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Beschluss

1 B 280/22

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. In Fällen des Entzuges der Fahrerlaubnis – wie hier – ist ein besonderes Vollzugsinteresse anzu-nehmen, wenn die Rechtsverfolgung des Fahrerlaubnisinhabers in der Hauptsache offen-sichtlich aussichtslos ist oder wenn jedenfalls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und deswegen zugleich ernstlich zu be-fürchten ist, dass er bis zu einer Hauptsacheentscheidung durch sein Verhalten den Stra-ßenverkehr gefährden wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Januar 1993 – 1 W 78/92 – NZV 1993, 416). Gewichtige Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Betroffene aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug jederzeit sicher zu führen. Lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse im Hinblick auf die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Folgen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber erfolglos bleibt. In Anwendung dieses Maßstabs fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung lässt sich weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen. In der daher notwendigen, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 21. März 2022 gemäß § 28 VwVfG angehört. Der Antragsgegner hat auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im angefochtenen Bescheid ausführlich und in einer den Anforderungen in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die einem Widerspruch und einer Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dem genügt die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Der Antragsgegner hat dargelegt, warum er im konkreten Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung – so auch hier – bereits aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgebend waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 – juris). Jedoch lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mit der hinreichenden Sicherheit klären, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. §§ 11 Abs. 7 und 46 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Der Antragsteller willigte nach Auffälligkeiten im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 12. Oktober 2021 in eine Blutentnahme ein. Aufgrund des Ergebnisses der Laboruntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin C-Stadt vom 12. November 2021 steht fest, dass der Antragsteller zumindest einmalig harte Drogen aufgenommen hat, weil in seinem Blut 53 ng/mL Methamphetamin nachgewiesen worden sind. Dabei handelt es sich um Betäubungsmittel nach der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG. Nach Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV schließt im Regelfall die Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Hierzu reicht nach der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits der einmalige Konsum harter Drogen aus, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahruntüchtig war (stetige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 – 3 M 346/13 –, vom 19. Oktober 2010 – 3 M 358/10 – und vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 – juris). Der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnisverordnung stellt im Hinblick auf harte Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein Fehlen des Trennungsvermögens zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Stringenz ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis Rechnung getragen. Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 – juris). Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (BayVGH, Beschluss vom 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 – juris). Denn bei einer einmaligen unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln kann es an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten so genannter harter Drogen ist, fehlen (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 22. März 2012 – 16 B 231/12 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 – juris). Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 22. März 2012 – 16 B 231/12 – juris). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris). Die Kammer kommt nach der gebotenen summarischen Prüfung zu der Einschätzung, dass sich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit klären lässt, ob der Antragsteller die in seinem Blut nachgewiesenen Betäubungsmittel bewusst und willentlich konsumiert hat oder ob es sich um eine versehentliche oder missbräuchlich durch einen Dritten herbeigeführte Einnahme handelte. An den Vortrag des unbewussten Betäubungsmittelkonsums sind angesichts des notwendigen Schutzes der Sicherheit des Straßenverkehrs hohe Anforderungen zu stellen. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich seit dem ersten Bekanntwerden des Vorwurfs der Einnahme von Methamphetamin bei der Verkehrskontrolle am 12. Oktober 2021 konsequent dahingehend eingelassen hat, dass er sich nicht erklären könne, wie das Betäubungsmittel in sein Blut gekommen sei. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung den Ablauf des fraglichen Tages hinreichend genau geschildert. Allerdings fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, auf welchem Weg der Antragsteller unbewusst Methamphetamin zu sich genommen haben könnte. Anders als in der Fallkonstellation, dass der Betroffene Dritte für den Konsum verantwortlich macht, ist es dem Antragsteller allerdings gerade nicht möglich, detaillierte Angaben für den Zeitpunkt des unbewussten und ungewollten Konsums zu machen. Das Gericht hält dahingehend die Darstellung des Antragstellers, sich selbst die Nachweisbarkeit von Methamphetamin in seinem Blut nicht erklären zu können, grundsätzlich für plausibel. Nach seinem Vortrag habe er am 12. Oktober 2021 einem ihm bekannten Schausteller beim Aufbau eines Karussells geholfen. Es seien auch zwei weitere Helfer vor Ort gewesen, die ihm jedoch namentlich nicht bekannt seien. Gegen Mittag habe man Pizza gegessen, die der Schausteller bestellt habe. Sein Getränk, eine Cola, habe er selbst mitgebracht. Diese habe neben den Getränken der anderen Helfer auf einem Tisch gestanden, wo er sie nicht den gesamten Tag im Blick gehabt habe. Er habe bis in die Abendstunden dort gearbeitet und sei auf dem Heimweg in die Polizeikontrolle geraten. Damit ist jedoch nicht in der erforderlichen Schlüssigkeit vorgetragen, auf welche Weise der Antragsteller die Betäubungsmittel unbewusst zu sich genommen haben könnte. In Betracht käme hier grundsätzlich eine Verwechslung der Getränke oder ein Geschehensablauf, bei dem dem Antragsteller absichtlich Methamphetamine in seine Colaflasche gemischt worden wären. Angesichts der nur anzustellenden summarischen Prüfung kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die zu einer schlüssigen Darstellung möglicherweise erforderliche Beweisaufnahme nicht erfolgen, sodass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu bewerten sind. Auch die Rechtmäßigkeit der weiteren Anordnung unter Nr. 2 des Bescheides vom 26. April 2022 (Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins) lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Sie stützt sich auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist demnach Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ablieferungspflicht. Die danach vorzunehmende offene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gegenüberzustellen sind hier die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber erfolglos bliebe. Sofern der vorläufige Rechtsschutz versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache aber erfolgreich wäre, entstehen für den Antragsteller hier zu berücksichtigende wirtschaftliche Folgen. Denn für die Zeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist es diesem nicht oder nur eingeschränkt möglich, seinem Beruf als Maler und Lackierer nachzugehen. Dem stehen allerdings gravierende Nachteile gegenüber, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber erfolglos bliebe. Diese Nachteile überwiegen angesichts des erheblichen Risikos, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr aktiv teilnimmt und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, insbesondere auch für andere Straßenverkehrsteilnehmer, die negativen Folgen für den Antragsteller bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn im Raum steht hier der Vorwurf, aufgrund des Konsums harter Drogen fahrungeeignet zu sein. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich einmalig, nämlich am 12. Oktober 2021, Methamphetamine konsumiert hat, wofür insbesondere die Tatsache spricht, dass in der an diesem Tag entnommenen Blutprobe keine Abbauprodukte festgestellt worden sind. Auch die im Mai 2022 durchgeführte Haaranalyse mit negativem Ergebnis spricht dafür, dass zumindest in den letzten sechs Monaten kein erneuter Konsum stattgefunden hat. Die Kammer geht dabei nach den vorgelegten Unterlagen davon aus, dass tatsächlich ein 5-6cm langes Körperhaar des Antragstellers zur Analyse gegeben wurde. Allein die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Drogenkonsum handeln dürfte, reicht jedoch nicht aus, um im Rahmen der Folgenabwägung ausnahmsweise das Interesse des Antragstellers überwiegen zu lassen, da im Fall der Einnahme harter Drogen gerade bereits ein solch einmaliger Konsum ausreicht, um die Fahrungeeignetheit zu begründen. Überdies sieht Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einjähriger Abstinenz vor. Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit des in Nr. 5 der angefochtenen Verfügung angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Voraussetzung für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes mit Zwangsmitteln ist ausweislich des § 53 Abs. 1 SOG LSA allein ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt, hier die für sofort vollziehbar erklärte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins. Auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es dabei nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 46.1 ff. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt die Kammer für die Entziehung der Fahrerlaubnisklasse 3 den Auffangwert zugrunde. Dieser Betrag in Höhe von 5000,00 Euro ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).