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Beschluss

4 L 134.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0510.4L134.17.0A
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit, dass eine aktuell aufgrund der Unterschreitung der Abstandsvorschriften nach dem MindAbstUmsG Bln nicht genehmigungsfähige Spielhalle nach Ausscheiden sämtlicher im Sonderverfahren zu bescheidender Konkurrenzbetriebe nachrangig legalisiert werden kann, führt nicht dazu, dass eine Schließungsverfügung als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren ist.(Rn.16) (Rn.17) 2. Der Umstand, dass ein angedrohtes Zwangsgeld gegebenenfalls aus der zu verhindernden Gewerbetätigkeit finanziert wird, führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu, dass die Androhung eines Zwangsgeldes untunlich oder nicht zielführend ist.(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Februar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Februar 2017 wird angeordnet, soweit darin die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3, der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit, dass eine aktuell aufgrund der Unterschreitung der Abstandsvorschriften nach dem MindAbstUmsG Bln nicht genehmigungsfähige Spielhalle nach Ausscheiden sämtlicher im Sonderverfahren zu bescheidender Konkurrenzbetriebe nachrangig legalisiert werden kann, führt nicht dazu, dass eine Schließungsverfügung als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren ist.(Rn.16) (Rn.17) 2. Der Umstand, dass ein angedrohtes Zwangsgeld gegebenenfalls aus der zu verhindernden Gewerbetätigkeit finanziert wird, führt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu, dass die Androhung eines Zwangsgeldes untunlich oder nicht zielführend ist.(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Februar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Februar 2017 wird angeordnet, soweit darin die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3, der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Schließungsverfügung bezüglich der von ihr unter der Anschrift P... Berlin betriebenen Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Unter dem 20. Juni 2016 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksamt Spandau von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte ihr das Bezirksamt mit, dass über ihren Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis nachrangig entschieden werde. An dem vorgesehenen Sonderverfahren für Bestandsunternehmen nehme ihr Antrag nicht teil, weil dieser bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nicht einschließlich aller notwendigen Unterlagen eingegangen sei. Ihr dagegen gerichteter Rechtsschutzantrag – Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2016 – VG 4 L 290.16 – und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2017 – OVG 1 S 90.16 – blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung des ohne Genehmigung weitergeführten Betriebes und drohte für Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von Schließung und Versiegelung der Betriebsräume an. Die Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die bestehende Erlaubnis habe mangels Teilnahme am Sonderverfahren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verloren, worüber die Antragstellerin am 28. Juli 2016 informiert worden sei. Bei Kontrollen am 15. und 22. Februar 2017 sei festgestellt worden, dass die Spielhalle weiter betrieben werde. Die mit der Fortsetzung des unerlaubten Spielhallenbetriebes verbundene Begehung von Ordnungswidrigkeiten könne nicht geduldet werden. Weniger beeinträchtigenden Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Über den Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis könne erst nachrangig und unter Berücksichtigung der benachbarten Spielhallen entschieden werden. Um den Standort der Antragstellerin konkurrierten drei weitere Spielhallenbetreiber, über deren Anträge auf Neuerteilung der Erlaubnis vorrangig im Sonderverfahren zu entscheiden sei. Eine Erlaubniserteilung an die Antragstellerin sei daher aufgrund der Abstandsvorschriften des Berliner Spielhallengesetzes derzeit unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Behörde aus, das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung des Gewerbebetriebes überwiege die privaten Interessen der Antragstellerin. Ihr rechtswidriges Verhalten entfalte negative Vorbildwirkung, laufe dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Spielsucht zuwider und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiter verschaffe sie sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, indem sie ohne Erlaubnis am Wirtschaftsleben teilnehme und Gewinne erziele, während andere, sich gesetzeskonform verhaltende Gewerbetreibende, die mangels Fortgeltung ihrer Erlaubnis den Betrieb eingestellt hätten, keine Einnahme aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten. Dagegen erhob die Antragstellerin am 27. Februar 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit ihrem am 28. Februar 2017 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Antragstellerin meint, die von der Behörde in der Schließungsverfügung getroffene Aussage, eine Erlaubniserteilung sei aufgrund der drei Konkurrenten, über deren Anträge im Sonderverfahren entschieden werde, derzeit unwahrscheinlich, sei fehlerhaft, weil die Zuverlässigkeitsprüfung bezüglich dieser Betriebe noch nicht begonnen habe bzw. nicht beendet sei. Eine Untersagung ihres Betriebes komme nur infrage, wenn die Prüfung der Zuverlässigkeit der Konkurrenzbetreiber positiv verlaufe und die drei um den Standort konkurrierenden Betriebe den Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen nicht unterschritten. Soweit die Untersagung daher nur an die formelle Illegalität anknüpfe, ohne ausreichend zu prüfen und darzulegen, dass bzw. ob die Erlaubnisvoraussetzungen materiell-rechtlich im Verhältnis zu den konkurrierenden Betrieben vorliegen, könne eine Sofortvollzugsanordnung nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt werden. Die für den Sofortvollzug gegebene Begründung genüge mangels ausreichender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls den an sie zu stellenden Anforderungen nicht. Es gebe im Geltungsbereich des Spielhallengesetzes keinen Betrieb, der mangels Berechtigung, am Sonderverfahren teilzunehmen, seine Tätigkeit eingestellt habe. Ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil im Verhältnis zu anderen werde daher nicht erzielt. Das Unterbinden negativer Vorbildwirkung sei weiter kein tauglicher Gesichtspunkt, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Betriebes in formeller Illegalität erschöpfe. Weiter könne der Sofortvollzug nicht mit der Eindämmung der Spielsucht begründet werden, da diese Ziele durch die besonderen Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Spielhallengesetz Berlin (Abstandsgebote, Beschränkung der Geräteanzahl, Werbeverbot etc.) erreicht würden. Es fehle insoweit am Zusammenhang zwischen der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und dem allgemeinen Erlaubnisverfahren sowie dem Sonderverfahren andererseits. Umgekehrt berücksichtige die Behörde nicht, dass die Schließungsverfügung aufgrund der fortlaufenden Mietzahlungsverpflichtungen und der Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Insolvenz ihres seit ca. 20 Jahren am Markt tätigen und dauerhaft vier bis fünf Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmens führen werde. Als Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung im ordentlichen Verfahren – nach Ausfall der konkurrierenden Betriebe im Sonderverfahren – müsse sie sich bis zu einer positiven Entscheidung durch Vorhalten entsprechender Betriebsmittel unter Inkaufnahme laufender Kosten ohne korrespondierende Einnahmen betriebsbereit halten. Soweit es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit um eine Ermessensentscheidung handele, habe die Behörde schließlich fehlerhaft im Sinne eines Ermessensdefizits gehandelt. Sie habe es unterlassen, die Zuverlässigkeitsprüfung der konkurrierenden Standortbetreiber in ihren Entscheidungsprozess einzubeziehen. Es liege daher nahe, dass ein als unzuverlässig erkannter Bewerber um den fraglichen Standort dennoch weiter den Vorteil des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes in Form der dort enthaltenen Erlaubnisfiktion genießen könne, während sie den Betrieb sofort einstellen müsse, obwohl sie über Jahre keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit gegeben habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Februar 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Februar 2017 hinsichtlich der Schließungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheides. Er trägt ergänzend vor, die Spielhalle werde ausweislich einer erneuten Kontrolle am 22. März 2017 weiter ohne Erlaubnis betrieben. Die in diesem Fall konkurrierenden Standortbetriebe seien auch einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden. II. Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 22. Februar 2017 ergangene Schließungsverfügung samt Androhung unmittelbaren Zwanges ist nur bezüglich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Hinsichtlich der Schließungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse an der formell rechtmäßig angeordneten (1.) sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit (2.), und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (3.). Demgegenüber ist hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil sich diesbezüglich nach summarischer Prüfung begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben (4.). An der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen besteht von vornherein kein öffentliches Interesse. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft bleiben, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3, sowie konkret zur Schließung von Spielhallen, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris, Rn. 7) bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend deutlich und einzelfallbezogen damit begründet, dass eine Fortführung des nicht genehmigten Betriebes negative Vorbildwirkung entfalte, dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Spielsucht zuwider laufe und die Antragstellerin anderenfalls einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil gegenüber anderen, sich gesetzeskonform verhaltenden Betrieben erzielen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017, a.a.O., Rn. 10). 2. Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Schließungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. a) Rechtsgrundlage für die Schließungsverfügung, wonach der Antragstellerin die Fortsetzung ihres Betriebes untersagt und diese aufgefordert wird, den Betrieb einzustellen und gewerberechtlich abzumelden, ist § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 9 Abs. 2 Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln). Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist im Fall einer fehlenden Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln auch anwendbar. Bei dem SpielhG Bln handelt sich um ein gewerberechtliches Nebengesetz, welchem eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt, so dass die allgemeine gewerberechtliche Regelung Anwendung findet. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus § 9 Abs. 2 SpielhG Bln, wonach die Gewerbeordnung „im Übrigen“ anwendbar bleibt. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind hier gegeben. Die Antragstellerin verfügt nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln für den Betrieb ihrer Spielhalle und der Betrieb ist aktuell auch nicht genehmigungsfähig. Die der Antragstellerin ursprünglich erteilte Genehmigung nach § 33i GewO hat gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verloren. Die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbst-UmsG Bln, wonach für Bestandsunternehmen die Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt, greift ebenfalls nicht zu Gunsten der Antragstellerin. Denn für den Fall der Antragstellerin kann es eine „Entscheidung im Sonderverfahren“, an welche die Erlaubnisfiktion anknüpft, nicht geben. Der von ihr gestellte Antrag auf Neuerteilung einer Erlaubnis war bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln nicht einschließlich aller notwendigen Antragsunterlagen bei dem zuständigen Bezirksamt eingegangen und nimmt daher an dem Sonderverfahren gem. § 1 MindAbstUmsG Bln nicht teil. Über den in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 2 MindAbstUmsG Bln nachrangig zu befindenden Antrag hat die zuständige Behörde mangels Abschlusses des Sonderverfahrens noch nicht entschieden. c) Soweit daher die Entscheidung über die Untersagung der Betriebsführung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GewO im Ermessen des Bezirksamtes steht, erweist sich diese nicht als ermessensfehlerhaft. Es kann hier dahinstehen, inwieweit die bloß formelle Rechtmäßigkeit für eine Untersagung der Betriebsfortführung ausreicht (so etwa VG Freiburg, Urteil vom 31. Januar 2017 – 5 K 1615/15 –, juris, Rn. 35 m.w.N; a.A.: Marcks, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), GewO, Loseblatt, Stand August 2016, § 15 Rn. 24 m.w.N.). Denn hier ist die Spielhalle der Antragstellerin jedenfalls aktuell – entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist aufgrund der Qualifizierung der Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO als Dauerverwaltungsakte, deren inhärentes Verbot sich gegenüber dem Gewerbetreibenden ständig neu aktualisiert, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), GewO, Loseblatt, Stand August 2016, § 15 Rn. 26 m.w.N.) – auch materiell illegal und damit nicht genehmigungsfähig. Denn diese verstößt zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 SpielhG Bln. Danach müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 m zu anderen unter das Spielhallengesetz Berlin fallenden Unternehmen einhalten. Diese Mindestabstände unterschreitet die Spielhalle der Antragstellerin, weil sich im Abstand von weniger als 500 m drei weitere Spielhallen befinden. Diese drei Konkurrenzbetriebe verfügen aktuell aufgrund der Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbst-UmsG Bln (noch) über die notwendige Genehmigung und sperren deshalb die Spielhalle der Antragstellerin. Denn für diese Betriebe wurden fristgerecht vollständige Anträge auf Neuerteilung einer Erlaubnis eingereicht, welche am Sonderverfahren teilnehmen. Insoweit geht auch der Vortrag der Antragstellerin, die Behörde habe zu Unrecht eine negative Vorbildwirkung in ihre Überlegungen eingestellt, welche bei bloß formeller Illegalität eine Untersagungsverfügung nicht zu tragen vermöge, an der Sache vorbei. Auch der Umstand, dass die Spielhalle der Antragstellerin unter Umständen in Zukunft – je nach Ausgang des Sonderverfahrens bezüglich der drei weiteren um den Standort konkurrierenden Betriebe – legalisiert werden könnte, führt vorliegend nicht dazu, dass die Behörde das ihr nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Möglichkeit der Legalisierung hängt hier vom Ausgang eines komplexen Verwaltungsverfahrens ab. Die damit korrespondierende eingehende Prüfung kann daher nicht ohne weiteres in den Ermessenserwägungen hinsichtlich der Gewerbeuntersagung berücksichtigt, geschweige denn inzident durchgeführt werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017, a.a.O., Rn. 16). Soweit die Antragstellerin argumentiert, jedenfalls die Zuverlässigkeitsprüfung der Konkurrenzbetreiber hätte in den behördlichen Entscheidungsprozess einbezogen werden müssen, verfängt dies nicht, da diese nach den Angaben des Antragsgegners im vorläufigen Rechtsschutz bereits stattgefunden hat. Soweit die Antragstellerin gegen die Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen hat, es sei zum einen bisher kein einziger weiterer Betrieb, dessen Neuerteilungsantrag nicht am Sonderverfahren teilnehme, geschlossen worden, zum anderen drohe ihr durch die sofort vollziehbare Untersagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Insolvenz, kann diese Argumentation bereits auf der Ebene des behördlichen Entschließungsermessens berücksichtig werden. Sie führt indes nicht dazu, dass sich die erfolgte Schließungsverfügung als ermessensfehlerhaft darstellt. Das Vorbringen der Antragstellerin zum fehlenden Vorgehen gegen andere Betriebe ohne Erlaubnis lässt sich dahin verstehen, der Antragsgegner verletze mit seiner Entscheidung den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil er bei der Handhabung des neuen Spielhallenrechts nicht einem einheitlichen, sachlich vertretbaren System folgt. Tatsächlich wird in Konstellationen, in denen die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung in einer Vielzahl von Fällen zum gleichen Zeitpunkt zu einem Tätigwerden veranlasst ist, eine solche einheitliche Handhabung schon aufgrund des Willkürverbots und zur Vermeidung offenbarer Unbilligkeiten gefordert (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3/15 –, juris, Rn. 87 m.w.N.). Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass das Vorgehen des Antragsgegners diesen Anforderungen nicht genügen würde. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, bisher sei noch kein einziger Betrieb geschlossen worden, auch nichts weiter vorgetragen. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass der Antragsgegner bemüht ist, sämtlichen bekannt werdenden Fälle durch Untersagungen zu begegnen, was nicht zuletzt durch die hier streitige Verfügung gegenüber der Antragstellerin deutlich wird. Ebenso steht der Schließungsverfügung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris, Rn. 24) eine potentielle Insolvenz nicht entgegen, weil es sich bei der Spielhalle der Antragstellerin um einen genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Betrieb handelt. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin seit 2011 bekannt war, dass ihre ursprüngliche Genehmigung zum August 2016 ihre Gültigkeit verlieren würde und sie aufgrund der neuen Abstandsregelungen auch als Bestandsbetrieb damit rechnen musste, keine neue Erlaubnis erhalten zu können. Die Untersagungsverfügung stellt sich schließlich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleichgeeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist. Der Antragstellerin bleibt unbenommen – nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris, Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris, Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. 3. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Schließungsverfügung auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris, Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris, Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin – einschließlich der Interessen ihrer Beschäftigten – an einer zumindest zeitweisen weiteren Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 M 105/13 –, juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris, Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen im Ergebnis vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt auch für die von ihr befürchtete Insolvenz (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 33). Insoweit hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass diese gerade Folge des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Verfügung wäre und voraussichtlich nicht eintreten würde, wenn die Verfügungen erst nach ihrer Bestandskraft vollzogen würden. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass dies generell Folge der Betriebsschließung wäre. Denn ihre Argumentation geht dahin, sie müsse die Betriebsräume und einsetzbares Personal bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis vorhalten. Diese Entscheidung wiederum hängt vom Ausgang des Sonderverfahrens ab und hat insoweit nichts mit der Frage der Bestandskraft der hier angegriffenen Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zu tun. Weder besteht hier eine inhaltliche Identität, noch ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag zeitlich mit dem Eintreten der Bestandskraft der Schließungsverfügung zusammenfallen wird. Letztere ist gegebenenfalls zu widerrufen, wenn der Antragstellerin im nachrangigen Erlaubnisverfahren die Genehmigung zur Betriebsführung wieder erteilt werden sollte. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass für die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 klar sein musste, dass sie ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen muss, auch verhältnismäßig. 4. Der angefochtene Bescheid begegnet bei summarischer Prüfung jedoch insoweit begründeten Rechtmäßigkeitszweifeln, als für die Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Schließung des Betriebes nach § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. c), 12, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) die Anwendung des unmittelbaren Zwanges in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume angedroht worden ist. Denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 12 VwVG nicht vor. Dieser setzt für den unmittelbaren Zwang voraus, dass die Ersatzvornahme – diese scheidet hier von vornherein aus, weil die Betriebsaufgabe keine vertretbare Handlung darstellt – oder das Zwangsgeld als mildere, vorrangig anzudrohende Zwangsmittel nicht zielführend oder untunlich sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 – OVG 3 S 71.13 –, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Als untunlich ist ein Zwangsgeld dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10). Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 – OVG 2 S 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 412 (413)). Dass ein Zwangsgeld hier bereits erfolglos angewendet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner die Androhung unmittelbaren Zwanges mit der Befürchtung begründet hat, dass ein Zwangsgeld gerade aus der zu verhindernden Gewerbetätigkeit finanziert werde, verfängt dies nicht. Zwar lässt sich dieses Vorbringen dahingehend verstehen, dass ein Zwangsgeld deswegen erfolglos bzw. weniger wirksam sein soll, weil die Antragstellerin dieses im Hinblick auf die dadurch zu erkaufende kurzfristige Fortführung des unerlaubten Betriebes gegebenenfalls in Kauf nimmt. Insoweit steht aber nicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung von vornherein fest, dass das Zwangsgeld erfolglos sein wird. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie einer lediglich mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung voraussichtlich nicht Folge leisten würde. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).