Beschluss
2 M 117/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1214.2M117.21.00
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Leitsätze
1. Von der gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach einem Schulabschluss grundsätzlich anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelmäßig für eine angemessene Zeit zur Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz abzusehen.(Rn.25)
2. Jedenfalls dann, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhängt, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur noch geringes Gewicht beizumessen.(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. August 2021 - 2 B 100/21 MD - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 5. März 2021 zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach einem Schulabschluss grundsätzlich anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelmäßig für eine angemessene Zeit zur Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz abzusehen.(Rn.25) 2. Jedenfalls dann, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhängt, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur noch geringes Gewicht beizumessen.(Rn.33) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. August 2021 - 2 B 100/21 MD - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 5. März 2021 zu dulden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 5. März 2021. Die Antragsteller sind indische Staatsangehörige. Der am … geborene Antragsteller zu 1 reiste am 1. Juli 2015 mit seiner Ehefrau, der (nach eigenen Angaben) am … geborenen Antragstellerin zu 2 sowie dem am … geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 3, und der am … geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 4, mit einem Schengen-Visum nach Frankreich ein (BA A Bl. 129, 131 und 132 R). Am 24. Juli 2015 stellten sie unter den Namen „M.“, geboren am …, „S.“, geboren am …, „F.“, geboren am … und „J.“, geboren am …, in Deutschland einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nachfolgend erhielten die Antragsteller Duldungen wegen Passlosigkeit. Der Antragsgegner wies die Antragsteller wiederholt auf die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG hin, erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 5. März 2020 kündigte er ihnen gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG die Abschiebung nach Indien an. Mit weiteren Schreiben vom 5. März 2020 und 5. August 2020 wies er die Antragsteller erneut auf ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 82 AufenthG hin. Mit Schreiben vom 14. August 2020 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Der Antragsteller zu 3 beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG sowie seine weitere Duldung, bis über diesen Antrag entschieden sei. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 beantragten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG, hilfsweise eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Zugleich offenbarten die Antragsteller zu 1, 3 und 4 unter Vorlage von Kopien alter - abgelaufener - Pässe ihre wahre Identität. Lediglich der Pass der Antragstellerin zu 2 sei noch nicht auffindbar gewesen. Die Pässe seien nach ihrer Einreise nach Europa vom Schlepper zunächst eingesammelt und mitgenommen worden. Erst auf Druck von Verwandten hätten sie wiedererlangt werden können. Der Antragsteller zu 1 legte die Kopie eines bis zum 30. Juli 2016 gültigen indischen Passes vor (BA A Bl. 132 R). Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 legten Kopien von bis zum 29. Juli 2019 gültigen indischen Pässen vor (BA A Bl. 129 R und 131 R). Der inzwischen 17 Jahre alte Antragsteller zu 3 besuchte von 2015 bis 2019 die Sekundarschule „G.“ in G-Stadt. Insbesondere wegen fehlender Deutschkenntnisse wurde er zum Ende des 7. Schuljahres nicht versetzt, sondern vorläufig in die Orientierungsphase der besonderen Klasse „Produktives Lernen in Schule und Betrieb“ (8. Schuljahrgang) aufgenommen. In den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 besuchte er die 8. und 9. Klasse der besonderen Klasse „Produktives Lernen in Schule und Betrieb“ der Sekundarschule C. in A-Stadt. Mit dem Abschlusszeugnis vom 15. Juli 2021 erwarb er einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss (GA Bl. 63). Mit vier Bescheiden vom 5. März 2021 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung ab. Zur Begründung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 3 machte er geltend, dieser besuche - wegen der zum Teil schlechten Zeugnisse - nicht seit vier Jahren erfolgreich die Schule und erfülle daher die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowie der in den Zeugnissen zum Ausdruck kommenden fehlenden Lernbereitschaft und -fähigkeit bestünden zudem erhebliche Bedenken, dass er sich im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Darüber hinaus erfülle er die Passpflicht des § 3 AufenthG nicht. Gründe, eine Abweichung im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zuzulassen, seien nicht ersichtlich, da ein abgelaufener Nationalpass vorliege. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da seine Ausreise nicht unmöglich sei. Auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 hätten weder einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis noch auf eine Duldung. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 4. August 2021 - 2 B 100/21 MD - hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihnen stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 bzw. 2 AufenthG zu. Sie erfüllten die Passpflicht nicht, da sie weder über einen gültigen indischen Pass noch über einen Passersatz verfügten. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht gegeben. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nichterfüllung der Passpflicht auf der mangelnden Mitwirkung der Antragsteller zu 1 und 2 bei der Passbeschaffung beruhe, die dem Antragsteller zu 3 zuzurechnen sei. Die Antragsteller seien seit dem 24. November 2016 im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente und seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, Maßnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten einzuleiten. Das Verhalten der Antragsteller genüge zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht nicht. Sie hätten weder rechtzeitig versucht, zu Verwandten in Indien Kontakt aufzunehmen, noch einen indischen Anwalt zu kontaktieren, um die Beschaffung der nötigen Dokumente vor Ort in Indien in die Wege zu leiten. Soweit sie mit Schreiben vom 14. August 2020 mitgeteilt hätten, es nunmehr vermocht zu haben, alte Pässe aus Indien zu erlangen, sei damit eine hinreichend effektive, insbesondere rechtzeitige Mitwirkungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gelte für den pauschalen Verweis auf die pandemiebedingte Schließung der indischen Botschaft. Dem minderjährigen Antragsteller zu 3 sei das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, der Antragsteller zu 1 und 2, zuzurechnen. Bei der Passpflicht handele es sich um eine objektive Verhaltensobliegenheit, deren Nichteinhaltung angesichts der den Antragstellern zu 1 und 2 zustehenden elterlichen Sorge (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Passanträge für ihre Kinder zu stellen (§ 80 Abs. 4 AufenthG), einem minderjährigen Ausländer wie dem Antragsteller zu 3 zuzurechnen sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 25a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung ein gewichtiger Belang, der gegen eine solche Ermessensverdichtung spreche. Zudem führe auch eine mögliche Identitätsklärung der Antragsteller nicht dazu, dass sich ein Absehen von der Passpflicht aufdränge. Allein ein Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führe nicht zum Erfolg des Eilantrags. Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihre Ausreise sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechendes gelte für die von ihnen begehrte Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG. Da der Antragsteller zu 3 keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG besitze und ihm eine solche auch nicht zu erteilen sei, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2b AufenthG nicht vor. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 5. März 2021 zu dulden, hat in der Sache Erfolg. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2) glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist sowohl im Hinblick auf den Antragsteller zu 3 (dazu a) als auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1, 2 und 4 (dazu b) glaubhaft gemacht. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - juris Rn. 13). a) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller zu 3 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zusteht. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen, da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG um eine solche nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen voraussichtlich vor (aa). Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (bb). Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt sind, ist das Ermessen des Antragsgegners aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG voraussichtlich zugunsten des Antragstellers zu 3 auf Null reduziert (cc). Anhaltspunkte für eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation sind nicht ersichtlich (dd). aa) Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen voraussichtlich vor. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). (1) Der am … geborene Antragsteller zu 3 ist inzwischen 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). (2) Der Antragsteller zu 3 ist auch nach wie vor i.S.d. § 25a Abs. 1 AufenthG geduldet. Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 20). Davon ist im Hinblick auf den Antragsteller zu 3 auszugehen. (3) Der Antragsteller zu 3 hat sich zudem seit vier Jahren ununterbrochen geduldet bzw. mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Aktenlage ist der Antragsteller zu 3 seit dem 24. November 2016 im Besitz einer Duldung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz1 AufenthG. (4) Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 3 gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben. Hierzu zählen insbesondere die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen (vgl. Hecker, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 25a AufenthG Rn. 7). Diese Anforderung erfüllt der Antragsteller zu 3. Mit dem Abschlusszeugnis der Sekundarschule C. A-Stadt vom 15. Juli 2021 hat er einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben. (5) Den Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller zu 3 auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt. (6) Zudem dürfte gewährleistet sein, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche Erwartung, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, erfordert eine positive Integrationsprognose. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen. Eine positive Prognoseentscheidung kann danach in der Regel getroffen werden, wenn aufgrund des vorhandenen Schulabschlusses ein erfolgreicher Eintritt in das Berufsleben absehbar ist (vgl. die Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2019 - 14.31-12230/1-8 -, aktualisiert am 10. Juni 2021, Nr. 2.1.5, S. 9, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html). Ferner ist nach erfolgreichen Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen eine ausreichende Zeit zur Arbeitsplatzsuche zu gewähren (vgl. die - inzwischen aufgehobenen - Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 - 15-39.08.01-1-11-354 (2603), Abschnitt I. Nr. 2, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2603&bes_id=19352&val=19352&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1). Hiernach dürfte die Integrationsprognose für den Antragsteller zu 3 positiv ausfallen. Er ist im Alter von 10 Jahren nach Deutschland gekommen und lebt inzwischen seit über 6 Jahren hier, verfügt über einen festen Wohnsitz und hat nach anfänglichen Schwierigkeiten im Juli 2021 die besondere Klasse „Produktives Lernen in Schule und Betrieb“ an der Sekundarschule C. A-Stadt - Ganztagsschule - erfolgreich abgeschlossen und einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben. Gemessen an den bisherigen Zeugnissen ist damit eine Leistungssteigerung erkennbar. Angesichts der verschiedenen Praktika, die der Antragsteller zu 3 in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 auch unter „Corona-Bedingungen“ im Rahmen des Besuchs der besonderen Klasse „Produktives Lernen in Schule und Betrieb“ absolviert hat, und der ihm hierbei - trotz seiner sprachlichen Schwierigkeiten - bescheinigten guten Lern- und Arbeitsbereitschaft dürfte die Erwartung gerechtfertigt sein, dass er in absehbarer Zeit in das Berufsleben eintreten wird. Zumindest wird ihm eine gewisse Zeit für die Arbeitsplatzsuche zu gewähren sein. Strafrechtlich ist er bislang - soweit ersichtlich - nicht in Erscheinung getreten. (7) Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 3 sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). bb) Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet. Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 16). Nach diesen Maßgaben liegt ein Versagungsgrund gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vor. Eigene Täuschungshandlungen des Antragstellers zu 3 sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. cc) Zwar sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG teilweise nicht erfüllt. Das Ermessen des Antragsgegners gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch voraussichtlich zugunsten des Antragstellers zu 3 auf Null reduziert. (1) Soweit der Antragsteller zu 3 derzeit zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen sein sollte, steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. Zwar befreit die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur solange von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wie der Jugendliche oder der Heranwachsende sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet. Außerhalb der von § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfassten Sachverhaltskonstellationen verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 25a AufenthG Rn. 8 Fn. 14). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Unterhaltssicherung nach Erwerb des Schulabschlusses zwingend ist. Soweit der Jugendliche nach Antragstellung einen Schulabschluss im Bundesgebiet erwirbt, sich derzeit aber noch nicht in einer beruflichen Ausbildung oder in einem Arbeitsverhältnis befindet, eröffnet § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit, zunächst von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Hiervon ist für eine angemessene Dauer der zu erwartenden Ausbildungsplatz- bzw. Arbeitsplatzsuche Gebrauch zu machen, wenn aufgrund des bisherigen Werdegangs und des Verhaltens des Betroffenen die zügige Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung zu erwarten ist (vgl. Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 25a AufenthG Rn. 10; Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2019, a.a.O., Nr. 2.3, S. 13). Hiernach dürfte im Fall des Antragstellers zu 3 von der nach seinem Schulabschluss grundsätzlich anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen sein, da der Schulabschluss erst am 15. Juli 2021 erfolgt ist und die dem Antragsteller zu 3 danach zuzubilligende Zeit zur Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz noch andauernd dürfte. (2) Die Identität des Antragstellers zu 3 dürfte durch die Vorlage der Kopie des bis zum 29. Juli 2019 gültig gewesenen indischen Passes (BA C Bl. 114 ff.) geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). (3) Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder sein Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), sind nicht ersichtlich. (4) Allerdings erfüllt der Antragsteller zu 3 - soweit ersichtlich - noch immer nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 18). Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4). Der Antragsteller zu 3 ist jedoch offenbar noch immer nicht im Besitz eines - gültigen - indischen Passes oder eines Passersatzes. Vielmehr hat er mit der Beschwerdebegründung vom 1. September 2021 lediglich geltend gemacht, dass sein Pass inzwischen beantragt worden sei (GA Bl. 11 R). Ein Ausnahmefall dürfte hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vorliegen. Bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG können neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 26). Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 L 747/20 - juris Rn. 18). Gemessen daran dürfte hier keine Atypik vorliegen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zu 3 einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Auch eine Ausnahme vom Regelfall aufgrund verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen ist hier nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall dürfte jedoch von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen sein. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31). Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Mutter einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (so aber NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70). Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31). Nach diesen Grundsätzen ist das dem Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen voraussichtlich dahingehend auf Null reduziert, dass im Hinblick auf den Antragsteller zu 3 von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) abzusehen ist. Von besonderem Gewicht sind hierbei Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift soll geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnen, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. § 25a AufenthG soll die Rechtsstellung derjenigen stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Sie sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden. Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 24; OVG SH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6). Gemessen daran sind die vom Antragsteller zu 3 erbrachten Integrationsleistungen, insbesondere der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses, hoch zu gewichten. Auf der anderen Seite wiegen die gegen eine Legalisierung seines Aufenthalts sprechenden Gründe weniger schwer. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dem Antragsteller zu 3 bei der Entscheidung über ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das Verhalten seiner Eltern - der Antragsteller zu 1 und 2 - nicht zugerechnet werden. Dem Antragsteller zu 3 selbst, die erst 17 Jahre alt ist, können keine schwerwiegenden Versäumnisse vorgeworfen werden, zumal nicht er, sondern gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG die Antragsteller zu 1 und 2 für die Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen verantwortlich sind. Ihm selbst ist keine eigene Täuschungshandlung anzulasten. Es kommt hinzu, dass offenbar inzwischen ein Pass zumindest beantragt worden ist. Jedenfalls dann, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhängt, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 - juris Rn. 38). So liegt es hier. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 3 inzwischen bei der indischen Botschaft einen Pass beantragt hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes hat er die Kopie eines Überweisungsbeleges für einen Passantrag vom 21. Juni 2021 (GA Bl. 13) sowie einen (undatierten) Screenshot einer Nachricht vorgelegt, in der es sinngemäß heißt, der Antrag auf Ausstellung eines Passes (für den Antragsteller zu 3) sei (an die indische Botschaft) übermittelt worden (GA Bl. 13 R). Sowohl der Überweisungsbeleg als auch die Nachricht geben das offenbar den Antragsteller zu 3 betreffende Aktenzeichen 21-2002133xxx an. Ob der Antragsteller zu 3 tatsächlich einen ausreichenden Antrag auf Ausstellung eines Passes bei der indischen Botschaft gestellt hat, der erwarten lässt, dass ihm tatsächlich in absehbarer Zeit ein Pass ausgestellt wird, dürfte im laufenden Widerspruchsverfahren näher zu prüfen sein. (5) Der Antragsteller zu 3 ist auch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Es kann dahinstehen, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG überhaupt Anwendung findet (gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG: Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2019, a.a.O., Nr. 2.3, S. 15). Jedenfalls dürfte von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen sein. Bei der hier vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist zugunsten des Ausländers gerade die gesetzgeberische Intention, gut integrierten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen, und damit das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen. Unterstrichen wird dieser Aspekt dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 25a Abs. 1 AufenthG die ursprüngliche „Kann“-Regelung zu einer „Soll“-Regelung aufgewertet hat. In den Fällen, in denen der Ausländer die Voraussetzungen eines Soll- oder Regelanspruchs erfüllt, dürfte das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 42, unter Hinweis auf Nr. 5.2.3 Abschnitt A der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) vom 2. November 2010 - 4-1310/131 - Stand: 28. April 2015, https://www.justiz-bw.de/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-582769288/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/Migration_Erlasse/Verwaltungsvorschrift%20IM/VwV-AuslR-IM_ABSCHNITT_A_-_AufenthG_2804215.pdf). Gemessen daran liegt bei der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung über das Absehen von dem Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass von der Anwendung des Visumserfordernisses abzusehen ist. Die Integrationsleistungen des Antragstellers zu 3 haben vor dem Hintergrund des Zwecks des § 25a Abs. 1 AufenthG hohes Gewicht. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn der Antragsteller zu 3 zur Nachholung des Visumverfahrens in sein Heimatland zurückkehren müsste. Schließlich war er im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet erst 10 Jahre alt, so dass von einer bewussten Umgehung des Visumverfahrens durch ihn selbst nicht die Rede sein kann. Das Verhalten seiner Eltern kann ihm nicht zugerechnet werden. dd) Anhaltspunkte für eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation sind nicht ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen vor, soll die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 43). Dass hier ein atypischer Fall gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 3 hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht. Er entspricht damit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild eines jugendlichen Ausländers mit positiver Integrationsprognose. Ein etwaiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird daher durch die schutzwürdigen privaten Belange an der Legalisierung des Aufenthalts überwogen. b) Die übrigen Antragsteller haben einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. § 60a Abs. 2b AufenthG greift nicht ein, da der Antragsteller zu 3 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (noch) nicht besitzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 44). Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 haben glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung gegenwärtig rechtlich unmöglich ist, weil sie zu einer unzumutbaren Verletzung des Rechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie aus Art. 8 EMRK führen würde. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seinem Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26 f.). Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon bzw. allein aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 45). Nach diesen Maßstäben fällt die zu treffende Abwägung zwischen dem Schutz der familiären Bindungen der Antragsteller einerseits und den einwanderungspolitischen Belangen des Antragsgegners andererseits zugunsten der Antragsteller aus. Die Antragsteller leben in einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die Antragsteller zu 1 und 2 üben in Bezug auf die übrigen Antragsteller die elterliche Sorge aus; dass zudem eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Antragstellern besteht, ist nicht zweifelhaft. Mit dem vorliegenden Beschluss wird in Bezug auf den Antragsteller zu 3 die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 5. März 2021 ausgesetzt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit zwar weiterhin nicht rechtmäßig. Er darf aber derzeit auch nicht abgeschoben werden und sich daher vorerst weiter hier aufhalten. Würde die Antragsteller zu 1 und 2 nach Indien abgeschoben, wäre der erst 17 Jahre alte Antragsteller zu 3 im Bundesgebiet ohne elterlichen Beistand. Die hiermit verbundene Trennung würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung führen. Das Kindeswohl erfordert daher im vorliegenden Fall den weiteren Verbleib der Antragsteller zu 1 und 2 im Bundesgebiet. Eine gemeinsame Ausreise nach Indien ist dem Antragsteller zu 3 nicht zumutbar. Diesem ginge hierdurch der Anspruch verloren, der durch den vorliegenden Beschluss mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gesichert werden soll. Ohne die Antragsteller zu 1 und 2 darf auch die minderjährige Antragstellerin zu 4 nicht abgeschoben werden. 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller sind seit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 sowie dem Ablauf der darin gesetzten Ausreisefrist von einer Woche vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner strebt grundsätzlich die Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsandrohung in dem genannten Bescheid an und hat bislang nur bis zur Entscheidung des Senats von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat für jeden Antragsteller einen Streitwert in Höhe von 2.500 € zugrunde legt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).