Urteil
2 A 521/17
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2019:0924.2A521.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Das Gericht war hier nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Klage 2 A 94/19 HAL oder das von dem Kläger beantragte Wiederaufgreifen bei dem Beklagten zu 2) nach § 51 VwVfG. Nach § 94 VwGO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit ausgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts (vgl auch VG Magdeburg, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 A 385/11 –, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 10. November 2015 – AN 4 K 14.01227 –, Rn. 32, juris). Die - bereits unzulässige – Klage ist entscheidungsreif, eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten. Auch der Umstand, dass der Kläger in diesem Verfahren bereits zwei Verzögerungsrügen erhoben hat, spricht gegen eine Aussetzung. Dies hat das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 4. und 11. September 2019 mitgeteilt. Aufgrund des Antragsverfahrens nach § 51 VwVfG bei der Behörde sieht das Gericht keinen Anlass das Klageverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, denn die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt vom Ausgang des behördlichen Verfahrens nicht ab. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Ihr steht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL (vgl. zudem den hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 über die Nichtzulassung der Beschwerde – 2 L 23/15 -) entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – Au 6 K 17.1359 –, Rn. 15 - 18, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8/93 – NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Kläger begehrt bei sachgerechter und lebensnaher Auslegung (§ 88 VwGO) seines Klagebegehrens im Haupt- und ersten Hilfsantrag zum wiederholten Male die Änderung der Liegenschaftskarte im Hinblick auf sein Flurstück 74 und die Darstellung der beiden Bungalows oder zumindest die Feststellung der Nichtigkeit der Liegenschaftskarte. Der Kläger führt in umfangreichen Wiederholungen dazu aus, dass er nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Grenzfeststellung zu verweisen sei, und dass die Örtlichkeit maßgeblich und dies auch Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vermessungsunterlagen (Grenzverhandlung aus dem Jahr 1952) sei. Er begehrt nach wie vor eine Änderung der Liegenschaftskarte von Amts wegen oder zumindest (im ersten Hilfsantrag) die Nichtigkeitserklärung und ist mit seinem Unterliegen in den Sachen 2 A 37/14 HAL und zuvor im Eilverfahren 2 B 29/14 HAL nicht einverstanden. Mit dieser Klage begehrt er weiterhin ein Tätigwerden der Behörden im Hinblick auf die Darstellung seines Flurstücks 74 in der Liegenschaftskarte. Hierzu hat das Gericht bereits rechtskräftig durch Urteil in der Sache 2 A 37/14 HAL entschieden. Aus dem Umstand, dass der Kläger nunmehr im Antrag das nicht im seinem Eigentum stehende Flurstück 76 benennt, folgt nicht anderes. Denn – wie auch ausdrücklich aus dem Antrag hervorgeht – geht es ihm um die "benachbarten Flurstücke", also sein Flurstück 74. Diese Klage ist bereits unzulässig, da über das Klagebegehren des Klägers zur Änderung der Liegenschaftskarte bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist. Sie ist ohne weitere Sachprüfung aufgrund der materiell rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand im Verfahren 2 A 37/14 HAL als unzulässig abzuweisen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Verfahrens 2 A 37/14 HAL identisch. Streitgegenstand ist, dass der Kläger meint, einen Anspruch auf Anpassung der Liegenschaftskarte im Hinblick auf sein Flurstück 74 gemäß der Örtlichkeit zu haben. Vorliegend wurde der vorgenannte identische Streitgegenstand (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Soweit der Kläger sich zudem dagegen wendet, dass das zuständige Verwaltungsgericht Halle entscheidet, handelt es sich um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO und nicht um eine Sachfrage. Dass der Kläger hierauf keinen Anspruch hat, ist rechtskräftig entschieden. Auch dem ersten Hilfsantrag steht die Rechtskraft der genannten Entscheidungen entgegen. Aus den rechtskräftigen Entscheidungen ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte aufgrund der Grenzfeststellung aus den 50er Jahren hat. Der Kläger begehrt mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag wohlverstanden sinngemäß (§ 88 VwGO) im Grunde die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014. Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – Au 6 K 17.1359 –, Rn. 28, juris, m.w.N.) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Sache 2 A 94/19 HAL in dem Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen. Die Klage war demnach mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag – ohne erneute Sachprüfung – wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – Au 6 K 17.1359 –, Rn. 29, juris). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger seine Klageanträge redaktionell anders gefasst hat. Soweit der Kläger mit dem zweiten Hilfsantrag die "Feststellung der Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung und Grenzfeststellung gemäß Fortführungsriss und Grenzverhandlung vom 4. April 1952 in Bezug auf die amtlichen Feststellungen zur fehlerfreien und bestätigten Lage der Grenzsteine zu den Flurstücken 82 und 83" begehrt, ist die Klage jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Beklagte zu 2) bestreitet nicht die Bestandskraft dieser Vorgänge. Sie sind Gegenstand des Nachweises des öffentlich-rechtlichen Liegenschaftskatasters. Der Kläger zieht hieraus vielmehr nur andere Schlüsse über die Lage seines Flurstücks 74 als der Beklagte zu 2). Soweit das mit Klageerweiterung vom 31. Mai 2017 ausdrücklich beklagte Land Sachsen-Anhalt nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL war, folgt hieraus rechtlich für die Unzulässigkeit der Klage nichts anderes. Denn als Rechtsträger des seinerzeit auch beklagten Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr (Beklagter zu 1) gilt das Urteil auch für das Land Sachsen-Anhalt. Ungeachtet dessen wird zur Klarstellung ausgeführt, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Denn der Kläger hat - nach wie vor - keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Änderung der Liegenschaftskarte. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung anhand der vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan, dass diese den Altunterlagen entspricht, auch wenn die Örtlichkeit und die Liegenschaftskarte nicht in allen Punkten übereinstimmen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, die Problematik der Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte aufzulösen. Es wird auf die Ausführungen in den genannten bereits zitierten Gerichtsentscheidungen Bezug genommen. Zur Klarstellung wird zu den Anträgen 1 bis 8, soweit es sich um die Beweisanträge zu 2, 4 und 5 handelt, ausgeführt, dass ein richterlicher Augenschein der Örtlichkeit - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert - deshalb nicht erforderlich ist, weil die Differenz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte unstreitig ist. Ungeachtet dessen ist ein richterlicher Augenschein für die Bestimmung oder Zuordnung von Koordinaten ungeeignet. Der Einvernahme der Grundstücksnachbarn als Zeugen bedarf es ungeachtet dessen, dass die Klage unzulässig ist, ebenfalls nicht. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die genannten Grundstücksnachbarn Einvernehmen mit den Verhältnissen in der Örtlichkeit haben. Die Liegenschaftskarte wird dadurch – wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - nicht unrichtig. Denn ein – wie auch immer geartetes - Einvernehmen der Grundstückseigentümer ist nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Liegenschaftsnachweises geworden. Einer Einvernahme des sachverständigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing M zu dem vom Kläger benannten Beweisthema bedarf es ebenfalls nicht, weil die Ergebnisse der Grenzverhandlung von 1952 als wahr unterstellt werden können. Als Sachverständiger ist er nicht zu hören, weil er nicht als öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur mit einer Liegenschaftsvermessung betraut war. Zudem ist die Frage, ob die Liegenschaftskarte richtig ist, eine Rechtsfrage, die dem Beweis durch Zeugen nicht zugänglich ist. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, inwieweit sich aufgrund der Skizze des Dipl.-Ing. M ein anderes Ergebnis ergeben sollte. Denn eine Skizze eines Vermessungsingenieurs außerhalb einer förmlichen Grenzfeststellung, die nicht Gegenstand der Liegenschaftskarte ist, vermag nichts an dem Nachweis des vorliegenden öffentlichen Liegenschaftskatasters zu ändern. Denn es ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - unstreitig, dass die Örtlichkeit von der Liegenschaftskarte abweicht. So steht etwa ein Grenzstein in der Örtlichkeit nicht da, wo er ausweislich des Liegenschaftskatasters liegen soll. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis, dass die Liegenschaftskarte der Örtlichkeit angepasst wird. Im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass, die von dem Vermessungsingenieur M angefertigte Unterlage über tatsächlich gemessene Abstände vor Ort als solche in Frage zu stellen. Es käme darauf selbst dann nicht entscheidungserheblich an, wenn das Gericht in der Sache zu entscheiden hätte. Soweit der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung erstmalig einen Plan aus dem preußischen Meßtischblatt 4436 von Anfang des 20. Jahrhunderts, aus dem seiner Auffassung nach in dem maßgeblichen Bereich Tagebaumaßnahmen hervorgingen, vorlegt, um damit eine Erklärung dafür herzuleiten, warum es eine Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftsnachweises in der hier in Rede stehenden näheren Umgebung gibt, ändert dies nichts an dem öffentlichen Katasternachweis. Denn das preußische Meßtischblatt ist nicht Gegenstand des öffentlichen Liegenschaftskatasters. Es stellt lediglich eine für den Beklagten zu 2) mögliche Erklärung dafür dar, warum die Örtlichkeit – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht dem öffentlichen Liegenschaftsnachweis entspricht. Nach alledem war der beantragte Schriftsatznachlass diesbezüglich auch ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage nicht zu gewähren. Denn diese Unterlagen sind selbst für die in der Sache maßgebliche Rechtsfrage unbeachtlich und wären mithin selbst dann nicht entscheidungserheblich, wenn das Gericht in der Sache zu entscheiden hätte. Zur Klarstellung wird zudem angeführt, dass sich rechtlich in der Sache nicht anderes aus der von dem Kläger vorgelegten, von dem Beklagten zu 2) herausgegebenen topographischen Karte aus dem Jahr 1994 ergeben würde. Zwar sind dort die Bungalows neben einem Weg eingezeichnet. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Liegenschaftskarte und zum anderen ist diese auch vor der hier in Rede stehenden Anfertigung der Liegenschaftskarte aus den Jahren ab 2000 entstanden. Die übrigen Anträge sind keine Sachanträge. Das Gericht hat die entscheidungserheblichen Akten angefordert und Hinweise im Verfahren soweit erforderlich erteilt (vgl. etwa Verfügungen vom 19. August 2018, Blatt 217, vom 11. September 2019, Blatt 238). Der Kläger hält dies nicht für ausreichend und ist damit nicht einverstanden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 17. November 2016 (2 L 23/15) hinreichend ausgeführt, von einer Wiederholung wird hier abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Darstellung seines Flurstücks 74 und von zwei Bungalows in der Liegenschaftskarte. Der Kläger ist u.a. Eigentümer der Flurstücke 74 und 83 in der Gemarkung N. Jedenfalls zu DDR-Zeiten ging man offenbar davon aus, dass das Flurstück 74 an zwei Parteien verpachtet war, die die Fläche zu DDR-Zeiten mit je einem Bungalow bebaut hatten. Ausweislich der aktuellen Liegenschaftskarte liegen die Bungalows aber auf dem gemeindlichen Flurstück 76. Wegen des weiteren Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand in der Sache 2 A 37/14 HAL. Am 10. Februar 2014 suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, das den Rechtsstreit an das (örtlich) zuständige erkennende Gericht verwies (Blatt 102 der Gerichtsakte 2 B 29/14). Mit Beschluss vom 10. April 2014 lehnte das erkennende Gericht den Eilantrag ab (Az.: 2 B 29/14 HAL) ab. Der Kläger begehrte dort mit zahlreichen Anträgen u.a. sinngemäß das fach- und dienstaufsichtliche Tätigwerden des Beklagten zu 1) und die Herausgabe von Unterlagen sowie die Berichtigung der seiner Ansicht nach fehlerhaften Eintragungen im Liegenschaftskataster. Der Beklagte zu 2) war in dem dortigen Verfahren der Antragsgegner zu 2). Die bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Az.: 2 M 40/14). In dem Beschluss heißt es auf Seite 4 f wie folgt: "Zwar räumt auch der Antragsgegner zu 2 ein, dass im Bereich der Flurstücke des Antragstellers eine Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte vorliegt. Hieraus folgt aber nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, weil der Antragsgegner zu 2 unwidersprochen vorgetragen hat, dass die bei ihm vorhandenen Liegenschaftskarten in sich widerspruchsfrei sind, aber keine Vermessungszahlen vorliegen. Da unstreitig eine Abweichung zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte vorliegt, müsste der Antragsteller eine Grenzfeststellung beantragen. Damit wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen festgestellt. Dem vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegen zu halten, ein Antrag auf Grenzfeststellung sei deshalb nicht erforderlich, weil dem Antragsteller aus § 11 Abs. 4 VermGeoG LSA ein Anspruch auf die richtige Darstellung der Liegenschaftskarte zustehe. Die Zuordnung der Gebäude sei zwar nicht ausdrücklich in dieser Norm genannt, aus dem Doppelcharakter des Liegenschaftskatasters folge, dass auch Gebäude als tatsächlicher topographischer Gegenstand Erfassungsobjekt der geotopographischen Landesaufnahme gem. § 8 Abs.1 VermGeoG LSA seien und damit das Gebäude ein nachzuweisender Gegenstand des Liegenschaftskatasters im Sinne von § 11 VermGeoG LSA darstelle. Dem hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Antragsteller sich nicht darauf berufen könne, der Antragsgegner zu 2 müsse eine Grenzfeststellung von Amts wegen durchführen. Gem. § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA werde der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Danach sei der Antragsgegner zu 2 zwar nicht gehindert, ein entsprechendes Grenzfeststellungsverfahren einzuleiten. Dem Antragsteller stehe aber kein Anspruch auf Grenzfeststellung von Amts wegen zu. Lehne ein Antragsberechtigter – wie hier der Antragsteller – eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehre eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so bedeute dies nur eine Anregung an die zuständige Behörde. Lehne die Grenzfeststellungsbehörde sein Begehren ab, weil er die Möglichkeit zu einem Antragsverfahren habe, so sei es dem Betroffenen auch zuzumuten, den Grenzfeststellungsantrag zu stellen. Für die Verfolgung seines Begehrens fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat teilt diese Auffassung und stützt sich dabei auch auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitiert Entscheidung des Nds. OVG vom 19.05.1961. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, durch einen förmlichen Antrag auf Grenzfeststellung bei dem Antragsgegner zu 2 die Richtigkeit der katastermäßig ausgewiesenen Grenze nachprüfen zu lassen. Eine derartige Grenzfeststellung ist für die vom Antragsteller begehrte Korrektur des Liegenschaftskatasters im Hinblick auf die Lage der Gebäude erforderlich (GA Bl. 136 -136 R). Auf diesen Weg ist der Antragsteller hingewiesen worden. Er hat es aber abgelehnt, einen solchen Antrag zu stellen und verlangt die Berichtigung des Katasters von Amts wegen, offenbar um die durch die Tätigkeit des Antragsgegners zu 2 entstehenden Kosten zu sparen. Der Umstand, dass durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens Kosten entstehen, kann jedoch nicht entscheidend sein. Das Begehren, von Amts wegen tätig zu werden, bedeutet regelmäßig – und nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle – nur eine Anregung an die zuständige Behörde, entsprechend der Anregung tätig zu werden. Lehnt es die Behörde in einem solchen Falle ab, der Anregung zu entsprechen, und hat der Betroffene die Möglichkeit, mit Hilfe eines förmlichen Antrages die Nachprüfung zu erreichen, so ist es ihm regelmäßig auch zuzumuten, den förmlichen Antrag zu stellen. Beharrt er trotzdem darauf, dass die Behörde auf seine Anregung hin tätig werde, so fehlt es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Begehrens im Verwaltungsrechtsverfahren (so auch Nds. OVG, Beschl. vom 19.05.1961 – III OVG A 70/60 –, OVGE MüLü 17, 325). " Am 12. März 2014 erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage. Sein Eigentum sei auf der Basis einer "Urkundenfälschung willkürlich" im Jahr 1980 unter Mitwirkung des Rates des Kreises Eisleben, des Liegenschaftsdienstes und der Gemeinde Neehausen "enteignet" und das Flurstück 74 "widerrechtlich" an zwei Private (die derzeitigen Pächter) gegen Entgelt verpachtet worden. Diese Verwaltungsfehler seien Anfang 1990 von ihm aufgedeckt und bereits vor dem Beitritt nach DDR-Recht beseitigt worden. Die richtige Lage der Flurstücke ergebe sich aus der Liegenschaftskarte vom 18. September 1990 (Blatt 36 der Gerichtsakte 2 B 29/14). Hieraus gehe schon hervor, dass das Flurstück 74 unterhalb der Hangkante des Steilhangs der Wehlitzer Berge und auf einem kleinen Plateau mit Nord-Süd-Gefälle westlich und neben der wiederum östlich tiefer liegenden E ...straße liege. Er trug weiter umfangreich zu der seiner Ansicht nach zu korrigierenden Liegenschaftskarte vor. Der Kläger beantragte in dem dortigen Verfahren, 1. die Beiziehung der Verfahrensakten 2 B 29/14 HAL 2. die Aufhebung des Verwaltungsaktes Offenlegung der Liegenschaftskarte gemäß § 42 Abs. 1 VwGO rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Digitalisierung vor rund 13 Jahren wegen besonders schwerwiegender Fehler von Anfang an bezüglich der nicht zutreffenden Gebäudedarstellung und der fehlerhaften Angaben zur tatsächlichen Nutzung der E ...straße Flurstück 76 neben dem Flurstück 74 sowie wegen Unbestimmtheit und Unbegründetheit des Verwaltungsaktes, 3. den Beklagten zu verpflichten, 3.1. ab sofort nicht mehr amtlich zu behaupten, dass die tatsächliche Nutzung der E ...straße Flurstück 76 östlich neben Flurstück 74 auf einer Länge von 90 m statt Verkehrsfläche (STV) Grünfläche (GRÜ) ist 3.2. ab sofort nicht mehr amtlich zu behaupten, dass die auf dem Flurstück 74 vor etwa 50 bzw. 30 Jahren errichteten Lauben/Bungalows nicht dort, sondern auf dem Flurstück 76 errichtet seien 3.3. die Überprüfungsergebnisse in Bezug auf die Lage der Flurstücke 74 und 76 im Feld, insbesondere vom 21. Januar 2013 und 7. sowie 13. November 2013 und sämtliche Nachweise hinsichtlich der Entstehung und Fortführung des Liegenschaftskatasters hinsichtlich dieser Flurstück sofort an ihn herauszugeben, 3.4. zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen, 3.5. die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E ...straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren, 4. Feststellung der schwerwiegenden Diskrepanzen zwischen Örtlichkeit und Darstellung der Gebäude in der Liegenschaftskarte im Rahmen einer richterlichen Inaugenscheinnahme, 5. Feststellung der amtspflichtwidrigen Untätigkeit des Beklagten sowie Verletzung seiner Rechte wegen a) Unterlassung, die Fortführung der Liegenschaftskarte von Amts wegen in Übereinstimmung mit der Örtlichkeit zur sachgerechten Digitalisierung der Liegenschaftskarte vorzunehmen, b) Unterlassung, die nicht ortsansässigen Kläger wegen der Änderung /Fortführung der Liegenschaftskarte wegen unmittelbarer Betroffenheit gesondert anzuhören, c) Unterlassung, den Kläger wegen der Änderung/Fortführung der Liegenschaftskarte während der erstmaligen Digitalisierung vor rund 12 Jahren gemäß § 3 DVO VermKatG LSA als nicht ortsansässigen Eigentümer die angeblich bevorstehende Offenlegung besonders mitzuteilen, d) der fortgesetzten Verweigerung der umfassenden Einsicht in die Akten und Vorgänge des Liegenschaftskatasters seit der Erstellung der Uraufnahme im Jahr 1846, zum Zweck der Feststellung der willkürlich verursachten Kosten und zum Zweck, den Beklagten zu verpflichten, ihm diese nach billigem Ermessen zu erstatten. 6. Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 7. Das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Unter dem 5. Dezember 2014 nahm der Beklagte zu 2) zu der von dem Kläger vorgelegten Vermessung des Vermessungsingenieurs M Stellung und legte in der Anlage einen Plan vor, auf dem die Verschiebungen der örtlich vorgefundenen und der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzsteine westlich des Flurstücks 76 dargestellt sind (Blatt 127 ff der Gerichtsakte). Der tatsächliche Abstand zwischen Gebäudeecke des Bungalows und dem Grenzstein betrage 27 m, der in der Liegenschaftskarte nachgewiesene Grenzpunkt liege hiervon ca. 8 m weiter. Ein in der Örtlichkeit vorgefundene Grenzstein der Separation habe keine katasterrechtliche Bedeutung, weil im Liegenschaftskataster maßgebliche Vermessungszahlen nicht vorhanden seien, die an dem Standort des Grenzsteins einen Grenzpunkt auswiesen. Daher sei dieser "Grenzstein" in der aktuellen Liegenschaftskarte nicht nachgewiesen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 verwarf das Gericht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die dem Spruchkörper angehörigen Richter wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig (Blatt 150 der dortigen Gerichtsakte). Das Gericht wies mit Urteil vom 9. Dezember 2014 die Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab (2 A 37/14 HAL). Dort heißt es auf Seite 14 ff wörtlich wie folgt: "Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 3.1 und 3.2 begehrt, den Beklagten zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass nicht länger amtlich behauptet wird, die tatsächliche Nutzung des Flurstücks 76 sei auf einer Länge von 90 m Grünfläche und die auf dem Flurstück 74 errichteten Lauben seien auf dem Flurstück 76 errichtet, dürfte die Klage zwar als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage auf dienst- und fachaufsichtliches Einschreiten des Beklagten zu 1) statthaft und auch im Übrigen zulässig sein. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Der Beklagte zu 1) verweist – wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) ausgeführt hat – zu Recht darauf, dass er im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht nur im öffentlichen Interesse tätig wird. Einen Rechtsanspruch des einzelnen Bürgers auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde gibt es nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.04.2001 – 8 ZE 01.888 – juris; VG Meiningen, Beschl. v. 29.09.1994 – 2 E 516.94.Me –, juris). Hieran hält die Kammer nach Überprüfung auch im Hauptsacheverfahren fest. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht. Soweit der Kläger unter 3.1 und 3.2 begehrt, dass nicht mehr behauptet wird, die tatsächliche Nutzung des Flurstücks 76 sei Grünfläche und die auf dem Flurstück 74 errichteten Lauben seien auf dem Flurstück 76 errichtet, fehlt es an einem entsprechenden Anspruch. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Dieser ist zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272). Er setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.04.1999 – 21 A 490/97 – juris, m.w.N.). Unabhängig davon, dass es dem Kläger wohl eher darum geht, in der Sache die entsprechenden Änderungen des Liegenschaftskatasters herbeizuführen, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Klägers ist nicht zu besorgen. (…) Auch die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte, die der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 verfolgt, kommt nicht in Betracht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke und Gebäude (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VermGeoG LSA). Eine Berichtigung der Liegenschaftskarte setzt voraus, dass die Eintragungen im Liegenschaftskataster unrichtig sind, insbesondere weil ein Zeichenfehler vorliegt. Von einem Zeichenfehler wird im Vermessungsrecht gesprochen, wenn die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit den ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlen nicht übereinstimmt. Die Berichtigung eines solchen Fehlers erfolgt durch die Korrektur der zeichnerischen Darstellung, also dadurch, dass diese mit den vorhandenen Zahlen in Übereinstimmung gebracht wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.11.2008 – 2 L 351/07 –). So liegt es hier aber nicht. Denn der Beklagte zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, dass er für das Flurstück des Klägers über keine Vermessungszahlen verfügt und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit zugrunde liegenden Vermessungszahlen festgestellt werden kann. Zwar räumt auch der Beklagte zu 2) ein, dass im Bereich der Flurstücke des Antragstellers eine Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte vorliegt. Hieraus folgt aber nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte. Da unstreitig eine Abweichung zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte vorliegt, müsste der Kläger eine Grenzfeststellung beantragen. Damit wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen festgestellt (vgl. § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA). Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Beklagte zu 2) müsse eine Grenzfeststellung von Amts wegen durchführen. Hierzu hat das OVG LSA in seinem Beschluss vom 20. August 2014 (Az.: 2 M 40/14) ausgeführt:" Das Gericht zitierte alsdann aus dem bereits oben zitierten Beschluss. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 lehnte das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ab, den er u.a. damit begründete, dass das Gericht die umfangreich ausgeführten Rechtsauffassungen und Meinungen des Klägers nicht aufgeführt habe. Mit Beschluss vom 17. November 2016 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (2 L 23/15). Zur Begründung führte es u.a. aus: "Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). (…) Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen. (…) Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. (…) Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. (…) 1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht. Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum. Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen. (…) 1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet. 1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist -wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen. 1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam. (…) 1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen." Unter dem 13. Dezember 2016 beantragte der Kläger u.a., die Richter am Oberverwaltungsgericht, die über seine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. deshalb abzulehnen, weil sie bereits im Eilverfahren entschieden hatten (2 M 40/14, zuvor 2 B 29/14) und sinngemäß; weil sie die Sache unrichtig entschieden hätten. Zudem beantragte er Tatbestandsberichtigung und -ergänzung und erhob Anhörungsrüge und trug dazu umfangreich vor. Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2017 und 15. Februar 2017 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Befangenheitsanträge ab. Mit Beschluss vom 1. März 2017 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt u.a. die Anhörungsrüge ab (2 L 117/16). Dort heißt es u.a. wie folgt: "Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]). Insbesondere begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Berufungsgericht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2010 - BVerwG 5 B 21.09 u. a. -, juris RdNr. 18). Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Denn bereits das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, so dass der anwaltlich vertretene Kläger folglich auch im Zulassungsverfahren mit einer entsprechenden Bewertung seines Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht rechnen musste. 2.2.2. Mit seinem Argument (c.), es gebe keinen vernünftigen Grund für einen "Antrag auf Grenzfeststellung", weil es weder vor noch nach der Separation zwischen den Flurstückseigentümern Grenzstreitigkeiten gegeben habe, wendet sich der Kläger in der Sache gegen die vom dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur Grenzfeststellung. Damit kann der der Kläger jedoch nicht gehört werden. Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. (…) Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die verlangte "Grenzfeststellung durch Antrag des Klägers" sei weder sachlich noch rechtlich erörtert oder sonst nachvollziehbar vom Berufungsgericht dargelegt worden; denn der Senat hat sich, wie auch die Bezugnahmen der Rügeschrift auf den Beschluss des Senats vom 17.11.2016 zeigt, mit dem rechtlich relevanten Vorbringen (vgl. insbesondere Ziff. 1.6.) auseinander gesetzt, sich aber im Ergebnis nicht der Argumentation des Klägers angeschlossen. Soweit der Kläger einen rechtsstaatswidrigen Sinn darin erkennt, "streitige Grenzen" in der Liegenschaftskarte darzustellen, um unendliche Streitigkeiten zu verursachen, wird mit dieser Argumentation eine Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger aus dem von ihm entwickelten Zirkelschluss (Axiom) eine fundamentale massive Verletzung des rechtlichen Gehörs herleitet, ist dem Kläger nicht zu folgen. Mit dieser Zusammenfassung der vermeintlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats wendet sich der Kläger in Wahrheit im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie bereits mehrfach betont - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden;] (…) So räumt der Kläger unter Bezugnahme auf Ziffer 1.1. selbst ein, dass der Senat sich zwar mit der Thematik "Nichtbeteiligung am Verfahren" befasst hat, allerdings zu einem "grob rechtsstaatswidrigen" Ergebnis gekommen ist. Der Kläger sei im Übrigen immer im Sinne der §§ 40, 42 VwGO betroffen und demzufolge seine Klage immer statthaft bzw. zulässig. Damit stellt der Kläger sich schlicht gegen die Rechtsauffassung des Senats. Diesen Fall erfasst eine Anhörungsrüge indes nicht. Der Senat hat sich unzweifelhaft im Zulassungsverfahren unter Ziffer .12 mit der von dem Kläger allein thematisierten Frage, ob in der unterlassenen Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagte ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt, befasst, diesen Antrag aber mangels ausreichender Darlegung im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit genügt.] (…)" Am 8. Mai 2017 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben. Zudem hat der Kläger beantragt, sämtliche Verwaltungsunterlagen, Unterlagen, Urkunden des Liegenschaftskatasters, insbesondere die ab dem Jahr 2000 und danach für die Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaften angelegten Erfassungs- und Bearbeitungsakten, die die Flurstücksituation im benachbarten und weiteren Bereich der E ...straße, Flurstück 76 betreffen, beizuziehen und ihm Einsicht zu gewähren. Zur Begründung führt er zu den historischen Eigentumsverhältnissen aus und den seiner Ansicht nach richtigen Auszügen aus der Liegenschaftskarte von 1990. Er meint, es sei eine Manipulation der Gebäudedarstellung gegeben und vermutet, dass er durch Urkundenfälschung unmittelbar im Jahr 1980 enteignet worden sei. Er macht umfangreiche Ausführungen und führt aus zu dem Geschehen mit dem "Vermessungsamt" ab September 2012, wonach "heimlich", "ohne jegliche aber zwingende individuelle Informationen, Beteiligung und Anhörung der dadurch besonders schwerwiegend betroffenen und überwiegend nicht ortsansässigen Eigentümer der Flurstücke", unter anderem des Flurstücks 76, die Liegenschaftskarte verändert worden sei. Er macht umfangreiche Ausführungen zu Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster. Die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 sei offensichtlich fehlerhaft und durch Manipulation entstanden, so dass auch sein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Flurstück 83 entsprechend nach Westen verschoben sei. "Mit offensichtlichem Vorsatz" sei "ganz bewusst kein formell-rechtmäßiger Verwaltungsakt" an ihn erteilt worden. Der Beklagte zu 1) müsse als zuständiges Ministerium als Fachaufsicht Rechtsstaatlichkeit ausüben. Hierzu erfolgen umfangreiche Ausführungen. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) müssten als "Grundrechtsträger" prüfen und ihm in angemessener Frist "die Art der Erledigung mittels eines klagefähigen Bescheids mitteilen". Hierzu nimmt er Bezug auf Rechtsprechung zum Petitionsrecht. Seine Hilfsanträge strebten dasselbe Ziel an. Er macht weitere umfangreiche Ausführungen, warum die Digitalisierung der Liegenschaftskarte im Jahr 2000 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Beklagten würden "beharrlich im Sinne einer unzulässig selbst aufgestellten Prämisse die Auffassung vertreten, dass die Gebäude Wehlitzer Berge Nr. 2 und Nr. 3 auf dem Flurstück 76" errichtet seien, was jedoch im krassen Widerspruch zu sämtlichen dagegenstehenden bestandskräftigen zivilrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen Entscheidungen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, Dokumenten und Urkunden stünde. Soweit die Beklagten den Kläger aufforderten, zur Lösung seines Problems eine kostenpflichtige Grenzfeststellung zu beantragen, würde dies den Tatbestand der willkürlichen Verweigerung des effektiven Rechtsschutzes zum Zweck der Irreführung erfüllen. Ihm stünde ein Recht zur Unterlassung der von den Beklagten ausgehenden Rechts- und Gesetzesverletzungen in Bezug auf sein an den Flurstücken 58, 74 und 83 bestehendes Eigentum und in Bezug auf seine anderen bezeichneten Rechte zu. Bis August 2012 hätten alle Seiten die Bestandssituation akzeptiert, was nun verändert worden sei. Seiner Klageschrift fügt er Kopien aus dem Liegenschaftskataster bei, unter anderem einen Fortführungsriss vom 4. April 1952 (Anlage K37). Unter dem 23. Mai 2017 hat der Kläger die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle gerügt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 43 der Gerichtsakte). Unter dem 31. Mai 2017 hat der Kläger zudem Klage gegen den Beklagten zu 3) erhoben mit der Begründung, dass die Bundesländer die hier verletzten Gesetze als eigene Angelegenheit ausführten und somit letztendlich das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, der "erste Beklagte" sei. Das Gericht möge den Ministerpräsidenten bzw. die Staatskanzlei zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme auffordern. Die Entscheidung bezöge sich nicht auf das Flurstück 83. Zu den Flurstücken 82 und 83 verhielten sich die Entscheidungen nicht. Er rügt weiter die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17 a GVG. Hierzu macht er Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit und § 51 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Er beantragt die Beiziehung des Verfahrens 2 A 37/14 HAL, die erfolgt ist. Zudem bezieht er sich auf § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig sei, weil dort der Amtssitz der verklagten Behörde sei. Zudem lehnt er die Berichterstatterin ab. Hierzu macht er umfangreiche allgemeine Rechtsausführungen und führt aus, wie die Sache hinsichtlich der Liegenschaftskarte rechtlich seiner Meinung nach zu sehen sei. Die Berichterstatterin sei bereits an dem Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen. Dort sei bereits über sein Anliegen hinweggegangen worden. Zudem macht er Ausführungen, warum die Entscheidungen in dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren nicht richtig seien. Das Verwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) "völlig einseitig und parteiisch entschieden". Zudem beruft er sich auf eine Rechtsprechung des BGH zur Haftung von nachgeordneten Behörden. Die Richter würden sich "beharrlich zum Vorteil für die Beklagten weigern", trotz der "mehrfach begründet vorgetragenen Aufforderungen des Klägers in allen Verfahren", tätig zu werden. Das Gericht verstieße gegen die "Dispositionsmaxime und die Verfahrensgrundrechte zum Schaden des Klägers". Die Richter würden zu Unrecht eine nicht beantragte Grenzfeststellung nach § 16 VermGeoG LSA thematisieren. Von Anfang an seien "offensichtlich sachfremde Erwägungen vorsätzlich und willkürlich" und eine auf "Sachverhaltsverfälschungen gestützte Offenlegung" erfolgt. Offensichtlich seien die Beklagten parteiisch motiviert und rechtswidrig dadurch geschont worden, dass auf eine angebliche Grenzfeststellung verwiesen werde. Hierzu macht er weitere Rechtsausführungen. Zudem trägt er vor, dass seinem Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei (dies betrifft offenbar das Verfahren 2 A 37/14 HAL). Er bezieht sich auf historische Unterlagen aus der Separation. Es liege der dringende Verdacht der vollzogenen Rechtsbeugung und Begünstigung sowie Dienstpflichtverletzungen von Amts wegen vor. Hier bezieht er sich auf historische Unterlagen aus der Liegenschaftskarte, die das Gericht offenbar nicht richtig würdige. Mehrfach rügt er, dass er auf eine Grenzfeststellung verwiesen werde. Die Richter hätten zwingend aufklären müssen, dass die Beklagten keinen sachlichen, vermessungstechnischen oder rechtlichen Grund dafür vortragen könnten, dass die von den Flurstückseigentümern zivilrechtlich in Übereinstimmung mit der Örtlichkeit vereinbarten und mit Grenzverhandlung vom 4. April 1952 bestätigten Liegenschaftskataster in der Liegenschaftskarte anders abgebildet hätten werden dürfen. Zu Unrecht habe das Gericht in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL auch die örtliche Inaugenscheinnahme und die Ladung des neutralen sachverständigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs F M abgelehnt. Zudem habe die [damalige] Berichterstatterin in dem Verfahren 1 A 181/14 HAL ein von ihm sorgfältig auf 19 Seiten begründetes Ablehnungsgesuch abgelehnt. Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, dass die Verweisung verbindlich sei. Das Befangenheitsgesuch gegen die Berichterstatterin werde als gegenstandslos angesehen, weil die Zuständigkeit der Bearbeitung des Dezernats auf einen anderen Berichterstatter übergegangen sei (Blatt 101 der Gerichtsakte). Unter dem 28. August 2017 hat der Kläger den [damaligen] Präsidenten des Verwaltungsgerichts und die weitere Beisitzerin, die jetzige Berichterstatterin, mit der Begründung abgelehnt, dass auch diese Richter an den vorherigen Entscheidungen mitgewirkt hätten. Hierzu macht er umfangreiche Ausführungen. Er habe mit der Anlage K 40 ein "Beweisdokument" vorgelegt, wonach der Beklagte zu 2) ausgeführt habe, dass der Grenzstein nach wie vor die Funktion eines Grenzsteins erfülle. Es ging dabei um die Beschädigung eines Grenzsteins betreffend die Flurstücke 56, 58 und 59. Aus alledem folge, dass er, der Kläger, betroffen sei. Der Kläger rügt, dass das beklagte Land, der Beklagte zu 3), sich nicht selbst erkläre. Sein Grundrecht auf faires Verfahren sei verletzt, weil ihm die Vorlage von Akten und die Einsicht in Erfassungs- und Bearbeitungsakten nicht gewährt werde. Auch hierzu macht er umfangreiche Ausführungen und Wiederholungen. Der Kläger erhebt weitere Verfahrensrügen. Er fordert das Gericht auf, die verlangte Akteneinsicht in die Akten unverzüglich zu gewähren. Unter dem 21. November 2018 erhebt der Kläger eine "Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1,2 GVG" (Blatt 164 der Gerichtsakte 2 A 521/17). Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 hat der Spruchkörper das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich sei (Blatt 178 ff. der Gerichtsakte). Das Gericht hat danach zunächst versehentlich eine Akte, die nicht zu dem klägerischen Vorgang gehört, zur Akteneinsicht an das AG A-Stadt übersandt. Hinsichtlich dieses Büroversehens der Geschäftsstelle hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2019 aufgeklärt. Das Gericht hat dem Kläger im März 2019 Akteneinsicht in die zu Verfahren beigezogene, bereits in der Sache 2 A 37/14 HAL von dem Beklagten zu 2) vorgelegte Verwaltungsakte sowie die dort in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 von dem Beklagten zu 2) übergebenen Plänen und Folien gewährt (Blatt 199 der Gerichtsakte). Der Kläger führt aus, dass die von ihm angeforderten Aktenstücke für die Verwaltungsvorgänge von 1999 bis 2000 und bis Juli 2012 in der Akte fehlten. Unter dem 6. Juli 2019 rügt der Kläger wiederholt und erneut die lange Verfahrensdauer. Nach der Ladung vom 15. Juli 2019 zum Termin am 24. September 2019 begehrte der Kläger von dem Gericht, die Prozessbeteiligten auf den "rechten Weg" zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu weisen. Er nimmt Bezug auf ein "Nebenverfahren" mit dem Aktenzeichen 2 A 94/19; daher sei eine Antragstellung nach § 153 VwGO geboten. Das Gericht werde ersucht, mitzuteilen, ob es nach der neuen Prozesslage nach dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht doch den Beklagten den Rat erteilen sollte, die ohnehin von Amts wegen zu berichtigende Liegenschaftskarte freiwillig so zu berichtigen, dass die Diskrepanzen zur maßgeblichen Örtlichkeit bereinigt werden und die Beklagten freiwillig sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hätten (Schriftsatz vom 16. August 2019, Blatt 215 der Gerichtsakte). Das Gericht möge dem Kläger mitteilen, ob die Anträge in dem Verfahren 2 A 94/19 HAL auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und ein Aussetzungsantrag sachdienlich seien. Zudem möge das Gericht darüber informieren, "welchem Zweck eine mündliche Verhandlung dienen soll, wenn doch nunmehr ganz offensichtlich erwiesen sei, dass die streitige erneuerte Liegenschaftskarte tatsächlich ohne die behauptete fotogrammetrische Vermessung und ohne nachprüfbare Erfassungs- und Bearbeitungsergebnisse im Widerspruch zu sämtlichen anderen vermessungstechnischen und katasterrechtlichen Erkenntnissen/Verwaltungsakten erstellt wurde, aber diese aufgrund dieser erdrückend durchgreifenden Widersprüche offensichtlich besonders schwerwiegend fehlerhaft ist". Das Gericht möge von allen gerichtlichen Vorgängen an die Beklagten oder Beteiligten/Beigeladenen/Zeugen (Ladung, Hinweise, etc.) umgehend eine Kopie erteilen. Auch unter dem 22. August 2019 wiederholt er sein Begehren und beantragt Akteneinsicht in der Geschäftsstelle. Am 28. August 2019 hat der Kläger in der Geschäftsstelle Einsicht in die Gerichtsakten 2 A 521/17 HAL und 2 A 94/19 HAL erhalten. Unter dem 31. August 2019 nimmt der Kläger Bezug auf seine Akteneinsicht und rügt, dass die Beklagten nicht reagiert hätten. Der Beklagte zu 2) habe ihm unter dem 20. Mai 2019 mitgeteilt, dass sämtliche Erfassungs- und Bearbeitungsakten zur Erneuerung der Liegenschaftskarte vernichtet worden seien. Dies betrifft die Mitteilung des Beklagten zu 2) in der Sache 2 A 94/19 HAL. Danach habe er keine Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung Nennhausen im Archiv mehr vorliegen. Diese seien als nicht benötigte Arbeitsmaterialien nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte vernichtet worden (Blatt 27 der Gerichtsakte der Sache 2 A 94/19 HAL, der Klage des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahren 2 A 37/14 HAL). Auch hier wiederholt er seine Rechtsauffassung umfangreich. Er habe bei dem Beklagten zu 2) "einen Antrag nach § 51 VwVfG LSA" gestellt. Das Gericht müsse daher die gerichtlichen Verfahren aussetzen und vorrangig das Verfahren nach "§ 48 und gegebenenfalls § 49 VwVfG LSA" entscheiden. Das Gericht werde dringend ersucht mitzuteilen, welche Konsequenzen es wegen der entscheidungserheblichen Vernichtung der beweiserheblichen Erfassungs- und Bearbeitungsakten in prozessualer Hinsicht in Erwägung zieht und für geboten erachtet. Hinzu nimmt er Bezug auf Vorgänge in der DDR zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz und zum Vermögensgesetz. Er wiederholt seine Rechtsauffassung. Zudem müssten Zeugen gehört werden. Das Gericht habe sich hierzu aber nicht geäußert. Es sei nicht zulässig, dass das Gericht über gestellte Anträge zur Beweiserhebung einfach hinweggehe. Der unter dem 15. Juli 2019 auf den 24. September 2019 geladene Termin zur mündlichen Verhandlung müsse daher aufgehoben werden. Unter dem 6. September 2019 macht er weitere wiederholende Ausführungen. Unter dem 4. September 2019 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass er auf seine Anträge auf Terminsverschiebung vom 1. September 2019 und 31. August 2019 eine Terminsverschiebung derzeit nicht für geboten erachte. Unter dem 11. September 2019 hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht beabsichtigt sei. Unter dem 16. September 2019 wendet der Kläger sich gegen die Mitteilung der Berichterstatterin, die sich selbst ablehnen solle, da sie an der Entscheidung 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen sei. Mit Beschluss vom 23. September 2019 hat das Gericht das 17 seitige Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende der 2. Kammer und die Berichterstatterin als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist den Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden. Der Kläger bezieht sich in der mündlichen Verhandlung auf eine von dem Beklagten herausgegebene topographische Karte aus dem Jahr 1994, auf der mehrere Bungalows westlich des Weges und nicht auf dem Weg eingezeichnet sind. Zudem führt er aus, dass nachdem der Beklagte zu 2) nunmehr eingeräumt habe, Unterlagen vernichtet zu haben, ein Beweis für die fotogrammetrische Erfassung fehle. Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden gemäß § 75 VwGO verpflichtet, binnen vier Wochen dafür zu sorgen, dass die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung Neehausen, Flur 12, im Bereich der südlichen E ...straße, Flurstück 76 (neben dem Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke so berichtigt wird, dass die in der Liegenschaftskarte derzeit unzutreffend/fehlerhaft abgebildeten Gebäude und Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung mit den seit der Separation unstrittigen und zivilrechtlich vereinbarten und dementsprechend mit Grenzsteinen abgemarkten Grenzverläufe dargestellt werden. Hilfsweise: Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte für die Gemarkung Neehausen, Flur 12, wegen der Nichtbeteiligung des Klägers und der anderen nicht ortsansässigen Flurstückeigentümer am diesbezüglichen Verfahren und wegen der Unterlassung der individuellen Information des Klägers über diese Erneuerung und Veränderung der Liegenschaftskarte von Anfang an. Feststellung der Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung und Grenzfeststellung gemäß Fortführungsriß und Grenzverhandlung vom 4. April 1952 in Bezug auf die amtlichen Feststellungen zur fehlerfreien und bestätigten Lage der Grenzsteine zu den Flurstücken 82 und 83. Der Kläger beantragt weiter, 1.) gem. §§ 99, 100 VwGO die Beiziehung sämtlicher im Zeitraum 1999 – 2003 und ggf. bis Ende Juli 2012 angefallenen Aktenstücke und Verwaltungsvorgänge (Erfassungs- und Bearbeitungsunterlagen, Akten, Urkunden, digitale Orthophotos (DOP), Urkunden über die fotogrammetrische Ein- und Vermessung der Objekte des Betroffenheitsgebiets), die in mittel- und unmittelbarer Verbindung zu der Erneuerung der Liegenschaftskarte stehen, sowie die Bereitstellung dieser Unterlagen für die Einsichtnahme durch den Antragsteller, 2.) die Beiziehung der Akten zum Verfahren VG Halle Aktenzeichens 1 A 56/08 HAL, 3.) die Beiladung der Zeugen, Betroffenen und Eigentümer der Flurstücke 56, 73, 82 gem. Schriftsatz vom 29.11.2014, Abschnitt D, Seite 7, im Verfahren 2 A 37/14 HAL, 4.) die Ladung des Zeugen, Sachverständigen und öffentlich bestellten Dipl.- Vermessungsingenieur F M,...,... Lutherstadt Eisleben zu den Umständen zur Bestätigung der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 04.04.1952, 5.) Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, welche Koordinaten jeweils den einzelnen Grenzsteinen, Grenzanlagen und Gebäuden zuzuordnen sind, dass die E ...straße Flurstück 76 unmittelbar westlich an die im Liegenschaftskataster mit Abmarkungen / Grenzsteinen festgestellten Flurstückgruppe Nr. 81, 82, und 83 angrenzt und die Gebäude Wehlitzer Berge Nr. 2 und Nr. 3 nicht auf dem Flurstück 76, sondern auf dem Flurstück 74 errichtet worden sind, 6.) die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen gemäß § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich, besonders zur Zweckmäßigkeit der Anträge und bezüglich der mit den Schriftsätzen erbetenen Hinweise, so dass der Antragsteller noch die Möglichkeit zur rechtzeitigen Disposition hat, 7.) gem. § 139 Abs. 5 ZPO dem Kläger nachzulassen, dass er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nachbringen kann, 8.) gemäß § 283 ZPO dem Kläger nachzulassen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem nicht rechtzeitig mitgeteilten Vorbringen der Gegenpartei schriftsätzlich nachzureichen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt Beklagte zu 2) aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Rechtsfragen bereits in den Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL (vgl. OVG- Entscheidung 2 M 40/14 und 2 L 23/15) entschieden worden seien. Die Rechtskraft stünde entgegen. Zudem sei ein subjektiver Anspruch auf ein aufsichtliches Tätigwerden nicht gegeben. Die Aufsichtsbefugnisse seien objektiv-rechtlich und nicht geeignet, subjektive Rechtsansprüche des einzelnen Bürgers zu begründen. Hierauf sei der Kläger bereits in den früheren Verfahren hingewiesen worden. Ungeachtet dessen habe der Beklagte zu 2) rechtmäßig gehandelt, ein Anlass für ein aufsichtliches Einschreiten sei also auch objektiv nicht gegeben. Die gleichen Ausführungen gälten für den Beklagten zu 3). Die Klageerweiterung dürfte zudem nicht sachdienlich sein, subjektive Rechte bestünden schon nicht gegen das Ministerium und dann erst recht nicht gegen den weiter hiervon entfernten Ministerpräsidenten. Das Verwaltungsgericht Halle sei wegen des Belegenheitsgrundsatzes gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das örtlich zuständige Gericht. Denn die in Rede stehenden Flurstücke 74 und 76 u. a. in der Gemarkung Neehausen lägen im Bereich des Verwaltungsgerichts Halle. Bereits im Eilverfahren in der Sache 2 B 29/14 HAL habe der Kläger Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg ersucht, das die Sache aber zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen habe. Zudem nimmt der Beklagte zu 2) Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. August 2014 (2 M 40/14). Zudem bezieht sich der Beklagte zu 2) auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache 2 A 37/14 HAL [offenbar versehentlich bezeichnet als 2 A 371/14 HAL] und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2016 (2 L 23/15) über die Nichtzulassung der Berufung, sowie die Ablehnungsgesuche und die entsprechenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts hierzu (2 L 117/16). Es liege Rechtsmittelverbrauch vor. Der Beklagte zu 2) führt weiter aus, dass sich der Kläger wiederholt gegen die Darstellung seines Flurstücks in der Liegenschaftskarte wandte. Für die Flurstücke, u. a. auch die des Klägers, bestünde der graphische Nachweis nur in Form der Darstellung in der Liegenschaftskarte. Die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte stimme mit den historischen Karten überein. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Es habe auch einen Termin vor Ort gegeben (am 21. März 2013, S. 50 des Verwaltungsvorgangs). Bei der Passpunktbestimmung seien sechs alte Grenzpunkte aufgefunden worden. Die Abweichungen der einzelnen Grenzpunkte zu deren Darstellung hätten zwischen 0,6 und 29,4 m betragen. Der Kläger rüge eine Untätigkeit des Beklagten zu 2), weil dieser ihn lediglich auf eine Grenzfeststellung verweise und nicht selbst von Amts wegen tätig werde. Der Kläger beabsichtige, mit dem Stellen neuer Anträge in gleicher Sache nunmehr zum Erfolg zu gelangen. Seine Anträge seien aber in der Sache unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung von Amts wegen seien nicht gegeben, weil kein Zeichenfehler vorliege. Dieser sei dann gegeben, wenn die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit den ihr zugrundeliegenden Vermessungszahlen nicht übereinstimme. Das sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil es für dieses Gebiet keine Vermessungszahlen gebe. Insoweit könne er auch nichts korrigieren. Es werde aber eingeräumt, dass eine Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte gegeben sei. Daraus folge aber nicht, dass die Liegenschaftskarte unrichtig sei. Der Kläger beharre letztlich nur auf seinem bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL vertretenen rechtlichen Standpunkt, dass die Liegenschaftskarte von Amts wegen zu korrigieren sei. Allerdings bestehe eine Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils (materielle Rechtskraft). Formelle Rechtskraft sei bereits dadurch eingetreten, dass die Zulassung der Berufung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt worden sei (Beschluss vom 17. November 2016 - 2 L 23/15). Das rechtskräftige Urteil binde nicht nur die an den Verfahren Beteiligten, sondern hindere auch das Gericht daran, noch einmal über seine Erkenntnis zu verfügen und es abzuändern (§ 173 VwGO i. V. m. § 318 ZPO). Die materielle Rechtskraft binde sämtliche Gerichte und die Beteiligten auch in späteren Prozessen. Es sei nicht erlaubt, dasselbe Begehren noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen. Das Begehren sei hier auf den gleichen Inhalt gerichtet. Zudem habe er, der Beklagte zu 2), in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 Folien über die Liegenschaftskarte vorgelegt. Diese, auf die vier maßgeblichen historischen Karten gelegt, zeigten eine Kongruenz. Damit sei bereits in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL dargelegt worden, dass das öffentliche Liegenschaftskataster in sich widerspruchsfrei sei. Im nun dritten Verwaltungsrechtsstreit führe der Kläger nichts Neues an und er sei mit allen bislang eingelegten Rechtsmitteln gescheitert. Insoweit dränge sich diesbezüglich ein Rechtsmissbrauch bei der Klageeinlegung auf. In der mündlichen Verhandlung verweist er auf ein preußisches Meßtischblatt aus dem Jahr 1904, 1926, aus dem für den Bereich Elbitz eine Grube, ein Steinbruch oder eine andere Tagebaustätte hervorgehe. Dies könne, so der Beklagte, eine Erklärung dafür sein, dass seinerzeit wegen des Tagebaus der ursprünglich vorhandene Weg und Grenzsteine verschoben worden seien. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die gerichtlichen Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL sowie 2 A 94/19 HAL Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.