Urteil
2 A 129/18
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2019:0904.2A129.18.00
1mal zitiert
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Denn bei dem Schreiben des Beklagten vom 05. Juli 2018 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Denn damit lehnt der Beklagten den klägerischen Antrag auf Berichtigung der Liegenschaftskarte ab, was eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung ist die einjährige Klagefrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) durch Klageerhebung am 2. Oktober 2018 eingehalten. Diese Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf "bloße" Berichtigung des Liegenschaftskatasters, wegen eines Zeichenfehlers. Insbesondere liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, die die Behörde gemäß § 42 VwVfG jederzeit berichtigen dürfte. Mit der Berichtigung eines Zeichenfehlers wird lediglich ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Liegenschaftsvermessungen als „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters (OVG LSA, Urteil vom 15. September 2015, 2 L 138/13, juris, unter Bezugnahme auf Kummer/Möllering, § 13 Anm. 8.2.1) und der graphischen Darstellung in der Liegenschaftskarte aufgelöst. Dabei wird öffentlich-rechtlich nicht über die rechtmäßigen (zivilrechtlichen) Eigentumsgrenzen, sondern (nur) über den richtigen Verlauf der Grenzen nach dem Liegenschaftskataster entschieden (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Anm. 6.2.3). Durch eine solche Berichtigung von Flurstücksgrenzen werden zwar die Eigentumsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs des § 892 BGB tangiert. Dadurch wird aber nicht in Rechte der Grundstückseigentümer eingegriffen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen folgt, dass die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bei der Frage, ob sie den von ihr festgestellten Zeichenfehler berichtigt, keinen Ermessensspielraum hat, bei dem das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf die Richtigkeit der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte zu berücksichtigen wäre (OVG LSA, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Zeichenfehler vor, dessen Korrektur keiner Zustimmung des anderen Grundstückseigentümers bedürfte. Hier geht es um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, dessen Abänderung der Kläger begehrt. Denn es wurde ein neues Flurstück tatsächlich und rechtskräftig gebildet. Wie der Beklagte selber einräumt, kann der nicht mehr nachvollzogen werden, warum sich nicht an die einzelnen Längenangaben, die im Kaufvertrag ausdrücklich angegeben waren, gehalten wurde. Es sei – wie üblicherweise – auf das angegebene Flächenmaß abgestellt worden. Ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, woran mit Blick auf die genau angegebenen Längenmaße und das mit dem Zusatz "ca." versehene Flächenmaß Zweifel bestehen, bedarf in diesem Verfahren auch keiner Aufklärung. Denn diese Flurstücke sind so gebildet worden, wie es seinerzeit im Jahr 2007 erfolgte. Insoweit liegt eine bestandskräftige Flurstücksbildung im Sinne des § 12 VermGeoG LSA vor. Soll eine "neue" Grundstücksgrenze, wie sie der Kläger, was nachvollziehbar ist, unter Bezugnahme auf den damaligen Grundstückskaufvertrag begehrt, durchgeführt werden, bedarf es – wie seinerzeit auch, Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer. Eine solche liegt hier nicht vor. Auch ist dieser Bescheid, also die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, von dem Beklagten nicht zurückgenommen oder sonst aufgehoben worden. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es hier gerade nicht um die Korrektur einer Berichtigung der Fortführung des Liegenschaftskatasters geht sondern um eine bestandskräftige Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA. Dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, ist weder vorgetragen noch mit Blick auf die bereits vorhandenen Liegenschaftszahlen nicht offensichtlich. Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Beklagten hierzu im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Die Hilfsanträge können nach alledem auch keinen Erfolg haben. Wie oben ausgeführt, kann die Flurstücksbildung nicht ohne dessen Aufhebung geändert werden. Ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48, 40 VwVfG hat, ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GKG, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Korrektur der Flurstücksneubildung der Flurstücke, die im Jahr 2007 im Rahmen einer Zerlegungsvermessung entstanden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Juli 2007 (Notar A.aus B., Urkundennummer 1129/2007) veräußerte Frau C.an den Kläger eine Teilfläche des ca. 2.150 m² großen Flurstücks 25/5 (Flur 3, Gemarkung D.). Danach sollte "eine in der Natur genau bekannte Teilfläche mit dem Ausmaß von ca. 1.109 m², die in dieser Urkunde als Anlage beigehefteten Planskizze dick schwarz umrandet eingezeichnet ist", veräußert werden. Gegenstand des Kaufvertrages war also u.a. eine Teilfläche aus dem Flurstück 25/5. In der Anlage ist in der Skizze deutlich zu sehen, dass die Fläche, die Gegenstand der Veräußerung sein sollte in ihrem westlichen Verlauf eine 3,5 m lange "Zuwegung" erhalten solle. Die alte Flurstücksbezeichnung 25/5 ist mit der neuen Flurstücksbezeichnung 610 und 609 angegeben (vgl. etwa Blatt 29 der Gerichtsakte). Unter dem 14. Juli 2007 beantragte Frau C.bei dem Beklagten die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung (Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs). Darin heißt es, aus dem neu entstandenen Flurstück 610 (alt 25/5) für den Erwerber, dem Kläger, eine Teilfläche von ca. 1.109 m² laut beiliegender Planskizze mit den Maßangaben (rot umrandet), als eigenständiges Grundstück herausgeteilt werden solle. Die Planskizze sei Bestandteil des ebenso beiliegenden und beglaubigten Notariatsvertrages des Notars E. vom 13. Juli 2007. Es fand also eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung im Jahr 2007 durch den Vermessungsingenieur des Beklagten statt (vgl. Erfassungsriss vom 06. Oktober 2007, Blatt 13 des Verwaltungsvorgangs). Daraus ergibt sich, dass das herausgebildete neue Flurstück die Flurstücksbezeichnung 611 erhielt und die Restfläche die Flurstücksbezeichnung 612. Die Zuwegung ist ebenfalls ersichtlich. Das Zahlenwerk ist auf Blatt 14 des Verwaltungsvorgangs ersichtlich. Mit Leistungsbescheid vom 29. November 2007 zog der Beklagte den Kläger für die Fortführung des Liegenschaftskatasters hinsichtlich des Flurstücks 610 zu einem Betrag von 1.356,41 EUR heran (Blatt 32 der Gerichtsakte). Der Kläger meint, unter dem 08. Dezember 2017 bei dem Beklagten einen Antrag auf Korrektur der Flurstücksbildung gestellt zu haben. Offenbar sei es bei der Zerlegung ohne Vermessung zu einem Fehler gekommen. Ausweislich des Notarvertrages habe nicht eine bestimmte Fläche sondern die Fläche anhand der genau angegebenen Längenmaße herausvermessen werden sollen. Insbesondere ging es zu dem Abstand zum Nachbarflurstück 609. Der herausvermessene Abstand zum Flurstück 609 habe ausweislich der Skizze im Notarvertrag 3,5 m betragen sollen und nicht wie erfolgt 4,35 m (Anlage K4 zur Klageschrift, Blatt 33 der Gerichtsakte; vgl. auch Blatt 20 des Verwaltungsvorgangs). Von diesem Fehler habe er erst im Dezember 2017 Kenntnis erhalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2017, Eingangsstempel des Beklagten trägt das Datum 15. Dezember 2017 (Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs), bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten und nahm Bezug auf den Abstand zum Flurstück 609, der ausweislich der Skizze 3,6 m betragen solle. Wie der Kläger kürzlich habe feststellen müssen, sei das Maß nicht 3,6 m sondern 4,3 m. Dies sei unrichtig und müsse nunmehr korrigiert werden. Hierauf gab es zahlreichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten (vgl. Sachstandsanfragen und Mitteilungen über den Verfahrensstand ausweislich des Verwaltungsvorgangs). Offenbar gab es auch einen Ortstermin. Ausweislich eines Schreibens des Beklagten an den beigeladenen Nachbarn (Nikolay C.), der im Jahr 2010 das bereits gebildete und im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstück 612 erwarb, dass der Grenzverlauf vorrangig nicht nur anhand der Messzahlen des Lageplans im Kaufvertrag für das Flurstück 611 berechnet worden seien, sondern der Grenzverlauf wohl auch noch auf eine bestimmte Fläche abgestimmt worden sei. Warum der Grenzverlauf seinerzeit abweichend gegenüber dem Lageplan so festgelegt worden sei, könne aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden. Es werde um Mitteilung gebeten, wie er, der neue Grundstückseigentümer, den Sachverhalt sehe und ob er mit einer Berichtigung des fraglichen Grenzverlaufes wie bereits im Ortstermin erläutert, zustimme. Unter dem 11. Juni 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass kein Zeichenfehler vorliege. Vielmehr sei der neue Grenzverlauf im Jahr 2007 abweichend von den Festlegungen im Kaufvertrag vom 13. Juli 2007 festgelegt worden. Warum dies erfolgt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Da der Schriftverkehr mit den Antragsunterlagen bereits vernichtet sei. Dies sei dem Kläger bereits im Termin zur Akteneinsicht geschildert worden, womit nicht ausdrücklich eingeräumt worden sei, dass ihm, dem Beklagten, ein Fehler unterlaufen sei. Die Zerlegung des damaligen Flurstücks 610 im Jahr 2007 sei im Rahmen einer Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung erfolgt. Dazu seien die neuen Grenzen nur anhand von Maßzahlen festgelegt worden; es sei keine Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit erfolgt. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters sei anschließend den Beteiligten bekannt gegeben worden. Rechtsmittel seien nicht eingelegt worden. Mit der Auflassung sei dann noch die Anerkennung des Messergebnisses durch die Beteiligten vor dem Notar erfolgt. Die neu gebildeten Flurstücke 611 und 612 seien nun in diesen formalen Abgrenzungen in der Liegenschaftskarte erfolgt und damit rechtmäßiger Bestandteil der Nachweise des Liegenschaftskatasters. Eine Änderung/Berichtigung des Grenzverlaufs könne katasterrechtlich nur unter den Beteiligten und mit Zustimmung der benachbarten Eigentümer erfolgen. Diese Verfahrensweise sei mehrfach mit ihm, dem Kläger, besprochen worden. Unter dem 11. Juni 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 15. Juni 2018, teilte der Eigentümer des Flurstücks 612 mit, mit einer Änderung seiner Grundstücksgrenze nicht einverstanden zu sein. Das Gleich erklärte die beigeladene D. mit Schreiben vom selben Tag (Blatt 84 f. des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 05. Juli 2018 teilte der Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit, dass der Antrag auf Überprüfung der Liegenschaftskarte vom 13. Dezember 2012 abschließend bearbeitet worden sei. Ein Zeichenfehler liege nicht vor. Eine Berichtigung eines Zeichenfehlers sei damit ausgeschlossen. Der Vorgang könne aus besagten Gründen (fehlendes Einverständnis der Grundstücksnachbarn) nicht weiter geführt werden und werde deshalb jetzt geschlossen. Er, der Beklagte, habe zum jetzigen Zeitpunkt keine Handlungsmöglichkeit, die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu ändern. Es könne nur empfohlen werden, nochmals zu versuchen, mit dem Eigentümer des Flurstücks 612 eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Am 02. Oktober 2018 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er umfangreich das Geschehen im Verwaltungsverfahren und führt einzelne Umstände umfangreich aus. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei von dem Beklagten nicht erteilt worden. Daher erhebe er hiermit Untätigkeitsklage. Eine Sachentscheidung vermeide der Beklagte bewusst, in dem er die Akte einfach schließe. Auf Grund einer fehlenden Sachentscheidung sei ein Vorverfahren nicht möglich. Er habe nun ein Recht, direkt auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters zu klagen. Die Voraussetzungen für die Berichtigung des Katasters lägen vor. Es liege die Erkenntnis vor, dass etwas falsch sei und es bestehe die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig sei. Die Ursache liege auch in der Sphäre des Beklagten. Hierzu zitiert er das Brandenburgische Oberlandesgericht, wonach maßgeblich die zeichnerische Umgrenzung und nicht die Flächenzahl sei. Für eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters bedürfe es auch keiner Zustimmung des Nachbarn. Ermessen stehe dem Beklagten ebenfalls nicht zu (OVG LSA, 2 L 138/13, juris, Rn. 44-46). Unter dem 8. August 2019 führt der anwaltlich vertretene Kläger aus, es sei nicht plausibel, dass der Beklagte behaupte nunmehr keinerlei Unterlagen mehr zu haben, obwohl Rechtsmittelfristen nicht abgelaufen seien. Zudem macht er weitere Ausführungen und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 13. Dezember 2017 auf Korrektur des Liegenschaftskatasters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. hilfsweise zu erkennen, die Flurstücksneubildung der Flurstücke 611 und 612, Gemarkung D., Flur 3 wird gemäß dem Flurbestimmungsantrag (V21-22611-07-14) vom 14.07.2007 korrigiert. hilfsweise: die Beklagte wird verpflichtet die Korrektur der Flurstücksneubildung der Flurstücke 611 und 612, Gemarkung D., Flur 3 gemäß dem Flurbestimmungsantrag (V21-22611-07-14) vom 14.07.2007 durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er umfangreich das Verwaltungsverfahren und seine bereits in den Schreiben an den Kläger mitgeteilte Rechtsauffassung. Bei seinem Schreiben vom 05. Juli 2018 handele es sich um einen Verwaltungsakt, weil der Antrag des Klägers abgelehnt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Zerlegung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA lägen vor. Denn die betroffenen Liegenschaften seien nach dem 30. Mai 1992 vermessen worden. Soweit nimmt er Bezug auf Koordinaten der Grenzpunkte des inzwischen historischen Flurstücks 25/5 (heutige Flurstücke 609, 611 und 612), die in den Jahren 1994, 1995, 2001 und 2006 unter Bezug auf das amtliche Bezugssystem vermessen worden seien (hierzu verweist er auf die entsprechenden Unterlagen auf Blatt 95 bis 138 des Verwaltungsvorgangs). In der mündlichen Verhandlung führt er aus, dass seinerzeit auf die Fläche abgestellt worden sei. Es habe sich lediglich um eine Skizze gehandelt. Die erst nach der mündlichen Verhandlung beigeladenen Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie hatten keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.