunde - als Geburtsdatum der … 2010 angegeben, während in den Schreiben vom 12. Juli 2021 und 11. August 2021 der … 2010 genannt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat legt bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500 €, zu Grunde. Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2). Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).