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Beschluss

2 E 19/20

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Dokumentenpauschale ist dann erstattungsfähgig, wenn der Erstattungsberechtigte die hergestellten Kopien und die Notwendigkeit ihrer Herstellung substantiiert darlegen und glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dokumentenpauschale ist dann erstattungsfähgig, wenn der Erstattungsberechtigte die hergestellten Kopien und die Notwendigkeit ihrer Herstellung substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht von der beantragten Festsetzung der Dokumentenpauschale in Höhe von noch 273,30 EUR abgesehen, nachdem die Kläger den Antrag in Höhe von 16,95 EUR zurückgenommen haben. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können keine Auslagen für die von ihnen gefertigten Ablichtungen des zur Akteneinsicht übersandten Verwaltungsvorgangs des Beklagten beanspruchen. Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen der Anwälte für Fotokopierkosten richten sich nach Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 7. Nach Nr. 7000 Ziffer 1 a) des Vergütungsverzeichnisses hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine Pauschale für Ablichtungen und Ausdrücke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Was nach dieser Vorschrift zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabe bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2009, Az. 1 C 10970/08; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006- 7 E 1339/05 -, juris). Da sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Verständigen auf alle Eventualitäten der Rechtssache vorbereiten muss, steht ihm deshalb bei der Entscheidung, welche Teile der Verwaltungsakten er ablichtet oder ablichten lässt, ein Ermessensspielraum zu. Damit das kostenfestsetzende Gericht und ebenfalls der Kostenschuldner überprüfen können, ob der Prozessbevollmächtigte das ihm über Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass und warum die gefertigten Ablichtungen aus seiner Sicht geboten waren. Dies haben die Prozessbevollmächtigten nicht in ausreichendem Maß getan. Sie haben weder dargelegt, welche Kopien sie im Einzelnen gefertigt haben noch warum dies erforderlich war. Bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 17.12.2019 ging keine Stellungnahme ein, obwohl die Kostenbeamtin mit Verfügungen vom 28.06.2019 und vom 19.11.2019 um entsprechende Erläuterung, Darlegung und Glaubhaftmachung ersucht hatte. Das Hereinreichen nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von Inhaltsverzeichnissen der Ordner, die lediglich eine Wiedergabe des Gesamtinhalts sind, genügt den Anforderungen indes auch nicht. Nur aus den Inhaltsverzeichnissen ist es nicht möglich zu erkennen, um welche Einzeldokumente es sich handelt und warum es erforderlich war, diese zur sachgemäßen Prozessführung zu kopieren noch welche tatsächlich kopiert wurden. Hierzu hätte es weiterer Erläuterungen bedurft, die die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erbracht haben. Zur Vermeidung weitere Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im zutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GKG aus der Höhe der nicht anerkannten Dokumentenpauschale.