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Urteil

3 A 893/10 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0322.3A893.10HAL.0A
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Leitsätze
1. Eine Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst stellt grundsätzlich einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Dem steht nicht entgegen, wenn vor der Erteilung ein Angebotsverfahren entsprechend den Vorschriften GWB durchgeführt wurde, da ein Zuschlag im RettDG ST nicht vorgesehen ist.(Rn.32) 2. Die Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst ist grundsätzlich möglich, wenn diese unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen wurde. Das gilt erst recht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass zu keiner Zeit gegeben waren.(Rn.36) Ein solcher Verstoß liegt regelmäßig vor, wenn die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Ausschreibung nicht eingehalten wurden.(Rn.38) 3. Die Verpflichtung bei der Vergabe einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst, die Vorschriften des GWB entsprechend anzuwenden, ergibt sich bereits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.(Rn.44) Insoweit stellt bereits die unterbliebene Bekanntmachung über das Ergebnis des Verfahrens zur Auftragsvergabe im Rahmen des bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen zur Anwendung kommenden Submissionsmodells einen Verstoß dar.(Rn.45) 4. Von der Anwendung des GWB bei der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst kann nicht aus Gründen der europarechtlichen Freizügigkeit abgesehen werden, da die Vergabe von Rettungsdiensten nicht den bestehenden Ausnahmen zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstverkehr unterfällt. Diese finden nur auf solche Tätigkeiten Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Eine derartige Tätigkeit liegt bei den Rettungsdiensten nicht vor. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst stellt grundsätzlich einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Dem steht nicht entgegen, wenn vor der Erteilung ein Angebotsverfahren entsprechend den Vorschriften GWB durchgeführt wurde, da ein Zuschlag im RettDG ST nicht vorgesehen ist.(Rn.32) 2. Die Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst ist grundsätzlich möglich, wenn diese unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen wurde. Das gilt erst recht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass zu keiner Zeit gegeben waren.(Rn.36) Ein solcher Verstoß liegt regelmäßig vor, wenn die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Ausschreibung nicht eingehalten wurden.(Rn.38) 3. Die Verpflichtung bei der Vergabe einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst, die Vorschriften des GWB entsprechend anzuwenden, ergibt sich bereits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.(Rn.44) Insoweit stellt bereits die unterbliebene Bekanntmachung über das Ergebnis des Verfahrens zur Auftragsvergabe im Rahmen des bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen zur Anwendung kommenden Submissionsmodells einen Verstoß dar.(Rn.45) 4. Von der Anwendung des GWB bei der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst kann nicht aus Gründen der europarechtlichen Freizügigkeit abgesehen werden, da die Vergabe von Rettungsdiensten nicht den bestehenden Ausnahmen zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstverkehr unterfällt. Diese finden nur auf solche Tätigkeiten Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Eine derartige Tätigkeit liegt bei den Rettungsdiensten nicht vor. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit Wirkung zum 31. Mai 2011, 24 Uhr, erfolgte Rücknahme der Genehmigung vom 11. Februar 2009 in ihrer Gestalt durch den Bescheid vom 26. Juni 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 02. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin gemäß § 61 VwGO nach wie vor gegeben ist. Dagegen wird zwar von dem Beklagten eingewendet, dass der … ihm gegenüber erklärt habe, dass er nicht mehr in der A. mitwirken wolle. Dem steht aber der hier allein bedeutsame Umstand entgegen, dass der … – aus welchen Gründen auch immer - weder die Vereinbarung über die Bildung der A. gekündigt noch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilten Vollmachten widerrufen hat. Rechtsgrundlage für die hier durch den Beklagten erfolgte Rücknahme der der Klägerin erteilten Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst des Beklagten ist § 48 Absatz 1, 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für einen begünstigenden Verwaltungsakt gilt dies grundsätzlich nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der genannten Regelung. Die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des §§ 35, 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 VwVfG dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte vor der Erteilung der Genehmigung ein Angebotsverfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt hat. Einen Zuschlag im Sinne des § 97 Absatz 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2010 (GVBl. S. 554) auch bei Durchführung eines solchen Angebotsverfahrens nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer an eine Genehmigung nach Maßgabe des § 11 des RettDG LSA anknüpft, die ihrerseits gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 RettDG LSA nur auf Antrag erteilt wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009 – 3 M 555/08 – juris). Obgleich der Beklagte sowohl unter dem 11. Februar 2009 als auch am 26. Juni 2009 einen Genehmigungsbescheid in dieser Sache erteilt hat, liegt nur eine Genehmigung vor. Der Bescheid vom 26. Juni 2009 stellt lediglich eine wiederholende Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1961 – VI C 123.59 – juris), dar, da die spätere Fassung lediglich im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfüllten Auflagen bereinigt worden ist. An dieser rechtlichen Bewertung des Bescheides vom 26. Juni 2009 als wiederholende Verfügung ändert auch die vom Beklagten im zweiten Bescheid verwendete Formulierung, dass die eingereichten Aufstellungen und Nachweise Gegenstand dieses Bescheides seien, nichts, denn ihr kann kein (besonderer) Regelungswille des Beklagten entnommen werden. Die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme der erteilten Genehmigung für die Erbringung des bodenrechtlichen Rettungsdienstes gemäß § 48 VwVfG begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht der formellen Rechtmäßigkeit kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 28 Absatz 1 VwVfG entgegen. Der Klägerin wurde durch das Schreiben des Beklagten vom 19. Oktober 2010 mitgeteilt, dass der Beklagte sich mit der Absicht trage, verändernd, nämlich durch Beseitigung, auf den Bestand der Genehmigung einzuwirken. Nicht erforderlich ist es im Rahmen der Anhörung, das beabsichtigte Vorgehen schon im Hinblick auf ein bestimmtes rechtliches Vorgehen einzugrenzen. Die Rücknahme der Genehmigung zur Ausübung des bodengebundenen Rettungsdienstes ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere bezieht sie sich auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 war bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen worden ist. Insbesondere waren die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung zu keiner Zeit gegeben. Rechtsgrundlage für die Genehmigung des bodengebundenen Rettungsdienstes ist § 11 Absatz 1 RettDG LSA. Danach soll der Träger des Rettungsdienstes dem Leistungserbringer die Genehmigung für den Rettungsdienst erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. § 11 Absatz 1 Nr. 3 RettDG LSA fordert, dass der (ausgewählte) Leistungserbringer in einem Wettbewerb das, unter Berücksichtigung aller Umstände, wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Gemäß § 11 Absatz 2 RettDG LSA kann für das Angebotsverfahren im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung entsprechend angewendet werden. Gerade hierzu hatte sich der Beklagte damals auch entschlossen. Bei der Vergabe der Genehmigung durch den Beklagten wurde allerdings gegen die insoweit im Rahmen einer Ausschreibung bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen verstoßen. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung aus (Durchschlagwirkung). Diese Rechtswirkung folgt zum einen daraus, dass sich der Beklagte ursprünglich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens entschlossen hatte. Wurde aber ein solches Verfahren gewählt, dann hat sich das weitere Vorgehen an den rechtlichen Vorgaben für das Vergabeverfahren auszurichten, da das Ergebnis des Vergabeverfahrens und die auf dieser Grundlage erteilte rettungsdienstrechtliche Genehmigung einander bedingen. Rechtsfehler im Vergabeverfahren führen dazu, dass dieses nicht mehr die Grundlage für die Erteilung einer rechtmäßigen Genehmigung sein kann. Der Effekt einer solchen Durchschlagwirkung folgt aus der Einheit der Rechtsordnung, die letztlich auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und damit auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruht. Demnach ist zum einen das Vergabeverfahren als eigenständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem RettDG LSA anzusehen. Die dort erzielten Ergebnisse sind jedenfalls für das (anschließende) weitere Genehmigungsverfahren insofern verbindlich, als die Genehmigungsbehörde im Regelfall gehalten ist, sich an diesen Ergebnissen zu orientieren. Dasselbe gilt auch für eine sich gegebenenfalls anschließende verwaltungsgerichtliche Prüfung. Insbesondere diese Prüfung übernimmt die rechtlichen Ergebnisse des Vergabeverfahrens und ist im Übrigen regelmäßig auf den öffentlich-rechtlichen Überhang, d. h. auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt, die außerhalb des Vergabeverfahrens ebenfalls vorliegen müssen. Das erkennende Gericht sieht im Übrigen keinen Anlass, der vom OLG Naumburg erzielten vergaberechtlichen Bewertung nicht zu folgen. Demnach ist auch an dieser Stelle von der folgenden vergaberechtlichen Rechtslage auszugehen: Bei dem bei der Vergabe einer Genehmigung im Sinne des § 11 RettDG LSA zur Anwendung kommenden sogenannten „Submissionsmodell“ ist eine Anwendung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend erforderlich. Dem Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist zwar diese zwingende Anwendung nicht eindeutig zu entnehmen. § 11 Absatz 2 RettDG LSA spricht nur davon, dass für das Angebotsverfahren im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend angewendet werden können, sodass bei einer reinen grammatikalischen Auslegung des Gesetzeswortlautes die Anwendung des Vergaberechts im Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes stünde. Allerdings darf bei der Auslegung von Gesetzestexten nicht allein auf eine Auslegungsmethode, hier die grammatikalische Auslegung, abgestellt werden. Vielmehr müssen zur Ermittlung der rechtlichen Bedeutung einer Regelung gegebenenfalls auch andere Auslegungsmethoden zur Anwendung kommen. Zur Beurteilung der Frage, ob die Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend geboten ist, muss auch höherrangiges Recht Beachtung finden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts. So ergibt sich die Verpflichtung bei der Vergabe einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst, die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend anzuwenden, bereits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht und ist nach richtlinienkonformer Auslegung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch in diesem zu erkennen. Bereits die unterbliebene Bekanntmachung über das Ergebnis des Verfahrens zur Auftragsvergabe im Rahmen des in Sachsen-Anhalt bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen zur Anwendung kommenden Submissionsmodells, stellt einen Verstoß gegen Art. 10 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 16 dieser Richtlinie bzw., seit 1. Februar 2006, aus Art. 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 35 Absatz 4 dieser Richtlinie dar (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 – C-160/08 – juris) dar. Stünde dem Träger ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung eines Angebotsverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu, so könnte der Träger ohne Weiteres davon Abstand nehmen und somit die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich erklärte Pflicht zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens umgehen. Die Pflicht zur Bekanntmachung erwächst somit aus der Pflicht der Anwendung des Vergaberechts. Von der Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nicht abgesehen werden, denn die Vergabe von Rettungsdiensten unterfällt nicht den bestehenden Ausnahmen nach Art. 51 und 52 der Konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV - vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.03.2010, S. 47) zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstverkehr. Diese finden nur auf solche Tätigkeiten Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Eine derartige Tätigkeit liege bei den Rettungsdiensten nicht vor. Vor allem genügt der Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, zu dem jeder verpflichtet sein kann, insbesondere indem er einer Person in lebens- oder gesundheitsbedrohender Lage Hilfe leistet, für eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht aus. Auch die Rechte der Erbringer von Krankentransportleistungen, auf Einsatzmittel wie dem Gebrauch von Sondereinsatzsignalen sowie das ihnen durch die deutsche Straßenverkehrsordnung eingeräumte Vorfahrtsrecht zurückzugreifen, bringt zwar deren vorrangige Bedeutung zum Ausdruck, die der deutsche Gesetzgeber der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber den allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs beigemessen hat, kann jedoch nicht als unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden. Die betreffenden Leistungserbringer sind gerade nicht mit vom allgemeinen Recht abweichenden Vorrechten oder Zwangsbefugnissen ausgestattet, um dessen Einhaltung zu gewährleisten. Dieses Recht fällt in die Zuständigkeit der Polizei- und Justizbehörden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – X ZB 31/08 – juris). Gegen eine Ausnahme im Sinne der Art. 51 und 52 AEUV spricht auch, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag eines Aufgabenträgers des bodengebundenen Rettungsdienstes mit einem dritten Leistungserbringer nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Land Sachsen-Anhalt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu bewerten ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 2 Verg 10/11 – juris). Der Schwellenwert ab dem eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist, wurde bei der der Klägerin erteilten Genehmigung ebenfalls überschritten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2008, a.a.O.; EuGH Urteil vom 25. Oktober 2001 – C-475/99 „Ambulanz G.“ – juris). Aufgrund dieser europarechtlich begründeten Pflicht zur Ausschreibung des Auftrags der bodengebundenen Rettungsdienstleistung, bestand für den Beklagten als Träger des Rettungsdienstes bezüglich der Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des § 11 Absatz 1 RettDG LSA kein Ermessen. Aber auch die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die dem Träger des Rettungsdienstes ein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einräumt, kommt vorliegend zum selben Ergebnis. Denn auch nach dieser Ansicht ist der Träger, der sich entscheidet, das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 RettDG LSA durchzuführen, dann auch an die sich daraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009, - 3 M 555/08 -, Juris). Weil sich das Angebotsverfahren in Bezug auf die Genehmigungsentscheidung als unselbstständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO darstellt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 1 M 316/00 – juris und Beschluss vom 02. Februar 2009, a.a.O.), ist der Beklagte an die materiell-rechtlichen Vorgaben des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden. Ein Verstoß gegen dessen Regelungen führt auch zur Rechtswidrigkeit der aus dem Vergabeverfahren erwachsenden Genehmigung. Der Beklagte war zwar bemüht, den an das Angebotsverfahren bestehenden Anforderungen nachzukommen, gleichwohl hat er, was inzwischen feststeht, das Angebotsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. So hat er bereits bei der Ausschreibung gegen die vergaberechtlichen Regelungen der §§ 97, 101 GWB verstoßen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03. September 2009 (– 1 Verg 4/09 – juris) wurde das der Genehmigung vom 11. Februar 2009 zugrundeliegende Angebotsverfahren aufgehoben und festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossene Vertrag über die Rettungsdienstleistungen nichtig ist. Darüber hinaus verpflichtete das Oberlandesgericht den Beklagten, bei Fortbestehen seiner Absicht der Beschaffung von Dienstleistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes (Rettungsdienst) von einem Dritten zur Auftragserteilung ein neues Vergabeverfahren nach §§ 97, 101 GWB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen. Der Beklagte hatte darüber hinaus bei der Auswahl seiner Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise auch bieterbezogene Auswahlkriterien herangezogen, obwohl im Angebotsverfahren eine strikte Trennung zwischen sogenannten Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, also auf Eigenschaften in der Person des Bieters beziehen, und sogenannten Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen, einzuhalten ist. Dabei sollen die Eignungskriterien grundsätzlich lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren. Soweit eine Vergabestelle die Auftragsvergabe nur unter besonders gut geeigneten Bewerbern organisieren möchte, steht ihr die Möglichkeit der Durchführung eines vorangestellten öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zur Verfügung. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch die erstmalige Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien hingegen nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein „Weniger“ an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein „Mehr“ an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann. Diese Grundsätze hatte der Beklagte in dem von ihm eingeleiteten Angebotsverfahren indessen nicht beachtet. Mindestens die Zuschlagskriterien unter Ziffer 2), Ziffer 3), Ziffer 5) und Ziffer 6) der Ausschreibung waren bieterbezogen; hinsichtlich des Kriteriums Ziffer 4) war dies für das Oberlandgericht Naumburg nicht zu beurteilen, weil das Kriterium intransparent war und insbesondere Unterkriterien fehlten, die die Zielrichtung dieses Kriteriums erkennen ließen. Dies bedeutete jedoch, dass die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes zu mindestens 55 % gar nicht vom Inhalt des Angebotes, sondern von der Person des Bieters abhängig war. Die bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu Ziffer 1) und zu Ziffer 4) sowie die noch als Zuschlagskriterien benannten bieterbezogenen Eignungskriterien waren darüber hinaus weitgehend intransparent. Mangels Angabe von Unterkriterien oder eines Bewertungsschemas war schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die konkrete Bewertung erfolgen sollte. Hinsichtlich der Eignungskriterien waren die Mindestanforderungen, bei deren Nichterfüllung eine Auftragserteilung gar nicht in Betracht kommt, ebenfalls nicht erkennbar. Auch konnte nicht beurteilt werden, ob bei der Festlegung der Mindesteignungskriterien ein ausreichender Bezug zum ausgeschriebenen Auftrag bestand und ob eine etwaige Beschränkung des potenziellen Bieterkreises im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sachlich gerechtfertigt war (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03. September 2009 – 1 Verg 4/09 – juris). Ob die genannten Verstöße des Beklagten, welche bereits bei der Vergabebekanntmachung vorlagen, einer nachträglichen Heilung zugänglich waren oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beklagte Aktivitäten im Hinblick auf eine solche Heilung nicht unternommen hat. Ungeachtet dieser Fehler, verletzte der Beklagte darüber hinaus seine gegenüber der P. bestehende Vorabinformations- und Wartepflicht nach § 13 Vergabeverordnung (VgV) a.F., sodass der Vertragsschluss auch gegen das Verbot des § 13 Satz 6 VgV a.F. verstieß (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03. September 2009 a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Angebotsverfahrens ergibt sich – über die in dem Beschluss des Oberlandesgericht Naumburg vom 03. September 2009 genannten Fehler hinaus – auch aus der im Angebotsverfahren geforderten namentlichen Benennung sämtlicher für den Einsatz ab 01. Juli 2009 vorgesehener Mitarbeiter. In einem Angebotsverfahren kann nicht gefordert werden, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes über das nötige Personal, Material etc. verfügt; vielmehr kann vom Bieter nur die Darlegung verlangt werden, dass er sich für den Fall der Beauftragung die nötigen Mittel verschaffen kann. Der Auftraggeber seinerseits darf nicht von den von ihm selbst in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen aufgrund des in § 97 Absatz 2 GWB normierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes nachträglich zugunsten eines bestimmten Bieters abweichen. Insoweit steht dem Auftraggeber aufgrund seiner vorhergehenden Selbstbindung ein Ermessensspielraum nicht – mehr – zu (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 05. Juli 2006 – 1 Verg 6/05 – juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – VII-Verg 1/08, Verg 1/08 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009 a.a.O.). Die E. hätte durch den Beklagten für die Angebotsabgabe nicht auf geringere Anforderungen als die in den Bewerbungs- und Angebotsbedingungen gemachten Vorgaben bezüglich der Qualifikation des einzusetzenden Personals verwiesen werden dürfen. Ein Angebot, das diese Vorgaben nicht beachtet, hätte vom Beklagten zurückgewiesen werden müssen. Dieser Fehler hätte nur durch eine erneute Ausschreibung mit entsprechend geänderten Bewerbungs- und Angebotsbedingungen behoben werden können. Im Rahmen der genannten Entscheidung konnte das Oberlandesgericht Naumburg allerdings nicht die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung feststellen, denn da das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt einen Zuschlag im Sinne des § 97 Absatz 5 GWB nicht vorsieht, handelt es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt, deren Kontrolle allein den Verwaltungsgerichten obliegt, §§ 40, 42, 113 VwGO (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009, a.a.O.). Die Verstöße gegen die vergaberechtlichen Regelungen des § 13 VgV a.F. sowie der §§ 97, 101 GWB haben die Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 zur Folge. Die Genehmigung ist wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an die Gesetze, Art. 20 Abs. 3 GG rechtswidrig. Das Rechtsstaatsprinzip bindet die Verwaltung an höherrangiges Recht (Vorrang des Gesetzes) und verpflichtete somit den Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen, um bereits eingetretene rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Vorliegend war der Beklagte zur Beseitigung des durch die wettbewerbsrechtlichen Verstöße im Angebotsverfahren geschaffenen rechtwidrigen Zustandes verpflichtet. Der Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen die Regelungen des § 13 VgV a.F. sowie der §§ 97, 101 GWB, wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03. September 2009 rechtskräftig festgestellt. Die durch den Beklagten verletzen Normen dienen dabei im Wesentlichen dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller am Markt beteiligter Anbieter. Die Verstöße konnten nur durch eine Neuausschreibung des Auftrages beseitigt werden. Eine solche Neuausschreibung erfolgte jedoch nicht vor der Erteilung der Genehmigung unter dem 11. Februar 2009, sondern erst unter dem 08. Juli 2010. Indem der Beklagte allerdings auf eine Neuausschreibung verzichtete und stattdessen die Genehmigung zugunsten der Klägerin erteilte, perpetuierte er den vorliegenden Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die bereits bei der Auswahl des Leistungserbringers im Rahmen des Angebotsverfahrens zulasten der konkurrierenden Bewerber begangenen Verstöße wurden auch nicht durch den Erlass der Genehmigung unbeachtlich. Würde die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung vollkommen losgelöst von dem ihr zugrundliegenden Angebotsverfahren beurteilt, würde dies dem Sinn und Zweck der darin verletzten vergaberechtlichen Regelungen, die Gleichbehandlung aller Bewerber und somit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten sowie die Benachteiligung einzelner Bewerber aufgrund der Heranziehung erwägungsfremder Kriterien zu verhindern, zuwiderlaufen. Dies würde auch einer „Flucht“ aus den Anforderungen der zuvor selbst gewählten Vergabe durch ein Vergabeverfahren gleichkommen. Ein solches Vorgehen ist dem Beklagten vielmehr wegen der zuvor eingetretenen Selbstbindung verwehrt. Der Träger des Rettungsdienstes, welcher die Genehmigung erteilt, könnte anderenfalls im Falle einer vom Angebotsverfahren losgelösten Erteilung der Genehmigung jeden Bewerber nach freiem Ermessen und ohne an das im Vorfeld durchgeführte Angebotsverfahren gebunden zu sein, auswählen. Das nach § 11 Absatz 2 RettDG LSA zwingend durchzuführende Angebotsverfahren würde somit seine Bedeutung und seinen Sinn und Zweck verlieren, da der Träger an dessen Ergebnis nicht gebunden wäre. Die der Genehmigung zugrundeliegenden Fehler sind weder nach der Regelung des § 45 VwVfG geheilt noch nach der Regelung des § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Regelungen des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 VwVfG finden bei der hier gegenständlichen Rücknahme der Genehmigung aufgrund der in § 50 VwVfG normierten Regelung keine Anwendung. Gemäß § 50 VwVfG gelten die § 48 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Absatz 2 bis 4 und 6 VwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Die Regelung des § 50 VwVfG findet hinsichtlich der gegenständlichen Rücknahme Anwendung. So stellt die Genehmigung des bodengebundenen Rettungsdienstes vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 für die Klägerin einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Diese Genehmigung entfaltete auch eine belastende Drittwirkung. Indem der Beklagte der Klägerin die Genehmigung für die Erbringung der bodengebundenen Rettungsdienstleistung erteilte, wurden hierdurch gleichzeitig die Anträge der anderen Bewerber, unter anderem der E., auf die Erteilung einer solchen Genehmigung abgelehnt. Durch diese Ablehnung wurden den anderen Bewerbern über die gesamte Laufzeit der Genehmigung die Erbringung des bodengebundenen Rettungsdienstes in Bereich des Beklagten versagt. Die Ablehnungsentscheidung gegenüber dem unterlegenen Bewerber und die Erteilung der Genehmigung sind somit zwei Ausprägungen in einer rechtlich als Einheit zu bewertenden Auswahlentscheidung (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009, a.a.O.). Durch die Genehmigung wurden die Mitbewerber, als ebenfalls die bodengebundene Rettungsdienstleistung erbringenden Organisationen, in ihrer Rechtsposition in rechtlich relevanter Weise berührt. Die E. hat – als Dritte im Sinne des § 50 VwVfG – die der Klägerin erteilten Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 mit ihrer Klage vom 15. Mai 2009 angefochten und damit in vollem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht. Auf den Umstand, dass die Genehmigung dem Dritten möglicherweise nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden war, kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 4 B 26/94 – juris), da die ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ist. Aufgrund der mit dieser Anfechtungsklage eintretenden Suspensiveffektes, § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO, konnte die Genehmigung bis zu ihrer Rücknahme durch den Beklagten nicht in Bestandskraft erwachsen. Das gerichtliche Verfahren aufgrund der Anfechtung der erteilten Genehmigung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das heute in jenem Verfahren verkündete Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Rücknahme der Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst ist nicht wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG unzulässig. Grundsätzlich kann ein – wie hier vorliegender – rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. Diese Jahresfrist ist aber vorliegend aufgrund der Regelung des § 50 VwVfG ausgeschlossen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 50 Rn 6 ff.). Auch bei der Vertretung einer gegenteiligen Rechtsauffassung, also der Nichtanwendbarkeit des § 50 VwVfG, wäre die hier streitgegenständliche Rücknahme allerdings nicht gemäß § 48 Absatz 4 VwVfG ausgeschlossen, denn die Rücknahme der Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst durch den Beklagten unter dem 02. November 2010 erfolgte noch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG. Die Frist begann nämlich erst zu laufen, als die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren, für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt worden (vgl. BVerwG Gr. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwG GrSen 1/84 und GrSen 2/84 – juris). Wird erst, wie im Fall der Beklagten, nachträglich erkannt, dass der beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannte Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden worden ist, beginnt die Jahresfrist nicht bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Die Regelung des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG verlangt nämlich, dass die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört aber – neben weiteren Voraussetzungen – auch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 – juris). Für die Auslösung der Jahresfrist erweist es sich auch nicht als entscheidungserheblich, ob die zuständige Behörde von Anfang an den zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler hätte vermeiden können; entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der nachträglichen Erkenntnis. Im Fall des Beklagten ist dies die Erkenntnis, einen die Rechtswidrigkeit bedingenden Fehler begangen zu haben, der nunmehr durch die Rücknahme korrigiert werden soll (vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 04. Juni 2002 – 3 B 01.59 – juris). Für den Beginn der Frist kann somit – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht auf die Kenntnisnahme des Beklagten hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03. September 2009 abgestellt werden. Durch diesen Beschluss erhielt der Beklagte zwar Kenntnis über die Rechtswidrigkeit des von ihm durchgeführten Vergabeverfahrens. Allerdings erkannte er noch nicht die daraus folgende Rechtswidrigkeit der an die Klägerin erteilten Genehmigung. Der Beklagte vertrat auch nach Kenntnis des Beschlusses weiterhin die fehlerhafte Auffassung, dass die festgestellten Fehler im Vergabeverfahren die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht beeinflussen würden. Diese Ansicht vertrat er im Verfahren gegen die hier Beigeladene, Az.: 3 A 157/09, auch noch mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung obliegt allein den Verwaltungsgerichten und gerade nicht den Oberlandesgerichten. Insoweit existierte trotz des Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg keine rechtskräftige Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Dessen ungeachtet würde allein die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes die Rücknahmefrist nicht in Lauf setzen. Vielmehr ist hierfür die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhaltes nötig, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Absatz 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 L 1/10 – juris; BVerwG Gr.Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Dem Beklagten lagen nicht alle zur Beurteilung der Rechtslage relevanten Informationen vor. Denn erst im Laufe des Verfahrens (Az.: 3 A 157/09) wurden dem Beklagten alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt. Auch sollte die vor der Rücknahme erfolgte Anhörung zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen dienen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. Mai 2011 – 4 A 661/10 – juris). Ob der Beklagte seine rechtliche Einschätzung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst bereits aufgrund des Urteils des EuGH vom 29. April 2010 hätte erneut prüfen und zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, bedarf keiner Entscheidung, denn selbst wenn dies bejaht würde, hätte die Jahresfrist erst im Mai 2010 begonnen und wäre somit nicht vor dem 02. November 2010 abgelaufen. Hinsichtlich der Rücknahme der Genehmigung hat der Beklagte auch sein Ermessen zutreffend erkannt und rechtmäßig ausgeübt. Der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes vollumfänglich auseinander gesetzt. So führte der Beklagte zutreffend aus, dass die Klägerin in ihrem Vertrauensschutz bereits durch die Anfechtung der Genehmigung durch die Klage der E. eingeschränkt war. Die Berücksichtigung der Interessen der Klägerin im Rahmen dieser Ermessensentscheidung des Beklagten fand ihren Ausdruck insbesondere durch die Zurücknahme der Genehmigung erst mit Wirkung zum 31. Mai 2011, 24 Uhr. Das erkennende Gericht hat davon abgesehen, die E. zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da insoweit weder der Fall einer einfachen, noch derjenige einer notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Die hier erfolgte Bestätigung der Rücknahme der rechtswidrigen Genehmigung zur Teilnahme an der Leistungserbringung am bodengebundenen Rettungsdienst des Beklagten vermag die rechtlichen Interessen der E. nicht einmal nachteilig zu berühren. Zudem wirkt diese Entscheidung lediglich inter partes, d. h. im Hinblick auf die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Die Frage, ob die zurückgenommene Genehmigung auch im Hinblick auf die E. als rechtswidrig anzusehen ist, hat das erkennende Gericht in dem heute ebenfalls im Hinblick auf die E. ergangenen Urteil bejaht. Das verbleibende Interesse der E. erschöpft sich lediglich in dem Wunsch, sich durch eigenen Sachvortrag auch am vorliegenden Verfahren beteiligen zu können. Dies allein vermag jedoch kein Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 und 2 VwGO zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Rücknahme einer ihr gegenüber erteilten Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Beklagte schrieb im Mai 2008 einen Auftrag zur Beschaffung von Dienstleistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes europaweit im Offenen Verfahren auf Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zur Vergabe aus. Der Auftrag unterteilte sich dabei in zwei Gebietslose, welche sich auf die Rettungsdienstbereiche A. und B. bezogen. Als Vertragslaufzeit war der Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 vorgesehen. Nach Ziffer IV.2.1 der Vergabebekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Maßgabe der in der Ausschreibung näher bezeichneten Kriterien erteilt werden. Die Angebotsfrist lief bis zum 17. Juli 2008. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2008 die Erteilung der Genehmigung für die Durchführung von Leistungen in der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes im Bereich des Beklagten. Dies beantragte auch die Firma C. GmbH aus D. (im Folgenden „E.“). Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 2009 den Zuschlag und ferner die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes in den ausgeschriebenen Gebieten. Die Genehmigung war vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 befristet. Sie enthielt einen Widerrufsvorbehalt, welcher einen Widerruf beim Vorliegen von wichtigen Gründen ermöglichte. Außerdem war sie unter Ziffer II. 1, 2, 5 mit verschiedenen Auflagen versehen, denen die Klägerin bis zum 31. Mai 2009 nachkommen sollte. Gegen diese Genehmigung erhob die E. unter dem 15. Mai 2009 bei dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage (3 A 157/09 HAL). Die Klägerin wurde zu diesem Verfahren, über das ebenfalls heute entschieden worden ist, beigeladen. Nachdem die Klägerin den Auflagen der Genehmigung vom 11. Februar 2009 nachgekommen war, übersandte der Beklagte ihr am 26. Juni 2009 einen weiteren Genehmigungsbescheid, der sich allerdings mit der ursprünglichen Genehmigung inhaltlich deckte und in dem lediglich die Regelungen über die zwischenzeitlich erfüllten Auflagen nicht mehr enthalten sind. Die E. erstreckte unter dem 01. November 2010 ihre bereits in dem Verfahren 3 A 157/09 HAL erhobene Anfechtungsklage auch auf diese Genehmigung. Wegen verschiedener Fehler im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, deren Bestehen hier nicht streitbefangen ist, stellte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 03. September 2009 (Az.: 1 Verg 4/09) die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über die Leistungserbringung fest und verpflichtete den Beklagten zur Aufhebung des Vergabeverfahrens. Mit Bekanntmachung vom 18. Juni 2010 begann der Beklagte ein weiteres Vergabeverfahren im Hinblick auf die hier gegenständlichen Leistungen im Bereich seines bodengebundenen Rettungsdienstes. Dieses Verfahren wurde dann allerdings wegen der bevorstehenden Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zunächst ausgesetzt. Unter dem 18. August 2010 beschloss der Kreistag des Beklagten, die Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes schnellstmöglich durch einen Eigenbetrieb des Beklagten wahrnehmen zu lassen. Aus diesem Grunde wurde daraufhin das am 18. Juni 2010 begonnene Vergabeverfahren wieder aufgehoben. Außerdem wurde in der Folgezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Selbstvornahme eine größere Zahl von Einsatzfahrzeugen beschafft. Mit Anhörungsschreiben vom 19. Oktober 2010 eröffnete der Beklagte der Klägerin, dass er beabsichtige, die ihr erteilte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes vom 11. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 26. Juni 2010 wieder zurückzunehmen und hörte sie zu dieser beabsichtigten Maßnahme an. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 erwiderte die Klägerin, dass sie eine Rücknahme der Genehmigung für verfristet halte. Darauf nahm der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 02. November 2010 die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt der Genehmigung vom 26. Juni 2009 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2011 zurück. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die zurückgenommene Genehmigung rechtswidrig sei. Diese ergebe sich bereits aus den vom OLG Naumburg im Beschluss vom 03. September 2009 (– 1 Verg 4/09 –) festgestellten vergaberechtlichen Fehlern. Diese Fehler hätten bereits bei Genehmigungserteilung vorgelegen, sie seien ihm aber damals nicht bewusst gewesen. Nunmehr vertrete er, in Abkehr von seinen bisherigen Ansichten hierzu, die Auffassung, dass sich die vom OLG Naumburg festgestellten vergaberechtlichen Fehler auch auf die Wirksamkeit einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung auswirken würden. Die Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG stehe der Rücknahme der Genehmigung nicht entgegen, denn diese sei sowohl aufgrund der Klage der E. als auch aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nicht anwendbar. Der Beklagte führte in seinem Bescheid weiter aus, dass auch Widerrufsgründe gemäß § 49 Absatz 2 VwVfG gegeben seien. So enthalte die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in ihrer Gestalt vom 26. Juni 2009 einen Widerrufsvorbehalt, welcher ihren Widerruf aus wichtigen Gründen zuließe. Als wichtige Gründe in diesem Sinne lägen die Nichtigkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Vertrages, die jedenfalls bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der erteilten Genehmigung und die nunmehr vorgesehene Eigenerbringung der Rettungsdienstleistung durch ihn selbst vor. Am 02. Dezember 2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 02. November 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten ihrer Auffassung nach bereits formell rechtswidrig sei, denn die vor Erlass des Bescheides erforderliche Anhörung sei in Wahrheit nicht erfolgt. Der Beklagte habe gar nicht vorgehabt, sich mit ihren vorzutragenden Argumenten auseinanderzusetzen. Spätestens seit dem Kreistagsbeschluss vom 18. August 2010 habe für ihn unumstößlich festgestanden, dass die Genehmigung aufgehoben werden solle. Aus diesem Grund sei auch die Anhörungsfrist nicht gewahrt worden. Des Weiteren habe sich die Anhörung auch nur auf einen Widerruf der Genehmigung nach § 49 Absatz 1 VwVfG und gerade nicht auf die im Bescheid ausgesprochene Rücknahme nach § 48 Absatz 1 VwVfG bezogen. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass der Rücknahmebescheid darüber hinaus auch materiell rechtswidrig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme die hierfür maßgebliche Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG als Ausschlussfrist abgelaufen gewesen sei. Eine Anwendung der Jahresfrist wäre vorliegend nicht durch die Regelung des § 50 VwVfG ausgeschlossen. Die P. habe am 15. Mai 2009 nur gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 Klage erhoben. Gegen den zweiten Bescheid vom 26. Juni 2009 habe sie erst 16 Monate nach dessen Erlass unter dem 01. November 2010 Widerspruch und sodann Klage erhoben, sodass dieser Rechtsbehelf unzulässig sei. Auch liege durch die Rücknahme keine Abhilfe im Sinne dieser Norm vor, da durch die hier gegenständliche Rücknahme der Genehmigung im gerichtlichen Verfahren, 3 A 157/09 HAL, zu keinem Abschluss des Verfahrens führen könne. Außerdem habe die hier anzuwendende Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG spätestens mit der Kenntnisnahme des Beklagten vom Beschluss des OLG Naumburg vom 03. September 2009 begonnen, weil dieser dadurch nicht nur Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern auch immanent folgerichtig von der vermeintlichen Rechtswidrigkeit selbst erhalten habe. Die Jahresfrist sei daher bereits Anfang September 2010 abgelaufen. Ferner sei die Genehmigung, die durch die hier entscheidungsgegenständliche Rücknahme aufgehoben wurde, nicht rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung des OLG Naumburg über die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens entfalte keine Bindungswirkung für das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Ziffer 3 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe entsprechend angewendet werden können. Eine Pflicht zu deren Anwendung bestünde gerade nicht. Auch bedürfte es keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung, wenn die Genehmigung in direkter Abhängigkeit zur Vergaberegelung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stünde. Die daher allein maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen seien aber seinerzeit bei der Genehmigungserteilung durch den Beklagten eingehalten worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den hier gegenständlichen Bescheid vom 02. November 2010 und trägt hierzu ergänzend vor, dass die Klägerin vor Erlass dieses Bescheides ordnungsgemäß angehört worden sei. So habe sie genügend Gelegenheiten gehabt, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und habe dies auch getan. Diesbezüglich sei es auch unbeachtlich, dass der Beklagte zunächst die Genehmigung widerrufen statt zurücknehmen wollte, denn aus dem Anhörungsschreiben des Beklagten sei bereits ersichtlich gewesen, dass er auf den Bestand dieser Genehmigung verändernd zugreifen wollte und damit auch eine Rücknahme in Betracht gekommen sei. Außerdem habe die Klägerin bereits mehrfach die Möglichkeit genutzt, ihre Interessen und Sachverhaltsdarstellungen dem Beklagten mitzuteilen. Dabei sei sie besonders in ihrem Schreiben vom 15. September 2010 ausdrücklich auch auf eine mögliche Rücknahme der Genehmigung eingegangen. Die Rechtswidrigkeit der durch die hier entscheidungsgegenständliche Rücknahme aufzuhebenden Genehmigung sei bereits wegen der im Beschluss des OLG Naumburg und der Entscheidung des OVG Magdeburg (Az.: 3 M 555/08) angesprochenen Fehler im Vergabeverfahren gegeben. Auf Grundlage dieser Entscheidungen sei der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes, der ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung durchführt, an die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen bei der Genehmigungserteilung gebunden. Die Rücknahme sei auch nicht wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG rechtswidrig. Zum einen sei die Vorschrift bereits wegen § 50 VwVfG nicht anwendbar, denn die E. habe rechtzeitig Anfechtungsklage gegen die zugunsten der Klägerin erteilte Genehmigung erhoben. Zum anderen wäre die Frist auch nicht abgelaufen, da der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung noch nicht bei der Kenntnisnahme der Entscheidung des OLG Naumburg vom 03. September 2009, sondern erst wesentlich später erkannt habe. Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und sind Gegenstand der Urteilsfassung dieses Gerichts gewesen.