Beschluss
7 E 1339/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einstweiligem Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ist die Geschäftsgebühr des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht wegen desselben Gegenstands auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn Anträge und Zielrichtung der Verfahren unterschiedlich sind.
• Die Geschäftsgebühr für behördliches vorläufiges Rechtsschutzverfahren wird nicht anteilig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet, da die Anrechnungsregelung primär das Verhältnis von Rechtsanwalt und Auftraggeber regelt und nicht zulasten des Anspruchsgegners gehen soll.
• Für die Entstehung einer Terminsgebühr trägt derjenige die Darlegungs- und Nachweispflicht, der sie geltend macht; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
• Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Anwalt durch besondere, über die übliche Vertretung hinausgehende Tätigkeiten wesentlich zur außergerichtlichen Erledigung beigetragen hat.
• Die Dokumentenpauschale für Ablichtungen ist nur zu gewähren, soweit die Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig waren und dies substantiiert dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Gebühren bei einstweiliger Rechtsschutzgewährung und Anforderungen an Nachweis von Zusatzgebühren • Bei einstweiligem Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ist die Geschäftsgebühr des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht wegen desselben Gegenstands auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn Anträge und Zielrichtung der Verfahren unterschiedlich sind. • Die Geschäftsgebühr für behördliches vorläufiges Rechtsschutzverfahren wird nicht anteilig auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet, da die Anrechnungsregelung primär das Verhältnis von Rechtsanwalt und Auftraggeber regelt und nicht zulasten des Anspruchsgegners gehen soll. • Für die Entstehung einer Terminsgebühr trägt derjenige die Darlegungs- und Nachweispflicht, der sie geltend macht; bloße pauschale Angaben genügen nicht. • Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Anwalt durch besondere, über die übliche Vertretung hinausgehende Tätigkeiten wesentlich zur außergerichtlichen Erledigung beigetragen hat. • Die Dokumentenpauschale für Ablichtungen ist nur zu gewähren, soweit die Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig waren und dies substantiiert dargelegt wird. Der Antragsteller begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung von anwaltlichen Gebühren und Kopierkosten nach vorausgehendem Widerspruchs- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren gegen eine erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht setzte die Verfahrensgebühr nur anteilig an und lehnte weitere Gebühren (Termins-, Erledigungsgebühr) sowie die vollständige Erstattung der Kopierkosten ab. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren und die Notwendigkeit der angefallenen Kopien im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Relevante Tatsachen sind, dass sowohl Widerspruchs- als auch Eilverfahren denselben Sachverhalt betrafen, die Anträge und Zielrichtungen der Verfahren jedoch unterschiedlich waren, und der Antragsteller keinen substantiierenden Nachweis über telefonische Besprechungen, besondere Mitwirkung an der Erledigung oder die Notwendigkeit gesamter Aktenkopien vorlegte. • Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes angerechnet werden darf; der Begriff des "Gegenstands" erfordert Berücksichtigung des Begehrens, nicht nur des Sachverhalts (§ 2 Abs. 2 RVG VV). • Einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO verfolgt die vorläufige Regelung (Nichtvollzug) und unterscheidet sich materiell vom Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung; deshalb erfordert er eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit, sodass Anrechnung nach VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4 nur bei gleichem Gegenstand anwendbar ist. • Die Anrechnungsregel für behördliche vorherige Verfahren greift nicht; die Norm dient der Begrenzung des Gebührenaufkommens zwischen Anwalt und Auftraggeber und darf nicht zu Lasten des Anspruchsgegners ausgelegt werden. • Die zusätzliche Terminsgebühr ist nicht festzusetzen, weil der Anspruchsteller seiner Darlegungspflicht für die Voraussetzungen (konkrete Gespräche, Inhalt, Zeitpunkt) nicht nachkam; die Darlegungs- und Nachweispflicht trifft den Gebührengläubiger. • Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht nur bei besonderer anwaltlicher Mitwirkung, die über die übliche Vertretung hinausgeht; das Vorbringen des Antragstellers zeigte keine derartigen Sonderbemühungen. • Die Dokumentenpauschale für Ablichtungen nach Nr.7000 VV RVG ist nur zu gewähren, soweit die Herstellung der Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich und dies substantiiert dargetan wurde; die pauschale Anfertigung der gesamten Behördensache genügte nicht. • Bei der Kostenentscheidung wurde anteiliges Obsiegen berücksichtigt; das Gericht setzte die erstattungsfähigen Beträge der Parteien entsprechend fest und regelte die Verteilung nach §§ 154, 155, 162 VwGO sowie die Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52 GKG. Der Beschluss der Urkundsbeamtin wurde insoweit geändert, als die Verfahrensgebühr dem Antragsteller in voller Höhe zuzubilligen ist; weitere geltend gemachte Gebühren (Termins- und Erledigungsgebühr) sowie die vollständigen Kopierkosten hat der Antragsteller nicht substantiiert nachgewiesen und verliert insoweit. Die Kosten des Beschwerde- und Erinnerungsverfahrens hat der Antragsteller zu 4/5, der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zu je 1/10 zu tragen; außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten selbst, soweit nicht der Antragsteller sie zu erstatten hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde bis 900 EUR festgesetzt. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung, dass unterschiedliche Verfahrensziele zu gesonderten Gebührenansprüchen führen, und begründete die Ablehnung weiterer Erstattungen mit mangelndem substantiiertem Vortrag des Antragstellers.