OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 385/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0207.3A385.11.0A
11mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, der in A-Stadt einen Druckerei- und EDV-Wartungsbetrieb führt, wendet sich gegen seine Heranziehung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2009. 2 Mit Bescheid vom 19.10.2011 zog die Beklagte den Kläger im Wege der Abrechnung zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer A-Stadt für das Jahr 2009 in Höhe von 575,60 € heran und gab ihm auf, zuzüglich eines offenen Betrages aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 136,76 € einen Betrag von 712,36 € zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei der Gewerbeertrag 2009 des Klägers zugrundegelegt (112.200,- €) und hierfür ein Grundbeitrag von 440,- € angesetzt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.340,- € wurde sodann auf den verbleibenden Gewerbeertrag von 96.860,- € durch Anwendung des Hebesatzes von 0,140 % ein Betrag von 135,60 € als Umlage festgesetzt. 3 Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 29.1.2012, 24.2.2012, 24.3.2012, 1.5.2012 und 25.1.201 3 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 4 Der Kläger trägt vor: Die überhöhte Zwangsbeitragsforderung führe bei der Beklagten zur unverhältnismäßigen Rücklagenbildung. Die Beklagte sei nicht legitimiert, allgemein verbindliche Beitragssatzungen zu erlassen, weil sie durch undemokratische Wahlen ihrer Hauptversammlung gebildet sei. Der Beklagten sei aufzuerlegen, vollständig und umfänglich Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihre Rücklagen seien, wie und in welcher Höhe der Zu- und Abgang zu den Rücklagen erfolgt sei und wie sie in Zukunft mit den Rücklagen verfahren wolle (entschieden vom VG Minden 2010, vgl. auch OVG NRW Beschl. v. 10.10.2011). Das OVG NRW habe Rücklagen in Höhe von 75 % des Beitragsaufkommens als zu hoch erachtet. Für die nicht unerheblichen Zwangsbeiträge erbringe die Beklagte ihren Zwangsmitgliedern gegenüber keine adäquate Gegenleistung. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren nie dargelegt, wofür sie eigentlich Beiträge erhebe und welche Gegenleistungen sie dafür biete. Für das Jahr 2009 erhebe die Beklagte Beiträge aufgrund ihrer Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008, in der sie darlege, dass sie 2009 Erträge in Höhe von 9.463.900,- € habe und Ausgaben in Höhe von 10.397.200,- €. Die Differenz von fast 1 Mio. € entnehme sie ihren Rücklagen. Des weiteren führe sie Investitionsauszahlungen in Höhe von 313.500,- € an sowie weitere Auszahlungen in Höhe von 1.053.700,- €, die wahrscheinlich auch aus den Rücklagen finanziert würden. Dies heiße, dass die Beklagte ihren Wirtschaftsplan mit knapp 2,5 Mio. € aus Rücklagen finanziere, was über 20 % des gesamten Aufkommens entspreche. In der Vergangenheit habe die Beklagte für das Wirtschaftsjahr 2006 einen Betrag von 928.300,- € aus Rücklagen entnommen und weitere Auszahlungen in Höhe von 360.000,- € getätigt, insgesamt somit etwa 15 % des Wirtschaftsplans. Im Wirtschaftsjahr 2007 seien 616.200,- € aus Rücklagen direkt eingebracht und weitere 340.000,- € ausgezahlt, was 10 % des Wirtschaftsplans entspreche. Im Jahr 2008 habe der direkte Rücklagenzugriff 1.092.300,- € betragen, und es hätten Auszahlungen in Höhe von 966.800,- € stattgefunden (20 % des Wirtschaftsplans). Auch in späteren Jahren habe die Beklagte auf Rücklagen zurückgegriffen, so im Jahr 2010 auf 1.513.100,- € für den Wirtschaftsplan und 1.419.600,- € an Auszahlungen. Bis zum Jahr 2005 habe die Beklagte in ihren Haushaltssatzungen immer ein ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen. Einnahmen und Ausgaben hätten sich gedeckt. Es bestehe somit die berechtigte Frage, wo die Rücklagen herkämen, auf welche die Beklagte in den letzten Jahren so tatkräftig zurückgreife. Immerhin habe sie allein zum Ausgleich ihrer Plan-GuV auf über 6 Mio. € zurückgegriffen, was vermuten lasse, dass sie anscheinend über Rücklagen in nicht unerheblicher Größenordnung verfüge. Weder in den einzelnen Wirtschaftssatzungen noch in den Nachträgen zur Wirtschaftssatzung würden Einzahlungen in Rücklagen angeführt. Da es keine Einzahlungen der Beklagten auf Rücklagen gebe, könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in nicht unerheblicher Höhe durch Dritte finanziert werde. Wenn die Beklagte von einigen Wenigen „schwarz“ finanziert werde, dürfe man berechtigt fragen, wie die Beklagte dann überhaupt ein Gesamtinteresse vertreten oder wahrnehmen könne. Außer der Frage zur Herkunft der Rücklagen stünde auch die Frage über die Höhe der Rücklagen an. Das BVerwG habe bei Industrie- und Handelskammern Rücklagen von 15 % ihrer Gesamtaufwendungen als maximal zulässig erachtet. Diese Grenze scheine die Beklagte erheblich überschritten zu haben. Beitragserhebungen dürften auch nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -). Der Bayerische Rechnungshof habe über das Bayerische Wirtschaftsministerium die Empfehlung ausgesprochen, in den IHK-Mustersatzungen die Möglichkeit zur Bildung von Liquiditätsrücklagen ersatzlos zu streichen. Somit sehe auch der Bayerische Rechnungshof die horrenden und unverhältnismäßigen Rücklagenbildungen der Industrie- und Handelskammern als kritisch an. Solange die Beklagte es nicht bestreite oder gegenteilig belege, müsse das Gericht zwangsläufig davon ausgehen, dass die Beklagte über derart hohe Rücklagen und sonstige Vermögen verfüge, dass sie nicht berechtigt sei, Beiträge von Zwangsmitgliedern zu erheben, da sie ihre Kosten anderweitig decken könne. Die Beklagte behaupte, eine Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft zu sein und deren Gesamtinteresse zu vertreten. Um ein Gesamtinteresse überhaupt vertreten zu können, müssten die entsprechenden Vertreter in den Gremien und hier vor allem die Hauptversammlung in demokratischer Weise gewählt werden. Bei der letzten Wahl, welche die Beklagte 2008 zur Vollversammlung durchgeführt habe, habe es hingegen an jedwedem Mindeststandard einer demokratischen Wahl und insbesondere ihrer Nachvollziehbarkeit gefehlt. In gewohnter Manier habe die Beklagte bis heute die tatsächlichen Wahlergebnisse nicht veröffentlicht. Weder sei veröffentlicht worden, wie hoch die Wahlbeteiligung insgesamt oder in den einzelnen Wahlbereichen gewesen sei, noch, wieviele Stimmen die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigt hätten. Weder die Öffentlichkeit noch die abstimmungsberechtigten Mitglieder oder die unterlegenen Kandidaten seien von der Beklagten über das reale Ergebnis der Wahl unterrichtet worden. Die Beklagte habe lediglich verkündet, wer für die einzelnen Wahlbereiche in die Hauptversammlung ziehe. Ob diese Personen auch tatsächlich von der Mehrheit der jeweils stimmberechtigten Mitgliedsbetriebe gewählt worden seien, bleibe fraglich und könne aufgrund der Intransparenz der Wahl sowie der Weigerung der Beklagten, Zahlen zu veröffentlichen, auch angezweifelt werden. Landauf landab würden immer wieder Manipulationsvorwürfe gegen Industrie- und Handelskammern erhoben. Bemerkenswert sei, dass erstmals im letzten Jahr eine Wahl zur Hauptversammlung bei der IHK Koblenz durch externe Sachverständige geprüft und im Anschluss daran offiziell für ungültig erklärt worden sei. U.a. hätten Schriftsachverständige auf einem Viertel aller Stimmzettel markante Spuren von identischen Kreuzen gefunden. Da die Industrie- und Handelskammern identisch argumentierten und agierten und auch sonst handlungskonform seien, dürfe also nicht ausgeschlossen sein, dass die Beklagte die Wahlen zur Hauptversammlung genauso „durchgeführt“ habe wie die IHK Koblenz. Die Weigerung der Beklagten, die Zahlen der Wahl zu veröffentlichen, lasse zumindest die reale Vermutung zu, dass es auch bei der hiesigen Wahl zur Hauptversammlung nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Damit stehe die Frage, ob die Hauptversammlung überhaupt über die tatsächliche Legitimierung der Mitgliedsbetriebe verfüge, um Beitragsordnungen, Wirtschaftssatzungen und ähnliches zu beschließen. Er, der Kläger, zweifele das an. Da die Beitragssatzung der Beklagten für das Jahr 2009 nicht von gewählten Vertretern der Mitglieder legitimiert sei und die Beklagte offensichtlich über erhebliche Rücklagen verfüge, die vorrangig vor Beitragserhebungen hätten verwendet werden müssen, sei der Beitragsbescheid aufzuheben. Die Brisanz der Rücklagen und Schwarzgeldkonten der Beklagten sei ihr selbst bewusst, was sich auch dadurch verdeutliche, dass ihr Prozessvertreter nicht einmal ansatzweise auf diese grundlegende Thematik eingehe. Die Beklagte müsse schon einmal darlegen, wie Millionen Euro aus dem Nichts kämen und wieder in das Nichts verschwänden, wenn es keine dubiosen Rücklagen- oder Finanzierungskonten bei der Beklagten gäbe. Die zweite Magdeburger Zwangskammer, die Handwerkskammer, habe jüngst erst nicht nur Rücklagen aus Zwangsbeiträgen angehäuft, sondern auch in Millionenhöhe verspekuliert. Diesbezüglich könne er, der Kläger, als zwangsrekrutiertes Mitglied der Beklagten auch zu Recht die Auskunft einfordern, in welcher Höhe die Beklagte beim Finanzdebakel der letzten Jahre selbst Überschüsse aus Zwangsbeiträgen verspekuliert habe. Andere Kammern hätten bereits angefangen, ihre exorbitanten Rücklagen vollständig über Beitragsrückerstattungen aufzulösen. Derartige Auskünfte seien in jedem Gesangverein und Kegelclub gang und gäbe. Um so mehr müsse eine öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigung Auskunft erteilen. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten offensichtlich mehrere Millionen Euro in den Bilanzen veruntreut bzw. verschleiert. Er, der Kläger, rege an, die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung einzuschalten. Im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten sehe der von ihr beigefügte Wirtschaftsplan 2009 sehr wohl Rücklagenveränderungen von fast 1 Mio. € vor. Da es sich hier nur um einen Wirtschaftsplan handele, bedürfe es zu einer Prüfung aber der realen Zahlenwerte für Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen, Verwendung etc. und nicht irgendwelcher fragwürdigen und nicht überprüfbaren Planzahlen. Nun habe auch der VGH BaWü (Beschl. v. 6.9.2012 - 6 S 777/12 -) in gleicher Rechtsangelegenheit wie das OVG NRW die Berufung zugelassen. Beim BVerfG seien 3 Verfassungsbeschwerden dazu anhängig. Das Verfahren sei in einer Sackgasse, solange das Gericht seinen klägerischen Anträgen nicht folge und der Beklagten auferlege, ihre realen Geschäftszahlen vorzulegen. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. den Termin vom 7.2.2013 aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. bis zu Entscheidungen des OVG NRW und des VGH BaWü in dort anhängigen Berufungsverfahren auszusetzen, 7 2. den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 aufzuheben und der Beklagten aufzuerlegen, detaillierte Auskunft über die Höhe ihrer Rücklagen, deren Herkunft bzw. Zusammensetzung sowie der beabsichtigten Verwendung zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte erwidert: Die Mitgliedschaft des Klägers und die damit verbundene Beitragspflicht ergebe sich unmittelbar aus den §§ 2, 3 IHKG. Der Kläger betreibe ein Unternehmen für EDV-Wartung und als Einzelunternehmen. Er werde von dem für ihn zuständigen Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Er habe seinen Sitz bzw. seine Niederlassung in A-Stadt und somit im Kammerbezirk der Beklagten. Der vom Kläger im Jahr 2009 erzielte Gewerbeertrag sei vom Finanzamt mit 112.000,- € mitgeteilt worden. Auf dieser Grundlage habe sie, die Beklagte, einen Grundbeitrag von 440,- € sowie eine Umlage von 135,60 €, insgesamt 575,60 € als Kammerbeitrag für 2009 festgesetzt. Dies entspreche der Wirtschaftssatzung und werde vom Kläger insoweit nicht angegriffen. Die Bedenken des Klägers gegen ihre Wirtschaftssatzung seien unbegründet. Er übersehe, dass die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Festlegung der darin vorgesehenen Beiträge eine Selbstverwaltungsangelegenheit seien. Hierbei stehe der Vollversammlung ein weites Organisationsermessen zu. Der Kläger zeige keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich ggf. eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ergeben könnten. Die gegen die Wahl der Vollversammlung erhobenen Einwendungen seien ebenfalls unbegründet. Die Wahl der Vollversammlung sei in Übereinstimmung mit den in § 13 ihrer Wahlordnung enthaltenen Regelungen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Wahlausschuss habe sodann das Wahlergebnis ermittelt und die Namen der gewählten Bewerber ordnungsgemäß nach § 15 Abs. 3 der Wahlordnung bekanntgemacht. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Verstoß gegen das in der Wahlordnung vorgesehene Verfahren. Dieses wäre ferner nicht im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheides zu berücksichtigen, sondern ggf. nur im Rahmen eines fristgebundenen Wahlprüfungsverfahrens. Sie, die Beklagte, verwahre sich nachdrücklich gegen die aufgestellte unsubstantiierte und unzutreffende Behauptung, bei ihr seien angeblich brisante Rücklagen und Schwarzgeldkonten vorhanden. Der Kläger lege nicht einmal ansatzweise dar, wodurch ihre Gremien das ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte Organisationsermessen überschritten haben sollten. Sie, die Beklagte, sei zur Bildung von Rücklagen berechtigt. Sie sei sogar verpflichtet, in die Kalkulation ihrer Wirtschaftssatzungen eine Ausgleichsrücklage einzustellen, um konjunkturbedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen auffangen und eine kontinuierliche Finanzwirtschaft gewährleisten zu können. Eine geordnete Haushaltsführung beinhalte die Bildung angemessener Rücklagen. Für ihre Wirtschaftsführung gelte das von der Vollversammlung am 22.9.2005 beschlossene Finanzstatut. In § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts sei vorgesehen, dass eine Ausgleichsrücklage sowie eine Liquiditätsrücklage zu bilden seien. Aus § 15 Abs. 3 Satz 5 ergebe sich weiter, dass die Bildung „anderer Rücklagen“ zulässig sei, ohne dass dafür besondere Regelungen gälten. Die bei der Kalkulation von Rücklagen ggf. zu beachtenden Grundsätze seien hier jedoch nicht entscheidungserheblich. In der Kalkulation, die der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2009 zugrundeliege, sei keine Rücklagenbildung vorgesehen. Demgemäß diene der streitgegenständliche Beitragsbescheid nicht der Refinanzierung einer etwaigen Rücklagenbildung. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens lägen nicht vor. Die in den vom Kläger benannten Verfahren zu treffenden Entscheidungen seien für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Die Gültigkeit einer abstrakten Rechtsnorm sei nicht vorgreiflich für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides. Hinter der Rücklagenveränderung in Höhe von 933.300,- €, die sich aus dem Wirtschaftsplan 2009 ergebe, stehe keine Erhöhung der vorhandenen Rücklagen, sondern eine Verminderung der in früheren Jahren gebildeten Rücklagen, um die im Wirtschaftsjahr 2009 eingetretene Kostenunterdeckung auszugleichen. Als Kammermitglied habe der Kläger weder einen Anspruch noch eine unmittelbare Einflussnahme darauf, ob und in welchem Umfang vorhandene Rücklagen zur Vermeidung von Beitragserhöhungen bzw. zur Beitragsreduzierung verwendet würden. Für die Entscheidung über die Grundlage der Beitragserhebung sei allein die Vollversammlung der Beklagten zuständig. Reale Geschäftszahlen würden dem Kläger nicht vorenthalten, da es sich bei den von ihr, der Beklagten, veröffentlichten Zahlen in jeder Hinsicht um zutreffende und reale Zahlen handele. Wegen des Umfangs der den Mitgliedern der Vollversammlung zugänglich zu machenden Informationen werde auf das Urteil des BVerwG v. 31.3.2004 (- 6 C 25/03 -, NVwZ 2004, 1253) verwiesen. Dem Kläger könnten keine weitergehenden Rechte als den Mitgliedern der Vollversammlung zustehen. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Gerichtsakte 3 A 181/11 MD nebst vorgelegter „Beiakten“ der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist entscheidungsreif und unbegründet. 13 Das Verfahren ist nicht unter Aufhebung des Termins auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht, das OVG Nordrhein-Westfalen und der VGH Baden-Württemberg in den dortigen vom Kläger benannten Verfahren entschieden haben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Voraussetzungen für eine derartige Aussetzung liegen nicht vor. Die Entscheidungen der anderen Gerichte sind nicht i.S.v. § 94 VwGO vorgreiflich, weil sie nicht eine Vorfrage oder die Feststellung eines für den vorliegenden Fall abhängigen Rechtsverhältnisses betreffen. Vielmehr ist in ihnen dieselbe Rechtsfrage im Rahmen der gebotenen Normauslegung zu entscheiden, ohne dass dies den hier laufenden Prozess hindert (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Bd. II, Stand: 2012, § 94 Rn. 21; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007 -, GewArch 2008, 187, 193). Der entsprechende Antrag des Klägers war daher abzulehnen. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid für das Jahr 2009 vorgenommene Beitragsabrechnung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), im maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten v. 24.9.2008 (veröffentlicht in „Der Markt in Mitteldeutschland“, Heft November 2008, S. 50) sowie deren Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008 („Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 6 ff.). 16 Nach diesen Vorschriften werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind , durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Nach § 6 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, haben die Betriebe einen Grundbeitrag zu entrichten, wobei Zuschläge u.a. nach der Rechtsform und dem Umsatz festgesetzt werden können. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 IHKG). Daneben erhebt die IHK Umlagen. 17 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie der Beitragserhebung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001, GewArch 2002, 111; Loertzer, Aktuelle Fragen des Kammerrechts, GewArch 2013, 22, 24 m.w.N.). Dies gilt auch in Ansehung des umfangreichen Schriftsatzes (Bl. 93-160 der Gerichtsakte) eines Beschwerdeführers in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, über welches das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, und den der Kläger sich inhaltlich zu eigen macht. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss aus dem Jahr 2001 dem Gesetzgeber eine ständige Prüfung aufgegeben hat, ob der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Grundrechtseingriff weiter gerechtfertigt ist, bestehen im Hinblick auf die seither vollzogenen gesetzgeberischen Änderungen des IHKG (zuletzt durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3044) keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pflicht nicht nachgekommen worden sei. Die in der erwähnten und vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschrift aufgezeigten Gesichtspunkte gehören durchgängig zu dem Problemfeld, dessen Betrachtung nicht die Annahme eines Verfassungswandels, der eine Neubewertung erforderlich machte, rechtfertigt (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011 -, GewArch 2011, 464, 465, der es vor dem Hintergrund der zitierten gefestigten Rechtsprechung für offensichtlich aussichtslos hält, in IHK-Beitragsprozessen die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in Frage zu stellen). 18 Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Regelungen hat die Beklagte den vom Kläger zu zahlenden Beitrag auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten zutreffend ermittelt. Der für den ergangenen Bescheid vom 19.10.2011 zuletzt vom zuständigen Finanzamt gemeldete Gewerbeertrag des Klägers belief sich auf 112.200,- € für das Jahr 2009. Nach Ziff. II. 2.3.b) der Wirtschaftssatzung war damit ein Grundbeitrag von 440,- € und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 15.340,- € eine Umlage von 0,14 % (135,60 €) zu erheben. Die finanzamtliche Feststellung über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht hat Tatbestandswirkung und bindet die IHK im Rahmen der Beitragsveranlagung (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2011, 467). Die Höhe des insgesamt für 2009 vom Kläger erhobenen Beitrags (575,60 €) ist auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Dabei vermag der Kläger der Beklagten nicht entgegenzuhalten, sie erbringe keine adäquate Gegenleistung für die Beiträge. Denn die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer konkreten Gegenleistung der IHK und unabhängig davon, ob der Kläger den gebotenen Service als für ihn nützlich wahrnimmt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 187). Denn der beitragsrechtliche Vorteil braucht nur abstrakt und mittelbar zu sein, so dass der allgemeine Nutzen genügt, der sich für die Mitglieder der Kammer aus der Wahrung der Kammeraufgaben durch die IHK ergibt, und nicht in einem Missverhältnis zum Vorteil der Kammerzugehörigkeit steht (vgl. Jahn, a.a.O. GewArch 2012, 10). 19 Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.10.2011 spricht auch nicht, dass in ihm der Kläger auf einen weiteren offenen Betrag von 136,76 € „aus anderen Beitragsjahren“ hingewiesen wurde. Hierin liegt lediglich eine wiederholende Verfügung und keine neue Regelung, die der Anfechtung unterläge (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 190). 20 Soweit der Kläger die Legitimation der Vollversammlung der Beklagten in Frage stellt, vermittelt ihm dies kein Beitragsverweigerungsrecht (vgl. Kluth, Handbuch des Kammerrechts, Abschn. K. Kammerfinanzierung, Rn. 173). Die Wahlen zur Vollversammlung der Beklagten richten sich nach deren Wahlordnung v. 17.4.2008. Gemäß § 16 der Wahlordnung findet eine Wahlprüfung statt, jedoch müssen Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Kläger, der selbst zur Wahl kandidiert hat (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Oktober 2008, S. 14), dürfte mit dieser Vorgehensweise vertraut sein. Allein die bloße Behauptung des Klägers, die Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten seien mangels Legitimation nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, löst noch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus. Das schlichte Bestreiten des Klägers bezüglich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung genügt insoweit nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2012 - 1 M 29/12 -, OZ 20, zit. nach juris). Die entsprechenden unsubstantiierten Ausführungen des Klägers beruhen nach seinen eigenen Angaben im Wesentlichen auf Spekulationen oder allgemein zugänglichen Informationen über Missstände in anderen Kammern. Einen Grundsatz, dass aufgrund von Vorkommnissen, die bei anderen Kammern Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, es auch bei der Beklagten nicht mit rechten Dingen zugeht, gibt es jedoch nicht. Auch soweit der Kläger der Beklagten die Gesamtinteressenvertretung i.S.v. § 1 Abs. 1 IHKG abspricht, lässt dies seine Beitragszahlungspflicht unberührt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2012, 10). 21 Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte dürfe keine Beiträge erheben, weil ihre Kosten durch ihre hohen Rücklagen i.S.v. § 3 Abs. 2 IHKG gedeckt seien, folgt das Gericht nicht. Anerkannt ist, dass eine IHK zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer geordneten Haushaltsführung auch verpflichtet ist (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007 -, GewArch 2008, 187; ders., Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011, GewArch 2012, 9; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 25). Anders als im Fall des BVerwG (Urt. v. 26.6.1990, NVwZ 1990, 1167, 1168) hat die Beklagte mit dem abgerechneten Beitrag 2009 keine Rücklagen gebildet. Das BVerwG hat in diesem Urteil im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Bildung einer angemessenen Rücklage keine unzulässige Vermögensbildung darstellt, sondern zu einer geordneten Haushaltsführung gehört und die Mittel dafür ebenfalls zu den Kosten der IHK i.S.v. § 3 Abs. 2 IHKG gehören. Das BVerwG (Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.) hat des weiteren Rücklagen in Höhe von 15 % des Gesamthaushalts der IHK nicht als unangemessen hoch angesehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass Vorschriften über die Rücklagenbildung allein im Finanzstatut der Beklagten v. 22.9.2005 (Bl. 69-76 der Gerichtsakte) enthalten sind. 22 Während hinsichtlich des Jahresabschlusses 2007 die Vollversammlung noch beschlossen hatte, die zwei Pflichtrücklagen um 225.000,- € zu erhöhen (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Oktober 2008, S. 16), sah der Erfolgsplan 2009 „Entnahmen aus Rücklagen: 0“ und „Einstellungen in Rücklagen 0“ (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 8) vor. Der Wirtschaftsplan der Beklagten (Der Markt in Mitteldeutschland, Heft Dezember 2008, S. 7) veranschlagte bezüglich der Differenz aus der Summe der Aufwendungen (10.397.200,- €) und der Summe der Erträge im Erfolgsplan (9.463.900,- €) einen Saldo der Rücklagenveränderung (§ 7 Abs. 2 Finanzstut) und dem Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 933.300,- €. Damit ist belegt, dass das erwartete Ertragsdefizit zur Vermeidung von Krediten und in Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 des Finanzstatuts) durch Rückgriff auf Rücklagen kompensiert werden konnte, weil in „guten“ Jahren, wie der Kläger selbst vorträgt, entsprechende Rücklagen aufgebaut werden konnten. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die seit Herbst 2008 ausgebrochene und 2009 grassierende internationale Wirtschaftskrise sich auch ersichtlich auf die Wirtschaftsführung der Beklagten ausgewirkt hat. So ist das Beitragsaufkommen von 2008 auf 2009 zwar noch von 7.278.000,- € auf 7.882.000,- € gestiegen, aber bis 2011 auf 6.981.000,- € gefallen, während der Aufwand von 9.809.000,- € über 9.928.000,- € auf 10.656.000,- € konstant gewachsen ist (Erfolgsrechnungen der Beklagten zum 31.12.2009/2011). Schon bei Betrachtung der vom zuständigen Finanzamt der Beklagten mitgeteilten Gewerbeerträge des Klägers (2008: 25.600,- €, vgl. Urt. v. 7.2.2013 - 3 A 181/11 MD -; 2009: 112.000,- €), wird deutlich, welche Schwankungen an Beitragseinnahmen sich für die Beklagte ergeben können. Zum Ausgleich derartiger Schwankungen dient die Ausgleichsrücklage, die als Pflichtrücklage gem. § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts zu bilden ist. Deren Höhe von 4.694.500,- € (Bilanz der Beklagten zum 31.12.2009) liegt innerhalb der nach § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts zulässigen Höhe von 30-50 % der Betriebsaufwendungen ( 23 Des weiteren erlaubt § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts die Bildung „anderer Rücklagen“. Deren Bestandteil ist eine Liquiditätsrücklage, die in Höhe von höchstens 50 % der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden kann (zur Zulässigkeit vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 25) und die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient (§ 15 Abs. 3 S. 3 und 4 des Finanzstatuts). Von den „anderen Rücklagen“ der Beklagten im Jahr 2009 in Höhe von 11.222.800,- € (Bilanz zum 31.12.2009) sind daher nochmals bis zu 4.964.000,- € als Liquiditätsrücklage zulässig. Die verbleibenden weiteren Rücklagen der Beklagten 2009 in Höhe von 6.258.800,- € sieht das Gericht nicht als unzulässige Vermögensbildung an. Auszugehen ist zunächst davon, dass über § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts hinaus keine weiteren Vorschriften für die Beklagte bezüglich „anderer Rücklagen“ bestehen. Es existiert insbesondere, anders als bei der Handwerkskammer A-Stadt, hinsichtlich derer die Rücklagenwirtschaft aufgrund der danach zu beachtenden Beschlusslage durch das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 20.9.2012 - 1 L 107/11 - u.a.) anders bewertet wurde, keine als autonome Satzung ausgefertigte Rücklagenordnung. Eine Rücklagenordnung war auch von der Beklagten nicht zwingend zu erlassen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 4 Rn. 31). Es verbleibt daher nur als Maßstab zur Beurteilung der Rücklagenhöhe, ob die Rücklagen schlechterdings nicht mehr vereinbar sind mit den Grundsätzen einer vernünftigen Wirtschaftsführung (vgl. Loertzer, a.a.O., GewArch 2013, 22, 25). Dies vermag das Gericht hingegen im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Mit Blick darauf, ob die Kosten der Kammer anderweitig gedeckt sind (§ 3 Abs. 2 IHKG), bezieht sich die anderweitige Deckung zunächst auf Erträge (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 24). Damit dürfen die Kammern nur ein solches Beitragsvolumen in ihren Wirtschaftsplänen veranschlagen, welches sich mit der Summe der geplanten Aufwendungen deckt, da beim Anstreben eines Überschusses der Beitragserträge über die erforderlichen Aufwendungen eine unzulässige Vermögensbildung vorliegt (vgl. Loertzer, a.a.O., GewArch 2013, 22, 25). Hier liegt eine derartige unzulässige Vermögensbildung bei geplanten 6.800.000,- € Erträgen aus Beiträgen (Erfolgsplan 2009) und einem geplanten Betriebsaufwand von 10.366.800,- € sowie einer sonstigen Rücklage von 6.258.800,- € ( 24 Der Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung bezüglich Details der Rücklagen (Herkunft, Zusammensetzung, beabsichtigte Verwendung) ist abzulehnen. Nach § 10 der Satzung der Beklagten vom 12.4.1990 i.d.F. vom 17.4.2008 obliegt die Geschäftsführung der IHK dem Hauptgeschäftsführer. Er bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes (§§ 7, 15 Abs. 2 der Satzung). Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 13 Finanzstatut, §§ 238 ff. HGB). Der Wirtschaftsplan unterliegt der Prüfung durch gewählte Rechnungsprüfer (§ 15 Abs. 3, 4 der Satzung). Das Wirtschaftsministerium als Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 AGIHKG LSA; vgl. zum System der IHK-Rechnungsprüfung Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 16 ff., § 4 Rn. 30 m.w.N.). Eine rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist daher im Gesetz und im Satzungsrecht der Beklagten nicht ersichtlich. Rechnungslegungsbestimmungen und Informationsrechte aus Satzungen anderer juristischer Personen, insbesondere des privaten Rechts, wie die vom Kläger zum Vergleich herangezogenen eingetragenen Vereine (Gesangvereine, Kegelclubs) sind insoweit nicht einschlägig. Das einzelne Kammermitglied hat im Beitragsrechtsstreit keinen Anspruch auf Vorlage einer Kostenkalkulation, die der Beitragserhebung zugrundeliegt, oder dass ihm die IHK in einer bestimmten Art und Weise über ihr Geschäftsgebaren Auskunft erteilt (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2008, 193; GewArch 2012, 11; Grütters, Informationsfreiheit – auch gegenüber Industrie- und Handelskammern?, GewArch 2002, 270). Das Kammermitglied hat kein eigenständiges Einsichts- und Informationsrecht, weil diese Rechte nur der Vollversammlung als Gesamtorgan zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2004. GewArch 2004, 331). Es gibt auch keinen allgemeinen umfassenden Kontrollanspruch des Kammermitglieds zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kammerhandelns. Welche Rechnungsweisen und Pläne sich hinter den im Wirtschaftsplan und der Bilanz veröffentlichten Zahlen im Einzelnen verbergen, lässt sich daher bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer IHK ebenso wie bei einem Unternehmen nicht mit den vom Kläger gewünschten Details ergründen. Zwar ist der Internetseite der Beklagten und auch derjenigen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages das Bemühen um eine sog. Transparenzoffensive (www.ihk-transparent.de) zu entnehmen. Beispielsweise ist dort die durchschnittliche Wahlbeteiligung an Vollversammlungswahlen der Industrie- und Handelskammern veröffentlicht. Es obliegt jedoch der Geschäftspolitik der Kammer, insoweit einen Ausgleich zu finden zwischen dem bekundeten Offenlegungsinteresse der Kammermitglieder und schützenswerten Datenbeständen andererseits. Ebenso wie bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach den Wahlstimmen, die auf unterlegene Wahlbewerber bei der Vollversammlungswahl der Beklagten entfallen sind, und die genaue Wahlbeteiligung im Bereich der Beklagten, steht es der jeweiligen IHK frei, zur Erhöhung ihrer Akzeptanz bei den Mitgliedern eine eigenständige Transparenzoffensive durchzuführen. Dies ist jedoch eine Frage der Verbands- bzw. Unternehmenskultur und nicht eine justiziable Frage des Beitragsrechts, so dass sich Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung aus dem Vortrag des Klägers nicht herleiten lassen. 25 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.