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Urteil

A 12 K 2656/23

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0603.A12K2656.23.00
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Leitsätze
Eine Vergewaltigung stellt eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar, die den Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließt.(Rn.35)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vergewaltigung stellt eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar, die den Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließt.(Rn.35) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die zulässige Klage bleibt sowohl mit ihrem Hauptantrag (dazu unter 1.), als auch mit ihrem Hilfsantrag (dazu unter 2.) ohne Erfolg. 1. Die gegen den in Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 ausgesprochenen Widerruf des dem Kläger vormals gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannten subsidiären Schutzstatus gerichtete Klage ist unbegründet. Diese Regelung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre rechtliche Grundlage findet die angefochtene Regelung in § 73 Abs. 5 AsylG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl I 2022, S. 2817 ). Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes, zu dem auch der subsidiäre Schutz gehört (vgl. § 4 AsylG, der sich in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes – „Internationaler Schutz“ – befindet; vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. März 2016 - C-443/14 und C-444/14, „Alo und Osso“ - Rn. 31 f.), auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Es liegen die für die Annahme einer schweren Straftat erforderlichen Gründe vor. Die für diese Annahme erforderliche Tatsachenbasis ergibt sich einerseits aus den Feststellungen des für den Widerruf herangezogenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt und andererseits aus den dem Berichterstatter vorliegenden Erkenntnisquellen in Form der beigezogenen Akten und dem Vorbringen der Beteiligten (vgl. zur erforderlichen Tatsachenbasis Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 18. Edition, Stand: 15.01.2024, § 3, Rn. 56). b) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Die Beantwortung der Frage, ob die den subsidiären Schutz ausschließende Straftat „schwer“ ist, ist daher nach internationalen Maßstäben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - juris, Rn. 47), auch deshalb, weil durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU kein Verweis auf das nationale Recht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17, „Ahmed“ - Rn. 33) . Der Zweck der Gründe für den Ausschluss von dem subsidiären Schutz liegt darin, Personen auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 51). Es muss sich daher um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, a. a. O., sowie Urteile vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - juris, Rn. 41, und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - juris, Rn. 20). Es ist dabei Sache des zuständigen nationalen Gerichts, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist. Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt insoweit eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 49 f. und 55). Der Kläger ist auf Grundlage von § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall bestraft worden. Das Strafgericht ist von dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Das gesetzliche Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und stellt schon deshalb eine schwere Straftat dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - juris, Rn. 27 f.; VG München, Urteil vom 17. November 2020 - M 3 K 20.32353 - juris, Rn. 40 und 43). Darüber hinaus ergibt die Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Einzelfalls, dass eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegt. Dies folgt – erstens – aus dem konkreten Tatgeschehen. Der Kläger hat durch die Wahl des Tatorts – dem von seinem Freund angemieteten Hotelzimmer – durch die Schaffung einer Vormachtstellung durch dessen Anwesenheit während der Tatbegehung, durch die Brutalität bei der Tatausführung – gewaltsames Festhalten in verschiedenen Stellungen und „Ruhigstellen“ durch Drücken eines Kissens auf den Mund des Opfers – und die erhebliche Rücksichtslosigkeit – erst, als das Opfer heftig zu weinen begann, ließ der Kläger von ihr ab – seiner Tat ihre Schwere verliehen. Die Straftat ist – zweitens – im konkreten Fall auch deshalb als schwer anzusehen, weil sie Ausdruck einer Haltung des Klägers ist, die von der Missachtung der körperlichen Selbstbestimmung Anderer, insbesondere von Frauen, geprägt ist. So hat der Kläger bereits mehrfach Körperverletzungen begangen, darunter auch zum Nachteil der Mutter seines Kindes (so die Verurteilungen durch das Amtsgericht Ludwigsburg am 16. Februar 2017, am 5. Juni 2018 und am 20. September 2018). Selbst in der Strafhaft hat er erneut – wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – eine Körperverletzungstat begangen (vgl. Strafanzeige des Leiters der JVA Stuttgart vom 9. August 2021). Dies kommt auch in den Ausführungen des Strafgerichts zu § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zum Ausdruck, wenn es darlegt, die Tat habe im allgemeinen Strafrecht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und wiege daher von ihrem objektiven Unrechtsgehalt schwer. Auch die dem Kläger dabei vorwerfbare persönliche Schuld sei hoch. So habe er die Arglosigkeit der XXX sowie den Eindruck der durch die Anwesenheit des Zeugen XXX geschaffenen zahlenmäßigen Überlegenheit bewusst für die Tatbegehung ausgenutzt. Auch die Anwendung von Gewalt, insbesondere das Drücken des Kissens auf das Gesicht der Zeugin, lasse den persönlichen Tatvorwurf schwer wiegen. Mildere Mittel als die Verhängung einer Jugendstrafe seien daher keinesfalls ausreichend. All dies belegt in besonderem Maße die Unwürdigkeit des Klägers, Begünstigter des subsidiären Schutzes im Sinne eines „bona fide refugee“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - juris, Rn. 41) zu sein. Die Straftat ist – drittens – im konkreten Fall ferner deshalb als schwer anzusehen, weil das Strafgericht bei der Verhängung der Strafhaft wegen Vergewaltigung davon ausgegangen ist, dass nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen war, weil wegen der schädlichen Neigungen des jugendlichen Klägers, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichten und weil wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich war. Das Strafgericht stellt hierzu insbesondere heraus, dass durch die Begehung der vorliegenden Straftat sich diese Delinquenz in drastischer Form gesteigert habe, so dass es nunmehr einer längeren Gesamterziehung bedürfe, um dieser Entwicklung entgegenzusteuern und der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken. Dass die schädlichen Neigungen trotz des Zeitablaufs noch fortbestünden, sei bereits daran ersichtlich, dass der Kläger den Zeugen XXX zu einer Falschaussage bringen wollte und dass ihm, wie sich aus dem Verhalten gegenüber XXX ergeben habe, jedwede Verantwortungsübernahme und Bereitschaft zur Aufarbeitung der schweren Sexualstraftat abgehen. Dass das Strafgericht strafmildernd berücksichtigt hat, dass das Tatgeschehen zweieinhalb Jahre zurückgelegen habe, seitdem keine Straftaten des Klägers mehr bekannt worden seien und er die letzte „Bewährung“ im Rahmen des § 27 JGG durchgestanden habe, ist fraglos in die Bewertung der Schwere der Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einzustellen. Der Kläger muss aber in gleichem Maße insoweit gegen sich gelten lassen, dass das Strafgericht strafschärfend berücksichtigte, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach – gerade auch in Bezug auf Gewalttaten – vorgeahndet war und das Tatopfer bis heute noch erheblich unter dem Tatgeschehen leidet. Zu Lasten des Klägers wertete das Strafgericht außerdem die ausgesprochene Drohung, die sein Opfer in erheblicher Weise eingeschüchtert hat, sowie sein Einwirken auf den Zeugen XXX. Höherrangiges Recht steht der Bewertung der abgeurteilten Vergewaltigung als schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG schließlich nicht entgegen. Soweit der Kläger Vater einer minderjährigen Tochter ist, zwingen weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK zu einer anderen als der vorgenommenen rechtlichen Qualifikation. Denn die Elterneigenschaft des Klägers hat ihn nicht abgehalten, Straftaten – auch zu Lasten der Kindsmutter – zu begehen. Eine Läuterung oder ein Lebenswandel hin zu einer gefestigten Persönlichkeit hatte der Umstand, Vater einer minderjährigen Tochter zu sein, im Zeitpunkt der Begehung der Tat beim Kläger offensichtlich nicht bewirkt. c) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG hat keine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung (vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 18. Edition, Stand: 15.01.2024, § 4, Rn. 90). Es ist daher nicht von rechtlicher Bedeutung, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge sie vor, was die Körperverletzungstat in der Strafhaft und die Ausführungen in der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 6. April 2023 belegen. 2. Bleibt die Klage damit mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Nummer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG auf Verpflichtung der Beklagten zu, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Denn diesem Anspruch steht seinerseits der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der am XXX geborene Kläger, syrischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger reiste am 24. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag hin erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit Bescheid vom 1. August 2017 den subsidiären Schutzstatus zu. Ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Kläger wie folgt straffällig geworden: Am 17. September 2015 sah die Staatsanwaltschaft Heilbronn gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der weiteren Verfolgung eines Vergehens der Unterschlagung und des Diebstahls ab. Am 18. November 2018 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Vaihingen/Enz wegen Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und ihm eine Arbeitsauflage erteilt. Dieser kam der Kläger erst nach der Verhängung eines zweiwöchigen Dauerarrests nach. Am 16. Februar 2017 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Ludwigsburg des Missbrauchs von Ausweispapieren und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten sowie an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 19. April 2016 gegen 20:25 Uhr zeigte der Kläger den Führerschein des gesondert Verfolgten XXX am Festzelt XXX auf dem Cannstatter Wasen in 70372 Stuttgart bei der Eingangskontrolle der Zeugin XXX vor, um den Eindruck zu erwecken, er sei die Person, für die der Führerschein ausgestellt worden sei. Am 20. August 2016 gegen 21:55 Uhr verletzte der Kläger am Bahnhofsgelände in der XXX-Straße in 70794 Filderstadt nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den XXX, indem er ihm entweder einen Schnitt mit einer Rasierklinge an der Stirn und am Hinterkopf zufügte oder aber mit einer Fahrradkette auf den Kopf schlug. Zudem versetzte er dem XXX mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch der Geschädigte XXX schließlich zu Boden ging. Der Geschädigte XXX erlitt hierdurch, wie vom Kläger vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, eine Schnittwunde an der Stirn und am Hinterkopf, eine Schädelprellung mit Platzwunde sowie Schürfwunden an den Knien. Am 17. Oktober 2017 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Ludwigsburg des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihm unter anderem eine Arbeitsauflage in Höhe von 30 Stunden auferlegt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger gemeinsam mit dem gesondert verfolgten XXX am 30. Juli 2016 mittels einer vom gesondert verfolgten XXX gestohlenen EC-Karte insgesamt 1.000 Euro abhob. Am 5. Juni 2018 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Ludwigsburg der Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils vom 17. Oktober 2017 gegen ihn ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt, eine Arbeitsauflage in Höhe von 60 Stunden erteilt und er für die Dauer von einem Jahr der Betreuung und Aufsicht des Deutschen Roten Kreuzes unterstellt. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 7. Juni 2017 gegen 19:30 Uhr verletzte der Kläger im XXX, Mutter-Kind-Heim, XXX, die XXX, indem der Kläger der Geschädigten einmal mit der Faust in das Gesicht schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, einen Bluterguss an der rechten Wange. Am 23. Juli 2017 gegen 16:35 Uhr verletzte der Kläger auf dem Platz zwischen XXX und XXX in der XXX in 70629 Stuttgart die XXX, indem er der Geschädigten in das Gesicht sowie gegen den Hals schlug. Darüber hinaus trat der Kläger gegen die rechte Wade der Geschädigten, wodurch diese zu Boden stürzte. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Rötungen im Nackenbereich sowie an der rechten Augenbraue. Am 20. September 2018 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Ludwigsburg des Computerbetrugs in vier Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen, wobei die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Schuldspruch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26. Oktober 2020 getilgt. Der Verurteilung lag auszugsweise folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 6. Mai 2018 gegen 19:25 Uhr erwehrte sich der Kläger auf dem Cannstatter Wasen in 70372 Stuttgart-Bad Cannstatt in der Nähe des Fahrgeschäfts „Breakdance“ der rechtmäßigen Festnahme zum Zwecke der Identitätsfeststellung durch PHK XXX, indem er versuchte, sich durch ruckartige Bewegungen aus dem Festhaltegriff von PHK XXX loszureißen, um die rechtmäßige Diensthandlung zumindest zu erschweren. Bei alledem führte der Kläger, wie er wusste, zugriffsbereit in seiner Bauchtasche ein Klappmesser mit sich. Mit Urteil aufgrund mündlichen Verhandlungen vom 19. Februar und 1. März 2021 sprach das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Kläger der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Amtsgericht ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: „Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt an einem Wochenende zwischen dem 20. und dem 28. Juli 2018 traf der Angeklagte mit weiteren Bekannten auf die sich in Begleitung unter anderem ihrer Freundinnen XXX XXX und XXX befindliche 17-jährige XXX, die er seit etwa einem Jahr flüchtig kannte. Im Verlauf des Abends ging bzw. fuhr die Gruppe, die zuletzt nur noch aus dem Angeklagten, seinem Freund XXX und XXX bestand, in den Altstadtbereich von Stuttgart-Bad Cannstatt, wobei jedenfalls der Angeklagte und XXX auch alkoholische Getränke zu sich nahmen. Als XXX äußerte, dass sie zur Toilette gehen müsse und XXX zu diesem Zweck das Hotel „XXX“ in der XXX nannte, in welchem er ein Zimmer gemietet hätte, reifte in dem Angeklagten der Entschluss, dort mit der XXX - nötigenfalls auch entgegen deren Willen und unter Anwendung von Gewalt - den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. In Umsetzung dieses Tatplans veranlasste er zunächst den XXX, sich in dessen Hotelzimmer im ersten Stock zu begeben, möglicherweise, weil er sich von ihm Unterstützung für sein Vorhaben erhoffte. Sodann lockte er auch die XXX, die wahrscheinlich, aber nicht mehr sicher feststellbar, in der Zwischenzeit die Toilette benutzt hatte, ebenfalls in das Zimmer und bot ihr dort ein alkoholisches Getränk an. Nachdem XXX ablehnte, begann der Angeklagte unvermittelt die völlig überraschte XXX und sich selbst auszuziehen. Sodann stieß er sie dort gewaltsam rücklinks auf das Hotelbett und zog sie, die vergeblich versuchte, sich zu wehren, und ihm wiederholt sagte, dass sie dies nicht wolle, vollständig aus, indem er sie mit einer Hand am Oberkörper auf das Bett drückte und mit der anderen Hand entkleidete. Der Angeklagte hielt XXX dann weiter fest und führte an ihr für sie schmerzhaft den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus, während diese weiterhin erfolglos versuchte, ihn wegzustoßen. Dann packte der Angeklagte die XXX an den Oberarmen, drehte sie gewaltsam auf den Bauch und führte den Vaginalverkehr von hinten aus, wobei er, da XXX im Begriff war zu schreien, ihr ein Kissen aufs Gesicht drückte, so dass sie Atemnot bekam. In diesem Moment legte sich auch der XXX, der bislang auf einem der Stühle gesessen und sich mit seinem Smartphone beschäftigt hatte und sich nunmehr ebenfalls ausgezogen hatte, neben XXX auf das Bett, offenbar in der Erwartung, dass er sich an den sexuellen Handlungen beteiligen könnte. Da ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt aber gewahr wurde, dass die sexuellen Handlungen und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gegen den erkennbaren Willen der XXX erfolgten, stand dieser wieder auf, zog sich an und nahm wieder auf einem Stuhl Platz. Der Angeklagte indes drehte den Körper der XXX nochmals um und setzte den vaginalen Geschlechtsverkehr von vorne nochmals fort. Da XXX weiterhin versuchte, sich zu wehren und schließlich auch anfing, heftig zu weinen, brach der Angeklagte seine Tat schließlich ab, ohne zu einem Orgasmus zu kommen, und begab sich in die Gemeinschaftsduschen des Hotels. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt während dieses Geschehens zwang der Angeklagte die XXX darüber hinaus auch für kurze Zeit, sein erigiertes Glied in den Mund zu nehmen. XXX gab der XXX, nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, noch eine Zigarette und begleitete sie aus dem Hotel. XXX ging daraufhin zur Wohnung ihrer Freundin XXX und erzählte ihr über das Telefon, da diese aufgrund der Uhrzeit nicht mehr außer Haus durfte, von dem Vorfall. Einige Wochen später drohte der Angeklagte der XXX damit, dass er ihr jeden einzelnen Knochen brechen und jeden einzelnen Zahn herausschlagen werde, wenn sie ihn wegen der Tat bei der Polizei anzeige. Gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Verlobten, XXX, brachte XXX das Geschehen am 23. Mai 2020 bei der Polizei zur Anzeige, nachdem sie und ihre Beziehung zu XXX, nicht zuletzt in sexueller Hinsicht, bis heute erheblich unter dem Geschehenen leiden.“ In Bezug auf die Strafbemessung führt das Urteil aus: „Es liegen auch schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG vor. Darunter sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Die verschiedenen Bindungsverschiebungen und -brüche, die der Angeklagte erlebt hat, haben nicht nur dazu geführt, dass der Angeklagte weder über eine abgeschlossene Schul- noch über eine Berufsausbildung verfügt, sondern auch zu Vermögens- und Gewaltstraftaten. Durch die Begehung der vorliegenden Straftat hat sich diese Delinquenz in drastischer Form gesteigert, so dass es nunmehr einer längeren Gesamterziehung bedarf, um dieser Entwicklung entgegenzusteuern und der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken. Dass die schädlichen Neigungen trotz des Zeitablaufs noch fortbestehen, ist bereits daran ersichtlich, dass der Angeklagte den Zeugen XXX zu einer Falschaussage bringen wollte und dass ihm, wie sich aus dem Verhalten gegenüber XXX ergibt, jedwede Verantwortungsübernahme und Bereitschaft zur Aufarbeitung der schweren Sexualstraftat abgehen. Darüber hinaus liegt auch Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG vor. Die Tat hat im allgemeinen Strafrecht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und wiegt daher von ihrem objektiven Unrechtsgehalt schwer. Auch die dem Angeklagten dabei vorwerfbare persönliche Schuld ist hoch. So nutzte er die Arglosigkeit der XXX sowie den Eindruck der durch die Anwesenheit des Zeugen XXX geschaffenen zahlenmäßigen Überlegenheit bewusst für die Tatbegehung aus. Auch die Anwendung von Gewalt, insbesondere das Drücken des Kissens auf das Gesicht der Zeugin, lässt den persönlichen Tatvorwurf schwer wiegen. Mildere Mittel als die Verhängung einer Jugendstrafe sind daher keinesfalls ausreichend. Bei der Bemessung der konkreten Dauer der Jugendstrafe war mildernd zu berücksichtigen, dass das Tatgeschehen zweieinhalb Jahre zurückliegt, seitdem keine Straftaten des Angeklagten mehr bekannt wurden und er die letzte „Bewährung“ im Rahmen des § 27 JGG durchgestanden hat. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach - gerade auch in Bezug auf Gewalttaten - vorgeahndet war und die Zeugin XXX bis heute noch erheblich unter dem Tatgeschehen leidet. Zu Lasten des Angeklagten ist auch die ausgesprochene Drohung zu werten, die die Zeugin XXX in erheblicher Weise eingeschüchtert hat sowie sein Einwirken auf den Zeugen XXX.“ Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie ist nach den Angaben des Klägers Gegenstand eines vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geführten anhängigen Verwaltungsrechtsstreits. Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Mai 2023 den gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG dem Kläger mit seinem Bescheid vom 1. August 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (Nr. 1), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht zu (Nr. 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 3). Zur Begründung führte es aus, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 5 AsylG lägen hier vor. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 1. März 2021 wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Aufgrund der vorliegenden Straftat rechtfertigten schwerwiegende Gründen die Annahme, dass der Kläger eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe. Der Kläger habe eine besonders schwere Vergewaltigung begangen, die gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft werde. Die Tat wiege bereits von ihrem objektiven Unrechtsgehalt schwer. Der von dem Amtsgericht angenommene Strafschärfungsgrund weise darauf hin, dass das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter die erforderliche Schwere erreicht habe. So habe der Kläger die Arglosigkeit der Geschädigten sowie den Eindruck der durch die Anwesenheit eines Zeugen geschaffenen zahlenmäßigen Überlegenheit bewusst für die Tatbegehung ausgenutzt. Auch die Anwendung von Gewalt, insbesondere das Drücken des Kissens auf das Gesicht der Geschädigten, lasse den persönlichen Tatvorwurf schwer wiegen. Ebenso wiege die vom Kläger ausgesprochene Drohung gegenüber der Geschädigten schwer. Der Kläger sei deshalb zu einer erheblichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die von dem Amtsgericht angesprochenen mildernden Gesichtspunkte, dass das Tatgeschehen bereits zweieinhalb Jahre zurückgelegen sei und zudem keine Straftaten des Klägers mehr bekannt geworden seien, seien nicht geeignet, die Straftat des Klägers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes stehe der Annahme einer schweren Straftat im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. Dieses regele nur die Rechtsfolgen unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts. Hinsichtlich der Strafrechtstatbestände finde jedoch weiterhin das allgemeine Strafrecht Anwendung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG). Für die Annahme einer schweren Straftat spreche hier ebenfalls, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Ausländer zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Vorliegend handele es sich zudem um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB), so dass auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliege. Schließlich könne auch der Rechtsgedanke nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst eine Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem Jahr einen Schutzstatus ausschließen könne. Dann gelte dies bei der hier einschlägigen Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten umso mehr. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setze – anders als § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG – keine Wiederholungsgefahr voraus. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, bestehe auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) bestehe und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgingen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG lägen vor. Denn der Kläger stelle aufgrund der Tat eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nach den in den Urteilsgründen des Amtsgerichts dargestellten Gesichtspunkten sprächen der Tathergang, die Bedrohung und die eingesetzte kriminelle Energie sowie die Auswirkungen auf das Opfer bereits dafür, dass der Kläger auch weiterhin eine erhebliche Gefahr darstelle. Hervorzuheben sei, dass nach Einschätzung der JVA XXX vom 24. Mai 2022 zur Einstufung als Risikoproband geführt habe, dass der Kläger keine minderschwere Sexualstraftat begangen und die indizierte sozialtherapeutische Behandlung vehement abgelehnt habe, weshalb keine adäquate Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden habe. Das Amtsgericht Adelsheim habe sich dieser Einschätzung am 1. Juni 2022 mit der Einstufung als „KURS Risikoproband“ angeschlossen. Zudem sei auch die restliche Jugendstrafe nach Ablauf des Zwei-Drittel-Termins nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Kläger sei zudem bereits zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe auch ein erhebliches Aggressionspotenzial mehrfach unter Beweis gestellt. Er lasse sich von Verurteilungen zu Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Dauerarrest und auch einem Schuldspruch auf Bewährung nicht beeindrucken. Aus den vorgenannten Gründen sei auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Gegen diesen als Einschreiben am 15. Juni 2023 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 22. Juni 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2023 an das erkennende Gericht verwies. Der Kläger macht geltend, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AsylG seien richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur ein schweres Verbrechen zum Ausschluss von subsidiären Schutz führe. Ausgehend hiervon kämen nur Kapitalverbrechen, also insbesondere Tötungsdelikte, als schwere Verbrechen in Betracht. Eine Vergewaltigung stelle eine erhebliche Straftat dar, sei jedoch nicht mit einem Kapitaldelikt der Tötung, versuchten Tötung oder des Mordes gleichzusetzen oder vergleichbar. Weiterhin sei bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung der Tat zu bedenken, dass er zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher, mithin 17 Jahre alt gewesen sei. Das Amtsgericht Bad Cannstatt habe im Urteil hierzu festgestellt, dass er aus Aleppo in Syrien stamme, dort mit seinen sieben Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen und im Jahr 2014 aufgrund des Bürgerkrieges die gesamte Familie nach Deutschland geflüchtet sei. Im Urteil werde davon berichtet, dass im Jahre 2015 für ihn sozialpädagogische Familienhilfe erfolgt und dieser dann in einer Wohngruppe in Esslingen aufgenommen worden sei, er dann aber anschließend in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt sei. Er habe mit Frau XXX eine gemeinsame im Jahre 2017 geborene Tochter. Das Kind lebe bei der Mutter. Derzeit finde regelmäßiger Kontakt per Video zur Tochter statt. Das Amtsgericht Bad Cannstatt habe im Urteil auch darauf hingewiesen, dass er verschiedene Bindungsverschiebungen und Brüche in seinem Lebensweg und seiner Entwicklung erlebt habe, die dazu geführt hätten, dass eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nicht vorliege. Zudem habe das Amtsgericht Bad Cannstatt darauf verwiesen, dass die Tat zweieinhalb Jahre zurückliege und seitdem keine Straftaten mehr bekannt geworden seien und er die letzte Bewährung im Rahmen der §§ 27 JGG durchgestanden habe. Eine Wiederholungsgefahr oder Gefährlichkeit im Sinne § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG liege ebenfalls nicht vor. Nach Haftentlassung habe er sich nunmehr nach Pforzheim begeben und halte die ihm auferlegten Termine ein. Anzeigen seien seit Haftentlassung nicht aufgetreten. Er halte Kontakt zur Bewährungshilfe, melde sich im Rahmen der Führungsaufsicht und Weisung des Regierungspräsidiums bei der Polizei und habe sich darum gekümmert, eine ambulante Therapie durchzuführen. Der Kläger beantragt, Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 aufzuheben, hilfsweise Nummer 2 dieses Bescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten (ein Band Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Verwaltungsvorgang, drei Bände Akten des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt zum Strafverfahren Az. 50 Js 74288/20) verwiesen.