Beschluss
2 B 100/21
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2021:0414.2B100.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller vom 23. März 2021, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. November 2020 gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2020 sowie den Befreiungsbescheid vom 30. September 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässig. Insbesondere kann die dem Beigeladenen erteilte und mit einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB verbundene Baugenehmigung der Antragsgegnerin in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden. Als Eigentümer des Grundstücks Altenburger Landstraße 13 (gewerblich genutzt) und des Wohngrundstücks B-Straße sind die Antragsteller als Nachbarn klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn das Wohngebäude der Antragsteller auf dem Grundstück B-Straße liegt, getrennt durch die Altenburger Landstraße und den kleinen Flusslauf „Große Schnauder“ etwa 30 Meter von dem Baugrundstück mit der Straßenbezeichnung Markt 10 entfernt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die unter einer Befreiung erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zugunsten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13). Das Interesse der Antragsteller, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben tritt gegenüber dem Interesse der Beigeladenen (und der Antragsgegnerin), die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, zurück. Zwar findet im gerichtlichen Verfahren von Dritten keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt aber, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung mit dem Befreiungsbescheid voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich des Bauplanungsrechts, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verstößt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung unter einer Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO erteilt wurde. Nach § 31 Abs. 2 BauGB der auch in faktischen Baugebieten – wie hier – entsprechend Anwendung findet kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Durch die Befreiung dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, der nur im Wege einer Planänderung nachgekommen werden darf (vgl. hierzu nur Reidt: in Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, § 31, Rn. 29). Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind stets nachbarschützend; derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, in dem die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsordnung entspricht (grundlegend zum Drittschutz nach § 34 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 - juris). Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, unter Berücksichtigung der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen die Grundzüge der Planung. Diese sind betroffen, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (OVG Bautzen, Urteil vom 5. April 2013 – 1 A 247/12 –, juris Rn. 45). Hierbei sind hinsichtlich des Nachbarschutzes folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Ein Nachbar kann die (mögliche) Rechtswidrigkeit von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht generell in jeder Hinsicht rügen. Vielmehr hängt bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von denen dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, werden Nachbarrechte hingegen nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (VG München, Urteil vom 15. Juli 2019 – M 8 K 18.1148 –, juris, Rn. 64, m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Die Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 –, juris). Ein Nachbar hat also einen Anspruch darauf, dass von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nur auf Grund einer rechtsfehlerfreien Befreiung abgewichen wird. Dies bedeutet, dass „bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss“ (OVG Bautzen, Urteil vom 05. April 2013 – 1 A 247/12 –, juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG). In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Anspruch der Antragsteller darauf, dass von der nachbarschützenden Gebietseinstufung als Mischgebiet nur auf Grund einer rechtsfehlerfreien Befreiung abgewichen wird (hier: Gebietserhaltungsanspruch), voraussichtlich nicht verletzt ist. Das Gericht hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennen können, dass der Antragsgegnerin ein Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB unterlaufen wäre, der die Rechte der Antragsteller verletzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von § 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB liegen voraussichtlich vor, Ermessensfehler hat das Gericht ebenfalls nicht erkennen können. Die Voraussetzungen für die Befreiung von dem Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch betreffend die hier in Rede stehende Kläranlage auch OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2020, 2 M 17/20 -, zuvor VG Halle, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 B 233/19 -) liegen jedenfalls insoweit vor als Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ausgehend von einem faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) erweist sich die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als voraussichtlich nicht nachbarrechtsverletzend. Die Baugenehmigung und die Befreiung sind unter Wahrung der nachbarschützenden Benachrichtigungspflichten nach § 69 Abs. 1 BauO LSA erteilt worden. Danach soll die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn vor der Zulassung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Unter dem 20. August 2020 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Erteilung der Befreiung Stellung zu nehmen. Darauf nahm der Bevollmächtigte der Antragsteller Akteneinsicht (Blatt 16 der Beiakte A). Bis zum Erlass der angefochtenen Bescheide wurde nicht Stellung genommen. Unter dem 1. Dezember 2020 erfolgte eine umfangreiche Widerspruchsbegründung (Blatt 30 ff der Beiakte A). Die Baugenehmigung mit dem Befreiungsbescheid verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller auf Einhaltung eines Mischgebietes. Hinsichtlich des (verletzten) Gebietserhaltungsanspruchs nimmt das Gericht Bezug auf seinen bereits hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kläranlage ergangenen und vom Antragsteller zu 1) erwirkten Beschluss vom 30. Januar 2020 (2 B 233/19) und den darauf ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2020, 2 M 17/20 -). Die Antragsgegnerin geht zudem in ihren Bescheiden von dem Vorliegen eines Mischgebiets aus. Dem ist die Antragstellerseite nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat voraussichtlich in zulässiger Weise von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB befreit. Denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die besondere Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt vor. Eine Kläranlage gehört zu den Anlagen i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 (Reidt in: Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, § 31, Rn. 34). „Erfordert“ im Sinne dieser Vorschrift wird eine Befreiung bereits dann, wenn es „vernünftigerweise geboten“ ist, das beabsichtigte Vorhaben an der vorgesehenen Stelle trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplan durchzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 4 B 184.95 – juris). Es ist also nicht notwendig, dass die Befreiung das allein in Betracht kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte, öffentliche Interesse zu verwirklichen; es reicht allerdings nicht aus, wenn die Befreiung dem Allgemeinwohl lediglich nützlich ist, weil auf diese Weise etwa die Grundstücksausnutzung optimiert wird (Reidt, a.a.O., Rn. 35). Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das einzige Mittel ist, damit den Allgemeinwohlbelangen entsprochen werden kann (Söfker: in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31, Rn. 44, beckonline). Die diesbezüglich weitreichende Möglichkeit der Befreiung nach Nr. 1 ist rechtsstaatlich vertretbar, da sie durch die Beachtung der öffentlichen Belange und die Würdigung nachbarlicher Interessen sowie die hierdurch vorgegebenen Bindungen des Ermessens der Baugenehmigungsbehörde begrenzt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 4 B 184.95 – juris; Reidt, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Standort der Kläranlage als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Dabei stützt sich die Kammer insbesondere auf die Variantenuntersuchung im Rahmen der Vorplanung, die vier Standorte umfasste: den gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage (auf dem Flurstück 90/41, zwischen dem Wasserlauf Große Schnauder und der Altenburger Landstraße, mithin fast gegenüber des Vorhabenstandortes), ein (anderer) Standort Altenburger Landstraße, ein Standort Rothenfurter Straße und der hier in den Blick genommene Standort Alter Bauhof (Seite 16 ff des Befreiungsbescheids). Danach stellt der gewählte Standort zwar nicht den einzig möglichen dar, er ist aber in Übereinstimmung mit den beteiligten Fachbehörden (Wasserbehörde, Umweltamt, Amt für Hochwasserschutz) für gut geeignet erachtet und stellt unter Berücksichtigung aller Faktoren den wirtschaftlichsten Standort dar (Seite 18 des Befreiungsbescheids). Zwar liegt die in den Bezug genommene Stellungnahme der oberen Wasserbehörde den Verwaltungsunterlagen nicht bei. Das Gericht hat aber keine begründeten Zweifel daran, dass diese Stellungnahme von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Befreiungsbescheid richtig zitiert ist. Der Standort, in der Nähe des Vorfluters, der Großen Schnauder, ist sachlich nachvollziehbar begründet. Der Standort wurde zudem durch den vormaligen Bauhof vorbelastet. Der Beigeladene bezieht sich zudem maßgeblich auf die für die Nutzung einer Kläranlage günstige niedrige Höhenlage und die Nähe zum Vorfluter. Damit sind nachvollziehbar andere erwogene Standorte aus sachlichen Gründen ausgeschieden worden. Dass sich in der Variantenuntersuchung keine vertiefenden Ausführungen zu dem gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage in der Altenburger Landstraße finden lassen, erweist sich nach Überzeugung des Gerichts nicht als fehlerhaft, weil sich dieser Standort ohnehin unweit des gewählten Standortes befindet. Insoweit gehört dieser Standort zur maßgeblichen näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB (vergleiche hierzu auch OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 M 17/20 -, Seite 14). Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Standort hinsichtlich seiner Eignung zwingend eher in den Blick zu nehmen wäre als der gewählte Standort auf dem vormaligen Bauhof. Gründe des Allgemeinwohls erfordern damit die Realisierung des Vorhabens. Dass die Antragsgegnerin auch wirtschaftliche Aspekte in ihre Entscheidung hat einfließen lassen, ist sachdienlich und steht der Standortentscheidung nicht entgegen, sondern spricht vielmehr dafür (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2004 – 4 B 110/03 –, juris, zu einem Mobilfunkmast). Es ist – wie ausgeführt – nicht erforderlich, dass der Standort zwingend geboten ist und ein anderer gänzlich ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses die Abweichung von dem Gebietscharakter „vernünftigerweise geboten“ ist, mit Hilfe der Befreiung die Kläranlage an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dabei geht das Gericht von einer besonderen Fallgestaltung deshalb aus, weil es sich um eine dezentrale Anlage handelt, die zwar durchaus innerorts liegt, aber rückwärtig vom Ortskern belegen ist, und es sich bei dem Standort um einen solchen handelt, der bereits zuvor gemeindlichen Zwecken (Bauhof) diente. Zudem erweist sich die Anlage u.a. durch ihre vornehmlich eingehauste Bauform als emissionsarm. Auch die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung und die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung sind nach Überzeugung des Gerichts deshalb nicht berührt, weil es sich um eine Anlage handelt, die in erster Linie der Entsorgung der in dem in Rede stehenden Ort anfallenden Abwässer dient und keine negative Vorbildwirkung entfaltet. Hierauf stellt das Gericht maßgeblich ab. Es handelt sich um den Neubau einer Kläranlage für (nur) 1100 EW. Die derzeitige Containerkläranlage hat bereits eine Kapazität von 900 EW, wovon aber nur 650 EW angeschlossen sind. Die Erweiterung von zusätzlich 330 EW beruht auf der Absicht, die Resterschließung des Ortsnetzes für den Ort Kayna durchzuführen. Damit liegt jedenfalls kein Fall vor, der sich für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließe. Denn die Entsorgung des vor Ort entstehenden Abwassers stellt eine dezentrale Abwasserentsorgung dar, die in dem jeweiligen Gebiet nicht mehrfach durchgeführt wird. Dass durch die Zulassung dieser Anlage der Gebietscharakter wechselt, kann das Gericht nicht erkennen. Insoweit erweist sich das Vorhaben nicht als Vorbild für vergleichbare Anlagen. Das Gericht stellt dabei maßgeblich darauf ab, dass es sich um eine Anlage handelt, die der Behandlung der Abwasser des Ortsteils dient, mithin nicht um eine dezentrale Anlage, die Abwasser von weither aufnimmt. Zudem hat diese Anlage keine offenen Becken, sondern ist geschlossen (vgl. Beschreibung in dem TÜV Nord Gutachten vom 26. August 2019, Seite 2-3, wonach der Rechen, in einem geschlossenen Gebäude untergebracht ist) Das Gutachten hat die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 B 94/21 HAL vorgelegt. Es war bereits Gegenstand der Beiakten in dem Verfahren des Antragstellers zu 1) bei der beschließenden Kammer mit den Aktenzeichen 2 B 233/19 HAL. Die SU-Becken (Sediment- und Umlaufbecken) sind zwar offen (im hinteren Bereich des Ablaufes befindet sich eine offene Fläche von ca. 8 m Breite und 1 m Tiefe, die durch Gitterroste abgedeckt ist, TÜV-Nord Gutachten Seite 7), deren Geruchsmenge ist aber nach TÜV-Nord Gutachten mit den angenommenen 800 GE/h vernachlässigbar. Dass Kläranlagen als ortsgebundene Betriebe i.S.d. § 35 Abs. Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, steht der Erteilung einer Befreiung dieser hier in Rede stehenden Anlage nach Überzeugung der Kammer wegen der hier gewählten konkreten Anlageart danach nicht entgegen. Auch unter Abwägung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen ist die Befreiung rechtmäßig. Es wird voraussichtlich nicht störend in den nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 4 B 184.95 – juris). Mit Blick auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Emissionen bei der Abfuhr aus dem Schlammspeicher entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL - als irrelevant eingeschätzt werden, weil anhand der Größe des Speichers und der damit notwendigen Leerungshäufigkeit nur ein maximaler Geruchszeitanteil von 0,3 % der Jahresstunden anfallen wird (TÜV - Nord Gutachten, Seite 8). Dabei wird bei einer Häufigkeit von „nur“ 0,02 der Jahresstunden nach der GIRL davon ausgegangen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (sogenanntes Relevanzkriterium, Nr. 3.3 der GIRL). Ausweislich des TÜV-Nord Gutachtens (Seite 7), können Rechenhaus und Sandfang nicht als Geruchsquellen in Erscheinung treten, weil sie an eine Absaugung angeschlossen sind, die dafür sorgt, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet ist. Auch das Belebungsbecken ist danach nicht als Geruchsquelle anzusehen, weil es an die Absaugung angeschlossen ist. Die Geruchsmenge aus den SU- Becken ist nach dem TÜV - Nord Gutachten mit 800 GE/h – wie oben ausgeführt – vernachlässigbar. Auch der Umstand, dass die derzeitig betriebene Kläranlage an der Altenburger Landstraße deutliche Geruchsimmissionen verursacht, erschüttert die gutachterliche Stellungnahme nicht. Denn es handelt sich dabei um einen anderen – provisorischen – Anlagentyp. Genau derartige Immissionen werden ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord durch die Bauart der neuen modernen Anlage weitestgehend vermieden. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass eine jährlich maximale Leerung der Schlammspeicher durch LKW von acht - erwartet sogar nur vier - Mal, gegenüber der Nachbarschaft unzumutbar wäre. Darüber hinaus wird nach dieser Sachlage auch nicht störend in den nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen. Auch hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen ist nach Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen, dass sich der Gebietscharakter änderte und die Nachbarn künftig mehr Immissionen hinzunehmen hätten. Insoweit hat das Gericht bereits in dem Beschluss 2 B 233/19 HAL vom 31. Januar 2019 ausgeführt: „Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei diesem Anlagentyp ausweislich des Gutachtens um eine Kläranlage handelt, die - auch durch ihre Abdeckung - deutlich weniger lästig sein dürfte als Großkläranlagen. Hierbei nimmt das Gericht Bezug auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 (Anlage AG 6, Blatt 157 ff der Gerichtsakte). In dem Gutachten heißt es, dass ihre Erfahrung mit Containerfiltern auf Kläranlagen besage, dass diese nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmöffnung wahrnehmbar seien, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr (Seite 7). In dem Gutachten heißt es, dass insgesamt aus Sachverständigensicht die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) als unbedenklich anzusehen sei (Seite 8). Aber auch bei einer Berücksichtigung als weniger geruchsintensive Klägeranlage ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht die Zulässigkeit als „nicht störender“ sonstiger „Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.“ Dass die Antragsteller damit (unzumutbaren) schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt wären, ist danach nach Aktenlage nicht der Fall. Die Befreiung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin auf Seite 19 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarkeit nachbarlicher Interessen auf das Gebot der Rücksichtnahme und nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch abstellt. Denn im Nachgang ihrer Ausführungen stellt sie – richtigerweise - auf den Gebietserhaltungsanspruch ab (Seite 20). Auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich ein Krematorium mit Abschiedsraum nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage und daher nicht im Wege der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könne (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 – juris), steht der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Befreiung nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es darum, dass sich die Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds und die auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche einer pietätsvollen Bestattung nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertragen, in dem mit verschiedenartigsten betrieblichen Beschäftigungen gearbeitet wird. Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich danach in besonderer Weise als störempfindlich. Eine vergleichbare Konstellation ist hier gerade nicht gegeben, weil eine Abwasseranlage sich als nicht störempfindlich gegenüber den in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen erweist. Die Antragsgegnerin hat auch die wechselseitigen Belange unter Beachtung des Vorbringens der Nachbarn im Befreiungsverfahren ausreichend gewürdigt. Sie hat auf der Tatbestandsseite des § 31 Abs. 2 BauGB bereits die rechtlich relevanten Gesichtspunkte geprüft. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 19, 21 ff ihres Bescheids allgemein zum Gebot der Rücksichtnahme Ausführungen macht, steht dies der zuvor vorgenommenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung nachbarlicher Interessen, insbesondere des hier gegebenen Gebietserhaltungsanspruchs (Seite 20), nicht entgegen. Die Antragsgegnerin stellt hier lediglich ergänzende, nicht den Gebietserhaltungsanspruch betreffende Erwägungen mit Blick auf das Erfordernis der allgemeinen Würdigungen nachbarlicher Interessen nach § 31 Abs. 2 a.E. BauGB an. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (Seite 26). Ermessensfehler hat das Gericht nicht erkennen können. Die von der Antragstellerseite weiter geltend gemachten Ausführungen zum Überschwemmungsgebiet finden in diesem Verfahren keine Berücksichtigung, weil sie nicht Gegenstand der Prüfung der angefochtenen Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids sind. Dass die Baugenehmigung im Übrigen gegen Nachbarrechte verstieße, hat das Gericht nicht erkennen können. Durch die – gemeinsame – Lage im Überschwemmungsgebiet ergibt sich baurechtlich kein Abwehrrecht des Nachbarn, der selber auf seinem Grundstück gebaut hat, gegen eine Bebauung auf einem anderen Grundstück. Insoweit ist auf die gesondert erteilten (abschließenden) wasserrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb der Kläranlage abzustellen. Insoweit lassen auch die Ausführungen der Nachbarn zum Stand der Technik bei wasserrechtlichen Genehmigungen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2003 – 7 B 6/03 -, juris) keine Nachbarrechtsverletzung durch die hier erteilte Baugenehmigung erkennen. Welche baurechtlichen Nebenbestimmungen hier nachbarschützend aufzugeben wären, ist nicht klar geworden. Eine rechtliche Überprüfung der wasserrechtlichen Genehmigung erfolgt in diesem Verfahren nicht. Soweit sich die Antragsteller auf gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB berufen ist darin kein selbstständiges Nachbarrecht anzusehen (vgl. nur Mitschang/Reidt, in: Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 39). Das Gericht kann auch keinen Verstoß gegen § 13 BauO LSA erkennen, weil - wie ausgeführt - ausreichend Schutz gegen die in dieser Vorschrift genannten Immissionen besteht. Gemäß § 13 Satz 1 BauO LSA müssen Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Der Schutzzweck des § 13 Satz 1 BauO LSA umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn, gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage. Das Maß der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarschaft richtet sich nach dem Gebietscharakter (vgl. zu alledem OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2018, 2 M 88/17). Wie ausgeführt liegen hier aber weder voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen vor noch wird störend in den nachbarlichen Interessenausgleich eingegriffen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Verstöße gegen einzuhaltende Abstandflächen nach § 6 BauO LSA sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Klarstellung wird aufgeführt, dass der Abstandserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 25. August 2015 („Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes“, MBl. LSA 2015, 758) nicht im Baugenehmigungsverfahren anwendbar ist, vielmehr soll der Abstandserlass sicherstellen, dass der Immissionsschutz bereits während der Bauleitplanung eine hinreichende Berücksichtigung findet (vgl. nur die Vorbemerkung des Abstandserlasses). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. auch OVG LSA Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 -). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwertes einer Klage eines drittbetroffenen Nachbarn geht das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 9.7.1) von einem Betrag von 7.500,00 EUR für das Hauptsacheverfahren aus. Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1. 5 des Streitwertkataloges).