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Urteil

4 A 661/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt mit der positiven und vollständigen Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu laufen; ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. 2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung i. S. v. § 15 BVFG war für den Zeit-raum vom 1. Januar 1993 bis 10. Juli 2009 die allgemeine verfahrensrechtliche Rücknahmeregelung in § 48 VwVfG. Die seit 11. Juli 2009 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 BVFG hat keine Rückwirkung auf vormalige Sachverhalte. 3. Die einschränkenden Regelungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG bilden für begünstigende Verwaltungsakte den Ermessensrahmen. Nimmt die Behörde zu Unrecht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG an, dann ist sie von einem unzutreffenden Ermessensrahmen ausgegangen und die Ermessensausübung ist fehlerhaft. 4. Erging der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auf Grund eines Fehlers im Verantwortungsbereich der Behörde, dann kommt nur eine Rücknahme ex nunc in Betracht.
Entscheidungsgründe
1. Die Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt mit der positiven und vollständigen Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu laufen; ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. 2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung i. S. v. § 15 BVFG war für den Zeit-raum vom 1. Januar 1993 bis 10. Juli 2009 die allgemeine verfahrensrechtliche Rücknahmeregelung in § 48 VwVfG. Die seit 11. Juli 2009 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 BVFG hat keine Rückwirkung auf vormalige Sachverhalte. 3. Die einschränkenden Regelungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG bilden für begünstigende Verwaltungsakte den Ermessensrahmen. Nimmt die Behörde zu Unrecht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG an, dann ist sie von einem unzutreffenden Ermessensrahmen ausgegangen und die Ermessensausübung ist fehlerhaft. 4. Erging der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auf Grund eines Fehlers im Verantwortungsbereich der Behörde, dann kommt nur eine Rücknahme ex nunc in Betracht.