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Beschluss

2 B 30/23 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.437,61 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.437,61 EUR festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 16.02.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.02.2023 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Verkehrsanlage: Feldgraben, betreffend das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 115/2 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, soll bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren dürfen dabei nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe angelegt werden, sondern es muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung getragen werden. Es kommt daher in diesem Verfahren weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht. Dies muss grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03. Februar 2000 - 1 M 20/00 -, juris). Grundsätzlich können im Rahmen des Eilverfahrens nur die Einwände berücksichtigt werden, die von den Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich dabei im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden Abgabensatzung ergeben. Diese müssen jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Hier kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt, die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (OVG LSA, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 M 36/14 -, Rn. 7, juris unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 - sowie auf Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze fällt die von dem angerufenen Gericht vorgenommene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerseite aus. Denn nach summarischer Prüfung wird der erhobene Widerspruch keinen Erfolg haben. Soweit die Antragsgegnerin einen Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Verkehrsmischfläche (Fahrbahn und Gehweg), Parkflächen und Straßenentwässerung erhebt, findet der angefochtene Bescheid voraussichtlich seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt A-Stadt vom 9. Dezember 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 15. Dezember 2010 (im Folgenden: EBS). Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum öffentlichen Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze. Die EBS stellt eine wirksame Grundlage für die Erhebung des streitigen Betrages dar. Offensichtliche Fehler der Satzung und ihrer Veröffentlichung sind nicht gegeben. Fehler bei der Tiefenflächenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 EBS kann das Gericht nicht erkennen. Eine Tiefenbegrenzungslinie muss dem Vorteilsprinzip Rechnung tragen. Die Tiefenbegrenzung ist ein der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität dienendes Hilfsmittel zu der von § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB verlangten Bestimmung der bebaubaren Flächen und dient damit zunächst der Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris; Driehaus/Raden, EAB, § 17, Rn. 55). Sie ist aber auch in (reinen) Innenbereichslagen bei "übertiefen" Grundstücken dem Grunde nach zulässig (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris, a.A. offenbar Driehaus/Raden a.a.O.). Da - bei der Verwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs - die baulich nutzbare Grundstücksfläche Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden. Das ist der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen. Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung stellt einen sachgerechten Anhaltspunkt dafür dar, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist. Für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend ist eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebiets ermitteln (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 4 K 245/13 -, juris, zum leitungsgebundenen Beitragsrecht, m.w.N.). Diese Grundsätze sind nach Überzeugung der Kammer auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragbar. Der Umstand für sich, dass keine Ermittlungen zur Festlegung der Tiefenbegrenzung im gerichtlichen (Eil-) Verfahren vorlegen werden, hat nicht automatisch zur Folge, dass von der Unwirksamkeit der Regelung auszugehen ist. Die Annahme, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, kann auch durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, Rn. 13, juris, zum Anschlussbeitragsrecht). Eine Tiefenbegrenzung von 50 m wurde von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jedenfalls als (noch) vertretbar angesehen (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris, zum Anschlussbeitragsrecht). Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hätte, ist nicht erkennbar (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.). Zudem sieht die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 5 EBS eine größere Tiefe vor, wenn das Grundstück auch tiefer bebaut ist. Das Gericht geht nach maßgeblicher natürlicher Betrachtungsweise davon aus, dass der hier abgerechnete Straßenzug des Feldgrabens eine eigene Anlage im beitragsrechtlichen Sinne darstellt. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, ist dem Grunde nach zunächst auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, das heißt der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 M 49/19 -, m.w.N.) Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Verkehrsanlage anzusehen (vgl. OVG LSA, a.a.O. unter Bezugnahme auf Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 13). Entscheidend ist der Zustand nach Abschluss der nach dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten; auf die Straßenbezeichnung kommt es grundsätzlich nicht an (OVG LSA, a.a.O., m.w.N.). Bei der Erhebung von Vorauszahlungen - wie hier -, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (OVG LSA, a.a.O., m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist es voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ausgehend von einer maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 M 49/19 -, m.w.N.) davon ausgeht, dass die zwischen der Rudolf-Breitscheid Straße und Schlossgasse im Wesentlichen gradlinig verlaufende, etwa 500 m lange Straße Feldgraben eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinn darstellt. Die Buswendeschleife vermittelt nicht den Eindruck einer Zäsur dergestalt, dass der Feldgraben in zwei Anlagen zerfiele. Etwaige Erklärungen der Gemeinde zum Anlagebegriff dienen allenfalls der Klarstellung. Das Erschließungsbeitragsrecht ist anwendbar. Denn die Anlage war zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 3. Oktober 1990, nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, weil sie nicht auf ganzer Länge ortsüblich hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB war. Es fehlt an einem kunstmäßigen Ausbau auf gesamter Länge. Der Feldgraben war nach den Verwaltungsvorgängen nur bis zum "Platz" gefestigt, im weiteren Verlauf wies es nach der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation eine sandgeschlemmte Schotterdecke ohne kunstmäßige Entwässerung auf (vgl. die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder). Die Antragstellerseite kann mit ihrem umfangreichen Vorbringen hiergegen nicht durchdringen. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten liegen voraussichtlich vor. Die Anlage ist bereits seit etwa 1939 als öffentliche Straße dem allgemeinen Verkehr übergeben worden. Eine Widmung zur Herstellung der Öffentlichkeit der Anlage war mithin nicht erforderlich (§ 51 Abs. 3 StrG LSA). Mit Blick auf den vorgegebenen Verlauf der Straße bestehen auch keine Bedenken daran, dass die Grundsätze der Bauleitplanung nicht eingehalten wäre (§ 125 Abs. 2 BauGB). Das Gericht geht auch davon aus, dass das Bauprogramm vollständig umgesetzt wurde und die so durchgeführte Maßnahme dem Grunde nach beitragsfähig ist. Ein Gehweg ist nicht auf ganzer Länge der Anlage Feldgraben errichtet. Dies geht auch aus den Bauvorlagen (vgl. etwa Pläne in Fach 5 des Verwaltungsvorganges) hervor. Soweit lediglich teilweise sehr schmale "Gehwege" und teilweise nur "überfahrbare Seitenbereiche" entlang der Fahrbahn errichtetet worden sind, liegt dies im Rahmen des weiten Ausbauspielraums der Gemeinde. Es dürfte sich daher nicht um zwei Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg handeln, sondern im Ergebnis um eine Verkehrsmischfläche. Davon geht auch die Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus, wenn sie für die Einrichtung "Mischverkehrsfläche (Fahrbahn/Gehweg)" Beiträge erhebt. Dass auf den Bauvorlagen von "Gehwegen" und "überfahrbaren Seitenbereichen" die Rede ist, ändert daran nichts. Es handelt sich um eine Rechtsfrage. Da im Erschließungsbeitragsrecht, anders als bei einigen Straßentypen in dem nunmehr abgeschafften Straßenausbaubeitragsrecht, keine unterschiedlichen Anliegeranteile nach Teileinrichtungen festzusetzen sind, kommt es rechtlich nicht auf eine Differenzierung an. Die Zehn-Jahres-Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA ab Eintritt der Vorteilslage ist nicht abgelaufen. Denn die Schlussrechnung der Hoch & Tiefbau ... aus Barnstädt vom 3. März 2021 führt aus, dass die erbrachen Straßenbaumaßnahmen in dem Zeitraum vom 20. Mai 2019 bis 22. Oktober 2020 stattfanden. Die Vorteilslage kann also frühestens Ende Oktober 2020 entstanden sein. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob nicht bereits die endgültigen Beitragspflichten entstanden sind. Hierfür spricht, dass die Höhe des Anliegeranteils unabhängig von der Höhe der Fördermittel zu bestimmen sein dürfte. Denn die Fördermittel dürften nicht auch auf den Anliegeranteil anzurechnen sein, daher dürfte sich der diesbezügliche Rechtsstreit der Antragsgegnerin mit dem Fördermittelgeber nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten auswirken. Ausweislich der den in den Verwaltungsakten enthaltenen "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen" (ANBest-GK) sind Leistungen Dritter als Deckungsmittel einzusetzen (Nr. 1.1.). Inwieweit sich eine etwaige Fortführung des Liegenschaftskatasters auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten auswirken soll, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin bereits Eigentümerin der Straßenflächen geworden ist (vgl. 9 EBS). Eine Aufhebung des Vorausleistungsbescheids erfolgt aber auch dann nicht, weil eine Wesensänderung bei einem von der Gemeinde gewollten Vorausleistungsbescheid und einer endgültigen Heranziehung nicht gegeben ist (vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang nur Driehaus/Raden, EAB, § 2, Rn. 91 f.). Das Grundstück der Antragstellerseite grenzt an die hergestellte Anlage an, ist mithin bevorteilt i.S.d. § 131 BauGB. Dass die Grundstücke, die nördlich an den Feldgraben grenzen, wegen des Gefälles zum Strohhof nicht bebaubar wären, kann mit Blick auf die vorgelegte Fotodokumentation in dem Verwaltungsvorgang nicht angenommen werden. Denn diese Grundstücke sind zum Strohhof hin weitgehend bebaut. Rügen der Höhe nach bleiben mit Rücksicht auf die Natur des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich der Prüfung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 M 73/17 -; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 4 P 3/05 -, Rn. 17; OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2/4 M 455/04 -, alle zitiert aus juris). Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Grundstücke der Buswendeschleife (Flurstücke 124/2 und 126/6) als eigene Erschließungsanlage zurecht nicht in die Verteilungsfläche einbezogen hat (vgl. hierzu nur Driehaus/Raden, EAB, § 17, Rn. 75). Nach dem vorgelegten Verteilungsplan dürfte aber die Grundschule, die sich offenbar auf dem Grundstück mit den Flurstücksbezeichnungen 756 und 124/6 befindet, zu Recht in die Verteilungsfläche einbezogen worden sein, weil sie einen schmalen Zugang zum Feldgraben aufweist (zwischen den Flurstücken 757 und 759). Dem Charakter der Vorauszahlung als Abschlagszahlung und Institut der Vorfinanzierung entsprechend erhob die Antragsgegnerin lediglich 50% des voraussichtlichen endgültigen Beitrags i.S.d. § 133 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus gehende Ermessenserwägungen sind von der Gemeinde nach Überzeugung des Gerichts nicht anzustellen (vgl. hierzu zum Erschließungsbeitragsrecht Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 21, Rn. 4, 35). Für den Fall, dass die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sein sollten, hätte die Antragsgegnerin - in nicht verjährter Zeit - lediglich einen Teilbetrag erhoben. Die Anlieger wären hiervon jedenfalls nicht beschwert. Da die ebenfalls ausgebaute, aber - offenbar - bereits auf ganzer Länge vorhanden gewesene Straßenbeleuchtung nicht unter das Erschließungsbeitragsrecht fällt, bedurfte es auch keiner Kostenspaltung nach § 8 EBS. Mit Blick auf das Vorbringen in anderen Verfahren betreffend die hier in Rede stehenden Vorausleistung wird zudem klarstellend ausgeführt, dass es eines Ausbaubeschlusses für die Frage der Beitragsfähigkeit einer Maßnahme nicht bedarf. Auch der Begriff "Sanierung" oder "Ausbau" auf einzelnen Verfügungen, Beschlüssen oder Rechnungen vermag nichts für die Frage Rechtsregimes oder der Beitragsfähigkeit auszusagen. Im Hauptsacheverfahren für die Beklagte indes das Leistungsverzeichnis vorzulegen haben. Dies ist Gegenstand des von dem Gericht angeforderten umfangreichen Verwaltungsvorgangs. Soweit das Leistungsverzeichnis entgegen der gerichtlichen Eingangsverfügung nicht vorgelegt wurde, führt dies nach obigen Grundsätzen im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung. Denn wie oben ausgeführt geht es im Eilverfahren lediglich um die Frage, ob dem Grunde nach eine (Erschließungs-) Beitragspflicht entstanden ist. Einer Einsicht hierin bei der Behörde hat sich die Antragsgegnerin auch nicht verschlossen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO ist hier ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Existenzgefährdung durch die "vorläufige" Zahlung ist weder schlüssig behauptet noch offensichtlich. Der Umstand, dass das bestimmte Grundstücke derzeit nicht bebaut sind, steht deren "Erschlossensein" i.S.d. § 133 BauGB nicht entgegen. Sie sind hinsichtlich ihrer Größe einer Bebauung zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen im sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Ziff. 1.5; NVwZ 2004, 1327) erscheint es angemessen, für das Eilverfahren als Streitwert ein Viertel des sich für das Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 3 GKG ergebenden Betrages (hier: 5.750,46 EUR) anzusetzen.