OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 280/24 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0128.2A280.24HAL.00
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf den in dem PKH- Verfahren ergangenen Beschluss der Kammer vom 8. November 2024 Bezug genommen. Dort heißt es wörtlich: „Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG liegen hinreichend wahrscheinlich vor. Denn hier liegt voraussichtlich ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU - EU- Anerkennungsrichtlinie - . Der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz liegt darin, Personen auszuschließen, die als des Schutzes unwürdig angesehen werden; zudem dient der Ausschluss auch der Erhaltung der Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems, einen angemessenen Status zu verleihen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, Rn. 51, juris). Ziel und Zweck dieser Ausschlussklausel ist es demnach auch, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines subsidiär Schutzberechtigten, der ein schwere Straftat begangen hat, entstehen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang zur Ausschlussklausel bei Flüchtlingen: UNHCR Handbuch vom 4. September 2003, Rn. 151). Die Rücknahme des subsidiären Schutzes aufgrund des Ausschlussgrunds einer schweren Straftat ist wohl ebenso wie die Rücknahme des Flüchtlingsschutzes restriktiv anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. 7. 2023 - C-8/22 -, juris, Rdn. 32 zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft). Das Abstellen allein auf das Strafmaß ist zwar unzulässig, denn maßgeblich sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt aber dem in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafrahmenmaßes eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu; zudem hat auch eine Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C- 369/17 –, Rn. 55, juris). Die Beantwortung der Frage, ob die den subsidiären Schutz ausschließende Straftat „schwer“ ist, ist daher (auch) nach internationalen Maßstäben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - juris, Rn. 47 zu dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2024 – A 12 K 2656/23 –, juris). Nach den Richtlinien zum internationalen Schutz über die Anwendung von Ausschlussklauseln des UNHCR stellen nach den meisten Rechtsordnungen Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen dar, einfacher Diebstahl hingegen nicht (vgl. UNHCR Handbuch vom 4. September 2003, abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2003/de/34487; oder https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf, Rn. 155). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 –, BVerwGE 136, 89-108, Rn. 47; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 6 L 592/24.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2024 – A 12 K 2656/23 –, juris). Für die Beurteilung, ob eine Straftat, deretwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-402/22 –, Rn. 48, juris, zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Abs. 4 b) 2011/95/EU; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 15. September 2023 – 3 K 2596/21.A –, juris, zum Widerruf des subsidiären Schutzes, vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2024 – A 12 K 2656/23 –, Rn. 34, juris). Nach alledem kommt es also nicht darauf an, ob in dem betreffenden Rechtssystem der Begriff Verbrechen benutzt wird, sondern maßgeblich darauf, wie schwerwiegend die Straftat ist (vergleiche hierzu auch UNHCR, Handbuch, a.a.O., Rn. 155). In Anwendung dieser Grundsätze liegen hier voraussichtlich die für die Annahme einer schweren Straftat erforderlichen Gründe vor. Die für diese Annahme erforderliche Tatsachenbasis ergibt sich aus den Feststellungen des für den Widerruf herangezogenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts.“ Hier wird auf das im Tatbestand dieses Urteils abgedruckte Urteil des Amtsgerichts C-Stadt Bezug genommen. Weiter heißt es in dem PKH-Beschluss wie folgt: „Da es sich bei § 184b Abs. 3 StGB (a.F.) im Zeitpunkt der Verurteilung nach deutschem Recht um ein Verbrechen handelte (§ 12 Abs. 1 StGB), spricht bereits einiges dafür, dass dadurch eine schwere Straftat i.S.d der obigen Vorschriften vorliegt. Zudem gehört u.a. der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b StPO gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1g) StPO zu „schweren Straftaten“, die eine Telekommunikationsüberwachung zulassen. Eine allgemeine Übereinkunft darüber, dass Kinderpornographie auch in anderen Rechtsordnungen eine schwere Straftat darstellt, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass Art. 34 Abs. c) der Kinderschutzkonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 bestimmt, dass jedes Kind ein Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch in allen Formen (auch vor Kinderpornographie) hat (vgl. den Wortlaut der Konvention unter: https://www.ohchr.org/en/instruments- mechanisms/instruments/convention-rights-child). Der Schutz von Kindern stellt im europäischen Raum ein hohes Schutzgut dar, wie sich aus der sogenannten Lanzarote Konvention des Europarats betreffend den sexuellen Missbrauch von Kindern ergibt. Nach dieser Übereinkunft werden zahlreiche Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Straftaten erklärt. Gemäß Art. 20 dieser Konvention trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um u.a. auch den Besitz von Kinderpornographie als Straftat zu umschreiben. Deutschland hat das Übereinkommen mit Gesetz vom 21. Januar 2015 ratifiziert (BGBl. II vom 27. Januar 2015, Seite 26, juris; abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgb l215s0063b.pdf%27%5D# bgbl %2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl215s0026. pdf%27%5D 1731051953943). Der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ist zudem ein Anliegen der europäischen Union (VGH B-W, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 –, Rn. 53, juris). Dies verdeutlicht beispielhaft die Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1 ff., juris). Dieser liegt u.a. die Erwägung zugrunde, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornographie, „schwere Verstöße“ insbesondere gegen die in Art. 24 GRCh festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge darstellen (VGH B-W, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 –, Rn. 53, juris). Wörtlich heißt es unter dem Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie 2100/93/EU: „Schweren Straftaten“ wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst. Kinderpornographie wird schließlich von dem Justizministerium der Vereinigten Staaten als „serious crime“ bezeichnet (https://www.justice.gov/criminal/criminal-ceos/child-pornography). Sexualstraftaten gegen Kinder sind auch in Syrien eine schwere Straftat: Denn das Strafgesetzbuch in Syrien sieht vor, dass Personen, die Minderjährige entführen, um eine Straftat gegen ihre Keuschheit zu begehen, mit einer Strafe von nicht weniger als 21 Jahren Zwangsarbeit bestraft werden (UNHCHR, COMMITTEE ON RIGHTS OF CHILD EXAMINES REPORT OF SYRIA ON SALE OF CHILDREN, CHILD PROSTITUTION AND PORNOGRAPHY, 19. September 2006, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/press-releases/2009/10/committee-rights-child-examines-report-syria-sale-children-child). Nach Überzeugung des Gerichts ist demnach auch die Darstellung von Kinderpornographie im internationalen Kontext eine schwere Straftat im Sinne der obigen Vorschriften. Der Umstand, dass der Kläger eine Bewährungsstrafe erhielt und das seinerzeit vorgesehene Strafmaß nicht ausgeschöpft wurde, sondern die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, ändert nichts an der Einordnung der Straftat als Verbrechen (§ 12 StGB). Hier berücksichtigt das Gericht, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in erster Linie deshalb erfolgte, weil der Kläger ein Ersttäter ist. Zwar führt der Kläger aus, bei Anschauen der Bilder nicht sexuell erregt gewesen zu sein. Dies ändert aber nichts an der Erfüllung des Verbrechenstatbestands. Die Straftat ist auch unter Berücksichtigung dessen erheblich, dass der Strafrahmen des § 184b Abs.3 StGB (n.F.) inzwischen auf drei Monate bis zu fünf Jahren herabgesetzt wurde. Denn die Absenkung der Mindeststrafe war nach der Begründung zum Gesetzentwurf (nur) deshalb erforderlich, um nicht gewollte Fallkonstellationen (insbesondere minderjährige Jugendliche als Täter) aus dem Verbrechenstatbestand herauszunehmen. Wörtlich heißt es dort (BT-Drucks. 20/10540, Seite 2, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/105/2010540.pdf): „Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist insbesondere dann fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornographischen Inhalten gehandelt hat, sondern (im Fall des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB) im Gegenteil, um eine andere Tat nach § 184b StGB, insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornographischen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornographisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren. Die Einstufung als Vergehen ist außerdem dringend erforderlich, um auf den großen Anteil jugendlicher Täter und Täterinnen angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können. Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornographischen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben.“ Diese Konstellation liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen bei dem Kläger aber gerade nicht vor. Der volle Unrechtsgehalt des früheren Verbrechenstatbestands ist mithin erfüllt. Schließlich geht es nicht um ein einzelnes Bild, sondern um fünf Bilder sowie 14 Videodateien. Da es hier zudem auch um Videomaterial geht, in dem die Opfer lediglich vier bis zwölf Jahre alt waren, ist voraussichtlich von einer schweren Straftat auszugehen. Eine jugendliche Unbedarftheit kann bei dem im Jahr 1963 geborenen Familienvater nicht angenommen werden. Im Rahmen des Widerrufsverfahren sind zudem auch ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor vergleichbaren Straftaten des Ausländers stehen; hier muss nicht ein gleich großes Restrisiko in Kauf genommen werden, wie bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2011 – 26 K 6773/10.A –, Rn. 14, juris).“ Hieran hält das Gericht auch in der Hauptsache nach Überprüfung fest. Weiteres Vorbringen ist nicht erfolgt. Eine schwere Straftat i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG liegt vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, der syrischer Staatsangehöriger ist, wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 sprach das Amtsgericht C-Stadt den Kläger des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten (fünf Bilddateien und 14 Videodateien) schuldig (§§ 184b Abs. 3, 52, 56 StGB) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstraße von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Bis jedenfalls zum 27.07.2021 und in nicht rechtsverjährter Zeit erhielt der Angeklagte von unbekannten Dritten über Whats-App die im Folgenden näher bezeichneten insgesamt 5 Bilddateien und 14 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen auf sein Mobiltelefonen Samsung Galaxy S8. Er öffnete die Dateien und schaute sich diese an, wobei er erkannte, dass es sich um kinderpornografisches Bildmaterial handelte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Darstellungen: Die Bilddateien enthalten folgende Darstellungen: - Vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem maximal 10jährigen Mädchen; - analer Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6jährigen Mädchen; - Manipulationen durch einen männlichen Erwachsenen an einem ca. 12jährigen BC.en; - zwei 10-12jährige Kinder, die Geschlechtsverkehr miteinander durchführen; - ein ca. 4jähriges Mädchen, welches an dem Penis eines ca. 6jährigen BC.en manipuliert. Die Videodateien enthalten folgende Darstellungen: - vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem maximal 10jährigen Mädchen; - analer Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; - Oralverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 12jährigen BC.en; - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6jährigen Mädchen; - zwei 10-12jährige Kinder bei der Durchführung vaginalen Geschlechtsverkehrs; - eine männliche Person bei der Durchführung vaginalen Geschlechtsverkehrs an einem ca. 8jährigen Mädchen; - Manipulationen einer männlichen Person mit seinem erigierten Penis im Analbereich eines weiblichen Kleinkindes; - vaginale Penetration eines weiblichen Kleinkindes mit dem erigierten Penis einer männlichen Person; - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6-8jährigen blonden Mädchen; - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6-8jährigen dunkelhaarigen Mädchen; - vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; - Analverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; - Oralverkehr durch ein ca. 4jähriges Mädchen an einer männlichen Person; - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 10-12jährigen Mädchen. Unter dem 3. Juli 2024 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Unter dem 29. Juli 2024 führte der Kläger aus, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht von einem Vorliegen einer schweren Straftat auszugehen sei, insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er lediglich zu einer Mindeststrafe des damaligen Verbrechenstatbestands verurteilt worden und diese auch noch zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Das Gericht sei also nicht davon überzeugt gewesen, dass es der Einwirkung des Strafvollzugs bedurft hätte (DokNr. 28 der Asylakte). Mit Bescheid vom 29. August 2024 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 1. Juni 2016 (Nr. 1) und stellte unter Nr. 2 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliege. Zur Begründung verwies es auf die Verurteilung des Klägers wegen des Besitzes kinderpornographischen Inhalte, auf denen schwere sexuelle Gewalt gegenüber Kindern – überwiegend unter zehn Jahren – zu sehen gewesen sei. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Ausweislich eines Aktenvermerks sei der Bescheid am 3. September 2024 als Einschreiben zur Post gegeben worden (DokNr. 40 der Asylakte). Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2024 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Vertiefend führt er aus, dass es hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes erhebliche Kritik an der Strafrahmenverschärfung gegeben habe und nunmehr der Strafrahmen aus dem Verbrechenstatbestand herausgenommen worden sei. Insoweit könne keine schwere Straftat im Sinne des Asylgesetzes angenommen werden. Denn mit der erneuten Strafrahmenveränderung habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er solche Straftaten grundsätzlich strafwürdig halte, diese auch regelmäßig mit Freiheitsstrafe zuhanden seien, aber die Verhängung einer Mindeststrafe von einem Jahr nicht stets gerechtfertigt sei. Lege man die jetzige Rechtslage zugrunde wäre mit großer Wahrscheinlichkeit eine Strafe ausgeworfen worden, die unterhalb von einem Jahr liege. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2024, zugestellt am 4. September 2024, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führt unter dem 16. September 2024 ergänzend aus, dass der subsidiäre Schutz auch ohne Hinzutreten der Ausschlussgründe zu widerrufen gewesen wäre. Denn der Kläger laufe wegen der veränderten Umstände in Syrien nicht mehr Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Halle (443 Js 10682/21) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen. Das Gericht hat den Beteiligten die beabsichtigte Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mitgeteilt.