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Urteil

2 A 123/09

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:1122.2A123.09.0A
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Leitsätze
1. Ein "ungefährdeter Haus-zu-Haus-Verkehr" (i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) setzt begrifflich mehr voraus als lediglich einige der bloßen Orientierung dienende Lampen in größeren Abständen mit längeren unbeleuchteten Teilstrecken. Vielmehr dient der Mindeststandard (für die Annahme einer erstmaligen Herstellung) einer Straßenbeleuchtung begrifflich der Sicherheit des (Fußgänger-)Verkehrs. (Rn.34) 2. Voraussetzung für einen Grundbestand an "kunstmäßigem Ausbau" ist ein an der Funktion der entsprechenden Teileinrichtung zweckgerichteter Ausbau. Die erstmalige Herstellung eines Gehweges erfordert mithin bei einer hinreichend starken Schicht aus Schotter oder Splitt eine Verdichtung, die die Begehbarkeit der Gehwegflächen auch bei Regen gewährleistet.(Rn.36) 3. Für eine primitive, d. h. einfache Form der Straßenentwässerung kann auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers (Straßenrinne) mit wenigen Einläufen den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung genügen. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass sie ihre Funktion hinreichend erfüllt, d. h. die Straße frei von Überflutungen und damit geh- und fahrbereit zu halten.(Rn.59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein "ungefährdeter Haus-zu-Haus-Verkehr" (i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) setzt begrifflich mehr voraus als lediglich einige der bloßen Orientierung dienende Lampen in größeren Abständen mit längeren unbeleuchteten Teilstrecken. Vielmehr dient der Mindeststandard (für die Annahme einer erstmaligen Herstellung) einer Straßenbeleuchtung begrifflich der Sicherheit des (Fußgänger-)Verkehrs. (Rn.34) 2. Voraussetzung für einen Grundbestand an "kunstmäßigem Ausbau" ist ein an der Funktion der entsprechenden Teileinrichtung zweckgerichteter Ausbau. Die erstmalige Herstellung eines Gehweges erfordert mithin bei einer hinreichend starken Schicht aus Schotter oder Splitt eine Verdichtung, die die Begehbarkeit der Gehwegflächen auch bei Regen gewährleistet.(Rn.36) 3. Für eine primitive, d. h. einfache Form der Straßenentwässerung kann auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers (Straßenrinne) mit wenigen Einläufen den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung genügen. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass sie ihre Funktion hinreichend erfüllt, d. h. die Straße frei von Überflutungen und damit geh- und fahrbereit zu halten.(Rn.59) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht wendet der Kläger ohne Erfolg ein, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, welcher Anteil an Erschließungs- und Straßenausbaubeitrag in dem Nacherhebungsbetrag enthalten sei. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Bestimmtheitsgebot genügt ein Beitragsbescheid nur, wenn er hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (vgl. Driehaus, Erschließungs-, und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 24 Rn. 28). Diesen Anforderungen ist jedoch bereits dann genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, aus dem Zusammenhang, aus der von der Gemeinde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt. Eine Aufschlüsselung in Erschließungs- und Ausbaubeitrag ist nicht erforderlich. Denn aus der Begründung ist für den Kläger ersichtlich, dass die Beklagte einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.764,23 Euro und einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.591,68 Euro erhebt, so dass sich für seinen Eigentumsanteil ein Straßenausbaubeitrag von 352,85 Euro und ein Erschließungsbeitrag von 1.318,34 Euro ergibt. Auch die Berechnung des angeforderten Beitrags ist für den Kläger als Empfänger nachvollziehbar. Da er bereits zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 507,78 Euro herangezogen wurde, ergibt sich der angeforderte Beitrag. Es wird auch hinreichend deutlich, dass die Beklagte allein Erschließungsbeiträge nacherhebt, da der Nacherhebungsbetrag den bereits erhobenen Straßenausbaubeitrag von 507,78 Euro übersteigt. Die Aufstellung der festgesetzten Beiträge stellt auch klar, in welcher Höhe die jeweiligen Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen (§ 134 Abs. 2 BauGB und § 6 Abs. 9 KAG LSA). Soweit die Beklagte einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.591,68 Euro für das Grundstück Flurstück {B.} (und einen entsprechenden Anteil für den Miteigentumsanteil des Klägers in Höhe von 1.318,34 Euro) für die Teileinrichtungen Gehweg, Grünanlagen und Parkbuchten erhebt, findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt A-Stadt vom 27. Juli 2006 in der Fassung der Änderung der Erschließungsbeitragssatzung vom 07. Dezember 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 14. Dezember 2006 (im Folgenden: EBS). Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum öffentlichen Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze. Die EBS stellt eine wirksame Grundlage für die Erhebung des streitigen Betrages dar. Offensichtliche Fehler der Satzung und ihrer Veröffentlichung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 02. Juli 1991, der vorsah, dass amtliche Bekanntmachungen der Beklagten als Beilage der monatlich erscheinenden, an alle Haushalte zu verteilenden Zeitung „Lauchstädter Nachrichten“ erscheinen, erfordert insbesondere keine persönliche Aushändigung der „Lauchstädter Nachrichten“ an jeden Haushalt. Damit ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, die spätere Hauptsatzung und die EBS seien nicht wirksam bekannt gemacht worden. Der abgerechnete Straßenzug „{A.}“ ist eine selbständige Verkehrsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und war deshalb als einzelne Erschließungsanlage abzurechnen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vermitteln (BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18.92 –, KStZ 1995, 209; BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 – 8 C 30.94 –, DÖV 1997, 294; OVG LSA, Urt. v. 12.08.2004 – 2 L 157/01 –; Beschl. v. 27.09.2004 – 2 O 258/03 –). Wird ein Straßenzug durch einen Platz unterbrochen, der nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter den Eindruck nicht nur einer kleinen Verbreiterung oder Ausbuchtung der Straße, sondern den eines eigenständigen Elements des Straßennetzes vermittelt, endet jeweils eine selbständige Erschließungsanlage mit der Einmündung in diesen Platz. Eine Verbindungsstraße ist selbst dann eine selbständige Verkehrsanlage, wenn sie nur ca. 54 m lang ist, gerade verläuft und lediglich vier Grundstücke einschließt, d.h. wenn sie Merkmale aufweist, die bei einer Stichstraße zur Unselbständigkeit führen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.2010 – 6 CS 09.3051). Nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt sich die abgerechnete Verkehrsanlage „{A.}“ als eine einheitliche Erschließungsanlage dar. Die Anlage beginnt im Osten an der Einmündung {O.} Straße bzw. mit der westlichen Außenkante der Bebauung des Flurstücks {AA.}, verläuft in westlicher Richtung geradeaus weiter und endet nordwestlich an der Einmündung in die {AQ.} Landstraße (früher: {AR.}-Straße) bzw. südwestlich mit der Einmündung in die {AS.}-Straße (etwa in der Mitte des Flurstücks {AT.}). Die „{Q.}“ ist hingegen kein unselbständiger Bestandteil des {D.}, sondern stellt eine selbständige Anlage dar. Zwar handelt es sich insoweit um eine Sackgasse, weil der obere Teil zur {AQ.} Landstraße nur für Fußgänger begehbar ist. Die „{Q.}“ ist aber mehr als 100 m lang und hat eine selbständige Verkehrsbedeutung. Die {AU.}straße (Fußweg) zwischen den Flurstücken {AV.} und {AW.} ist ebenfalls eine eigene Anlage, weil sie als Verbindungsstraße eine selbständige Verkehrsbedeutung hat und einem anderen Straßentyp zuzuordnen ist. Der von dem Kläger als „{R.}“ bezeichnete Bereich vor dem Grundstück {A.} 8 ist keine eigene Anlage, insbesondere kein „Platz“. Es handelt sich lediglich um eine Verbreiterung der Straße {A.}, die durch die vorhandene Bebauung und Straßenführung mit der Einmündung in die {S.}gasse vorgegeben ist. Diesem Bereich kommt ausweislich der vorgelegten Lichtbilder keine selbständige Bedeutung zu, die den Eindruck eines eigenständigen Elements des Straßennetzes vermittelt. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Teileinrichtungen Gehweg, Parkbuchten und Grünanlagen des „{D.}“ steht § 242 Abs. 9 BauGB – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht entgegen. Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach dem Baugesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008 – 4 L 572/04 –). Teile von Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind Teileinrichtungen, wie sie auch § 127 Abs. 3 BauGB i. S. d. Begriffes „Teileinrichtung“ verwendet, mithin Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung, die sich regelmäßig durch die gesamte Erschließungsanlage ziehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 37). Legt eine Gemeinde nach dem 03. Oktober 1990 eine Teileinrichtung – etwa wie hier: Parkbuchten – erstmals an, kann diese Teileinrichtung mangels ihrer Existenz am 03. Oktober 1990 nicht vor diesem Zeitpunkt bereits hergestellt gewesen sein. Angesichts dessen hängt die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für diese erstmals angelegte Teileinrichtung nach den Regeln des Erschließungs- oder des Straßenbaubeitragsrechts abzurechnen sind, davon ab, ob die Straße insgesamt, d.h. in allen ihren am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen seinerzeit bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB hergestellt war. Wies eine Straße am 03. Oktober 1990 – wie hier – zwei oder mehrere Teileinrichtungen auf, von denen jedenfalls eine und folglich auch die Straße insgesamt seinerzeit noch nicht bereits hergestellt war, unterliegen nicht nur die Kosten des Ausbaus dieser einen, sondern auch die der Anlegung der „neuen“ Teileinrichtung den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a. O., § 2 Rn. 38). Für die Frage, ob eine in der Örtlichkeit vorhandene Anbaustraße im Rechtssinne am 03. Oktober 1990 „bereits hergestellt“ war, ist zunächst zu prüfen, ob der Zustand dieser Anbaustraße bzw. Teileinrichtung irgendwann vor dem 03. Oktober 1990 den Anforderungen eines aus dieser Zeit stammenden, technischen Ausbauprogramms entsprochen hat (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris). Wurde das technische Ausbauprogramm nicht erfüllt oder ist es verlorengegangen, ist die betreffende Straße oder Teileinrichtung gleichwohl bereits hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB, wenn sie spätestens am 03. Oktober 1990 „den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend“ fertiggestellt war (Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 42). Unter „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ ist das im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbaumaßnahme festzustellende tatsächliche Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O.). Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zur verwirklichen war (z.B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile (BVerwG, a.a.O.). Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau, also eine planvolle straßentechnische Bearbeitung voraus, d.h. das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung und einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ; es reicht mithin nicht aus, wenn sich eine Fahrbahn lediglich durch einen ständigen Gebrauch „gebildet“ hat (Driehaus, a.a.o., § 2 Rn. 35, 43). Das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z.B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Bei der Teileinrichtung Straßenentwässerung lässt das bloße Versickernlassen von Regenwasser in unbefestigten Mulden im Straßenraum des Straßenkörpers ein Mindestmaß an ausbautechnischer Herstellung nicht erkennen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze war der {A.} bis zum maßgeblichen Stichtag nicht insgesamt im Sinne des Gesetzes erstmalig hergestellt. Zwar war die Fahrbahn des „{D.}“ unstreitig bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB hergestellt. Davon geht die Kammer zu Gunsten des Klägers auch hinsichtlich der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wies die ca. 450 m lange Straße „{A.}“ vor dem 03. Oktober 1990 zwar nur acht Straßenlampen auf. Der Zeuge {AP.}, der die Standorte der Straßenleuchten in A-Stadt und im Strohhof aufgrund seiner Tätigkeit als Netzmeister kannte und von 1978 bis 1980 im Strohhof wohnte, hat unter Vorlage von Bestandsplänen aus Archiv- und eigenen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung überzeugend bekundet, dass in den 80er-Jahren acht Straßenlampen im {A.} vorhanden waren. Er hat – im Gegensatz zu anderen Zeugen - nachvollziehbar geschildert, dass sowohl an der Ecke {AQ.} Landstraße/{A.} als auch an der Brücke über die Laucha eine Straßenlampe gestanden hat. Nach den fachkundigen Aussagen des Zeugen {AP.} war damit ein Abstand der Straßenlampen von 100 bis 120 m im {A.} gegeben, der auch in anderen Straßen in A-Stadt vor dem 03. Oktober 1990 ortsüblich war. Ob ein solcher Abstand bei einer Leuchtweite von maximal 30 m (bei einer 250-Watt-Lampe) noch einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässt, muss in diesem Fall nicht entschieden werden. Durch die Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Ausbaubeitragsrecht ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Allerdings setzt ein ungefährdeter Haus-zu-Haus-Verkehr nach Überzeugung der Kammer begrifflich mehr voraus als lediglich einige der bloßen Orientierung dienende Lampen in größeren Abständen mit längeren unbeleuchteten Teilstrecken. Vielmehr dient der vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Mindeststandard für die Annahme einer erstmaligen Herstellung einer Straßenbeleuchtung begrifflich der Sicherheit des (Fußgänger-)Verkehrs. Ob danach bei einer unbeleuchteten Teilstrecke von ca. 60 m – wie hier – noch von einem ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr gesprochen werden kann, erscheint fraglich. Dies bedarf indessen – wie ausgeführt – keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Teileinrichtung „Gehweg“ in Anwendung des § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 03. Oktober 1990 nicht endgültig hergestellt gewesen. Für eine Fertigstellung nach einem technischen Ausbauprogramm ist nichts ersichtlich. Die Gehwege waren indessen auch nicht auf ganzer Länge den „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ entsprechend fertiggestellt. Die Gehwege in A-Stadt waren nach den vom Kläger in Zweifel gezogenen Ermittlungen der Beklagten am 03. Oktober 1990 überwiegend mit Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Belag befestigt, wie aus ihrer vergleichenden Aufstellung der befestigten und unbefestigten Gehwege hervorgeht. Nach Behauptung des Klägers hingegen entsprach eine Befestigung der Gehwege mit einer ca. 8 bis 10 cm starken Schicht aus rotem Splittgemisch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Einer Klärung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage durch die Fertigstellung des von dem Kläger hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es indessen nicht (mehr). In kleineren Gemeinden kann allerdings ein Gemisch aus Schotter und Erde ausreichen, wenn es künstlich eingebracht wurde und eine künstliche Veränderung der Erdoberfläche in Gestalt einer Befestigung bewirkt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08 –). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O.), der die Kammer folgt, ist aber in jedem Fall Voraussetzung ein Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau, d.h. ein an der Funktion der entsprechenden Teileinrichtung zweckgerichteter Ausbau. Die erstmalige Herstellung eines Gehweges erfordert mithin bei einer hinreichend starken Schicht aus Schotter oder Splitt eine (verdichtete) Befestigung, die die Begehbarkeit der Gehwegflächen auch bei Regen gewährleistet. Diesen Anforderungen vermag eine vom Kläger behauptete ortsübliche Befestigung mit einer ca. 8 cm starken Schicht aus rotem Splitt zwar grundsätzlich zu genügen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gehwege im {A.} (in ihrer gesamten Ausdehnung) weder mit Platten oder Pflaster noch mit einer entsprechend starken Schicht aus (rotem) Splitt befestigt waren. Der Kläger macht zwar geltend, dass der Gehweg vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Jahr 1986 bereits den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war und dieser Ausbauzustand erst nachträglich im Zuge der 1987/88 durchgeführten Kanalbaumaßnahme zerstört worden sei. Dieser von dem Kläger behauptete Ausbauzustand hat sich aber gerade nicht bestätigt. Vielmehr haben die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen sämtlich ausgesagt, dass es sich bei dem auf Teilstrecken vorhandenen Schotter nicht um das von den Klägern behauptete rote Mineralgemisch der Stärke von etwa 8 cm handelte. Vielmehr haben die Zeugen L., M., O. und P. übereinstimmend bekundet, dass es sich jedenfalls nicht um roten Splitt, sondern um hell- oder dunkelgrauen Schotter gehandelt habe, der allerdings ebenfalls den o.g. Anforderungen eines kunstmäßigen Ausbaus genügen könnte, wenn er in entsprechender Stärke und Verdichtung auf ganzer Länge der Anlage aufgebracht gewesen wäre. Die Zeugen D., {AD.}, {AI.}, {AK.}, {AH.}, {AL.}, {AN.},, M. haben zwar übereinstimmend in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass die Gehwege jederzeit, auch bei stärkerem Regen noch begehbar waren und es keine oder keine nennenswerten Pfützen gab. Die Kammer glaubt den Zeugen indessen nicht, dass sie insoweit Anschauungen aus eigenem Erleben geschildert haben. Die Zeugenaussagen waren nach Überzeugung der Kammer offensichtlich von dem Bestreben geleitet, den Ausbauzustand „schönzureden“. Ausdruck dessen ist etwa auch, dass der Zeuge {AG.} zunächst bekundet hat, die Gehwege seien zum Teil „gesandet“ gewesen. Auf Nachfrage, ob es sich bei dem Begriff „Sanden“ um festgetretenes Erdreich gehandelt habe, erklärte er zunächst „ja, genau“, um sich sodann zu korrigieren, dass er damit auch eine Schotterung meine. Bei näheren Nachfragen konnten die genannten Zeugen keine Einzelheiten ergänzen, sondern beschränkten sich auf die Wiedergabe ihrer Angaben, die Gehwege seien jedenfalls jederzeit begehbar gewesen. Sie schilderten einerseits - teilweise ohne Bedenkzeit („freilich gab es Pfützen“) – detailreich und mit individuellen Merkmalen durchsetzte Erinnerungen („da war ein Mast aus Eisengitter, da sind wir früher hochgeklettert“, „es war ja praktisch unser Schulweg“). Umso mehr fällt demgegenüber auf, dass sie bei den entscheidenden Nachfragen zu Einzelheiten des Ausbauzustandes des Gehweges karg und farblos stereotyp wiederholten, die Gehwege seien jedenfalls jederzeit begehbar gewesen. Auch begründet es Zweifel an der Glaubhaftigkeit, dass einige Zeugen, etwa der Zeuge, ohne Nachfrage des Gerichts von sich aus angaben, es habe keine Pfützen gegeben und die Gehwege seien jederzeit gut begehbar gewesen, nachdem im Laufe der mündlichen Verhandlung (nach Pausen und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011) deutlich wurde, dass die Kammer Zweifel an einer funktionsfähigen Straßenentwässerung vor dem 03. Oktober 1990 hat. Insbesondere die Aussagen, es habe auch bei stärkerem Regen keine Pfützen gegeben, sind indessen bereits deshalb unglaubhaft, weil selbst bei neuzeitlich ausgebauten Gehwegen Pfützen auftreten. Zweifel ergeben sich insoweit auch, weil eine Vielzahl von Zeugen, etwa der Zeuge {AD.}, die Zeugin {AE.}, die Zeugin {AI.}, die Zeugin {AK.} und der Zeuge {AL.} ausgesagt haben, die Gehwege seien von Anfang bis Ende geschottert gewesen, obwohl sowohl die Beklagte als auch der Kläger übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Gehwege zum Teil mit Platten belegt waren und dies auch von dem früheren Bürgermeister D. sowie von verschiedenen anderen Zeugen (z.B. dem Zeugen {AG.}) bestätigt wurde („Gehwege mit verschiedenen Materialien, teils Platten, teils Schotter oder Splitt“). Die Aussage des Zeugen gibt auch deshalb Anlass zu Bedenken, weil er in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 05. September 2011 angegeben hat, der vorhandene Fußweg sei nicht gepflastert gewesen, er habe aus Kies und Dreck bestanden, woran er in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011 nicht mehr festhalten wollte. Bei Bauarbeiten auf dem Grundstück seines Sohnes, der Anlieger im „{A.}“ ist, habe er festgestellt, dass die Gehwege aus festgetretenem Splitt bestanden hätten, jederzeit begehbar gewesen seien und sich auch bei Regen keine Pfützen gebildet hätten. Insgesamt versuchten die vorbenannten Zeugen, offenbar beeinflusst durch die von ihnen bereits im Verwaltungsverfahren unterzeichnete, vorformulierte schriftliche Erklärung, ihre damals gemachten Angaben aufrecht zu erhalten und den Eindruck zu vermitteln, die Gehwege hätten zeit ihres Bestehens bis zur streitigen Baumaßnahme stets einen ordnungsgemäßen, funktionsgerechten Zustand mit einer durchgehenden Befestigung aus Schotter aufgewiesen, obwohl nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Lichtbildern die auf ganzer Länge unterstellte Befestigung mit Splitt oder Schotter jedenfalls durch die provisorische Teilverrohrung im Jahr 1988 auf Teilstrecken zerstört wurde und nur noch aus festgetretenem Erdreich bestand. Die genannten Zeugenaussagen sind nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Lauchstädter Nachrichten berichteten im Juni 1993 (Bl. 242 der Gerichtsakte), schon Jahre vor der Wende habe sich der {A.} in einem beklagenswerten Zustand befunden. Die Fahrbahn habe einer Cross-Strecke geglichen, und Fußwege seien kaum noch zu erkennen gewesen. Auch im Wochenspiegel vom 25. Mai 1992 wurde berichtet, seit vielen Jahren sei der schlechte Zustand der Straße {A.} ein ständiges Ärgernis der A-Stadter Bürger gewesen. Auch der frühere Bürgermeister der Beklagten, Herr D., den die Kammer auch als Zeugen vernommen hat („Es gab häufig Beschwerden von Anwohnern bei stärkerem Regen“), gab in der Mitteldeutschen Zeitung (Regionalausgabe Merseburg) vom 21. September 2011 nochmals an: „Die Straße war schlecht“. Zwar hat die Zeugin {AE.} ausgesagt, soweit in den Lauchstädter Nachrichten von einem beklagenswerten Zustand die Rede sei, könne es sich ihres Erachtens nur um ein aufgerissenes Teilstück der Straße gehandelt haben. Dies wird jedoch durch die weiteren Beweismittel nicht bestätigt. Auch die von der Beklagten vorgelegten Fotos lassen auf einen außerordentlich schlechten Zustand der Straße schließen (vgl. etwa Bl. 280 ff., 615 der Gerichtsakte und Beiakte E). Es fügt sich danach in das Gesamtbild vom Zustand der Anlage vor dem 03. Oktober 1990, dass der {A.} die erste Straße war, die in A-Stadt nach diesem Stichtag neuzeitlich ausgebaut wurde (vgl. Mitteldeutsche Zeitung, a.a.O.). Die Kammer hat ihre Überzeugung, dass die Gehwege nicht bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB erstmalig hergestellt waren, jedenfalls aus dem Eindruck der Vernehmung weiterer Zeugen gewinnen können. Danach waren die Gehwege jedenfalls nicht auf ganzer Länge entsprechend dem vom Kläger behaupteten örtlichen Ausbauzustand mit rotem Splitt (oder Schotter) befestigt. Die Zeugin {AJ.}, die seit 1990 Bürgermeisterin der Beklagten war, hat anschaulich und unter Angabe von Details geschildert, dass die unterschiedliche Befestigung, soweit auf Teilstrecken überhaupt eine Befestigung bestand, erhebliche Mängel aufwies. Auf Teilstrecken habe es sich bei den Gehwegen um festgetretenes Erdreich ohne technischen Ausbau gehandelt. Der Gehweg habe bei stärkerem Regen auf Teilstrecken starke Pfützen aufgewiesen, sei schlammig und grundhaft aufgeweicht gewesen, so dass man deutliche Schwierigkeiten gehabt habe, trockenen Fußes den Gehweg zu begehen. Sie habe je nach Wetterlage und Straßenzustand sowie Schuhwerk die Straßenseite gewechselt. Das sei zuweilen ein regelrechter Slalomlauf gewesen. Konkret bezeugen könne sie für den nördlichen Bereich vor dem Grundstück {AX.}, dass dieser bis zur Neubaumaßnahme ab 1990 nicht grundhaft ausgebaut gewesen sei. Für weitere Teilstrecken habe das sicherlich auch zugetroffen. Hierbei habe es sich auch nicht um die Teilstrecken gehandelt, die von der Teilverrohrung betroffen gewesen seien. Insgesamt sei der Zustand des {D.} sehr schlecht und ein stadtbekanntes Ärgernis gewesen. Auf Veranstaltungen sei wiederholt um Abhilfe gebeten worden. Die Aussage der Zeugin {AJ.}, die als Bürgermeisterin mit den Baumaßnahmen befasst war und bis 1986 im „{AY.}“ und danach in der „{AZ.}straße“ gewohnt hat, so dass sie den {A.} auf dem Weg zur Innenstadt regelmäßig durchquerte, besitzt nach deren beeindruckendem Auftreten in der mündlichen Verhandlung besondere Beweiskraft. Die Aussage der nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger benannten Zeugin, war insgesamt nicht nur von Überblickswissen und detaillierten Kenntnissen der kommunalen Struktur und fachlicher Verwaltung gekennzeichnet. Sie hat ihre Eindrücke auch detailreich und mit individuellen Merkmalen durchsetzt geschildert („je nach Schuhwerk“, „Slalomlauf“). Sie legte auch Wert auf die möglichst präzise, zum Teil wortgetreue Wiedergabe ihrer Bekundungen, die sie zum Teil selbst in das Protokoll diktierte. So präzise sie ihre Kenntnisse und Erinnerungen überwiegend schilderte, machte sie andererseits – auch auf wiederholten Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers – deutlich, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Die „Standfestigkeit“ in ihren – für die anwesenden Kläger und Anlieger eher nachteiligen – Aussagen war auch weder durch Vorhalte der Prozessbevollmächtigten noch durch emotionale Einwürfe der Kläger und deren „Unterstützern“ unter den Besuchern der mündlichen Verhandlung zu erschüttern. Diese Aussage wird durch weitere Zeugenaussagen bestätigt, die einerseits bekundet haben, dass der Gehweg bei Regen nicht begehbar war, was auf einen allenfalls provisorischen Ausbauzustand schließen lässt und andererseits, dass die Gehwege nicht auf ganzer Länge befestigt waren. So hat der Zeuge D., der in der Zeit von 1965 bis 1990 Bürgermeister von A-Stadt war, anschaulich geschildert, dass es bei stärkerem Regen häufig Beschwerden von Anwohnern gab, was auf einen fehlenden grundhaften Ausbau der Gehwege (und der Straßenentwässerung) schließen lässt. Die Aussage der Zeugin {AJ.} wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen C. – dem früheren Bauamtsleiter der Beklagten –, der angegeben hat, dass die Gehwege vor der Maßnahme 1988 nur auf Teilstücken befestigt waren und eher Feldwegcharakter hatten. Auch die Zeugin {AH.} hat bestätigt, dass es bei Regen Pfützen gegeben habe, wenn auch nicht so, „dass man schwimmen musste“, sondern die Pfützen „konnte man umgehen“. Die Zeugin L. hat ebenfalls bestätigt, dass es bei Regen Pfützen gegeben habe, „aber nicht so, dass man versunken“ sei. Die Zeugin {AO.} hat ebenfalls ausgesagt, dass die Gehwege teils befestigt, teils unbefestigt waren und teilweise aus festgetretenem Erdreich bestanden. Soweit das Gelände anstieg, sei der Seitenstreifen rechts und links mit Gras bewachsen gewesen. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte sie sogar, die Gehwege seien durchweg mit Erde befestigt gewesen. Der Aussage des Zeugen lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Befestigung der Gehwege aus Splitt nicht auf ganzer Länge vorhanden war, da er angegeben hat, die Befestigung habe nur von der Schlippe (d.h. dem Übergang zum Feldgraben) bis zur Einmündung {AS.}-Straße, möglicherweise auch im weiteren Verlauf auf der Seite der Schrebergärten gereicht. Auch der Zeuge J. hat angegeben, der nördliche Gehweg habe nur den Eindruck eines „guten Sommerweges“ gemacht, d.h. dass er aus befestigtem Erdreich bestanden habe und nicht als solcher zu den Grundstücken abgrenzbar war. Der Zeuge P. hat ebenfalls bekundet, dass der Gehweg auf der nördlichen Seite teils mit Schotter, teils mit festgetretenem Sand befestigt war und dass der südliche Gehweg größtenteils gepflastert war. Dies bedeutet aber, dass der Gehweg weder auf der Nord- noch auf der Südseite durchgehend befestigt war. Aus der Aussage der Zeugin {AM.} schließt die Kammer darauf, dass jedenfalls im Bereich zwischen der Einmündung {AS.}-Straße im Bereich des Flurstücks {W.} kein befestigter Gehweg vorhanden war. Denn sie hat ausgesagt, dass sich im weiteren Verlauf des {G.} vor dem damaligen Gartengrundstück und heutigen Grünanlagen ein Hochbord und ein schmaler Grasstreifen befanden, an den sich dann sofort ein Zaun vor dem Gartengrundstück anschloss. Die Zeugin bestätigte insoweit auch ein ihr vorgelegtes Lichtbild, auf dem zu erkennen war, dass der Gehweg in diesem Bereich nicht befestigt war. Den vorgenannten, differenzierten, auch im Detail konkreten und im Gesamtzusammenhang glaubhaften Aussagen lässt sich nach Überzeugung der Kammer entnehmen, dass die Gehwege im {A.} bis zum 03. Oktober 1990 zwar beidseitig angelegt, aber weder den von der Beklagten ermittelten noch den vom Kläger behaupteten örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend ausgebaut waren und zumindest teilweise auch nicht das Mindestmaß an kunstmäßigem Ausbau aufwiesen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht zudem dafür, dass auch die Straßenentwässerung nicht bereits auf ganzer Länge im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt war. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O.) eine primitive, d.h. einfache Form der Straßenentwässerung aus mit der Folge, dass auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung der Entwässerung genügen kann. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass die Funktion einer Straßenentwässerung hinreichend erfüllt wird. Aufgabe der Einrichtungen für die Straßenentwässerung ist es, die Straßen frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 68). Diesen Anforderungen dürfte hier nicht genügt sein. Insgesamt waren unstreitig nur drei Straßeneinläufe vorhanden: nach Darstellung der Beklagten einer auf der Ostseite im Brückenbereich der Laucha und zwei auf der Westseite im Bereich vor {A.} 8 und {S.}gasse 14 (vgl. Nr. 15 Beiakte B aus 2 A 95/09 HAL), nach Darstellung des Klägers in Höhe {O.} Straße, {BA.}straße und {Q.} (Schriftsatz vom 25. Juni 2010 unter Bezugnahme auf Anlage K 8a im Schriftsatz vom 11. Dezember 2009). Drei Straßeneinläufe (nunmehr 14 Straßeneinläufe) bei einer Straßenlänge von 450 m und noch dazu ungleichmäßig verteilt, d.h. nur am Beginn und Ende des {D.} und damit gerade nicht am tiefsten Punkt der Straße im Bereich {A.} 34, dürften kaum geeignet sein, die Straße frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten. Hierfür spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der frühere Bürgermeister der Beklagten, der Zeuge D., hat in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 anschaulich und unter Angabe von Details geschildert, dass es häufiger Beschwerden von Anwohnern gegeben habe, die darum baten, insbesondere im unteren Teil des {D.} wegen der dort vorhandenen Mulde eine Straßenentwässerung anzulegen. Eine Straßenentwässerung war nach seiner Aussage sonst im {A.} nicht vorhanden, sondern das Wasser floss vielmehr „über die Straße und von dort in die Laucha“. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass in den Jahren 1987/88 ein Regenwasserkanal im {A.} in Feierabendarbeit angelegt wurde, der starke Wassermassen abführen sollte. Dabei wurde aber nur ein 500er-Regenwasserrohr im Bereich der {AS.}-Straße eingebracht, so dass sich die Maßnahme nicht auf den {A.} in gesamter Länge bezog. Außerdem hat der Zeuge ausgeführt, dass die Teilverrohrung nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Auch der Zeuge C. hat nachvollziehbar geschildert, dass die Teilverrohrung im {A.} nicht funktionstüchtig war, weil es sich nur um Teilstücke ohne Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung handelte. Die Zeugin {AJ.} hat in diesem Zusammenhang anschaulich geschildert, bei stärkerem Regen habe es Teilstrecken mit starken Pfützen gegeben, so dass man deutliche Schwierigkeiten gehabt habe, trockenen Fußes den Gehweg zu begehen. Außerdem hat sie aus eigenem Erleben schildern können, dass die vorhandene Teilverrohrung bei der streitigen Ausbaumaßnahme nicht verwendbar war. Auch der Zeuge {AD.} hat ausgesagt, er wisse nicht, ob die Straßenentwässerung funktioniert habe. Die Zeugin {AE.} hat bekundet, ihr Haus ({A.} 40) sei das einzige Haus gewesen, das bis zur Wende an die Straßenentwässerung angeschlossen gewesen sei. Der Zeuge {AF.} hat zwar bekundet, es müsse eine Straßenentwässerung gegeben haben, weil es sonst ja Stauungen gegeben hätte; dies sei aber seines Wissens nicht der Fall gewesen. Dabei handelt es sich aber um keine belastbare Angabe, weil die Mutmaßungen des Zeugen nur das allgemein Wahrscheinliche wiedergibt, nicht aber aus eigenem Erleben oder eigener Erinnerung schildert. Außerdem hat er eingeräumt, dass „man die Straßenentwässerung nicht so im Blick“ habe. Der Zeuge {AL.} hat bekundet, er könne nicht mehr sagen, wie weit die Kanalbauarbeiten reichten. Soweit nach der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011 im Gegensatz zu seiner ersten Vernehmung davon auszugehen sein sollte, dass auf einer Teilstrecke im Bereich der {O.} Straße bis zur {Q.} und bis zur Einmündung {AS.}-Straße eine unterirdische Entwässerungsleitung in 50 cm Tiefe vorhanden gewesen sein sollte, dürfte dies – wie ausgeführt – für eine ihre Aufgabe erfüllende Straßenentwässerung nicht ausreichen, weil unstreitig nur drei Einläufe vorhanden waren. Ob die Straßenentwässerung vor dem 03. Oktober 1990 bereits hergestellt und deshalb aus dem Erschließungsbeitragsrecht nach § 242 Abs. 9 BauGB entlassen war, kann aber im Ergebnis offen bleiben, weil die Beklagte diese Teileinrichtung nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet hat und der Kläger hierdurch nicht beschwert ist. War hiernach jedenfalls der Gehweg noch nicht insgesamt bereits hergestellt, ist nicht nur für die Abrechnung der Kosten dieser Teileinrichtung, sondern auch für die neu angelegten Teileinrichtungen Parkbuchten und Grünanlagen das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar. Eines Kostenspaltungsbeschlusses bedurfte es für diese sozusagen gespaltene Abrechnung nicht; denn die getrennte Abrechnung beruht hier nicht auf einer Willensentscheidung der Kommune, sondern unmittelbar auf § 242 Abs. 9 BauGB (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 38). Die sachlichen Beitragspflichten sind insoweit auf der Grundlage der EBS entstanden. Die Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig im Rechtssinne nach § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind (Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 4). So liegt es hier. Ob die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 30. April 1992 ordnungsgemäß bekannt gemacht hat, kann offen bleiben. Selbst wenn dies – wie der Kläger meint - der Fall gewesen sein sollte, konnten sachliche Beitragspflichten mit der Fertigstellung der Maßnahme, d.h. mit dem Eingang der letzten (Bau-)Unternehmerrechnung noch nicht entstehen, weil auch § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 30. April 1992 den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festlegte und der Grunderwerb zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Die Beklagte hat die Flurstücke {K.}, {L.} und {M.} sowie die Flurstücke {H.}, {I.} und {J.} später erworben und wurde für die zuletzt genannten Flurstücke am 22. Juli 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Bestimmt § 9 Abs. 1 SBS, dass Straßen erst endgültig hergestellt sind, wenn die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Erwerb sei nicht erforderlich, weil die Flächen bereits von der Öffentlichkeit genutzt wurden. Dass die Bürgermeisterin {AJ.} ausweislich des Protokolls vom 08. März 2005 im Bau- und Vergabeausschuss erklärt hat, dass auf eine Schlussvermessung verzichtet wird und der erforderliche Grunderwerb der Beklagten mithin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, ist rechtlich unbeachtlich. Die Anforderungen des § 125 BauGB sind ebenso erfüllt. Da die Fahrbahn der Erschließungsanlage „{A.}“ bereits vor Beginn der Baumaßnahmen hergestellt und damit in ihrer Trassenführung bereits vorhanden war, ist die Planungsentscheidung für die Herstellung der übrigen Teileinrichtungen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch von einer Widmung ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen, weil der „{A.}“ im Straßenbestandsverzeichnis der Beklagte eingetragen ist und zumindest aufgrund ihrer tatsächlichen Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I 377) – StrVO - als gewidmet gilt. Das Grundstück des Klägers wird im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB durch den Ausbau des „{D.}“ erschlossen. Der Kläger unterliegt als Miteigentümer eines durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücks der Beitragspflicht, auch wenn die in seinem Sondereigentum stehende Wohnung von dieser Erschließungsanlage keinen Zugang haben sollte; maßgebend ist allein, ob das Grundstück, an dem der Wohnungseigentümer Miteigentum hat, durch die abgerechnete Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 13). Das ist bei dem Flurstück {B.} der Fall, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) mit seiner gesamten Straßenfront unmittelbar an die hergestellte Erschließungsanlage angrenzte und darüber hinaus die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt vom Straßenland auf das Grundstück besteht. Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund des zwischen seinem Grundstück und der Straße verlaufenden Grünstreifens werde sein Grundstück nicht durch den „{A.}“ erschlossen. Zwar kann dem Erschlossensein entgegenstehen, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 14.11.0211 – 4 L 249/10 –). Denn der Gemeingebrauch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist räumlich beschränkt auf diejenigen Teile des Straßenkörpers, die zur Aufnahme des Verkehrs unmittelbar bestimmt sind, nämlich die Fahrbahn und die Gehwege. Böschungen, Gräben, Trennstreifen, Bankette und Sicherheitsstreifen stehen dem Verkehr dagegen nicht zur Verfügung. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist aber dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.11.2008 – 4 L 365/08 –). Indem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 erklärte, sie verpflichte sich nach wie vor unwiderruflich, dem Kläger eine befestigte Zuwegung des Grünstreifens entlang seinem Grundstück zu schaffen, hat sie ihm die Anlegung einer Zuwegung verbindlich angeboten, die der Kläger nicht angenommen hat. Er hat hieran auch erkennbar kein Interesse. Vielmehr hat er durch den damaligen Bauträger ausweislich der Projektunterlagen bereits im Jahr 2000 auf eine Zuwegung oder Zufahrt vom {A.} verzichtet und stattdessen zur Herstellung von Stellplätzen einen künstlichen Höhenunterschied von ca. 85 cm (zum {A.}) sowie eine Zufahrt von der „{Q.}“ geschaffen. Im Übrigen dürfte der Grünstreifen als Teil der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA anzusehen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Grünstreifen nicht zur allgemeinen Nutzung oder anders als die Straße im Übrigen gewidmet ist, zumal es sich um einen kaum bepflanzten Grünstreifen handelt, der das Betreten und Überqueren tatsächlich nicht hindert (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2009 – 6 ZB 07.2315 –). Dies kann aber – wie ausgeführt – im Ergebnis offen bleiben. Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks war. Nach § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer bei Wohnungs- und Teileigentum nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählt u.a. das Grundstück, auf dem die in Sondereigentum stehenden Räume errichtet worden sind (§ 1 Abs. 4 WEG); die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind daher Miteigentümer dieses Grundstücks (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 12). In der Person des Klägers ist eine Beitragspflicht lediglich in Höhe des Teils des auf das Gesamtgrundstück entfallenden Beitrags entstanden, der dem rechnerischen Verhältnis seines Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen Eigentum entspricht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 13). Dieser Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 WEG i.V.m. § 45 GBO). Dies ist beim Kläger in Höhe von 200/1.000 der Fall. Der Beitrag ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, die Verteilungsfläche habe sich gegenüber der erstmaligen Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen im Jahr 2005 von 53.726,5 m² auf 28.754,5832 m² verringert, hat die Beklagte zu Recht und nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr auch ein Erschließungsbeitrag erhoben wird und im Erschließungsbeitragsrecht andere Grundsätze für die Ermittlung der Verteilungsfläche gelten bzw. die EBS mit anderen Faktoren anwendbar ist. Im Übrigen hat sich die Verteilungsfläche gegenüber der Beitragserhebung mit Bescheid vom 25. Mai 2005 deshalb verringert, weil die Beklagte zum Teil auf gerichtliche Hinweise in vorangegangenen Verfahren reagiert und die betreffenden Grundstücke aus der Verteilungsfläche herausgerechnet hat. Der Kläger ist auch nicht dadurch beschwert, dass die Beklagte die Kleingartenanlage (Flurstück {BB.}) in das Abrechnungsgebiet einbezogen und die Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 6 EBS angewendet hat. Vielmehr spricht nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die Kleingartenanlage dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit der Folge zuzuordnen ist, dass es als nicht anbaubares Grundstück beitragsfrei bleibt. Zwar ist die Fläche von zwei oder sogar drei Seiten von Bebauung umschlossen. Sie ist aber dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen, weil es sich angesichts seiner erheblichen Breite und Länge nach um einen Bereich handelt, der eine unorganische Siedlungsstruktur mit lediglich straßenseitig vorhandenen Gartenhäuschen und damit eine städtebaulich nicht prägende Bebauung aufweist, so dass er sich wie eine „grüne Lunge“ als Außenbereichszunge in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineinzieht (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2011 – 2 A 182/09 HAL). Die von der Beklagten zugrunde gelegte Verteilungsfläche ist im Übrigen weiter zu reduzieren, soweit es die nicht erschlossenen Flurstücke {BC.} und {BD.} des Klägers des Verfahrens 2 A 182/09 HAL betrifft (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2011). Da es sich bei dem „{R.}“ – wie dargelegt – um einen Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage handelt, hat die Beklagte den Aufwand insoweit auch zu Recht einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 7 Abs. 1 EBS steht dem Kläger nicht zu, weil die Anlage „{Q.}“ die Teileinrichtungen nicht aufweist, für die die Beklagte einen Erschließungsbeitrag erheben darf, nämlich für Straßenbeleuchtung, Entwässerung und Grünanlagen (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 22.03.2010 – 5 A 1657/09 –). Im Übrigen gilt die Ermäßigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 EBS nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag – wie hier – nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der von Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, so auch die Erschließungsbeitragsforderung, ist im Abgabenrecht der Länder geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1977 – IV C 84 – 92.74 – NJW 1977, 1740). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 169 AO einheitlich vier Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht entstanden ist. Hier konnten sachliche Beitragspflichten erst entstehen und die Verjährung zu laufen beginnen, nachdem die Beklagte am 22. Juli 2008 Eigentümerin der Straße geworden war. Der Heranziehung des Klägers stehen auch mündliche Ankündigungen der Bürgermeisterin nicht entgegen, wonach Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Selbst eine entsprechende Erklärung des Bürgermeisters auf einer Einwohnerversammlung ist in der Regel als unverbindliche Auskunft über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage, nicht aber als verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zu verstehen, es würden für eine bestimmte Maßnahme zu keinem Zeitpunkt Beitragsbescheide erlassen (OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2006 – 4 O 265/06 –). Eine entsprechende mündliche Zusage wäre im Übrigen unwirksam (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Soweit die Beklagte einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.764,23 Euro für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und –entwässerung (und einen entsprechenden Anteil für den Miteigentumsanteil des Klägers in Höhe von 352,85 Euro) erhebt, findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 KAG LSA i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. Juni 2003, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten am 26. Juni 2003 in der Fassung der 2. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 05. Oktober 2006, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 10. Oktober 2006. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung ein Vorteil entsteht, Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen solche kommunalen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. Juni 2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 05. Oktober 2006 (im Folgenden: SBS) stellt eine solche wirksame Grundlage für die Erhebung der streitigen Beiträge dar. Offensichtliche Fehler der Satzung und ihrer Veröffentlichung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung enthält insbesondere auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestvoraussetzungen einer Straßenausbausatzung. Hiernach ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Sie entsteht gemäß § 11 Abs. 1 SBS mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Nach § 11 Abs. 4 SBS sind die in § 11 Abs. 1 bis 3 SBS genannten Maßnahmen erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind, der Beitrag berechenbar ist und in den Fällen von Abs. 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Stadt stehen. Zwar ging die letzte Unternehmerrechnung, die die Bauarbeiten betraf, hier im Jahr 1994 bei der Beklagten ein. Zu diesem Zeitpunkt konnten indes die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstehen, weil es noch an dem gemäß § 11 Abs. 4 SBS erforderlichen abgeschlossenen Grunderwerb fehlte. Da die Beklagte mit dieser Vorschrift bestimmt hat, dass eine Ausbaumaßnahme erst mit dem Abschluss eines Grunderwerbs beendet sein soll, setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten überdies den Erwerb des Eigentums an den entsprechenden Flächen voraus. Die Beklagte hat die Grundstücke {BE.}, {BF.} und {BG.} erst mit Kaufvertrag vom 31. Januar 2008 nach den Regeln des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes erworben und ist hinsichtlich der Grundflächen der letzten Verkehrsflächen (Flurstücke {BE.}, {BF.}, {BG.}, {K.} und {BH.}) erst im Jahr 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, so dass die sachlichen Beitragspflichten auch erst zu diesem Zeitpunkt entstehen konnten. Da die Beklagte noch nicht Eigentümerin dieser Flächen war, die unstreitig Verkehrsflächen sind, war der Erwerb auch erforderlich im Sinne des § 11 Abs. 4 SBS. Denn es handelte sich – anders als der Kläger meint – nicht allein um Gehwegflächen, sondern auch um Straßenverkehrsfläche, d.h. Flächen, auf denen sich die Fahrbahn befindet (vgl. Nr. 4, Bl. 354 Beiakte A und Nr. 14, Bl. 22 Beiakte B aus 2 A 95/09 HAL). Bei den in Rede stehenden Baumaßnahmen handelt es sich um beitragsfähige Maßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 KAG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 SBS. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die heutige Situation sei bloße Folge der Kanalbaumaßnahme. Denn für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Maßnahme ist das Ausbaumotiv ohne Belang (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 1). Der {A.} vermittelt dem Grundstück des Klägers auch die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderliche vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit. Im Hinblick auf die von der Beklagten erklärten Bereitschaft, dem Kläger eine Zuwegung über den Grünstreifen anzulegen, liegt der erforderliche Vorteil unabhängig von der tatsächlichen Ausführung bereits aufgrund der von der Beklagten verbindlich erklärten Bereitschaft vor, die Zuwegung herzustellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.11.2008 – 4 L 365/08 –). Für diese beitragsfähige Maßnahme ist der Kläger als (Mit-)Eigentümer eines an die Anlage angrenzenden Grundstücks auch persönlich beitragspflichtig. Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 KAG LSA sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer bei Wohnungs- und Teileigentum nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Dies ist bei dem Kläger in Höhe des 200/1.000-Anteils der Fall. Auch seiner Höhe nach weist der angefochtene Bescheid keine offensichtlichen Fehler auf. Zunächst ist der Kläger durch den zugrunde gelegten umlagefähigen Aufwand nicht beschwert. Dies gilt insbesondere für die angesetzten Kosten für die Straßenentwässerung. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Kosten berücksichtigt hat, die anderen Zwecken als der Straßenentwässerung dienen. Sie hat dem AZV Merseburg den Niederschlagswasserkanal im {A.} für 441.713,53 Euro verkauft. Da sie den Niederschlagswasserkanal zunächst hergestellt hatte und von einem Restbuchwert in Höhe von 679.559,27 Euro auszugehen war, verblieben bei der Beklagten für die Herstellung des Niederschlagswasserkanals Kosten in Höhe von 237.845,74 Euro. Die von der Beklagten bei dieser „Gemeinschaftseinrichtung“ (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 72, 73, 74) vorgenommene Aufteilung in verschiedene Kostenmassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei einer „Gemeinschaftseinrichtung“ in Form einer Trennkanalisation gibt es neben den Kosten, die nur der Straßenentwässerung oder nur der Grundstücksentwässerung zuzuordnen sind, noch Kosten für solche Anlagenteile (z.B. Hauptkanäle), die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Eine hälftige Aufteilung der Kostenbestandteile, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung zuzuordnen sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.05.2007 – 4 L 512/04 –; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 74 m.w.N). Da mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass es sich ausschließlich um Kosten handelt, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienen, und die Beklagte nur 35 % der Gesamtkosten, nämlich 237.845,74 Euro von 679.559,27 Euro trägt, begegnet die Kostenverteilung keinen rechtlichen Bedenken. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass darin Kosten für solche Anlagenteile enthalten sind, die nur der Grundstücksentwässerung dienen. Auch dass die Beklagte Kosten für Einrichtungen einbezogen hat, die der Abwasserbeseitigung dienen, ist nicht ersichtlich. Ob der AZV Abwasserbeiträge erhoben hat, ist rechtlich unbeachtlich. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte könne nicht belegen, dass sie Kostenträger einer Gehwegbaumaßnahme gewesen sei. Vielmehr hat sie die entsprechenden Rechnungen mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegt (vgl. Nr. 4, Beiakte B aus 2 A 95/09 HAL). Überdies finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte für die Straßenbaumaßnahme am {A.} Fördermittel zugunsten der Anlieger hätte berücksichtigen müssen. Zwar wurden der Beklagten Fördermittel für den Bau des Schmutzwasserkanals bewilligt. Hierbei handelte es sich – ausweislich der nunmehr von der Beklagten vorgelegten Fördermittelbescheide des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz vom 27. Dezember 1991 und 31. März 1993 - offenbar um eine zweckgebundene Zuwendung für die Abwasserentsorgung für das gesamte Stadtgebiet in Höhe von 3,6 Mio. DM und 1,79 Mio. DM, die für den hier streitigen Straßenausbau mithin nicht berücksichtigt werden können. Dass der Beklagten darüber hinaus – wie der Kläger meint – vor Juni 1993 Fördermittel für den Straßenausbau bewilligt wurden, ist nicht ersichtlich. Nach den Ermittlungen der Kammer liegen entsprechende Fördermittelbescheide bei der Beklagten nicht vor. Auch die Aussage der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2011 in dem Verfahren 2 A 182/09 HAL vernommenen Zeugin {AJ.}, die in dem maßgeblichen Zeitraum Bürgermeisterin der Beklagten war und die Maßnahme begleitet hat, ergab insoweit keine Anhaltspunkte. Sie konnte sich lediglich – sehr konkret – an die Fördermittel für die Abwasserentsorgung, nicht aber an weitere zweckgebundene Zuwendungen erinnern. Dass die Fördermittel allein für den Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung – und nicht auch für die Niederschlags- oder Straßenentwässerung – gewährt wurden, ist nachvollziehbar, weil auch die Zeugin {AJ.} in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat, dass die Errichtung einer zentralen Abwasserentsorgung für die Investitionstätigkeit in den Jahren nach 1990 unabdingbar war. Auch hinsichtlich der Verteilungsfläche ergeben sich keine rechtlichen Bedenken; allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundstück der Kleingartenanlage nach Ausbaubeitragsrecht in die Verteilungsfläche einbezogen worden ist, weil hier – im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht – auch Außenbereichsgrundstücke als bevorteilt gelten. Die Beklagte hat zwar die Flurstücke {BC.}, {BD.} (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2011 – 2 A 182/09 HAL) zu Unrecht in die Verteilungsfläche einbezogen, weil es sich dabei um Hinterliegergrundstücke handelt, die durch die ausgebaute Anlage keinen beitragsrelevanten Vorteil erlangen. Hierdurch wird der Kläger jedoch nicht beschwert, weil sich die Verteilungsfläche dadurch verkleinert. Die Beklagte hat das Flurstück {BI.} hingegen zu Recht nicht einbezogen, weil es sich um ein (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück handelt und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht keine Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück mehr bestand. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Flurstücke {BJ.}, {BK.}, {BL.}, {AC.} und {AA.} nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat, weil diese nicht an die abgerechnete Anlage grenzen. Das Flurstück {Z.} hat die Beklagte dagegen zu Recht einbezogen. Die Beklagte hat die Flurstücke {T.}, {U.}, {V.}, {W.}, {X.}, {Y.} und {W.} zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen, weil sie Bestandteil anderer Erschließungsanlagen sind. Grundstücke anderer Erschließungsanlagen bleiben beitragsfrei, wenn sie von der abzurechnenden Anbaustraße nicht erschlossen werden. Für die Grundflächen beitragsfähiger Erschließungsanlagen trifft dies zu. Denn sie sind entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung einer Bebaubarkeit oder sonstigen vorteilsrelevanten Nutzbarkeit entzogen (VG Dessau, Urt. v. 25.02.2004 – 2 A 29/02 –). Dies aber schließt die Annahme aus, ihnen entstehe durch die Erschließungsanlage ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil (Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 27). Die Flurstücke sind öffentliche Park- und Verkehrsflächen, die die Beklagte durch formlosen Willensakt für die Öffentlichkeit freigegeben hat. Auch das Flurstück {N.}, das die Beklagte als Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche angekauft hat, ist als Bestandteil der Erschließungsanlage nicht bevorteilt. Ob die Beklagte den {A.} zu Recht als Haupterschließungsstraße eingestuft hat, oder ob es sich nicht vielmehr aufgrund des Zuschnitts, der Straßenlänge und –breite um eine Anliegerstraße handelt, kann ebenfalls offen bleiben, weil der Kläger hierdurch nicht beschwert ist. Die Beitragsforderung ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gemäß §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO verjährt. Da die Festsetzungsverjährung erst nach Ablauf des Jahres 2008 – dem Jahr der Entstehung der Beitragsforderung – zu laufen begann, ist der angefochtene Beitragsbescheid vom 10. Oktober 2008 noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist bekannt gegeben worden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe im Schreiben vom 09. Februar 2005 angegeben, die Verjährungsfrist ende zum 31. Dezember 2005. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten noch nicht bekannt, dass es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten noch an einem abgeschlossenen Grunderwerb fehlte. Der Heranziehung des Klägers steht es – wie dargelegt – auch nicht entgegen, dass die Bürgermeisterin den Grundstückseigentümern mitgeteilt hat, die Beklagte werde keine Kosten erheben. Die geltend gemachte Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.12.1988 – 2 S 1158/87 –; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.05.1997 – 2 L 241/95 –; BFH, Urt. v. 07.02.1962 – II 137/60 –, BFHE 75, 628, 631). Auch wenn mündlich erklärt worden sein sollte, dass Beiträge für den Ausbau des {D.} nicht erhoben werden, durfte der Kläger sich auf eine lediglich einmalig erteilte mündliche Auskunft nicht verlassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 09. Februar 2005. Die Beklagte hat darin zwar erklärt, die Verjährung ende am 31. Dezember 2005. Daraus lässt sich aber keine Erklärung des Inhalts entnehmen, der Kläger müsse später nicht mehr mit der Erhebung von Beiträgen rechnen, auf die er hätte vertrauen können, zumal der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen war. Auf Vermögensdispositionen kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Nacherhebungsbescheid der Beklagten, mit dem er zu Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen herangezogen wird. Er ist seit 2001 Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks Flurstück {B.}, Flur {C.}, Gemarkung A-Stadt und der Wohnung (Reihenhaus) A-Straße. Der Ausbauzustand des ca. 450 m langen {D.} stellte sich nach den Feststellungen der Beklagten am 03. Oktober 1990 wie folgt dar: Die Fahrbahn war bereits auf ganzer Länge kunstmäßig ausgebaut. Die Straßenbeleuchtung war durch vier 125 Watt-Quecksilberdampflampen vorhanden. Die Straßenentwässerung erfolgte durch bloßes Versickernlassen in die angrenzenden unbefestigten Nebenflächen und teilweise in den vorhandenen Mischwasserkanal. Es fanden sich drei Einläufe. Der Gehweg wies teilweise Gehwegplatten, Beton oder Splitt ohne kunstmäßigen Unterbau und festgetretenen gewachsenen Boden auf und war nicht auf ganzer Länge beidseitig kunstmäßig ausgebaut. Auf Teilstrecken waren Bordsteinkanten nicht vorhanden. Begrünung war nur durch unregelmäßigen Strauchwildwuchs mit vereinzeltem Baumbestand vorhanden. Parkbuchten waren nicht hergestellt. Am 30. April 1992 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, die Leistungen für den Bau des Schmutzwasser- und Regenwassersammlers {A.} an die Bietergemeinschaft Fa. {E.}, Frankfurt/Main und {F.}, Merseburg zu vergeben. Am 19. Mai 1992 fand eine Einwohnerversammlung über die Gestaltung des {G.} statt. Am 29. Oktober 1992 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Vergabe für Bauleistungen an der Straße {A.} an die AG {E.}/{F.}. Bereits mit Bescheid vom 27. Dezember 1991 hatte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt der Beklagten eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 3,6 Mio. DM als Projektförderung für die Abwasserentsorgung (Realisierung der Maßnahmen zur Schmutzwasserentsorgung) bewilligt. In den Jahren 1992 und 1993 ließ die Beklagte in der Straße „{A.}“ umfangreiche Bauarbeiten durchführen. Hierbei wurde u.a. die Fahrbahn mit Bitumen und Natursteinpflaster befestigt. Die Straßenbeleuchtung wurde durch 21 Mastansatzleuchten verwirklicht. Für die Straßenentwässerung wurden 14 Straßeneinläufe in den zentralen Regenwasserkanal geschaffen. Der Gehweg wurde beidseitig mit Betonstein-/Mosaikpflaster befestigt. Seitlich zur Fahrbahn wurden Parkstreifen und Grünflächen angelegt. Bis zum 31. Dezember 1996 nahm die Beklagte die Abwasserentsorgung selbständig wahr. Zum 01. Januar 1997 übertrug die Beklagte dem Abwasserzweckverband Merseburg (AZV) den Besitz an den Abwasserentsorgungsanlagen. Am 27./30. August 2004 vereinbarten die Beklagte und der AZV, dass die Beklagte dem AZV die Abwasserentsorgungsanlagen übergibt und für 1.546.865,86 Euro (3.025.406,65 DM) verkauft. Der AZV sollte die noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten übernehmen. Dabei gingen die Vertragsparteien von einem Restbuchwert der Anlagen von insgesamt 4.843.396,74 Euro aus. Für den {A.} gingen die Parteien von Herstellungskosten von 2.699.272,70 DM (Restbuchwert 2.515.572,58 DM = 1.286.191,84 Euro) für den Schmutzwasserkanal und 1.426.160,97 DM (Restbuchwert 1.329.102,41 DM = 679.559,27 Euro) für den Niederschlagswasserkanal, also insgesamt 4.125.433,67 DM aus. Der Restbuchwert zum 01. Januar 1997 wurde mit 3.844.674,99 DM beziffert. Am selben Tag schlossen die Beklagte und der AZV außerdem eine Vereinbarung zur Beteiligung an den Herstellungskosten der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, nachdem der AZV in den Jahren 1997 bis 2001 Teile der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage A-Stadt errichtet hatte. Die Vertragsparteien gingen von einem Restbuchwert für die Niederschlagswasserkanäle von 1.370.678,32 Euro aus. An diesen Kosten sollte sich die Beklagte mit 633.405,61 Euro beteiligen. Die Niederschlagswasserkanäle sollten im Eigentum des AZV verbleiben. Der Restbuchwert für den Niederschlagswasserkanal im Strohhof wurde mit 679.559,27 Euro beziffert, von denen die Beklagte und der AZV jeweils 339.779,64 Euro tragen sollten. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 wurde der Kläger für den Ausbau der Verkehrsanlage „{A.}“ für sein Wohnungseigentum A-Straße zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 507,78 Euro herangezogen. Für das gesamte Grundstück ergebe sich ein Beitrag von 2.538,91 Euro. Der festgesetzte Beitrag entspreche dem Eigentumsanteil des Klägers von 200/1.000. Andere Anlieger des {D.} erhoben Klage gegen die ihnen bekannt gegebenen Beitragsbescheide vom 25. Mai 2005 (Az.: 2 A 335/05 HAL). Durch Urteil der Kammer vom 14. Februar 2007 wurde der Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 aufgehoben, weil die Bescheide die erlassende Behörde nicht erkennen ließen. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass für den Ausbau des Gehweges das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht anwendbar sein dürfte. Am 31. Mai 2006 legte die Verbandsversammlung des AZV die prozentuale Kostenverteilung zwischen Verband und Mitgliedern an den Herstellungskosten der öffentlichen Niederschlagswasserkanäle neu fest. Danach beträgt die Beteiligung des einzelnen Verbandsmitgliedes an den Herstellungskosten nunmehr 35 % statt vormals 50 %. Am 28./30. Juni 2006 vereinbarten die Beklagte und der AZV in einem 1. Nachtrag zum Vertrag zur Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlagen (kommunale Neuanlagen), dass sich die Beklagte an den Herstellungskosten der Niederschlagswasserkanäle zu 35 % beteiligt. Bei einem Restbuchwert des Kanals im {A.} von 679.559,27 Euro ergab sich ein Anteil der Beklagten von 237.845,74 Euro. Im Rahmen der Bearbeitung der anhängigen Widerspruchsverfahren und der gerichtlichen Klageverfahren stellte die Beklagte fest, dass Teilflächen der öffentlichen Verkehrsflächen noch zu erwerben waren. Die Flurstücke {H.}, {I.} und {J.} erwarb sie mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 2008 vom Land Sachsen-Anhalt und wurde am 22. Juli 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 06. November 2008 wurden die Flurstücke {K.}, {L.} und {M.} an die Beklagte aufgelassen, nachdem sie aus dem Flurstück {N.} herausgemessen worden waren und die Beklagte am 28. Juli 2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war. Mit (Nachbewertungs-)Bescheid vom 10. Oktober 2008 erhob die Beklagte von dem Kläger für seinen Wohnungseigentumsanteil von 200/1.000 an dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur {C.}, Flurstück {B.} einen „Nacherhebungsbeitrag“ (Straßenausbaubeitrag und Erschließungsbeitrag) in Höhe von weiteren 1.163,40 Euro. Für die Herstellung des Gehweges, der Grünflächen und der Parkbuchten stehe ihr ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.591,68 Euro zu. Für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung ergebe sich ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.764,23 Euro. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 2.538,91 Euro ergebe sich für das Grundstück ein noch zu zahlender Betrag von 5.817,00 Euro und für den Eigentumsanteil des Klägers der angeforderte Betrag. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 zurück. Die Kosten für den Fahrbahnausbau habe der AZV zu 100 % getragen. Auf die Anlieger seien nur die Kosten für die Planung der Fahrbahn umgelegt worden. Von den Kosten für den Ausbau der Gehwege in Höhe von 571.074,84 Euro habe der AZV pauschal 399.752,39 Euro (70 % der Kosten ohne Planungskosten) übernommen. Bei der Oberflächenentwässerung in Höhe von 363.611,75 Euro habe der AZV einen Betrag von 181.805,88 Euro finanziert (50 % der Kosten). Weitere Kosten in Höhe von 581.488,27 Euro habe der AZV getragen, die nicht auf die Anlieger umgelegt worden seien. Insgesamt seien nur 479.502,79 Euro umgelegt worden. Zur Begründung seiner am 24. März 2009 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der Bescheid sei unbestimmt. Sein Grundstück sei nicht erschlossen bzw. erlange keinen Vorteil, weil es durch einen Grünstreifen von der Straße getrennt sei. Dieser sei nicht Bestandteil der Straße. Die Beklagte habe keine Angaben zu gewährten Fördermitteln gemacht. Das Land habe aber offenbar beträchtliche Fördermittel allein für den Straßenausbau gewährt. Die Verteilungsfläche habe sich im Ausbaubeitragsrecht von 53.726,5 m² auf 47.275 m² und im Erschließungsbeitragsrecht auf 28.754,5832 m² ermäßigt. Der Straßenausbaubeitrag sei verjährt, weil der Grunderwerb nicht erforderlich gewesen und deshalb nicht auf den Eigentumsübergang abzustellen sei. Auch sei Verwirkung eingetreten. Er habe im Vertrauen darauf auch Vermögensdispositionen getätigt. Für die Teileinrichtungen Gehweg und Grünanlagen dürfe die Beklagte keinen Erschließungsbeitrag erheben, weil diese bereits vor 1986 in ihrem gesamten Verlauf hergestellt worden seien. Dieser Ausbauzustand sei dann im Zuge der Kanalbauarbeiten wieder zerstört worden. Die Beklagte lege allein Fotos aus der Zeit nach 1990 oder nach dem Hochwasser 1968 vor, die nicht aussagekräftig seien. Die von ihm – dem Kläger – vorgelegten Fotos zeigten, dass der Gehweg mit Bordstein abgegrenzt und mit verdichtetem (rotem) Splittgemisch auf ganzer Länge vorhanden gewesen sei. Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass mehr als 50 % der Gehwege bis zum 03. Oktober 1990 befestigt gewesen seien. Die Straßenentwässerung habe aus einem abgesenkten Straßengerinne beidseitig der Fahrbahn bestanden, das Oberflächenwasser sei über Gullys Höhe {O.} Straße, {P.}-Straße und {Q.} abgeleitet worden. Dass im {A.} Wasserpfützen gestanden hätten und ein funktionierendes Straßengerinne gefehlt habe, sei unrichtig. Es seien sieben Straßenlaternen vorhanden gewesen. Da die Beklagte keine aussagekräftigen Fotos und Archivunterlagen vorlegen könne, seien die Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft und die Beklagte könne die erstmalige Herstellung nicht beweisen. Der „{R.}“ sei als eigene Anlage anzusehen bzw. als Teil der {S.}gasse, so dass die Kosten für den Ausbau dieser Fläche herauszurechnen seien. Die Beklagte habe Kosten für die Abwasserbeseitigung (z.B. für den Abwasserhauptsammler) einbezogen. Sie könne nicht belegen, dass sie Kostenträger einer Gehwegbaumaßnahme gewesen sei. Die heutige Situation sei nicht Ergebnis einer straßenplanerischen Entscheidung, sondern bloße Folge der Abwassermaßnahme. Es bestehe der Verdacht, dass auch der AZV hierfür Beiträge erhoben habe. Die Beklagte könne hierzu aber keine Tiefbauunterlagen vorlegen. Jedenfalls sei Verjährung eingetreten, weil die Beklagte bereits 1992 eine Erschließungsbeitragssatzung erlassen und ordnungsgemäß bekannt gemacht habe. Schließlich stehe ihm eine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 7 EBS zu, weil sein Grundstück sowohl an den {A.} als auch an die {Q.} grenze. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Teileinrichtungen Gehwege, Grünflächen und Parkplätze seien nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Zwar sei die Fahrbahn auf ganzer Länge hergestellt gewesen. Die Straßenbeleuchtung habe aber nur aus vier Straßenlampen bestanden und die Straßenentwässerung sei durch bloßes Versickernlassen sowie durch drei Einläufe erfolgt. Die Gehwege seien nicht beidseitig auf ganzer Länge befestigt gewesen. Ihre Beitragsansprüche seien nicht verjährt, weil der Grunderwerb erst im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen sei. Die Verteilungsfläche habe sich deshalb geändert, weil die Anlage anders gebildet worden sei und sich das Abrechnungsgebiet geändert habe. Im Übrigen ergebe sich die Abweichung aus den unterschiedlichen Satzungsregelungen der EBS gegenüber der SBS sowie richterlichen Hinweisen in vorangegangenen Verfahren. Die Flurstücke {T.}, {U.}, {V.}, {W.}, {X.}, {Y.} habe sie nicht berücksichtigt, weil es sich dabei um öffentliche Verkehrsanlagen, einen öffentlichen Parkplatz bzw. öffentliche Grünflächen handele. Das Flurstück {Z.} habe sie satzungsgemäß im Erschließungsbeitragsrecht zu 2/3 und im Ausbaubeitragsrecht zu 100 % einbezogen. Die Flurstücke {AA.}, {AB.}, {AC.} habe sie nicht einbezogen, weil diese bereits Gegenstand der Verfahren 2 A 339/05, 340/05 und 341/05 gewesen seien und das Gericht die Aufhebung der Bescheide angeregt habe, da diese Anliegergrundstücke der {S.}gasse seien. Das Flurstück {Z.} habe sie einbezogen. Für das Grundstück, das seit 1919 eine Dauerkleingartenanlage darstelle, habe sie zur Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen eine Tiefenbegrenzung von 40 m angewendet, obwohl es einen Höhensprung von 2 bis 3 m zur Oberkante des Gehweges aufweise. Fördermittel seien nur für den Bau des Hauptsammlers gewährt worden, weil das Land keine Niederschlagswasserkanäle gefördert habe. Sie lege nur Kosten der Straßenentwässerung um. Eine Eckgrundstücksvergünstigung sei dem Kläger im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu gewähren, weil die Anlage „{Q.}“ die Teileinrichtungen Gehweg, Grün und Parkbuchten nicht aufweise. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., {AD.}, {AE.}, {AF.}, {AG.}, {AH.}, {AI.}, C., {AJ.}, {AK.}, {AL.}, {AM.}, {AN.}, {AO.},, J., L., M., O., P. und {AP.}. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 12. September und 22. November 2011 verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.