Beschluss
2 M 69/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1026.2M69.22.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Verfahrensduldung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.(Rn.15)
2. Der Umstand, dass die Aufenthaltszeit eines Ausländers teilweise auf eine Identitätstäuschung zurückzuführen („erschlichen“) ist, ist bei der Berechnung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Voraufenthaltszeit ohne Belang. Die Bestimmung des § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden, ist als eng auszulegende Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.22)
3. Der Nachweis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung zu erbringen. Weitere Anforderungen an diesen Nachweis - etwa die Absolvierung einer persönlichen Befragung - bestehen regelmäßig nicht.(Rn.23)
4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Verfahrensduldung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.(Rn.15) 2. Der Umstand, dass die Aufenthaltszeit eines Ausländers teilweise auf eine Identitätstäuschung zurückzuführen („erschlichen“) ist, ist bei der Berechnung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Voraufenthaltszeit ohne Belang. Die Bestimmung des § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden, ist als eng auszulegende Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.22) 3. Der Nachweis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung zu erbringen. Weitere Anforderungen an diesen Nachweis - etwa die Absolvierung einer persönlichen Befragung - bestehen regelmäßig nicht.(Rn.23) 4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen.(Rn.24) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Der am … 1990 geborene Antragsteller zu 1 reiste am 16. September 2012 gemeinsam mit der am … 1994 geborenen Antragstellerin zu 2 in das Bundesgebiet ein, wo er am 20. September 2012 einen Asylantrag stellte. Hierbei gab er sich als am … 1993 in Syrien geborener staatenloser Kurde yezidischen Glaubens mit zuletzt gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien mit dem Namen „A. A.“ aus. Die Antragstellerin zu 2 gab sich als am … 1993 geborene „G. A.“ aus. Am … 2012 wurde die Antragstellerin zu 4 in H-Stadt geboren und mit dem Namen „M. A.“ registriert. Der Antragsteller zu 3 wurde am … 2013 in A-Stadt geboren und mit dem Namen „A. A.“ registriert. Mit Bescheid vom 3. April 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers zu 1 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet ab. Eine Sprachanalyse sei zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht aus Syrien stammen könne. Vielmehr hätten sich Hinweise für eine Herkunft aus einem der ehemaligen GUS-Staaten ergeben. Auch die Asylanträge der Antragsteller zu 2 - 4 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. April 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Die Antragsteller wurden nachfolgend von der Antragsgegnerin geduldet. Die Duldungen erhielten den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Am 20. Mai 2016 legten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Kopie der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 1 vom … 1992 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 2 vom … 1995, jeweils mit einer deutschen Übersetzung, vor (BA Bl. 81 ff.). Der Antragsteller zu 1 heißt danach D. U. (bzw. J. U.) und ist am … 1990 in Armenien geboren. Die Antragstellerin zu 2 heißt danach L. H. (bzw. L. H.) und ist am … 1994 in Armenien geboren. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine Kopie des Militärpasses des Antragstellers zu 1 vom 19. Mai 2008 mit einer deutschen Übersetzung an die Antragsgegnerin (BA Bl. 110a ff.). Mit zwei E-Mails vom 8. Juni 2018 und 18. September 2018 erklärte die Deutsche Botschaft Eriwan, dass die Überprüfung der Originale der Geburtsurkunden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragstellerin zu 2 ergeben habe, dass deren Inhalt der Wahrheit entspreche. Auch der Militärpass entspreche der Wahrheit (BA Bl. 208). Mit Schreiben vom 24. September 2018 (BA Bl. 215) sowie mit Antrag vom 13. November 2018 (BA Bl. 229 ff.) beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags an (BA Bl. 248). Der Lebensunterhalt sei nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert. Ein Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse liege nicht vor. Die Passpflicht sei nicht erfüllt. Zudem seien die Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt. Am 18. Juni 2019 legte der Antragsteller zu 1 seine Geburtsurkunde im Original bei der Antragsgegnerin vor (BA Bl. 260, 263). Mit Fax vom 3. Juli 2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller erneut zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an, da bislang weder die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG - insbesondere die Erfüllung der Passpflicht - nachgewiesen seien. Auch sei die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet allein auf Falschangaben zur Identität oder eine Scheinehe zurückzuführen sei (BA Bl. 267). Am 4. Juli 2019 wurde auch der Militärpass des Antragstellers zu 1 im Original bei der Antragsgegnerin vorgelegt (BA Bl. 274, 310 - 311). Mit Schreiben vom 12. November 2019 bestätigte das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt diesen als echt (BA Bl. 333). Am 22. August 2019 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, die Antragsteller zu 3 und 4 erwiesen sich als Ausreisehindernis, da die wahrheitswidrigen Angaben zu den Personalien der Antragsteller zu 1 und 2 die Ausstellung inhaltlich falscher Geburtsurkunden mit falschen Angaben zu den Nachnamen der Antragsteller zu 3 und 4 bewirkt hätten. Diese wahrheitswidrigen Geburtsurkunden hätten bei den armenischen Behörden dazu geführt, dass Heimreisepapiere für die Antragsteller zu 3 und 4 nicht ausgestellt worden seien (BA Bl. 298). Am 10. Dezember 2019 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1, dass seine Identität auf der Grundlage des Militärpasses geklärt sei und er nunmehr als „D. U.“, geboren am … 1990 in Armenien, geführt werde (BA Bl. 350). Am 19. Dezember 2019 stellte der Antragsteller zu 1 einen Asylfolgeantrag. Hierbei wies er sich zur Person mit seinem armenischen Reisepass aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2020 wurde der Antrag abgelehnt (BA Bl. 370). Der Antragsteller zu 1 wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Antragsteller zu 1 die Abschiebung nach Armenien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. März 2021 - 5 A 243/20 HAL - abgewiesen (BA Bl. 463). Auch die Klage der Antragsteller zu 2 - 4 gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2020 erfolgte Ablehnung ihres Asylfolgeantrags wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. März 2021 - 5 A 242/20 HAL - abgewiesen (GA Bl. 16 R ff.). Am 20. Januar 2020 hatte der Antragsteller zu 1 bei der Antragsgegnerin seinen Pass hinterlegt (GA Bl. 37 R). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 mitgeteilt, dass er entsprechend der Namensführung in seinem armenischen Pass unter dem Namen „J. U.“ geführt werde (BA Bl. 419). Am 16. Juli 2020 hatte sie ihm eine Aufenthaltsgestattung mit Beschäftigungserlaubnis gemäß § 61 AsylG erteilt (GA Bl. 426). Der vor dem Verwaltungsgericht Halle geführte Rechtsstreit auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 32 BeschV wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 10. August 2020 - 1 A 203/19 HAL - eingestellt (BA Bl. 441). Nach Abschluss des Asylverfahrens erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 am 13. Juli 2021 eine Duldung mit Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 BeschV (BA Bl. 541). Am 8. Dezember 2021 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschiebung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, ein Anordnungsanspruch liege vor, da sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG hätten. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weshalb für die Dauer des Erteilungsverfahrens auch kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bestehe. Die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierten Regelerteilungsvoraussetzungen lägen nicht vollumfänglich vor. Die Antragsteller erfüllten nicht die Voraufenthaltszeit gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Täusche ein Ausländer über seine Identität und Staatsangehörigkeit, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis frühestens in Betracht, wenn der Betreffende unabhängig von dem erschlichenen Zeitraum die zeitliche Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfülle. § 25b AufenthG bezwecke die Legalisierung eines rechtswidrigen humanitären Aufenthalts. Der Aufenthalt im Bundesgebiet beruhe jedoch nicht auf humanitären Duldungsgründen, wenn der Ausländer die Aussetzung seiner Abschiebung gezielt durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung herbeiführe, um dann nach Ablauf der erforderlichen Aufenthaltszeit seine Identität zu offenbaren. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Identitätstäuschung entspreche außerdem dem Rechtsgedanken des § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG. In Anwendung dieser Grundsätze hielten sich die Antragsteller gegenwärtig noch nicht seit mindestens sechs Jahren geduldet oder gestattet im Bundesgebiet auf. Zwar seien sie bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie hätten jedoch von 2012 bis mindestens zum Ende des Jahres 2016 über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Zwar hätten die Antragsteller anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 20. Mai 2016 ihre richtigen Personalien angegeben, diese jedoch nicht anhand geeigneter Identitätspapiere belegt, weshalb die Identitätstäuschung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgewirkt habe. Die Antragsteller hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan, um die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäße Papiere für sie zum Zweck der Abschiebung zu beschaffen. Erst aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung in einem vor dem Sozialgericht Halle am 13. Februar 2018 geschlossenen Vergleich hätten die Antragsteller veranlasst, die in ihrem Herkunftsland Armenien befindlichen Originale ihrer Geburtsurkunden und den originalen Militärpass des Antragstellers zu 1 bei der Deutschen Botschaft in E-Stadt zur Überprüfung vorzulegen, in deren Ergebnis sich die Dokumente als echt erwiesen hätten. Eine Vorlage der Originale bei der Antragsgegnerin sei erst im Juni 2019 erfolgt. Die ungeklärte Identität und die von den Antragstellern zu vertretende Passlosigkeit in den Jahren von 2012 bis 2018 sei auch kausal für die Aussetzung ihrer Abschiebung gewesen. Nach alledem könne dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt die Identitätstäuschung der Antragsteller als beendet anzusehen sei, da dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 liege und vorangegangene Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als Voraufenthaltszeit anrechenbar seien. Zudem fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Ausreichende Nachweise dafür, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen, hätten sie nicht erbracht. Da sich nur derjenige glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen könne, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfüge, sei es nicht zu beanstanden, auch bei § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden sei. Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine diesen Anforderungen genügende Befragung absolviert hätten. Anhand ihrer schriftlichen Loyalitätserklärungen vom 19. April 2022 sei das Vorhandensein eines staatsbürgerlichen Grundwissens nicht nachprüfbar. Sie hätten zudem nicht nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügten. Hierfür genüge der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests. Sie hätten auch nicht glaubhaft gemacht, derzeit ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Es sei nicht ausreichend, dass der Antragsteller zu 1 seit dem 22. November 2021 in einem bis zum 21. November 2022 befristeten Arbeitsverhältnis mit der R. GmbH stehe. Denn der Antragsteller zu 1 habe für den Monat Dezember 2021 lediglich ein Gehalt in Höhe von 918,95 € erhalten. Das genüge nicht, um den Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zu decken. An diesem Ergebnis ändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller zu 1 ab dem 1. Mai 2022 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.080 € erhalte. Dieses Einkommen biete (noch) nicht die Gewähr für die erforderliche Stabilität der Lebensunterhaltssicherung, da es nach derzeitiger Sachlage nur noch für knapp 6 Monate zur Verfügung stehe, da das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 voraussichtlich im November 2022 ende. Es sei ferner nicht zu erwarten, dass die Antragsteller zukünftig ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig werden sichern können. Einer positiven Prognose über die künftige Sicherung des Lebensunterhalts stehe entgegen, dass sie im Zeitraum von 2012 bis 2021 und somit mehr als 9 Jahre ohne Unterbrechung ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialleistungen gesichert hätten und der Leistungsbezug gegenwärtig fortdauere. In Anbetracht der Erwerbsbiografie des Antragstellers zu 1 sei auch nicht zu erkennen, dass er in Zukunft ein stabiles, den Familienunterhalt deckendes Einkommen erzielen werde. Da er in Armenien nur vier Jahre die Grundschule besucht habe und nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, sei davon auszugehen, dass er in Deutschland nur ungelernten Tätigkeiten werde nachgehen können. Zum anderen fielen die bisher dokumentierten Zeiten seiner Erwerbstätigkeit von ca. einem Jahr gegenüber dem neunjährigen Zeitraum des Sozialleistungsbezugs nicht ins Gewicht. Denn abgesehen von seiner derzeitigen, auf ein Jahr befristeten Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der R. GmbH sei der Antragsteller zu 1 lediglich im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis zum 7. September 2021 bei der Firma „D-UG“ beschäftigt gewesen und habe vom 25. Oktober 2021 bis zum 19. November 2021 am Lehrgang „Ausbildung von Fahrern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ teilgenommen. Im Juni 2017 habe er ein Praktikum als Hausmeister bei der G-Gebäude- und Hygiene-Service … GmbH & Co. KG absolviert. Die Antragstellerin zu 2 sei während ihres mittlerweile zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vom Erfordernis des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG könne in ihrem Fall auch nicht ausnahmsweise gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden. Die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Befundberichte aus den Jahren 2017 und 2019, die der Antragstellerin zu 2 chronischen Kopfschmerz und eine chronische depressive Störung bescheinigten, seien mangels Aktualität, substantiierter Darstellung der Methode der Diagnoseerhebung und mangels Aussagekraft über die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 zur Glaubhaftmachung etwaiger gesundheitlicher Gründe, die einer Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend entgegenstehen könnten, nicht geeignet. Schließlich sei für den achtjährigen Antragsteller zu 3 und die neunjährige Antragstellerin zu 4 kein Nachweis über deren tatsächlichen Schulbesuch erbracht worden. Lägen die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen nicht (vollständig) vor, so sei eine nachhaltige Integration in der Regel nicht gegeben. Ein ausnahmsweises Absehen von vier Regelerteilungsvoraussetzungen komme nicht in Betracht, zumal atypische Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht, die eine nachhaltige Integration der Antragsteller in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland anderweitig belegen könnten und nicht bereits Gegenstand der Regelerteilungsvoraussetzungen seien, weder dargetan noch sonst ersichtlich seien. Die Bescheinigung über die Tätigkeit des Antragstellers zu 1 als Willkommenslotse für Asylsuchende sei hierfür nicht tauglich, da sie infolge der früheren Identitätstäuschung noch auf die Personalien „A. A., geb. ....1993“ ausgestellt sei und keine Angaben zur Dauer der Tätigkeit enthalte. Dass der Antragsteller zu 1 im Rahmen seines vormaligen Arbeitsverhältnisses im Juli 2021 als Fluthilfe-Fahrer einmalig Werkzeuge und Gegenstände des täglichen Bedarfs nach Rheinland-Pfalz in von Hochwasser betroffene Gebiete verbracht habe, verdiene zwar Anerkennung, erfülle aber nicht das Kriterium der Nachhaltigkeit. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag, der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschiebung bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auszusetzen, eine sog. Verfahrensduldung. Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens scheidet aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 Bs 26/21 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11). Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben (SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 4). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30). Gemessen daran haben die Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer Verfahrensduldung nicht glaubhaft gemacht. 1. Es ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt. a) Zwar dürfte es sich bei ihm um einen geduldeten Ausländer i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG handeln. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein „geduldeter Ausländer“ sein muss (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 23). Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen dürfte der Antragsteller zu 1 geduldet sein. Es ist zwar ungewiss, ob er derzeit über eine Duldung verfügt. Die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge enthalten lediglich eine bis zum 30. April 2022 gültige Duldung (BA Bl. 574). Der Senat geht jedoch davon aus, dass er auch derzeit im Besitz einer solchen Duldung ist, da keine wesentliche Änderung der Sachlage ersichtlich ist. Jedenfalls dürfte er einen Anspruch auf Duldung haben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine zeitnahe Abschiebung der Antragsteller gegeben sind. b) Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt. aa) Zwar liegt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von mindestens 6 Jahren vor, da sich der Antragsteller zu 1 seit 2012 ununterbrochen gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet aufhält. Der Umstand, dass die Aufenthaltszeit jedenfalls teilweise auf die Identitätstäuschung des Antragstellers zu 1 zurückzuführen („erschlichen“) ist, ist insoweit ohne Belang. Bei der näheren Konkretisierung der aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an den Voraufenthalt ist hinsichtlich der drei ausdrücklich benannten aufenthaltsrechtlichen Grundlagen (geduldet, gestattet, mit Aufenthaltserlaubnis) eine an der (potentiellen) Integrationswirkung anknüpfende Auslegung angezeigt. Aus der weiten Fassung dieser anrechenbaren Voraufenthalte, die auch den unrechtmäßigen, aber geduldeten sowie den asylverfahrensbezogenen, gestatteten Aufenthalt einbezieht, folgt, dass der Gesetzgeber alle Voraufenthaltszeiten angerechnet wissen will, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig war (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 41; Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 35.22 - juris Rn. 8). Hierauf weist auch die Begründung des Gesetzentwurfs hin, nach der alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten anrechenbar sind, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d.h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (BT-Drs. 18/4097, S. 43). Die Bestimmung des § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden, ist als eng auszulegende Ausnahmevorschrift vorliegend bei der Berechnung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeit nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. bb) Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 sich gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu erbringen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2022, § 25b AufenthG Rn. 17; vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b AufenthG [nachfolgend: AA zu § 25b AufenthG], Teil II Abschnitt C, S. 5; Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25b AufenthG vom 19. März 2021 [nachfolgend: AA NRW zu § 25b AufenthG], Abschnitt 2.2.2, S. 15). Hierfür dürfte regelmäßig die Abgabe einer Loyalitätserklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - VAH-StAG - zu verlangen sein. Eine entsprechende Erklärung hat der Antragsteller zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt (GA Bl. 91). Weitere Anforderungen an den Nachweis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung - etwa die Absolvierung einer persönlichen Befragung - bestehen im vorliegenden Fall nicht, da keine Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers zu 1 ersichtlich sind. Die Antragsteller haben jedoch bislang nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Grundkenntnisse werden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 35; VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 102; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt D, S. 6). Dieser Test kann auch isoliert, ohne Teilnahme am Orientierungs- bzw. Integrationskurs, abgelegt werden (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.3, S. 16). Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“ fehlt bislang. Soweit der Antragsteller zu 1 vorträgt, er habe durch die Beschäftigung bei der Firma R. GmbH und in anderen Betrieben bereits Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet erlangt, reicht das nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie er durch die Beschäftigung bei den genannten Betrieben die erforderlichen Kenntnisse erworben haben soll. cc) Darüber hinaus ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mehr als 50 % der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 20 SGB II zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II dauerhaft erwirtschaftet wird (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 39; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.1, S. 17 f.). Bezugspunkt für die Lebensunterhaltssicherung ist die Bedarfsgemeinschaft (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 40 m.w.N.; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt E, S. 7; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.1, S. 17 f.). Der teilweise vertretenen Auffassung, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei bei geduldeten Ausländern, die dem AsylbLG unterfallen, nicht maßgeblich (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 13) folgt der Senat nicht. Die Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 AufenthG lässt eine derartige Differenzierung nicht zu. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar erzielt der Antragsteller zu 1 auf Grund seines Arbeitsvertrages mit der Firma R. GmbH vom 22. November 2021 (GA Bl. 43 R f.) in der Fassung der zum 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderung (GA Bl. 103) derzeit ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.080,00 €. Der mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Antragsgegnerin über die Leistungen nach dem AsylbLG vom 16. Juni 2022 (PKH-Heft, Bl. 33 ff.) weist dementsprechend aus, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls in den betreffenden Monaten April bis Juli 2022 überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Hiernach steht für den (günstigsten) Monat Juli 2022 einem Bedarf von 1.812,92 € ein anrechenbares Gesamteinkommen von 1.529,80 € gegenüber. Gleichwohl ergibt sich aus diesen Unterlagen nicht, dass mit dem Einkommen des Antragstellers zu 1 dauerhaft mehr als 50 % der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 20 SGB II zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II für die Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird, da das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 - soweit derzeit ersichtlich - am 21. November 2022 endet, da der Arbeitsvertrag vom 22. November 2021 eine entsprechende Befristung enthält. Die Antragsteller haben auch nicht - stattdessen - glaubhaft gemacht, dass i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG zu erwarten ist, dass der Antragsteller zu 1 seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Das setzt die Prognose voraus, dass er auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt, wobei eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses erforderlich ist (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Eine positive Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände wie ein belastbares Arbeitsplatzangebot und Kenntnisse der deutschen Sprache, das soziale Umfeld, Vorhandensein eines festen Wohnsitzes, die Schul- und Berufsausbildung, die Dauer des Aufenthalts und auch das Lebensalter die begründete Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich künftig wirtschaftlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren vermag und so den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG (vollständig) decken wird (AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt E, S. 8; AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.2.4.2, S. 18). Eine derartige Prognose ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die Erwerbsbiographie des Antragstellers zu 1 noch sehr kurz und eine hierauf gestützte belastbare Aussage über die zukünftige Entwicklung der Erwerbstätigkeit daher nicht möglich ist. Im Übrigen ist es dem Antragsteller zu 1 bislang nicht gelungen, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Weshalb in Zukunft insoweit etwas anderes zu erwarten sein soll, legen die Antragsteller nicht dar. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht auf Grund der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt. Hiernach ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass und in welchem Umfang der Bezug von Sozialleistungen durch die Antragsteller nur „vor-übergehend“ ist, liegen nicht vor. dd) Einen Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG hat der Antragsteller zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage des entsprechenden telc-Zertifikats vom 10. Mai 2022 (GA Bl. 101) erbracht. ee) Der tatsächliche Schulbesuch der Antragsteller zu 3 - 4 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG dürfte nachgewiesen sein. Dieser kann durch die Vorlage der Zeugnisse mindestens des letzten Jahres und eine aktuelle Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25b AufenthG Rn. 30; AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt H, S. 11). Ein solcher Nachweis dürfte mit den von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zeugnissen der Grundschule „R. L.“ vom 13. Juli 2022 vorliegen. ff) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller zu 1 i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, obwohl er die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur „regelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 32; Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - a.a.O. Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 - a.a.O. Rn. 106; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 42). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht erkennbar. Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers zu 1 von vergleichbarem Gewicht, die das Fehlen der oben genannten Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufwiegen könnten, liegen nicht vor. Zwar war der Antragsteller zu 1 seit dem 8. August 2018 in einem Wohnzentrum der Antragsgegnerin im Rahmen der Asylbetreuung der Volkssolidarität als sog. Willkommenslotse tätig (GA Bl. 30 R f.). Zudem ist er nach seinen Angaben als Rettungsschwimmer seit dem 9. Juni 2021 Mitglied des DLRG (BA Bl. 524 ff.). Schließlich nahm er im Juli 2021 als Mitarbeiter einer Baufirma an einer Hilfslieferung von Sachspenden und Werkzeug nach Bad Neuenahr in Rheinland-Pfalz teil, die dazu diente, den Opfern der Flutkatastrophe im Ahrtal zu helfen (GA Bl. 40 R f.). Zwar kommt hierin ein anerkennenswertes gesellschaftliches Engagement des Antragstellers zu 1 zum Ausdruck. Allerdings ist dies nicht von solchem Gewicht, dass hierdurch das Fehlen der oben genannten Regelmerkmale kompensiert werden kann. c) Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 25b Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Das ist hier nicht der Fall, da die Antragteller ihre in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offenbart haben. Darüber hinaus wirken sie durch die Vorlage authentischer Dokumente zu ihrer Identität bei der Passbeschaffung mit. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasst nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen. Dies folgt schon aus der im Wortlaut der Regelung verwendeten Präsensform („verhindert oder verzögert“). Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs knüpft die Regelung „nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers“ an (BT-Drs. 18/4097, S. 44). Zwar soll mit der Regelung „keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ verbunden sein (BT-Drs. 18/4097, S. 44). Dies ändert aber nichts daran, dass der zwingende Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 31; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32). Hiernach liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, da die Antragsteller im Mai 2016 durch die Vorlage der Kopien ihrer Geburtsurkunden nebst deutscher Übersetzung (BA Bl. 81 ff.) die mit der Stellung des Asylantrags begonnene Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offengelegt haben. Zudem wirken sie seitdem an der Passbeschaffung mit, etwa durch die Vorlage von Originaldokumenten, insbesondere von Geburtsurkunden. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können aber einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 56). Gute Integration setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus. Dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität (VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 21). Ein von dem Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasstes, in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten in Form von Identitätstäuschungen, fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen o.ä. dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 33 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 10; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 13 ME 91/22 - juris Rn. 11). Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („soll“) anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32). Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27). Hierbei wird in aller Regel nicht verlangt werden können, dass der Ausländer unabhängig von dem „erschlichenen“ Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt (so aber in einem Einzelfall NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - a.a.O. Rn. 10). Generell ist zu berücksichtigten, dass § 25b AufenthG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer darstellen soll, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten soll, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden können. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben können daher bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben (BT-Drs. 18/4097, S. 44). Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte (Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a; vgl. auch AA zu § 25b AufenthG, Teil III, S. 11 f.). Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 2.4.1, S. 22 f.). Ob das Gewicht der in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen der Antragsteller nach diesen Grundsätzen so schwer wiegt, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen wäre mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Antragsgegnerin stünde, oder ob die Täuschungshandlungen wegen der bereits im Mai 2016 - und damit vor mehr als 6 Jahren - erfolgten freiwilligen Offenbarung der Identität der Antragsteller unberücksichtigt bleiben können bzw. müssen, bedarf hier keiner Vertiefung, da - wie ausgeführt - die Antragsteller bereits das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht haben. d) Es fehlt auch an der Glaubhaftmachung, dass bei dem Antragsteller zu 1 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, soweit sie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu berücksichtigen sind. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Nach dem Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2“ vorsieht, bleibt es im Übrigen bei der Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, so dass § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 58). aa) Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 1 sind geklärt, was auch durch die Antragsgegnerin anerkannt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. bb) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung dürfte der Antragsteller zu 1 nicht erfüllen. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Das dürfte hier der Fall sein, denn der Antragsteller zu 1 dürfte sich durch die Identitätstäuschung im Asylverfahren gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht haben. Hiernach wird mit Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Zwar dürfte der spezialpräventive Zweck, der mit der Prüfung eines Ausweisungsinteresses bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sein, da die Identität des Antragstellers zu 1 inzwischen geklärt ist, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 41). Fehlt es - wie hier - an einer Wiederholungsgefahr, kommt jedoch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 23). Bei der Anwendung von § 25b AufenthG kann jedoch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Dabei sind insbesondere das Gewicht des dem Ausweisungstatbestand zu Grunde liegenden Verhaltens sowie die Frage, wie lange die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes schon zurückliegt, zu berücksichtigen. Dabei kann zugunsten der ausländischen Person zu berücksichtigen sein, dass das vorwerfbare Verhalten bereits länger zurückliegt, korrigiert wurde, sich die Person seitdem rechtstreu und regelkonform verhält und sich erfolgreich um eine Integration bemüht hat, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt (AA NRW zu § 25b AufenthG, Abschnitt 5.2, S. 31). Ob nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, bedarf keiner Vertiefung, da bereits - wie ausgeführt - das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. cc) Der Antragsteller zu 1 erfüllt die Passpflicht des § 3 AufenthG, da er über einen Nationalpass verfügt, der seit dem 20. Januar 2022 bei der Antragsgegnerin hinterlegt ist (GA Bl. 37 R). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt damit vor. e) Für den Antragsteller zu 1 greift darüber hinaus die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein, da sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Auch hiervon kann gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Insoweit dürften die gleichen Erwägungen relevant sein wie bei der Frage, ob wegen der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung ein Ausnahmefall von der Erteilung im Regelfall gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („soll“) anzunehmen ist, sowie bei der Frage, ob im Ermessenswege von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses abzusehen ist. Ob hiernach gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen ist, bedarf ebenfalls keiner Vertiefung, da - wie ausgeführt - schon das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. 2. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG von der Antragstellerin zu 2 erfüllt werden. a) Zwar dürfte auch die Antragstellerin zu 2 eine geduldete Ausländerin i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sein. Insoweit gelten die Ausführungen zum Antragsteller zu 1 entsprechend. b) Es fehlt jedoch eine Glaubhaftmachung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. aa) Zwar liegt die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von mindestens 6 Jahren auch bei der Antragstellerin zu 2 vor. bb) Auch ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist im erstinstanzlichen Verfahren durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung (GA Bl. 92) glaubhaft gemacht worden. Es ist jedoch auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Ein Nachweis durch einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“ liegt nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin zu 2 die erforderlichen Kenntnisse sonst erworben haben soll. cc) Im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG gelten die Ausführungen hinsichtlich des Antragstellers zu 1 entsprechend. Ergänzend ist zu beachten, dass die Antragstellerin zu 2 - soweit ersichtlich - bislang noch kein eigenes Einkommen erzielt hat. dd) Einen Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG hat die Antragstellerin zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage des entsprechenden telc-Zertifikats vom 10. Mai 2022 (GA Bl. 102) erbracht. ee) Auch der tatsächliche Schulbesuch der Antragsteller zu 3 - 4 gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG dürfte - wie bereits ausgeführt - nachgewiesen sein. ff) Die Antragsteller haben jedoch auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, obwohl sie die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Besondere Integrationsleistungen der Antragstellerin zu 2, die das Fehlen der oben genannten Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. c) Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 25b Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor, da auch die Antragstellerin zu 2 ihre in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und ihre Identität offenbart hat. Zudem wirkt sie bei der Passbeschaffung mit. Ob das Gewicht der in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen so schwer wiegt, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen wäre, bedarf auch hier keiner Vertiefung. d) Es fehlt auch an der Glaubhaftmachung, dass bei der Antragstellerin zu 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, soweit sie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu berücksichtigen sind. aa) Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 dürften geklärt sein. bb) Im Hinblick auf ein Ausweisungsinteresse gelten die Ausführungen zu dem Antragsteller zu 1 entsprechend. cc) Die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt die Antragstellerin zu 2 nicht, da sie - soweit ersichtlich - nicht im Besitz eines gültigen Passes ist. Damit liegt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor. e) Auch für die Antragstellerin zu 2 greift die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein. 3. Schließlich ist auch ein Anspruch der Antragsteller zu 3 - 4 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, da es an der Glaubhaftmachung fehlt, dass entweder der Antragsteller zu 1 oder die Antragstellerin zu 2 zu den Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat legt bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500 €, zu Grunde. Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2). Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).