Beschluss
1 B 467/21
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hieran gemessen ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unbegründet, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer hier allein in Betracht zu ziehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt, weshalb für die Dauer des Erteilungsverfahrens auch kein Anspruch der Antragsteller auf Aussetzung ihrer Abschiebung besteht. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt, dass einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG Regelerteilungsvoraussetzungen normiert, die im Fall der Antragsteller nicht vollumfänglich vorliegen. Es kann offen bleiben, ob aufgrund des Umstands, dass der Asylerstantrag des Antragstellers zu 1. mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG schon die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht, von deren Anwendung die Antragsgegnerin im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG absehen könnte. Denn jedenfalls erfüllen die Antragsteller nicht die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Danach ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration erforderlich, dass sich der Ausländer seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Täuscht ein Ausländer über seine Identität und Staatsangehörigkeit, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings frühestens in Betracht, wenn der Betreffende unabhängig von dem erschlichenen Zeitraum die zeitliche Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 13 LA 146/19 – juris). Anderenfalls bestünde die Gefahr des Missbrauchs der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Diese bezweckt die Legalisierung eines rechtswidrigen humanitären Aufenthalts. Der Aufenthalt im Bundesgebiet beruht jedoch nicht auf humanitären Duldungsgründen, wenn der Ausländer die Aussetzung seiner Abschiebung gezielt durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung herbeiführt, um dann nach Ablauf der erforderlichen sechs- oder achtjährigen Duldungs- / Aufenthaltszeit seine Identität zu offenbaren, was gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist. Hierin läge ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2019 – 2 M 121/19 – juris). Die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Identitätstäuschung als Vorduldungszeiten entspricht außerdem dem Rechtsgedanken der am 21. August 2019 in Kraft getretenen Regelung in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach werden Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Die Norm verfolgt den Zweck, den Übergang des Ausländers in eine Aufenthaltsverfestigung, etwa nach § 25 Abs. 5, § 25a oder § 25b AufenthG, infolge der Nichtanrechnung von Zeiten nach § 60b AufenthG zu erschweren (Dollinger, in: W. / Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60b Rn. 26). In Anwendung vorstehender Grundsätze halten sich die Antragsteller – eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern – gegenwärtig noch nicht seit mindestens sechs Jahren i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geduldet oder gestattet im Bundesgebiet auf. Zwar reisten sie bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Wie die Antragsteller jedoch selbst zugestanden haben und die Ablehnung des Asylerstantrages des Antragstellers zu 1. als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zeigt, hatten sie von ihrer Einreise im Jahr 2012 an bis mindestens zum Ende des Jahres 2016 über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht, indem sie vorgaben, staatenlose Kurden jesidischen Glaubens mit zuletzt gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien zu sein. Zwar hatten die Antragsteller zu 1. und zu 2. anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 20. Mai 2016 ihre richtigen Personalien angegeben, diese jedoch nicht anhand geeigneter Identitätspapiere belegt, weshalb die Identitätstäuschung über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkte. Der Nachweis der Identität einer ausländischen Person und ihrer Staatsangehörigkeit erfolgt in der Regel durch einen Pass oder Passersatz. Fehlt ein solcher, kann im Einzelfall der erforderliche Nachweis auch durch ein anderes amtliches Dokument aus dem Herkunftsstaat mit Lichtbild, das die Möglichkeit der Identifizierung bietet, z. B. durch eine Geburts- oder Heiratsurkunde, Fahrerlaubnis etc., oder durch Bestätigung der Identität im Rahmen der Vorsprache vor einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Heimatlandes geführt werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 10 CE 20.931 – juris; Huber / Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 6). Die Identität des Ausländers gilt aber so lange als ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis vorgelegt werden können; eine spätere Klärung der Identität entfaltet in Bezug auf die materiell-rechtliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine Rückwirkung (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 – 1 B 17.13 – juris). Vor diesem Hintergrund genügen einfache Kopien von Geburtsurkunden, wie sie von den Antragstellern zu 1. und zu 2. im Mai 2016 bei der Ausländerbehörde als Identitätsnachweis vorgelegt wurden, als solche von vornherein nicht, um die Gewissheit zu erlangen, dass sie die Personen ausweisen, für die sich die Ausländer ausgegeben haben, zumal die Antragsteller von ihren ursprünglichen Angaben im Asylverfahren vollständig abweichende Personalien und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben haben und daher aufgrund der mehrjährigen Täuschung besondere Sorgfalt seitens der Antragsgegnerin bei der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit geboten war. Demzufolge hatten die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan, um die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäße Papiere für sie zum Zweck der Abschiebung zu beschaffen. Erst aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung in einem vor dem Sozialgericht Halle am 13. Februar 2018 geschlossenen Vergleich (Az.: S 17 AY 17/16) hatten die Antragsteller veranlasst, die in ihrem Herkunftsland Armenien befindlichen Originale ihrer Geburtsurkunden und den originalen Militärpass des Antragstellers zu 1. bei der Deutschen Botschaft in Eriwan zur Überprüfung vorzulegen, in deren Ergebnis sich die Dokumente als echt erwiesen (vgl. die E-Mails der Botschaft an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Juni 2018 und vom 18. September 2018). Eine Vorlage der Originale bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erfolgte erst im Juni 2019, was diese nach nochmaliger Echtheitsprüfung durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt schließlich zur Änderung der Personalien der Antragsteller veranlasste. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragsteller aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung bis mindestens zum 31. Dezember 2016 nur gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Die ungeklärte Identität und die von den Antragstellern zu vertretende Passlosigkeit war in den Jahren von 2012 bis 2018 auch kausal für die Aussetzung ihrer Abschiebung. Andere Gründe für die Erteilung einer Duldung in diesem Zeitraum sind weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden. Nach alledem kann dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt konkret die Identitätstäuschung der Antragsteller als beendet anzusehen war, da dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 lag und vorangegangene Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet somit nicht als Vorduldungszeit anrechenbar sind. Dem hier gefundenen Ergebnis steht der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. November 2021 zum Az.: 2 M 79/21 nicht entgegen. Im dortigen Verfahren kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV nicht der zwingende Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG entgegenstehe, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und seine Identität offenbart habe, sodass die Ausländerbehörde die Möglichkeit habe, Passersatzpapiere zu beschaffen. Das beschließende Gericht setzt sich zu dieser Entscheidung hier nicht in Widerspruch, da es die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung gerade nicht auf den nur im Fall einer noch andauernden Identitätstäuschung in Betracht kommenden Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG stützt. Zudem war die vorliegend klärungsbedürftige Frage, ob zurückliegende Zeiten einer Identitätstäuschung als Vorduldungszeiten zu berücksichtigen sind, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Gegenstand des vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens. Des Weiteren fehlt es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Danach ist für eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration erforderlich, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Ausreichende Nachweise hierfür haben die Antragsteller zu 1. und zu 2. nicht erbracht. Bei einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Norm handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Voraussetzung, sondern um ein aktives persönliches Bekenntnis entsprechend der Einbürgerungspraxis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, woraus zwingend folgt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss. Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es – auch verfassungsrechtlich – nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 – juris). Dass die Antragsteller zu 1. und zu 2. eine diesen Anforderungen genügende Befragung absolviert haben, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Anhand ihrer im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu den Gerichtsakten gereichten ausschließlich schriftlichen Loyalitätserklärungen vom 19. April 2022 ist das Vorhandensein eines staatsbürgerlichen Grundwissens nicht nachprüfbar. Dies geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem sich das Gericht auf die Würdigung präsenter Beweismittel zu beschränken hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den § 294 Abs. 2 ZPO), zu Lasten der Antragsteller. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben zudem nicht nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Hierfür genügt der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests (VGH Baden-Württemberg und OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Eine solche Teilnahmebescheinigung haben die Antragsteller ebenfalls nicht beigebracht. Ferner steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, derzeit ihren Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG). Ausreichend ist es insoweit, wenn durch Erwerbstätigkeit aktuell ein Einkommen erwirtschaftet wird, das einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris). Abzustellen ist – auch im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG – auf die Bedarfsgemeinschaft (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 – juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 – juris), zu der hier alle vier Antragsteller gehören, da sie in familiärer Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die aktuelle Einkommenssituation muss auch bei der ersten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller zu 1. seit dem 22. November 2021 in einem bis zum 21. November 2022 befristeten Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH steht. Denn ausweislich der im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Kontoauszüge erhielt der Antragsteller für den Monat Dezember 2021 ein Gehalt in Höhe von lediglich 918,95 Euro. Das genügt nicht, um den Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zu decken, da ausweislich der Angaben der Antragsteller in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Januar 2022 allein die Miete und die Nebenkosten für die angemietete Wohnung 666,20 Euro betragen. Zudem sind die übrigen Familienangehörigen weiterhin auf den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen, deren Höhe die Antragsteller selbst mit einem Betrag von insgesamt 1.202,70 Euro angegeben haben. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller zu 1. ausweislich der Änderung zum Arbeitsvertrag mit der ... GmbH ab dem 1. Mai 2022 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.080 Euro erhält. Selbst wenn sich dadurch die Höhe der bezogenen Sozialleistungen verringert haben mag, bietet diese erst seit einem Monat bestehende Einkommenssituation (noch) nicht die Gewähr für die erforderliche Stabilität der Lebensunterhaltssicherung. Dies gilt hier insbesondere mit Blick darauf, dass das gegenwärtig erzielte Erwerbseinkommen nach derzeitiger Sachlage nur noch für knapp 6 Monate zur Verfügung steht und damit lediglich ein Viertel des zweijährigen Zeitraums, für welchen gemäß § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, abdeckt, da das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1. voraussichtlich im November 2022 endet. Bei Betrachtung ihrer Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und familiären Lebenssituation seit Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 ist ferner nicht zu erwarten, dass die Antragsteller zukünftig ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig werden sichern können (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG). Für die zweite Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG reicht es nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt „im Sinne des § 2 Abs. 3“ sichern wird. Allgemein setzt eine solche Feststellung die Prognose voraus, dass der Ausländer ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Antragstellern bisher nicht gelungen, sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise wirtschaftlich zu integrieren, dass sie nur vorübergehend und ergänzend Sozialleistungen in Anspruch genommen haben und nehmen werden. Einer positiven Prognose über die künftige Sicherung des Lebensunterhalts steht vielmehr entgegen, dass die Antragsteller im Zeitraum von 2012 bis 2021 und somit mehr als 9 Jahre ohne Unterbrechung ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialleistungen gesichert haben und der Leistungsbezug für die Antragsteller zu 2. bis 4. gegenwärtig fortdauert. In Anbetracht der Erwerbsbiografie des Antragstellers zu 1. ist auch nicht zu erkennen, dass er in Zukunft ein stabiles, den Familienunterhalt deckendes Einkommen erzielen wird. Zum einen ist bei Betrachtung seiner Schul- und Ausbildungsverhältnisse – er besuchte in Armenien für vier Jahre die Grundschule und verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung – davon auszugehen, dass er in Deutschland nur ungelernten Tätigkeiten wird nachgehen können. Zum anderen fallen die bisher dokumentierten Zeiten seiner Erwerbstätigkeit von ca. einem Jahr gegenüber dem neunjährigen Zeitraum des Sozialleistungsbezugs nicht ins Gewicht. Denn abgesehen von seiner derzeitigen, auf ein Jahr befristeten Tätigkeit als Lagermitarbeiter bei der A-Firma war der Antragsteller zu 1. lediglich im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis zum 7. September 2021 bei der B-Firma beschäftigt und nahm vom 25. Oktober 2021 bis zum 19. November 2021 am Lehrgang „Ausbildung von Fahrern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ teil. Im Juni 2017 absolvierte er ein Praktikum als Hausmeister bei der C-Firma. Die Antragstellerin zu 2. ist während ihres mittlerweile zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vom Erfordernis des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG kann in ihrem Fall auch nicht ausnahmsweise gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden. Die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Befundberichte aus den Jahren 2017 und 2019, die der Antragstellerin zu 2. chronischen Kopfschmerz und eine chronische depressive Störung bescheinigen, sind mangels Aktualität, substantiierter Darstellung der Methode der Diagnoseerhebung und mangels Aussagekraft über die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin offensichtlich nicht zur Glaubhaftmachung etwaiger gesundheitlicher Gründe, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einer Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend entgegenstehen könnten, geeignet. Schließlich ist für den achtjährigen Antragsteller zu 3. und die neunjährige Antragstellerin zu 4. im gerichtlichen Verfahren kein Nachweis über deren tatsächlichen Schulbesuch erbracht und damit die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht worden. Liegen die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen nicht (vollständig) vor, so ist eine nachhaltige Integration in der Regel – so auch im Fall der Antragsteller – nicht gegeben. Ein ausnahmsweises Absehen von gleich vier Regelerteilungsvoraussetzungen kommt nicht in Betracht, zumal „atypische Integrationsleistungen“ von vergleichbarem Gewicht, die eine „nachhaltige Integration“ der Antragsteller in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anderweitig belegen könnten und nicht bereits Gegenstand der Regelerteilungsvoraussetzungen sind, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 – juris). Insoweit ist die Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 27. August 2018 über die Tätigkeit des Antragstellers zu 1. als Willkommenslotse für Asylsuchende als Nachweis von vornherein nicht tauglich. Sie ist infolge der früheren Identitätstäuschung der Antragsteller noch auf die Personalien [..] ausgestellt und enthält keine Angaben zur Dauer der Tätigkeit. Dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen seines vormaligen Arbeitsverhältnisses im Juli 2021 als Fluthilfe-Fahrer einmalig Werkzeuge und Gegenstände des täglichen Bedarfs nach Rheinland-Pfalz in von Hochwasser betroffene Gebiete verbrachte, verdient zwar Anerkennung, erfüllt aber schon dem Wesen nach nicht das Kriterium der Nachhaltigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer für die begehrte Aussetzung der Abschiebung in Anlehnung an Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit pro Antragsteller den hälftigen Auffangwert zugrunde legt.