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Urteil

4 L 401/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0707.4L401.08.0A
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Leitsätze
Eine bei natürlicher Betrachtung einheitliche Straße zerfällt nicht aus Rechtsgründen in zwei selbständige Anlagen, wenn es sich auf einer Teillänge um eine nur einseitig anbaubare, in eine beidseitig anbaubare übergehende (Erschließungs-)Anlage handelt.(Rn.51) (Rn.53) Der Aufwand für eine mangelbehaftete, nicht funktionsgerecht erstellte Entwässerungseinrichtung kann nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.(Rn.77)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bei natürlicher Betrachtung einheitliche Straße zerfällt nicht aus Rechtsgründen in zwei selbständige Anlagen, wenn es sich auf einer Teillänge um eine nur einseitig anbaubare, in eine beidseitig anbaubare übergehende (Erschließungs-)Anlage handelt.(Rn.51) (Rn.53) Der Aufwand für eine mangelbehaftete, nicht funktionsgerecht erstellte Entwässerungseinrichtung kann nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.(Rn.77) Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in Höhe von 50,44 € nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Festsetzung erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Bestandskraft des von der Beklagten gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Bescheides über die Erhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheides vom 23. Dezember 2003 - Ausbau der Fahrbahn, einseitiger Gehweg und Regenwasserkanal - dem vorliegend streitigen Erschließungsbeitragsbescheid - für die Maßnahmen Gehweg und Straßenentwässerung - nicht von vornherein entgegen. Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, sind Gemeinden und Zweckverbände im Hinblick auf die bestehende Beitragspflicht gehalten, die Beitragspflicht der durch die Anlage Begünstigten in vollem Umfang auszuschöpfen (OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2005 - 4 M 701/04 -; Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, zit. jeweils nach juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 19ff.). Eine Nacherhebung scheidet auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes aus. Vielmehr stellt vorliegend der ursprüngliche Heranziehungsbescheid einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, der nicht die begünstigende Erklärung enthält, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen werden (vgl. weiter OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2005, a. a. O.). 2. Die streitgegenständliche Nacherhebung für die Maßnahmen „einseitiger Gehweg“ und „Straßenentwässerung“ durch Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2006 erweist sich jedoch als überhöht. a) Der angefochtenen Beitragserhebung - ungeachtet der Anwendbarkeit des Erschließungs- bzw. Ausbaubeitragsrechts - ist abweichend von der vorinstanzlichen Auffassung zunächst nicht die Teillänge der „L-Straße“ zwischen der „F-Straße“ und der Südwestgrenze des Flurstücks 350/75 als - aus Rechtsgründen - selbständige (Erschließungs-)Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zugrunde zu legen (zur Maßgeblichkeit des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs auch für das Ausbaubeitragsrecht vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.08.2004 - 2 L 157/01 -, zit. nach juris). In Übereinstimmung mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die Verkehrsanlage „L-Straße“ bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2004 - 2 L 33/04 -, zit. nach juris) von der Einmündung „B-Straße“ bis - im Nordosten - zur Bebauung auf den Flurstücken 43/24 und 395/39. Aus Rechtsgründen endet die Anlage jedoch im Süden an der „F-Straße“, weil im weiteren (südlichen) Verlauf das Sanierungsgebiet „Ortskern A-Stadt“ beginnt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 3 Rdnr. 4). Mit Blick auf die so bestimmte (Gesamt-)Anlage hat die Vorinstanz die Bebauung jenseits des Flurstücks 350/75 - in nördliche Richtung - zu Recht dem Innenbereich zugeordnet. Ein Grundstück befindet sich im Innenbereich (§ 34 BauGB), wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört. Voraussetzung für einen Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende, eben zusammenhängende Bebauung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nur auf der Grundlage einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beurteilen, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. Es kommt in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung an. Eine Grenzziehung allein nach geografisch-mathematischen Maßstäben wäre unzulässig. Daraus folgt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht geradlinig verlaufen muss, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen kann. Ebenso ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Straße einen Bebauungszusammenhang herstellt oder ob ihr trennende Wirkung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich zukommt (BayVGH, Urt. v. 11.11.2005 - 6 B 01.354 -, zit. nach juris, m.w.N.). Hiernach sind die in Rede stehenden Grundstücke auf der Westseite der „L-Straße“ dem Bebauungszusammenhang östlich der „L-Straße“ zuzuordnen, der gleichzeitig einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet. Der „L-Straße“ ist keine trennende Wirkung beizumessen. Dies folgt zunächst aus der relativ geringen Breite dieser Verkehrsanlage, die wie eingebettet in ihre Umgebung erscheint und keinesfalls - eher im Gegenteil - als trennendes Band wirkt. Die Bebauung auf der Westseite reicht zudem wie die Bebauung auf der Ostseite an die Straße heran. Damit drängt sich die Verbundenheit der beidseitigen und im Kern gleichartigen (Wohn-)Bebauung und die Unterordnung der dazwischen liegenden Verkehrsfläche auf. Nach alledem besteht ein Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung westlich und östlich der „L-Straße“. Soweit das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass es sich bei der „L-Straße“ - in Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen - auf der Teillänge „F-Straße“ bis zur Südwestgrenze des bebauten Flurstücks 350/75 um eine nur einseitig anbaubare, in eine beidseitig anbaubare übergehende (Erschließungs-)Anlage handelt, herleitet, dass deshalb die bei natürlicher Betrachtung einheitliche Straße aus Rechtsgründen in zwei selbständige Anlagen zerfällt, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Für die beidseitige Nichtanbaubarkeit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass die einheitliche Verkehrsanlage aus Rechtsgründen in mehrere Anbaustraßen zerfällt, wenn die beiderseits nicht anbaubare Teilstrecke - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt und sie - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 - und Beschl. v. 25.04.2000 - 11 B 46.99 -, jeweils zit. nach juris). Für den Fall, dass die Anbaufähigkeit einer Teilstrecke nur an einer Seite fehlt, wird von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Driehaus (a. a. O., § 12 Rdnr. 39) die Auffassung vertreten, dass hier ebenfalls eine Zerlegung der Anbaustraße in mehrere Erschließungsanlagen erfolgen müsse, wobei - so Driehaus - zugunsten der bebaubaren Grundstücke an der nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage stets der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finde, also auf diese nur die Hälfte des Aufwandes umgelegt werden dürfe. Dieser Auffassung (so i. E. auch VG Potsdam, Urt. v. 21.04.2006 - 12 K 1025/00 -, zit. nach juris) folgt der Senat nicht. Die „L-Straße“ verliert, anders als eine über eine längere Strecke beidseitig nicht anbaubare und damit grundsätzlich durch den Außenbereich verlaufende Teilstrecke einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage, aufgrund der nur einseitigen Bebaubarkeit - wie hier zwischen der Einmündung „F-Straße“ und der Südwestgrenze des Flurstücks 350/75 - nicht ihre Anbaufunktion, bleibt also durchgängig eine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Damit fehlt es aber, anders als bei einer beidseitigen Nichtanbaubarkeit, schon an Rechtsgründen, die eine Aufteilung zwingend erfordern (VG Stade, Urt. v. 14.03.2007 - 4 A 2705/06 -, zit. nach juris; kritisch wohl auch SaarlOVG, Urt. v. 29.04.2009 - 1 A 327/07 -, zit. nach juris: „überträgt man den Fall beidseitiger Nichtanbaubarkeit überhaupt auf den Fall einer nur einseitigen Nichtanbaubarkeit …“; wohl ebenfalls a. M. OVG RP, Urt. v. 21.08.2007 - 6 A 10527/07 -; ThürOVG, Beschl. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2004 - 17 K 5616/03 -, jeweils zit. nach juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 127 Rdnr. 18 ff.). Die in Rede stehende Konstellation erfordert weder eine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes, auf den Driehaus (a. a. O.) wegen der Interessenlage der Eigentümer der an der einseitig anbaubaren Anlage liegenden Grundstücke verweist, noch im Übrigen bestimmte Kürzungen des Aufwandes (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 21.01.1998 - 2 L 378/95 -, zit. nach juris). Die hier vertretene Auffassung entspricht im Übrigen dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, weil ansonsten der für die einseitig anbaubare Erschließungsanlage entstehende Aufwand, der hier mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz erschließungsbeitragsrechtlich nicht zu reduzieren ist (Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnrn. 48, 50), allein auf die durch diese Anlage erschlossenen Baulandgrundstücke zu verteilen wäre, während die Grundstücke an dem beidseitig anbaubaren Teil der gleichen Verkehrsanlage wegen der Verselbständigung der beidseitig anbaubaren Teilstrecke entlastet würden. b) Der von der Beklagten auf der Grundlage der (Gesamt-)Anlage, die sich von der „F-Straße“ bis zu den Flurstücken 43/24 sowie 395/39 erstreckt, mit Beschluss vom 16. Februar 2006 gem. § 6 Abs. 4 KAG LSA i. V. m. § 1 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten i. d. F. vom 17. Dezember 2003 - SBS - gebildete Abschnitt zwischen der „F-Straße“ und der „M-Straße“ ist nicht zu beanstanden. Er orientiert sich insbesondere an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, wonach es sich bei dem gebildeten Abschnitt um eine Straßenstrecke handeln muss, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt (OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 L 137/09 -, zit. nach juris), und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Weshalb entsprechend dem Vortrag der Klägerin aus der „Nichtanbaubarkeit des größten Teils der ostwärtigen Seite“ der „L-Straße“ eine fehlerhafte Abschnittsbildung herzuleiten sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Fehl geht auch ihre Rüge, dass der gebildete Abschnitt auch deshalb zu beanstanden sei, weil die zwischen der Einmündung der „B-Straße“ und der „F-Straße“ anliegenden Grundstücke bei der „Umlage“ an die Anlieger nicht berücksichtigt worden seien. Indes handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin hier gerade nicht um eine „einheitliche“ Maßnahme von der „B-Straße“ bis zur „M-Straße“. Vielmehr ist das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet „Ortskern A-Stadt“ einem gesonderten beitragsrechtlichen Regime unterworfen (Driehaus, a. a. O., § 3 Rdnr. 4). c) Entgegen dem beitragsrechtlichen Ansatz der Beklagten finden für die in Rede stehende Baumaßnahme „Gehweg“ die Regelungen des Straßenausbaubeitragsrechts und damit ihre vorgenannte Straßenausbaubeitragssatzung - SBS - Anwendung. Denn die Teileinrichtung „Gehweg“ ist im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden, und zwar nach den Erörterungen im Verhandlungstermin im Zuge der etwa um das Jahr 1920 erstellten Fahrbahn. Für die Frage, auf welcher Grundlage - gesamte Anlage oder Abschnitt - eine Prüfung vorzunehmen ist, ob gemäß § 242 Abs. 9 BauGB bereits eine endgültige Herstellung vor dem 3. Oktober 1990 vorgelegen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Anlage in ihrem gesamten Umfang in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat in § 242 Abs. 9 BauGB ersichtlich abgestellt auf die Anlage in ihrem gesamten Umfang und eine Ausnahme davon nur für Teileinrichtungen, nicht aber auch für Teilstrecken zugelassen (Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 49). Da das „Sanierungsgebiet A-Stadt“ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgesetzt war, hat sich die seinerzeitige Anlage damit von der „B-Straße“ bis zu den Flurstücken 43/24 und 395/39 erstreckt. Dass ein Gehweg - so die Beklagte selbst - auf der Teillänge zwischen „B-Straße“ und der „M-Straße“ bereits hergestellt gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung. Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB können für Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen, die bis zu dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 entsprechend einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt wurden, keine Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB (sondern nur Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes) erhoben werden. Da vorliegend ein technisches Ausbauprogramm nicht in Rede steht, kommt allein eine Fertigstellung entsprechend den örtlichen Ausbaugepflogenheiten in Betracht. Dabei bezeichnet der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 -, zit. nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Gehweg (auch) im hier noch fraglichen Bereich („M-Straße“ in Richtung Norden) vor dem 3. Oktober 1990 den Mindestanforderungen an einen kunstmäßigen Ausbau entsprochen hat. Die von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen im Straßenrandbereich an zwei Stellen lassen ein in diesem Bereich eingebrachtes Gemisch aus Schotter und Erde erkennen. Definiert man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.) den Begriff „kunstmäßiger Ausbau“ mit Blick auf die gegenteilige Wendung („bloßes Nichtstun oder Liegenlassen“), ist daraus der Schluss zu ziehen, dass hier im Straßenseitenbereich ein Gemisch aus Schotter und Erde (künstlich) eingebracht und damit - wenngleich in primitiver, aber ausreichender Form - eine künstliche Veränderung der Erdoberfläche in Gestalt einer Befestigung bewirkt worden ist. Der Einwand der Beklagten, dass das vorgenannte Gemisch allein zum Abstützen der etwa in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts gebauten Fahrbahn gedient habe und damit gerade kein Gehweg geschaffen worden sei, greift nicht durch. Gegen eine derartige, auf ein bloßes Abstützen der Fahrbahn gerichtete Funktion spricht schon die aus den vorgelegten Fotos ersichtliche Breite der „Schotterschicht“, die über den Rahmen einer bautechnisch gebotenen Abstützung in einer Weise hinausgeht, dass es der Beurteilung durch einen Sachverständigen nicht bedarf. Dies gilt um so mehr, als auf der anderen (westseitigen) Straßenseite eine vergleichbare Gestaltung des Seitenraumes mit einer breit angelegten Oberflächenbefestigung gerade nicht vorhanden ist und dies die Annahme stützt, dass der ostseitige Fahrbahnseitenbereich - gleichsam als natürliche Fortsetzung des unstreitig schon auf der Teilstrecke „B-Straße“ - „M-Straße“ vorhanden gewesenen Fußwegs - als Gehweg ausgestaltet worden ist und dem Fußgängerverkehr der in diesem Bereich vorhandenen Bebauung dienen sollte. Auch nach dem äußeren, durch die Fotografien vermittelten Eindruck stellt sich der Seitenbereich als Gehweg dar. Dabei spiegeln die Fotos zwar den aktuellen Zustand wider, der jedoch gegenüber dem Ausbauzustand um etwa das Jahr 1920 keine Änderung erfahren hat. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in Zweifel gezogen, dass das in Rede stehende „Gemisch“ auf der gesamten Länge des hier interessierenden Teilstücks eingebracht worden ist und auch hinsichtlich des nach den Fotografien teilweise ersichtlichen Mosaikpflasters bzw. der Gehwegplatten sowie einer möglichen Abstützung durch eine bloße Verdichtung des Erdreichs eine Beweiserhebung dazu angeregt, ob das „Schottergemisch“ durchgängig ab der „M-Straße“ bis zum Ende der Bebauung aufgebracht worden ist. Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, der Beweisanregung nachzukommen. Die unstreitig bis zum Ende der Bebauung reichende Fahrbahn ist nach den Ausführungen der Beklagten etwa in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts gebaut worden. Diente das „Schottergemisch“ aber dem Vortrag der Beklagten entsprechend der Abstützung der Fahrbahn, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass im Zuge der seinerzeitigen Errichtung der Fahrbahn Teilstrecken, etwa die, auf denen ausweislich der Fotos nunmehr Mosaikpflaster und Gehwegplatten erkennbar sind, nicht mit dem „Schottergemisch“ - im Sinne des Vortrags der Beklagten - „abgestützt“ worden sein sollten. Auch das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich in der durch weitere Anhaltspunkte nicht unterlegten (bloßen) Vermutung, dass das „Schottergemisch“ nicht durchgängig aufgebracht worden sein könnte. Sind nach alledem die Voraussetzungen eines kunstmäßigen Ausbaus erfüllt, kommt es darauf an, wie sich die Ausbaugepflogenheiten der Beklagten im zeitlichen Rahmen des Fahrbahnbaus einschließlich der Anlegung eines Gehwegs mit einer Befestigung durch ein „Schottergemisch“ dargestellt haben. Für den Zeitraum etwa um 1920 sind jedoch nach den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin Unterlagen über den Ausbauzustand der Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet nicht (mehr) vorhanden. Dies geht zu Lasten der Beklagten (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.) mit der Folge, dass für die Baumaßnahme „Gehweg“ das Straßenausbaubeitragsrecht und damit die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten Anwendung findet. d) Ein beitragsauslösender Tatbestand ist hiernach gegeben, weil der Gehweg im Abschnitt „F-Straße/M-Straße“ jedenfalls dadurch im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ausbauermessens verbessert (§ 1 SBS) worden ist, dass der - statt eines Belags aus Kleinmosaiksteinen bzw. Gehwegplatten - nunmehr einheitlich beplattete Gehweg jedenfalls ein besseres und gefahrloseres Begehen gestattet (Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 63). e) Mit ihrem gegen die Ermittlung des Aufwandes für die Baumaßnahme „Gehweg“ gerichteten Vorbringen bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Im Hinblick auf ihren Vortrag, dass die Ausbaumaßnahme und ihr Umfang nicht erforderlich gewesen seien, hat die Beklagte zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (a. a. O.) verwiesen. Danach kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass eine andere, qualitativ niedrigere Ausführung geringere Kosten verursacht hätte. Die Rüge der Klägerin, die Maßnahme sei nicht ausgeschrieben worden, greift ebenfalls nicht durch. Der schlichte Hinweis auf eine zu Unrecht unterlassene Ausschreibung ohne weitere Ausführungen zu dadurch entstandenen Mehrkosten ist nicht ausreichend (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.12.2005 - 4 L 654/04 -, m. w. N.). Selbst unterstellt, dass sich die Beklagte über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweggesetzt und die Ausführung des Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung vergeben hat, so bedeutet dies nur, dass sich die Beklagte nicht an Regelungen gehalten hat, die der Gesetzgeber im Interesse eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes geschaffen hat. Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass die Vergabe tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hat. Substanziierte Tatsachenbehauptungen, welche die Annahme nahe legen könnten, die Beklagte habe die in Rede stehenden Maßnahmen kostengünstiger errichten können, hat die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht dargetan. Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Einwand, dass im Hinblick auf die Schlussrechnung der Fa. (...) vom 7. Oktober 1993 eine Aufteilung der auf die „L-Straße“ entfallenden Rechnungsposten nicht vorgenommen worden sei, erweist sich als unbegründet. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten belegen vielmehr eine entsprechende Aufteilung (BA A Bl. 151, 152, 60). Im Verhandlungstermin hat der (sachverständige) Zeuge K. ergänzend die Kriterien aufgezeigt, die für eine Verteilung der Kosten auf die „L-Straße“ und die „M-Straße“ maßgebend gewesen sind (u. a. Länge, tatsächliche Kosten). Danach begegnet die Kostenverteilung, die auch die Klägerin nicht vertiefend angegriffen hat, keinen Bedenken (zur „pfenniggenauen“ Abrechnung in Fällen einer Kostenzuordnung zu verschiedenen Anlagen und zu einer Schätzungsbefugnis vgl. im Übrigen OVG LSA, Urt. v. 28.02.2005 - 4 L 233/01 -, zit. nach juris). Die Rüge der Klägerin, dass sich die aus der Schlussrechnung der Fa. (B. & D.) vom 14. August 1996 ergebenden Kosten dem Ausbau des Gehwegs zugeordnet worden seien, obwohl die Rechnungsbeträge als Rohrverlegungsarbeiten aufgeführt worden seien, ist nicht durchgreifend. Aus der Rechnung sind - ebenso wie anteilige Kosten für die Baustelleneinrichtung - zutreffend allein Kosten für die „Gehwegbefestigung“ in Ansatz gebracht worden (BA A 133, 134, 79). Unzutreffend schon vom Ansatz her ist der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte die Baukosten für die Straßenentwässerungsanlage und den Fußweg wie folgt aufgeteilt haben soll: „M-Straße“ 499.810,44 DM und „L-Straße“ 1.646.224,65 DM. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beträgen um die gesamten Baukosten, wobei dann im Folgenden die auf die „L-Straße“ entfallenden Kosten um die nicht beitragsfähigen Kosten reduziert und sodann auf die Teileinrichtungen aufgeteilt worden sind. Die in diesem Zusammenhang von dem (sachverständigen) Zeugen K. in seiner schriftlichen Äußerung vom 25. Februar 2011 aufgezeigte Kostenverteilung anhand von Rechnungspositionen bzw. tatsächlichen Baukosten ist nicht zu beanstanden und stellt sich insbesondere gegenüber der von der Klägerin angeführten (pauschalen) Aufteilung nach „Rohrlängen“ ersichtlich als vorzugswürdiger dar. f) Hinsichtlich der von dem Gehweg bevorteilten Gesamtfläche hat die Beklagte eine Neuberechnung vorgelegt, die als Innenbereichsbebauung nunmehr zutreffend auch die westseitige Bebauung berücksichtigt. Hinzuzurechnen ist der ermittelten Fläche allerdings die (anrechenbare) Grundstücksfläche des Flurstücks 1127/65 (137,90 m²), das nach den Erörterungen im Verhandlungstermin als Hinterliegergrundstück über keine rückwärtige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügt. Dem Eigentümer steht damit ein Notwegerecht zu, das über das Anliegergrundstück 1126/65 einen Zugang zur „L-Straße“ ermöglicht. Einer daraus herzuleitenden beitragsauslösenden Vorteilslage steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Grundstück in einem förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Denn dadurch wird eine private Nutzung - die hier auch erfolgt - nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urt. v. 29.07.2010 - 9 A 279/09 -, zit. nach juris). Den Grundstücken 77/1, 78/1, 81/1 und 83/1 wird durch den Ausbau des Gehwegs eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nicht geboten. Die Grundstücke liegen unterhalb der „L-Straße“ an einer ca. 3,50 m hohen Böschung. Angesichts des hohen Niveauunterschieds sowie der Lage im Überschwemmungsgebiet und den damit verbundenen Nutzungseinschränkungen ist es den Grundstückseigentümern nach Auffassung des Senats nicht zumutbar, das (Böschungs-)Hindernis auf ihre Kosten zu beseitigen (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 25). Da damit eine Vorteilslage für diese Grundstücke nicht besteht, bleiben sie bei der Ermittlung der bevorteilten Gesamtfläche unberücksichtigt. Dies gilt auch mit Blick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verhandlungstermin, wonach sich gegenüber der „W.-O.-Straße“ ein Weg zu dem Grundstück 77/1 befinde. Denn damit ist schon nicht dargetan, dass angesichts der hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nutzung bzw. landwirtschaftlichen Nutzbarkeit mit entsprechenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 26). Da im Übrigen - auch nach Erörterung der Berechnung in der mündlichen Verhandlung - Bedenken gegen die Flächenermittlung durch die Beklagte nicht bestehen, folgt aus alledem eine bevorteilte Gesamtfläche von (14.568,86 m² + 137,90 m² =) 14.706,76 m². Daraus ergibt sich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 35.294,24 € ein Beitragssatz von 2,3998651, so dass sich der (Straßenausbau-)Beitrag für die Teileinrichtung „Gehweg“ bei einer Nutzfläche des klägerischen Grundstücks von 278 m² auf 667,16 € beläuft. 3. Die Teileinrichtung „Straßenentwässerung“ ist entsprechend den Herstellungsmerkmalen der hier einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 16. Dezember 2004 - EBS - endgültig hergestellt. Die Straßenentwässerung ist auch nicht im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellt gewesen, so dass die Beklagte ihre Veranlagung zu Recht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt hat. Die Entwässerungseinrichtung erweist sich jedoch als derart mangelbehaftet, dass der hierauf bezogene Aufwand nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann. a) Die in Rede stehende Straßenentwässerungseinrichtung entspricht in ihrem technischen Ausbau den in § 11 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Das satzungsmäßige Ausbauprogramm sieht danach für Entwässerungsanlagen u. a. Straßenrinnen vor. Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (sachverständige) Zeuge K. hat im Verhandlungstermin überzeugend aufgezeigt, dass - im Wege einer „Nachrüstung“ - eine Teillänge der „L-Straße“ mit einer Gosse aus zwei Betonsteinen versehen worden ist, während auf dem verbleibenden Teilstück - wie zuvor auf der Gesamtlänge - eine sog. Bordrinne gesetzt war. Auch diese Ausgestaltung einer Straßenrinne, bei der die Rinne aus einem Hochbord und einem Streifen der Fahrbahnbefestigung gebildet wird, entspricht vom Ansatz her den Anforderungen, wie sie sich aus Nr. 3.3.1 der „Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS - Teil Entwässerung - RAS-Ew - “ in der hier noch maßgeblichen Ausgabe 1987 ergeben. Dass die Hochborde dabei mit einer Rückenstütze aus Beton (vgl. Nr. 3.3.1 RAS-Ew) versehen worden sind, hat der sachverständige Zeuge bestätigt. Die Entwässerungsanlage ist entsprechend § 11 EBS auch betriebsfertig hergestellt. Soweit die Klägerin die Straßenentwässerung als nicht mangelfrei erstellt ansieht, wird dadurch eine (betriebsfertige) endgültige Herstellung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt nicht voraus, dass die Ausführung der Baumaßnahmen mangelfrei und den Regeln der Technik entsprechend erfolgt ist, soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage - wie hier trotz der geltend gemachten Pfützenbildungen - nicht völlig ausgeschlossen wird. b) Die Beklagte hat ihre Beitragserhebung für die Teileinrichtung „Straßenentwässerung“ auch zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts gestützt. Die Straßenentwässerung ist in Anwendung des § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 3. Oktober 1990 nicht endgültig hergestellt gewesen. Anhaltspunkte für ein auf die Errichtung einer Straßenentwässerung bezogenes technisches Ausbauprogramm im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht substanziiert dargetan. Hinsichtlich der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon an einem Grundbestand eines kunstmäßigen Ausbaus (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O.). Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass das Oberflächenwasser der „L-Straße“ im Bereich der (westseitig gelegenen) „Radrennbahn“ nicht durch eine Mulde abgeführt wurde, sondern von der Straße auf das Gelände der Radrennbahn lief. Dort habe das Wasser gestanden und sei dann versickert. Nach diesen Aussagen aber ist das Oberflächenwasser der „L-Straße“ jedenfalls in Teilbereichen „wild“ abgeflossen und dann versickert. Eine durchgängige bautechnische Herrichtung zur Ableitung des Oberflächenwassers ist damit nicht vorhanden gewesen. c) Bestimmt sich die streitgegenständliche Veranlagung mithin nach erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen, sind gleichwohl die Beitragspflichtigen nicht mit dem Aufwand für die Straßenentwässerung zu belasten, weil die Straßenentwässerung nach Würdigung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen (sachverständigen) Zeugen und den im Rahmen des Streitverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen von Anliegern nicht mangelfrei erstellt worden ist. Nach Angaben des Zeugen J. sammelt sich das Regenwasser in der Mitte der Fahrbahn durchgehend auf der „L-Straße“, da sich nach seinem Eindruck in der Mitte der Fahrbahn eine Rinne befindet. Zum Teil sammle sich das Wasser in nördliche Richtung bis zu 5 cm. Im Bereich der „F-Straße“ stehe das Wasser auf nahezu der gesamten Breite bis zu einer Höhe von 3- 4 cm. Das Wasser laufe nach seinem Eindruck nur bis zu einem bestimmten Punkt ab und verdunste dann. In der Mitte der Straße ragten die Gullydeckel 1 - 1,5 cm hervor. Dieser Zustand habe von Anfang an bestanden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der die Entwässerungssituation ernsthaft und bestimmt geschildert hat und der als Anwohner mit den sich bei Regenfällen jeweils ergebenden Straßenzuständen naturgemäß vertraut ist, zu zweifeln. Bestätigt wird die Einschätzung des Zeugen durch die Angaben des Zeugen F., der in seiner Aussage auf Pfützen verweist, die selbst bei leichtem Regen auftreten. Des Weiteren schildern auch die Eheleute A. in einer an die Beklagte gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2004 eine starke Pfützenbildung im Fahrspurbereich, die nach ihrer Auffassung auf ein fehlendes und zum Teil falsches Gefälle des Straßenbelags zurückzuführen sei. Darüber hinaus rügen die Anlieger J. und H. in einer Eingabe an die Beklagte vom 14. März 2004 ein unzureichendes Gefälle zu den Gullys als Folge einer unebenen Fahrbahndecke. Den vorgenannten übereinstimmenden Aussagen lässt sich nach Überzeugung des Senats ein verlässliches Bild der Entwässerungssituation auf der „L-Straße“ entnehmen. Danach kommt es dort zu großflächigen und langandauernden Pfützenbildungen, die nicht lediglich auf eine hinnehmbare und zumutbare zeitliche Verzögerung beim Abfluss des Oberflächenwassers zurückzuführen sind. Die Pfützenbildungen sind vielmehr Ausdruck einer mangelbehafteten, nicht funktionsgerechten Entwässerungseinrichtung. Diese Einschätzung wird durch den sachverständigen Zeugen K., der die Baumaßnahmen in der „L-Straße“ als Bauleiter begleitet hat, nunmehr aber nicht mehr bei dem seinerzeit für die Beklagte tätig gewesenen Ingenieurbüro beschäftigt ist, nicht entkräftet. Nach seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2011 sind die Arbeiten an der Straßenentwässerung zwar den Regeln der Technik entsprechend durchgeführt worden. Er hat indes eingeräumt, dass zunächst aus Kostengründen auf den Bau einer „Gossenanlage“ - im Sinne einer Beschränkung auf Bordrinnen - verzichtet worden war und es zu Pfützenbildungen kam. Er hat dann weiter ausgeführt, dass versucht worden ist, die Pfützenbildungen durch den nachträglichen Einbau von partiellen Gossenanlagen zu beheben. Im Verhandlungstermin hat er sodann seine schriftsätzlichen Angaben korrigiert und ausgeführt, dass sich die Entwässerungssituation vielmehr verbessert hat und die weiter vorhandene Bildung von Pfützen nicht die Annahme hindert, die Straßenentwässerung sei funktionsgerecht errichtet worden. In Würdigung der Angaben des sachverständigen Zeugen lässt schon der Umstand, dass sich die Entwässerungssituation trotz eines partiellen (nachträglichen) Einbaus von Gossen - aus fachtechnischer Sicht - bloß „verbessert“ hat, erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Entwässerungseinrichtung aufkommen. Insbesondere aber vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben der Anlieger, die glaubwürdig eine unzureichende und erheblich mangelhafte Straßenentwässerung geltend gemacht haben, rechtfertigt eine bloße „Verbesserung“ gegenüber dem vorhergehenden, offensichtlich mangelbehafteten Zustand nicht den Rückschluss auf eine funktionsgerechte Entwässerungseinrichtung. Dies gilt umso mehr, als auch der sachverständige Zeuge angesichts einer in Teilbereichen fehlenden Längsneigung der Straße weiterhin eine Pfützenbildung einräumt. Vor diesem Hintergrund und bei einer Gesamtwürdigung der gemachten Aussagen hält der Senat die Angabe des sachverständigen Zeugen, dass die Straßenentwässerung funktionsgerecht errichtet worden sei, für nicht überzeugend und gelangt damit, ohne dass es (zusätzlicher) sachverständiger Hilfe bedarf, zu dem abschließenden Ergebnis, dass die in Rede stehende Entwässerungseinrichtung nach wie vor erheblich mangelbehaftet ist und sich als nicht funktionsgerecht erweist. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass der Verzicht auf eine (aufwändigere) „Gossenanlage“ und die Beschränkung auf das Setzen einer Bordrinne zu Mängeln geführt hat, diese Mängel aber durch die geschilderten nachträglichen (partiell durchgeführten) Maßnahmen nicht behoben werden konnten. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass in Fällen, in denen Ursache der Pfützenbildung ein unzureichender Zustand der Fahrbahn ist, kein Mangel der Entwässerungseinrichtung vorliegt, sondern ein Mangel der Fahrbahn (VG Schwerin, Urt. v. 29.04.2003 - 8 A 593/99 -, zit. nach juris). Denn ungeachtet der Ursache ist maßgeblich, ob die Straßenentwässerung ordnungsgemäß funktioniert oder nicht. Dies aber ist vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. d) Aus alledem folgt, dass sich der auf die Straßenentwässerung bezogene Aufwand gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB als nicht erforderlich darstellt und nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann. Allerdings können im umlagefähigen Erschließungsaufwand im Einzelfall auch solche Aufwendungen enthalten sein, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der Beitragspflichtige dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu bezahlen, auch wenn möglicherweise vorhandene Minder- und Mängelleistungen zur Rechnungskürzung berechtigen könnten, innerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im Rahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung steht und seine beitragsrechtliche Konkretisierung in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfahren hat (OVG NW, Urt. v. 23.01.2001 - 3 A 2373/93 -, zit. nach juris). Ein Entscheidungsspielraum im vorstehenden Sinne steht der Beklagten jedoch nicht zu. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgerechte Herstellung der Straßenentwässerung durch den beauftragten Unternehmer. Dies hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Mithin ist davon auszugehen, dass die Bauausführung den Vorgaben der Beklagten entsprochen hat, mit ihr abgesprochen und von ihr gebilligt worden ist. Liegt damit aber die Mangelhaftigkeit der Entwässerungseinrichtung in der Sphäre der Beklagten begründet, ist es ihr verwehrt, den hierfür entstandenen Aufwand auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass einzelne Teile der erstellten Entwässerungseinrichtung, etwa der Regenwasserkanal, möglicherweise keine Mängel aufweisen. Denn die Ordnungsgemäßheit einer Straßenentwässerung bestimmt sich danach, ob sie losgelöst von der Mangelfreiheit einzelner Bauteile in der Lage ist, ihre Funktion bestimmungsgemäß zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, wie zur Überzeugung des Senats hier feststeht, stellt sich der Aufwand als nicht „teilbar“ dar. Auf die gegen den Aufwand für die Straßenentwässerung gerichteten Einwände der Klägerin ist damit nicht weiter einzugehen. 3. Damit wird vorliegend allein durch den Ausbau des Gehwegs ein (Straßenausbau-) Beitragsanspruch in Höhe von 667,16 € begründet, der weder verjährt ist, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vom 16. Februar 2006 entstanden sind, noch im Übrigen Anhaltspunkte für eine Verwirkung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, zit. nach juris) bestehen. Dass der angefochtene Heranziehungsbescheid auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt ist, begegnet keinen Bedenken. Der Bescheid kann vielmehr mit Blick auf das Straßenausbaubeitragsrecht - teilweise - aufrechterhalten werden (Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 65). Angesichts der bereits im Jahre 2003 erfolgten Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Gehwegausbau (616,72 €) beläuft sich der im Wege der Nachveranlagung geltend zu machende, noch nicht ausgeschöpfte Teil des Beitragsanspruchs jedoch lediglich auf 50,44 €. Im Übrigen hat der angefochtene Bescheid keinen Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 31.8.2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet wie folgt: Berichtigungsbeschluss vom 31.08.2011 Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils werden in den folgenden Absätzen wie folgt neu gefasst: UA S. 9: „Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in Höhe von 50,44 € nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Festsetzung erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)“. UA S. 17: „Da im Übrigen - auch nach Erörterung der Berechnung in der mündlichen Verhandlung - Bedenken gegen die Flächenermittlung durch die Beklagte nicht bestehen, folgt aus alledem eine bevorteilte Gesamtfläche von (14.568,86 m² + 137,90 m² =) 14.706,76 m². Daraus ergibt sich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 35.294,24 € ein Beitragssatz von 2,3998651, so dass sich der (Straßenausbau-)Beitrag für die Teileinrichtung „Gehweg“ bei einer Nutzfläche des klägerischen Grundstücks von 278 m² auf 667,16 € beläuft.“ UA S. 21: „3. Damit wird vorliegend allein durch den Ausbau des Gehwegs ein (Straßenausbau-) Beitragsanspruch in Höhe von 667,16 € begründet, der weder verjährt ist, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vom 16. Februar 2006 entstanden sind, noch im Übrigen Anhaltspunkte für eine Verwirkung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, zit. nach juris) bestehen. Dass der angefochtene Heranziehungsbescheid auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt ist, begegnet keinen Bedenken. Der Bescheid kann vielmehr mit Blick auf das Straßenausbaubeitragsrecht - teilweise - aufrechterhalten werden (Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 65). Angesichts der bereits im Jahre 2003 erfolgten Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Gehwegausbau (616,72 €) beläuft sich der im Wege der Nachveranlagung geltend zu machende, noch nicht ausgeschöpfte Teil des Beitragsanspruchs jedoch lediglich auf 50,44 €. Im Übrigen hat der angefochtene Bescheid keinen Bestand.“ Gründe Das Urteil des Senats ist wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) zu berichtigen, weil bei der Ermittlung des Beitragssatzes statt des für die Maßnahme „Gehwegausbau“ entstandenen Aufwandes (35.294,24 €), der entsprechend dem üblichen Rechengang in die Berechnung des Beitragssatzes eingestellt werden sollte, die Summe der in der Hilfsberechnung errechneten Beiträge (33.327,70 €) zugrunde gelegt worden ist. Der im Urteil aufgezeigte Beitragssatz (2,2661484) - mit den sich hieraus ergebenden weiteren Folgerungen - ist damit offensichtlich unrichtig. Der berichtigten Urteilsfassung liegt nunmehr zutreffend ein Beitragssatz von 2,3998651 zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Baumaßnahme „einseitiger Gehweg“ sowie „Straßenentwässerung“ in der „L-Straße“ in der Gemeinde A-Stadt. Die „L-Straße“ verläuft von der Kreuzung „B-Straße/Seestraße“ im Süden über die Abzweige „F-Straße“ und „M-Straße“ zunächst in nördliche Richtung und in Höhe des Flurstücks 291/41 weiter in nord-östliche Richtung. Die Teilstrecke der „L-Straße“ vom Abzweig „B-Straße“ bis zum Abzweig „F-Straße“ liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern A-Stadt“. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 99/10 der Flur A in der Gemarkung A-Stadt, das bebaut ist und unmittelbar an die „L-Straße“ angrenzt. Vor dem Ausbau verfügte die „L-Straße“ über eine mit Kopfsteinpflaster ausgebaute Fahrbahn und eine Straßenbeleuchtung. Ein Gehweg, bestehend aus Gehwegplatten bzw. Kleinmosaik, war einseitig jedenfalls bis zur Einmündung „M-Straße“ vorhanden und durch Hochborde von der Fahrbahn getrennt. Der weitere Ausbauzustand der „L-Straße“ ist zwischen den Beteiligten streitig. In den Jahren 1992 bis 1996 baute die Beklagte die „L-Straße“ auf der Teilstrecke zwischen der „B-Straße“ bis zum Abzweig „M-Straße“ aus. Die Fahrbahn erhielt eine 15 cm starke Schottertragschicht sowie eine bituminöse Tragschicht. Der einseitige Gehweg wurde mit Betonsteinpflaster befestigt. Das anfallende (Straßen-) Oberflächenwasser wird nunmehr über Straßeneinläufe in eine Kanalisation im Trennsystem abgeführt. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Dezember 2003 wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag - bezogen auf den Ausbau des Gehweges - in Höhe von 616,72 Euro herangezogen. Am 16. Februar 2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für die Teillänge der „L-Straße“ zwischen der „F-Straße“ und der „M-Straße“ die abschnittsweise Abrechnung und gleichzeitig für die Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „Gehweg/Ost“ und „Straßenentwässerung“ die Abrechnung im Wege der Aufwand- und Kostenspaltung. Durch Bescheid vom 8. Dezember 2006 wurde die Klägerin (sowie Herr M.) zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 4.571,39 Euro herangezogen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte - der Klägerin gegenüber - durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 zurück. Zugleich wurde der von der Klägerin zu zahlende Beitrag im Hinblick auf ein Guthaben der Voreigentümer bei der Veranlagung zu Straßenausbaubeiträgen im Jahre 2003 auf 2.743,59 Euro reduziert. Ihre Klage hat die Klägerin wie folgt begründet: Dem streitigen Erschließungsbeitragsbescheid stehe bereits die Rechtskraft des ursprünglichen Straßenausbaubeitragsbescheides vom 23. Dezember 2003 entgegen. Dieser habe auch die Maßnahmen hinsichtlich der Straßenentwässerung und des Gehweges umfasst. Im Verhältnis zum Erschließungsbeitragsbescheid handele es sich bei dem Straßenausbaubeitragsbescheid um einen für sie begünstigenden Bescheid. Ferner fehle es an einer Beschlussfassung über den Ausbau bzw. die Erschließung der „L-Straße“. Es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen § 44 GO LSA i. V. m. § 11 der Hauptsatzung der Beklagten. Zudem fehle es an der vorgeschriebenen Ausschreibung. Auch sei der festgesetzte Beitrag nicht nachvollziehbar und deswegen der angefochtene Bescheid auch nicht schlüssig. Dies beträfe insbesondere die Aufteilung der Kosten. So handele es sich bei der Schlussrechnung der Fa. (...) vom 7. Oktober 1993 um eine gesamte Rechnung für das Los I, nämlich die Arbeiten an der „L-Straße“ und dem ersten Teil der „M-Straße“. Eine Aufteilung auf diese Straße sei nach der Rechnung nicht erfolgt. Eine Schätzung sei unzulässig. Die ausführende Firma sei in der Lage gewesen, die einzelnen von ihr ausgeführten Arbeiten zum einen der „L-Straße“ und zum anderen der „M-Straße“ zuzuordnen. Darüber hinaus seien die Kosten der Schlussrechnung der Fa. (B. und D.) vom 14. August 1996 dem Ausbau des Gehweges zugeordnet worden, obwohl in dieser Rechnung diese Beträge als Rohrverlegungsarbeiten aufgeführt worden seien. Selbst wenn eine Schätzung möglich gewesen wäre, sei diese fehlerhaft. Auf „Los I“ seien bei den 800 m auszubauender Straße 525 m auf die „L-Straße“ und der Rest, also 275 m, auf die „M-Straße“ entfallen. Die Beklagte aber habe die Baukosten für die Straßenentwässerungsanlage und den Fußweg abweichend von diesem Verhältnis aufgeteilt. Auch sei keine Unterscheidung nach dem Schwierigkeitsgrad vorgenommen worden. Während die „L-Straße“ vertikal ohne jegliche Steigerung verlaufe, steige die „M-Straße“ hingegen deutlich an. Hierdurch würden Bauarbeiten erheblich erschwert. Dies sei jedoch bei der Aufteilung nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren habe die Beklagte hinsichtlich des Regenwasserkanals 559.524,81 DM Baukosten angesetzt und 64.579,34 DM Ingenieurkosten. In der Leistungsbeschreibung des Ingenieurbüros D. vom 8. Juli 1992 seien diese Ingenieurkosten aber für Ingenieurleistungen hinsichtlich der Planung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeführt worden. Die Beklagte habe deshalb nicht sämtliche Ingenieurkosten lediglich bei der Straßenentwässerungseinrichtung ansetzen dürfen, sondern hätte diese Kosten entsprechend aufteilen müssen auf die Schmutzwasserentwässerungsanlage und die Regenwasserkanalisation. Gleiches gelte hinsichtlich der Erdbauarbeiten. Die Masse des Bodenaushubs habe die Aufnahme des Untergrunds der gesamten Fahrbahn betroffen, nicht aber die Regenwasserkanalisation. Die Fa. (...) habe aber an Bodenaushub lediglich 16.676,31 DM bei der Fahrbahn angesetzt und 130.746,09 DM für die Regenentwässerung. Auch diese Aufteilung könne nicht zutreffend sein. Die Kosten für die Errichtung der Straßenentwässerungsanlage könnten ohnehin nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Es handele sich schon nicht um eine Erschließungsmaßnahme. Es habe bereits eine Straßenentwässerungsanlage bestanden, indem die vorherige aus Pflastersteinen bestehende Fahrbahnoberfläche zur Ehle hin geneigt gewesen sei und Regenwasser dorthin versickert sei. Das Wasser sei somit problemlos von der Straße abgelaufen und am Rande versickert. Die Kopfsteinpflasterstraße habe im Rahmen einer technischen Ausgestaltung ein leichtes Gefälle zur Ehle hin erhalten. Am Rande habe eine Mulde bestanden, so dass das Wasser geregelt durch diese technische Maßnahme habe abfließen und versickern können. In regelmäßigen Abständen seien an den tiefen Wölbungsstellen der Fahrbahn Entwässerungsrohre verlegt worden, so dass das dorthin geleitete Wasser vom Fahrbahnkörper ebenfalls zur Ehle hin abgeleitet worden sei. Die gesamte Straße sei vor dem 3. Oktober 1990 ohnehin in dem in Rede stehenden Abschnitt endgültig hergestellt gewesen, da sie über eine grundhaft ausgebaute befestigte Fahrbahn und einen Fußweg verfügte sowie über eine funktionierende Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Daher habe die Errichtung der Straßenentwässerungskanalisation auch nur als Straßenausbaumaßnahme abgerechnet werden können. Darüber hinaus habe die vorherige Straßenentwässerung den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen, so dass auch deshalb eine Erschließung nicht in Betracht komme. Des Weiteren habe die in Rede stehende Maßnahme gegen das Gebot der Erforderlichkeit verstoßen. Die Beklagte habe sich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten und dadurch augenfällig Mehrkosten verursacht. Insbesondere sei den Anliegern der „L-Straße“ durch die Straßenentwässerungskanalisation kein Vorteil entstanden, vielmehr sei die Baumaßnahme sogar nachteilig gewesen. So sei eine zuvor unter der Fahrbahn befindliche durchgehende Lehmdecke bei Errichtung der Straßenentwässerungskanalisation durchbrochen worden. Folge sei, dass nunmehr bei Hochwasser gegen die Keller des Hauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der übrigen Häuser der „L-Straße“ Wasser drücke und dann teilweise in den Kellern stehe. Seitdem zögen die Kellerwände jedenfalls Feuchtigkeit. Darüber hinaus sei vor der Maßnahme das Regenwasser selbst bei starkem Regen gleich zur Ehle hin abgeflossen und habe zu Zeiten des „Kopfsteinpflasters“ nicht auf der Straße gestanden. Trotz der Straßenentwässerungseinrichtung stehe nunmehr aber bei jedem Regen an vielen Stellen der Straße das Wasser zentimeterhoch und hochflächig, da keine Neigung der Straße zu den Einlaufschächten vorhanden sei. Wassereinbruch und Nässe seien für die an der „L-Straße“ gelegenen Häuser zu einem Regelfall geworden. Die Straßenentwässerungseinrichtung münde zudem ohne Rückstauklappe in die Ehle, so dass das Wasser beim Hochwasser 2002 von dieser über das Niveau der Straße hinaus durch die Kanalisation hochgedrückt werden konnte. Hochwasser trete alle zwei bis drei Jahre auf. Die Straße zur Ehle hin hätte ebenfalls mit einem leichten Gefälle versehen werden können und eine Versickerungsmöglichkeit oder Abflussmöglichkeit zur Ehle hin vorgenommen werden können, wie es zuvor auch möglich gewesen sei. Eine Straßenentwässerung mit einer Neigung und Versickerung hätte ausgereicht und vor allem keine weiteren Kosten verursacht. Der Gehweg sei vor dem 3. Oktober 1990 bereits vollumfänglich errichtet und durchgehend in dem vorliegenden Abschnitt befestigt gewesen. Die „L-Straße“ sei einseitig zur Häuserzeile hin von der Einmündung der „Breiten Straße“ bis zur „M-Straße“ mit einem Gehweg versehen gewesen, welcher von der Fahrbahn durchgehend mit erhöhten Bordsteinen abgegrenzt und durchgehend befestigt gewesen sei. Die Deckschicht des Gehweges bis zur Einmündung der M-Straße sei mit ihrem Mosaikpflaster und den Gehwegplatten völlig in Ordnung gewesen, so dass schon keine Verbesserung vorgelegen habe. Es komme nicht darauf an, aus welchem Material die Deckschicht des Gehweges bestanden habe. Ab der „M-Straße“ nach Norden - ungeachtet einer hier nur möglichen Betrachtung des von der Beklagten gebildeten Abschnitts - sei ebenfalls schon vor dem 3. Oktober 1990 ein Gehweg vorhanden gewesen, der von der Fahrbahn durchgehend durch einen Bordstein getrennt gewesen sei. In seinem Verlauf habe die Oberfläche teilweise aus einem sandgeschlämmten Schotterweg, teilweise aus Mosaikpflaster bestanden. Des Weiteren habe der Gehweg keiner Erneuerung bedurft. Die Maßnahme sei ohnehin nur deshalb ausgeführt worden, weil auf dem Gehweg Verlegungsarbeiten vorgenommen worden seien und die Beklagte hierdurch selbst die Oberfläche beschädigt habe. Darüber hinaus dürfte Verjährung eingetreten sein. Es sei „unwürdig“, 15 Jahre nach Beendigung der Maßnahme auf einmal Beiträge zu verlangen. Die Grundsätze der Verwirkung seien anzuwenden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Erschließungsanlage i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB sei am 3. Oktober 1990 die „L-Straße“ ab der „B-Straße“ im Süden und dem Ende der Bebauung auf dem Flurstück 395/39 im Nordosten gewesen. Diese Erschließungsanlage habe am 3. Oktober 1990 über die Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „Gehweg/Ost“ und „Straßenbeleuchtung“ verfügt, wobei die Teileinrichtungen „Fahrbahn“ und „Straßenbeleuchtung“ am Stichtag i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen seien. Die Teileinrichtung „Gehweg/Ost“ sei hingegen nur auf der Teillänge zwischen der „B-Straße“ und der „M-Straße“ hergestellt gewesen, während die Restlänge entlang der Erschließungsanlage unbefestigt gewesen sei. Dementsprechend sei die Teileinrichtung „Gehweg/Ost“ am 3. Oktober 1990 nicht i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen, so dass allein deshalb die „L-Straße“ nicht insgesamt, sondern nur mit den Teileinrichtungen „Fahrbahn“ und „Straßenbeleuchtung“ aus dem Erschließungsbeitragsrecht zu entlassen gewesen sei. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei festzustellen, dass es Vorrichtungen zur Beseitigung des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers bis zum 3. Oktober 1990 nicht gegeben habe. Das „Versickern“ des Oberflächenwassers im Straßenraum bzw. das Ablaufen des Oberflächenwassers wegen des bestehenden Fahrbahngefälles in den Seitenraum sei selbst bei gleichartiger „Entsorgung“ in anderen Straßen der Beklagten jedenfalls keine den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechende Herstellung dieser Teileinrichtung. § 242 Abs. 9 BauGB erfordere einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau. Zu verlangen sei eine aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Weiterhin sei der in Rede stehende Ausbau auch ohne einen Ausbaubeschluss als wirksam anzusehen. Die von der Klägerin gerügte fehlende Ausschreibung bleibe für sich genommen folgenlos. Die Kostenaufteilung sei vom Ingenieurbüro D. erfolgt und anhand der Abrechnungsunterlagen nachvollziehbar. Die Teileinrichtung „Straßenentwässerung“ diene der Freihaltung der Straße vor Überschwemmungen und sei nur so technisch auszugestalten, dass mit ihr der „Regelfall“ bewältigt werde. Außergewöhnliche Naturereignisse änderten an der grundsätzlichen Geeignetheit der Einrichtungen zur Straßenentwässerung nichts. Die von der Klägerin behaupteten Durchfeuchtungsschäden hätten keinen Einfluss auf das Entstehen der Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Abschnittsbildungsbeschluss sei erst am 16. Februar 2006 ergangen, so dass auch zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten begründet worden seien. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2008 sind die angefochtenen Bescheide aufgehoben worden: Die Erschließungsanlage „L-Straße“ beginne an sich im Süden an der Einmündung „F-Straße“ und ende im Nordosten mit der letzten Bebauung auf den Flurstücken 43/24 und 395/39, weil sie von da an mit einer Teillänge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verlaufe und somit ihre Anbaubestimmung verliere. Aus Rechtsgründen sei diese bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Anlage jedoch weiter zu unterteilen, weil die nur einseitig anbaubare Teilstrecke von der Einmündung „F-Straße“ bis zur Südwestgrenze des bebauten Flurstücks 350/75 aufgrund ihrer Ausdehnung diese Verkehrsanlage rechtlich in zwei weitere Teilstrecken spalte. Zerfalle danach die an sich einheitliche Verkehrsanlage in zwei selbständige Erschließungsanlagen, so sei allein die beidseitig anbaubare Erschließungsanlage in ihrem Verlauf von der Südwestgrenze des bebauten Flurstücks 350/75 bis zum Ende der Bebauung auf den Flurstücken 43/24 und 395/39 für die Abrechnung des klägerischen Grundstücks maßgeblich, denn nur an diese Anlage grenze es an. Bezogen auf diese Anlage sei für die Klägerin eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, weil die Anlage noch nicht fertig gestellt sei. Ein Ausbau der Anlage sei bislang lediglich bis zur Einmündung „M-Straße“ erfolgt, nicht jedoch auf der sich anschließenden Teillänge bis zum Ende der Bebauung auf den Flurstücken 43/24 und 395/39. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 16. Februar 2006 beschlossene Abschnittsbildung sei nicht geeignet, für den von der Beklagten vorgenommenen Teilausbau sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen. Dies schon deshalb nicht, weil sich der vom Gemeinderat gebildete Abschnitt in seinem Verlauf von der Einmündung „F-Straße“ bis zur Einmündung „M-Straße“ nicht auf eine teilbare, sondern auf zwei selbständige Erschließungsanlagen beziehe. Demgegenüber beziehe sich die Befugnis der Gemeinde, die Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt für die Aufwandsermittlung zu verselbständigen, ausschließlich auf eine in der Länge teilbare Anlage. Sachliche Beitragspflichten seien im Übrigen auch deshalb nicht entstanden, weil die Beklagte eine den Anforderungen des § 125 i. V. m. § 1 Abs. 4 - 6 BauGB genügende bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach eigenen Angaben bislang nicht getroffen habe. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtlichen Spaltung einer tatsächlich einheitlichen Verkehrsanlage, die in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergehe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Fälle der teilweise nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage nicht zu übertragen. Im Übrigen stelle die Bebauung jenseits der Südwestgrenze des Flurstücks 350/75 entgegen der Auffassung der Vorinstanz lediglich einen Siedlungssplitter dar, dem keine Baulandqualität zukomme mit der Folge, dass die „L-Straße“ auch in diesem Bereich nur einseitig anbaubar sei und keine Zerlegung in zwei selbständige Erschließungsanlagen erfolge. Des Weiteren komme es hinsichtlich der Teileinrichtung „Gehweg/Ost“ nicht darauf an, ob die Teileinrichtung im Abrechnungsabschnitt fertig gestellt gewesen sei. Maßgeblich sei allein, ob es die Teileinrichtungen auf ganzer Länge der Erschließungsanlage in einer Ausbauweise gegeben habe, die den Anforderungen des § 242 Abs. 9 BauGB entspreche. Das sei aber mangels eines kunstmäßigen Ausbaus gerade nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Teileinrichtung „Straßenentwässerung“ fehle es jedenfalls an einer derartigen Einrichtung für die Restlänge der „L-Straße“ zwischen der „M-Straße“ und den Ostgrenzen der Flurstücke 395/39 und 43/24. Dort möge es auch ein Gefälle in der Oberfläche der Fahrbahn gegeben haben, das aber lediglich ein Abfließen des Straßenoberflächenwassers in den Seitenraum gewährleistet habe, wo es dann versickert sei. Ein Grundbestand eines kunstmäßigen Ausbaus bestehe mithin nicht. Selbst wenn man der Auffassung des angefochtenen Urteils folge und die „L-Straße“ aus Rechtsgründen tatsächlich in zwei selbständige Einrichtungen zerfalle, liege die Klägerin mit ihrem Grundstück an der Teilstrecke, die beidseitig anbaubar sei und an der Südwestgrenze des Flurstücks 350/75 als selbständige Anbaustraße beginnen würde. Für den Ausbau auf dieser Teillänge liege ein entsprechender Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vor. Es sei erkennbarer Wille des Rates der Beklagten gewesen, für die Abrechnung die rechtlichen Voraussetzungen durch eine für erforderlich gehaltene Abschnittsbildung zu schaffen. Wenn die Teillänge der „L-Straße“ zwischen der „F-Straße“ und der Südwestgrenze des Flurstücks 350/75 tatsächlich eine eigene Erschließungsanlage sein sollte, so wäre der diese Teillänge der „L-Straße“ erfassende Teil des Abschnittsbildungsbeschlusses vom 16. Februar 2006 „leerlaufend“, was aber die Wirksamkeit der Abschnittsbildung für die Restlänge nicht berühre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2 Kammer - vom 14. August 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Begehren unter Vertiefung ihres vorinstanzlichen Vorbringens entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2011 durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.