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Urteil

3 A 865/10

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0430.3A865.10.0A
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Leitsätze
1. Ist ein einer Satzung geregelt, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten, so gilt dieses nicht ohne weiteres für die Niederschlagswasserbeseitigung. Insoweit sind die Grundsätze zur Beseitigung des Schmutzwassers nicht ohne weiteres auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung übertragbar, weil der Gesetzgeber mit der Verantwortungszuweisung an den Grundstückseigentümer insoweit bewusst eine andere Regelung getroffen hat die im Grundsatz gerade nicht davon ausgeht, dass das Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.(Rn.27) (Rn.30) 2. Die Begründung des Anschlusszwangs hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung mit dem Fehlen der hinreichenden Versickerungsmöglichkeit insbesondere bei Starkregen ist grundsätzlich nicht ausreichend.(Rn.52) 2. Auch fiskalische Gründe sind regelmäßig nicht geeignet, einen Anschlusszwang hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung zu begründen. Insoweit kann sich die Behörde grundsätzlich nicht darauf berufen, ein Anschluss sei notwendig, um die Funktionsfähigkeit einer Mischwasserkanalisationsanlage aufrecht zu erhalten.(Rn.57)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein einer Satzung geregelt, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten, so gilt dieses nicht ohne weiteres für die Niederschlagswasserbeseitigung. Insoweit sind die Grundsätze zur Beseitigung des Schmutzwassers nicht ohne weiteres auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung übertragbar, weil der Gesetzgeber mit der Verantwortungszuweisung an den Grundstückseigentümer insoweit bewusst eine andere Regelung getroffen hat die im Grundsatz gerade nicht davon ausgeht, dass das Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.(Rn.27) (Rn.30) 2. Die Begründung des Anschlusszwangs hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung mit dem Fehlen der hinreichenden Versickerungsmöglichkeit insbesondere bei Starkregen ist grundsätzlich nicht ausreichend.(Rn.52) 2. Auch fiskalische Gründe sind regelmäßig nicht geeignet, einen Anschlusszwang hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung zu begründen. Insoweit kann sich die Behörde grundsätzlich nicht darauf berufen, ein Anschluss sei notwendig, um die Funktionsfähigkeit einer Mischwasserkanalisationsanlage aufrecht zu erhalten.(Rn.57) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin konnte die Klage zulässigerweise auf eine Feststellungsklage umstellen. Die Umstellung ist sachdienlich, bleibt der Streitstoff doch im Wesentlichen derselbe. Auch hat die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt, weil auch sie ein generelles Interesse an der Klärung der Rechtslage zum Anschlusszwang des Grundstücks der Klägerin hat. Die Feststellungsklage ist auch statthaft. Mit Frage ob für das Grundstück der Klägerin ein Anschlusszwang an die Niederschlagswasserentsorgung der Beklagten besteht, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Insbesondere kann die Klägerin ihr Begehren nicht ebenso gut mit einer Gestaltungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Denn der zunächst im Rahmen einer Verpflichtungsklage erstrebten Genehmigung einer Befreiung vom Anschlusszwang steht entgegen, dass es einer solchen Befreiung – von vornherein - nicht bedarf, wenn das Grundstück schon nicht dem Anschlusszwang an die Niederschlagswasserentsorgung unterliegt. Der Klägerin ist insoweit auch nicht zuzumuten, abzuwarten, bis die Beklagte ggf. einen Bescheid zur Konkretisierung des Anschlusszwangs erlässt, um dann eine Anfechtungsklage zu erheben. Angesichts des Umstandes, dass sie für ihre vorgesehene Errichtung einer Zisterne Rechtsklarheit benötigt und der Streitstoff aufbereitet ist, die Unsicherheit bereits seit dem Jahr 2009 andauert, ist eine Klärung im Wege einer Feststellungsklage geboten. Außerdem erhebt die Beklagte auch Niederschlagswassergebühren, die derzeit ebenfalls mit Widerspruch angefochten sind. Auch hierzu kann die Feststellung zu einer Klärung der Rechtslage beitragen. Aus diesen Gründen verfügt die Klägerin auch über ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Das in Rede stehende Grundstück der Klägerin unterliegt seit der zum 01. September 2003 in Kraft getretenen Änderung des Wassergesetztes des Landes Sachsen-Anhalt nicht mehr dem Anschlusszwang an die leitungsgebundene Niederschlagswasserbeseitigung der Beklagten. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 56 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163). Danach ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Zum Abwasser in diesem Sinn gehört nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese vom Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG geschaffenen Regelungen, können für den Bereich des Wasserhaushaltsrechts von den Ländern nachfolgend auch noch abweichend geregelt werden (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3 GG), soweit es nicht stoff- oder anlagebezogene Regelungen geht, was hier nicht der Fall ist. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Erlass des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492) (zukünftig: WG LSA 2011) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Insoweit ist in Ergänzung zu § 56 WHG in § 78 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2011 näher konkretisierend bzw. abweichend von der generellen Aufgabenzuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt worden, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Diese landesrechtliche Vorschrift hat durch die Satzung der Beklagten über die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt (Abwassersatzung – AwS) vom 28. Juli 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 09. August 2011, eine weitere Konkretisierung erfahren. Die Satzung, die nach ihrem § 28 am Tage nach ihrer Bekanntmachung, also am 10. August 2011 in Kraft getreten ist und die vorherige Satzung ersetzt, bestimmt in ihrem § 3b Abs. 1 unter der Überschrift „Niederschlagswasser“, dass jeder Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, sein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Maßgeblich für das gegenständliche Feststellungsbegehren ist diese gegenwärtig geltende Normenlage, wie sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts besteht, weil sich die Feststellung auf die derzeit bestehende Situation bezieht. Im Hinblick darauf, wie der Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ im Sinne des § 78 Abs. 3 WG LSA 2011 wie auch im Sinne des § 3b Abs. 1 AwS auszufüllen ist, kann das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2010 (Az.: 4 L 101/10 -, juris) zurückgreifen. In dieser Entscheidung hat sich das Oberverwaltungsgericht mit diesem Begriff in Zusammenhang mit der Vorgängernorm des § 78 Abs. 3 WG LSA 2011, der Regelung des § 151 Abs. 3 WG LSA befasst (vgl. WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006, GVBl. S. 248, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010, GVBl. S. 569). Die Vorschrift des § 151 Abs. 3 WG LSA war mit Art. 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz – 2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 158), das am 01. September 2003 in Kraft trat, damals dahingehend geändert worden, dass es nunmehr hieß, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde nach Nr. 1 der Regelung die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Zuvor hatte es statt „weil“ „oder“ geheißen (vgl. § 151 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. S. 186). Ist also der Wortlaut des § 151 Abs. 3 WG LSA ab 01. September 2003 (zukünftig: WG LSA 2003) im Hinblick auf den interessierenden Teil im Verhältnis zur Nachfolgevorschrift des § 78 Abs. 3 WG LSA 2011 wortgleich geblieben, so kann auch auf die Auslegung zur Vorgängervorschrift zurückgegriffen werden. In der genannten Entscheidung arbeitet das Oberverwaltungsgericht zunächst einmal heraus, dass die Grundsätze zur Beseitigung des Schmutzwassers nicht auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung übertragbar sind, weil der Gesetzgeber mit der Verantwortungszuweisung an den Grundstückseigentümer insoweit bewusst eine andere Regelung getroffen habe, die im Grundsatz gerade nicht davon ausgehe, dass das Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Das Oberverwaltungsgericht (a. a. O., Rdnr. 40 ff.) führt hierzu aus: „Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf folglich immer - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung. Insoweit vermögen fiskalische Gründe den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt vielmehr im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach juris). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an (a. A. VG Halle, Urt. v. 17.01.2008 - 4 A 224/07 -, zit. nach juris). Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. Insoweit obliegt es den Gemeinden bzw. Zweckverbänden, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken.“ Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Urteil vom 27. März 2012 (Az.: - 4 L 233/09 -) nochmals bestätigt und weitergehend Folgendes ausgeführt: „1.2. Indes kommt es auf diese möglicherweise auf der Grundlage alten Rechts begründete Pflichtenstellung des Beklagten nicht an; insbesondere kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründete wasserrechtliche Pflichtenlage durch das seit dem 1. September 2003 geltende Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA n. F. - keine Änderung erfahren hat, sondern weiterhin fortwirkt, keinen Bestand haben. 1.2.1. Mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz - 2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158), das am 1. September 2003 in Kraft trat, wurde § 151 Abs. 3 WG LSA dahingehend geändert, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet sind die Grundstückseigentümer (Nr. 1) bzw. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen (Nr. 2), soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es bleibt damit zwar bei der bisherigen Regelungsmethode, dass den Grundstückseigentümern die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung obliegt, wenn nicht die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt. Entgegen der vor dem 1. September 2003 geltenden Rechtslage ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs allerdings nur noch dann möglich, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage ebenfalls anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2001 - 1 L 374/01 - zu Rentabilitätsgesichtspunkten) sind mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken (so schon OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, zit. nach JURIS). […] Allerdings folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretenen Auffassung, dass sich - trotz der Änderung des Wassergesetzes - die Frage der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht weiterhin nach der Pflichtenlage bestimmt, wie sie unter der Geltung von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist und damit eine Änderung der wasserrechtlichen Pflichtenlage durch das WG LSA n. F. nicht erfolgt. Insbesondere lassen die von der Vorinstanz herangezogenen allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BFH, Urt. v. 18.05.1988 - X R 63/82 -; BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - BVerwG 5 C 47.02 -; OVG NW, Beschl. v. 12.02.2008 - 12 A 2233/06 -; ausführlich NdsOVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -; alle zit. nach JURIS) eine (fortwirkende) eine Anwendung des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. mit der Folge, dass trotz Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 auf die unter der Geltung des WG LSA a. F. begründete „wasserrechtliche Pflichtenstellung“ der Gemeinde abzustellen ist, nicht zu, weil dieses Rechtsverhältnis nach Auffassung des Senats mit Blick auf sich verändernde wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen jederzeit einer gesetzlichen Neuregelung zugänglich ist und damit als nicht unverrückbar feststehende Pflichtenlage einer Anpassung unterliegen kann. Danach bleibt die Beseitigungspflicht, wie sie noch auf der Grundlage von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist, bis zum 1. September 2003 unverändert. Dagegen beansprucht die Neuregelung (§ 151 Abs. 3 WG LSA n. F.) ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Geltung mit der Folge, dass die nach alter Rechtslage begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht gerade nicht fortwirkt, sondern sich nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Regelung des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. bestimmt. Hätte der Gesetzgeber folglich an einer unter der Geltung des WG LSA a. F. begründeten Pflichtenstellung festhalten wollen, hätte es insoweit einer Übergangsvorschrift bedurft (so wohl nun auch VG Magdeburg, Urt. v. 17.11.2011 - 9 A 140/09 -), die sich hier weder dem Gesetz ausdrücklich noch den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen lässt (LT-Drs. 4/610). Für das vorstehende Ergebnis spricht im Übrigen erkennbar auch Sinn und Zweck der auf wasserwirtschaftliche Zielsetzungen gerichteten Neuregelung. Damit aber wäre eine zeitlich fortwirkende Aufrechterhaltung bestehender Pflichtenlagen, die keiner wasserwirtschaftlichen Rechtfertigung unterliegen, nicht vereinbar. 1.2.3. Auch § 55 Abs. 2 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, kommt nicht der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Zwar ist diese Vorschrift relativ weit und offen formuliert (Soll-Vorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischkanalisation in Baugebieten) Rechnung zu tragen, so dass ihr nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeutung zukommt, während bereits bestehende Mischkanalisationen im bisherigen Umfang weiter betrieben werden können (BT-Drs. 16/12275, S. 68; vgl. auch Berendes, Kommentar zum WHG, § 55 Rdnr. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.07.2011 - Vf. 5-VII-10 -, zit. nach JURIS). Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Gesetzentwurf damit indes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kommunen nicht verpflichtet sind, bereits errichtete Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung zurückzubauen, ohne eine Aussage dazu zu treffen, welche beitrags- oder gebührenrechtlichen Konsequenzen der Übergang der Beseitigungspflicht von den Kommunen auf die Grundstückseigentümer haben soll, insbesondere ob der von den Kommunen bereits getätigte Aufwand auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden kann. Diese Frage ist vielmehr anhand der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (KAG LSA, WG LSA, GO LSA) zu beantworten. […] 2.1. Zwar ist eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung nach einem Urteil des Senats vom 29. September 2010 (4 L 101/10, a. a. O.) nicht ohne Weiteres möglich, weil § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA n. F. vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser ausgeht, da dieses - wie es dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht - aufgrund seiner geringen Belastung oder Verschmutzung grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden kann, dass es versickert (§ 150 Abs. 4 WG LSA n. F.), verrieselt oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, a. a. O.). Allerdings sind gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde nur verpflichtet, soweit die Gemeinde nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf folglich immer - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung. Insoweit vermögen fiskalische Gründe den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt vielmehr im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach JURIS). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an. Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA n. F. bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010, a. a. O.). Insoweit obliegt es den Gemeinden bzw. Zweckverbänden, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken.“ Diese Grundsätze macht sich das erkennende Gericht für die hier zu treffende Entscheidung zu eigen, mit Ausnahme der Frage, ob es auf die Grundstücksverhältnisse im Einzelfall ankommt, oder ob abstrakte Allgemeinwohlgefährdungen für das betroffenen Gebiet zu verlangen sind. Auf diese spezielle Frage kommt es in diesem konkreten Fall im Übrigen aber – soweit ersichtlich – auch nicht an. Auf den hier zur Entscheidung anstehenden Fall bezogen bedeuten diese Maßstäbe, dass das Grundstück, auch wenn es noch nach alter Rechtlage bis zum 31. August 2003 an die leitungsgebundene Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen worden war, gleichwohl seit der Rechtsänderung nicht mehr dem Anschlusszwang unterliegt. Der Anschlusszwang setzt sich entgegen der Meinung der Beklagten im Verwaltungsverfahren über die Rechtsänderung hinweg nicht fort. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 28. Juli 2011 regelt in § 3b nichts Abweichendes, sondern wiederholt letztlich nur den Wortlaut des § 78 Abs. 3 WG LSA 2011 insoweit. Die Beklagte bleibt die geforderte besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung für den behaupteten Anschlusszwang des Gründstücks der Klägerin schuldig. Sie stellt lediglich unsubstantiiert in den Raum, dass eine hinreichende Versickerungsmöglichkeit insbesondere auch bei Starkregenereignissen nicht gegeben sei. Inwieweit ein konkretes Abfließen von auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers zur Straße hin oder zu Lasten von Nachbargrundstücken zu erwarten ist und warum diese Erwartung begründet ist, wird von der Beklagten nicht dargetan. Damit ist die Beklagte aber der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Demgegenüber verfügt die Klägerin über ein Grundstück, dass zumindest um die 1.000 m2 Größe haben dürfte, von denen lediglich etwa 180 m2 überbaut und versiegelt sind, so dass grundsätzlich eine hinreichend große Versickerungsfläche vorhanden ist. Aus der von der Klägerin vorgelegten Baugrundeinschätzung, die im Jahr 2009 im Vorfeld der Errichtung eines Anbaus erstellt worden ist, ergibt sich zwar einerseits, dass wegen der in Oberflächennähe befindlichen bindigeren Bodenschichten bei Starkniederschlägen nur eine eingeschränkte Versickerungsmöglichkeit besteht und sich das Wasser kurzzeitig in Bodensenken sammeln wird. Indessen weist der durch ein nach eigenen Angaben unabhängig beratendes Ingenieurbüro erstellte Kurzbericht über den Baugrund aus, dass bei einer Durchörterung der bindigen Deckschichten sehr gute Versickerungsbedingungen bestehen. Eine Durchörterung etwa in der Form einer Anlage von Versickerungsbecken ist auch ohne weiteres möglich, weist die bindigere Deckschicht doch nur eine Dicke von etwa 1,70 m auf und befindet sich darunter ein wasseraufnahmefähiges Kies-Sandgemisch. Das Gericht hat keine Bedenken, der für einen anderen Zweck als die Frage der Klärung des Anschlusszwangs offensichtlich fachkundig erstellten Baugrundeinschätzung zumindest Indizwirkung für eine realistisch bestehende Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Klägerin beizumessen. Diese Einschätzung/Kurzbericht ist von der Beklagten hinsichtlich seiner Sach- und Fachlichkeit auch nicht angegriffen worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen hat, dass die Gesamtauswirkungen der Niederschlagswasserversickerung in den Blick zu nehmen sind, so bleibt die Beklagte indessen einen fachkundig gestützten Vortrag schuldig, dass es bei einer Versickerung zu wasserwirtschaftlich nicht hinnehmbaren Problemen kommen wird. Es fehlen insofern jegliche Ermittlungen. Der Umstand, dass die Klägerin eine Durchörterung erst erstellen muss, um eine sichere hinreichende Versickerung bei Starkregenereignissen ohne längerfristig volllaufende Senkgruben zu erreichen, steht einer Annahme der Versickerungsfähigkeit nicht entgegen. Denn dies lässt sich ohne weiteres technisch darstellen und ist teilweise faktisch bereits dadurch geschehen, dass die Klägerin ihre Zisterne eingegraben hat und damit die bindigeren Bodenschichten an dieser Stelle praktisch schon weitgehend durchörtert hat. Insoweit ist möglicherweise nur noch ein entsprechender Überlauf ggf. unter Anschluss von in den Kies- und Sandbereich ragenden Versickerungsrohren herzustellen. Es ist, um dies nochmals zu betonen, aber im Übrigen nicht Aufgabe der Klägerin, die Versickerungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser darzustellen, um einem Anschlusszwang zu entgehen, sondern es ist Aufgabe der Beklagten, die ggf. nichtvorhandene Versickerungs- und Verrieselungsmöglichkeit zu ermitteln und substantiiert fachkundig zu belegen. Nach § 46 Abs. 2 WHG bedarf das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung auch keiner Erlaubnis, soweit dies nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 WHG bestimmt ist. Nach § 46 Abs. 3 WHG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen des u.a. des Abs. 2 erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass der in § 55 Abs. 2 WHG gerade in allen typischen Fällen geforderten ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers Verordnungen nach § 23 Abs. 1 WHG entgegenstünden. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass durch die Versickerung ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Grundwasser zu befürchten steht, handelt es sich doch um das Niederschlagswasser, welches auf einem typischen Einfamilienhausgrundstück auf den versiegelten Dach-, Terrassen-, Zufahrts- und Wegeflächen um das Wohnhaus anfällt. Auch § 69 Abs. 1 WG LSA 2011 sieht ausdrücklich eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser als nicht erforderlich vor, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll. Für die Einleitung von – ansonsten - auf Hofflächen anfallendem Niederschlagswasser soll dies nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift zwar nur gelten, soweit die die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Mit den im 2. Halbsatz angeführten „Hofflächen“ sind damit offensichtlich nicht solche gemeint, die bereits im ersten Halbsatz als solche bei Wohngrundstücken angeführt worden sind. Erfasst werden sollen hier wohl solche Hofflächen von Nichtwohngrundstücken, also von Gewerbegrundstücken oder landwirtschaftlich genutzten Hofflächen. Im Übrigen dürfte das Grundstück der Klägerin über derartige „Hofflächen“ auch nicht verfügen. Das über google-maps vom Grundstück der Klägerin zu gewinnende Luftbild zeigt eine Versiegelung des Grundstücks ohne die Einbeziehung von Dachflächen im Bereich der Zufahrt zur Garage, im Bereich zwischen der Garage und dem Wohnhaus sowie im Terrassenbereich. Eine größere sprachgebräuchlich als - geschlossene oder landwirtschaftlich genutzte Hoffläche zu bezeichnende versiegelte Fläche stellt dies nach der Auffassung des Gerichts nicht dar. Soweit die Beklagte vorrangig auf die Notwendigkeit verweist, deshalb Niederschlagswasser in die entsprechend größer ausgelegte Mischwasserkanalisationsanlage einzuleiten, damit die Schmutzwasserentsorgung einwandfrei funktioniert, so handelt es bei diesem Argument letztlich um finanzielle Erwägungen. Denn es käme stattdessen eine bauliche Herabdimensionierung der Schmutzwasseranlagen in Betracht. Auch könnten – regelmäßige – mit zusätzlichen Kosten verbundene Spülungen der ohne die Aufnahme von Niederschlagswasser zu großen Rohre erfolgen, um die Fließfähigkeit in den Rohren zu erhalten. Ferner geht es der Beklagten um die Refinanzierung der entsprechend nach den damaligen rechtlichen Verhältnissen errichteten nunmehr überdimensionierten Anlagen durch die Einnahme von Anschlussbeiträgen, soweit diese noch nicht entrichtet sind, und vor allem von Niederschlagswassergebühren. Diese Belange der Beklagten stellen indes keine nach den zuvor angeführten obergerichtlichen Grundsätzen anzuerkennenden wasserwirtschaftlichen Aspekte dar. Soweit die Beklagte vor dem Dilemma steht, infolge der im Jahr 2003 ohne Übergangsregelung erfolgten Rechtsänderung in der Aufgabenwahrnehmung für die Beseitigung des Niederschlagswassers trotz der Errichtung dafür geplanter Anlagen keine hinreichende Finanzierung mehr von den damals bereits Angeschlossenen erlangen zu können, so lässt sich eine Lösung dieser Problematik jedenfalls entgegen dem ausdrücklich gewollten und wasserwirtschaftlich wohl auch vernünftigen Ziel der vorrangigen ortsnahen Versickerung von Niederschlagswasser, wie sie im Wasserhaushaltsgesetz und im Landeswassergesetz 2011 zum Ausdruck kommt, nicht dadurch erreichen, dass dieses geltende Recht für die bereits Angeschlossenen nicht gelten soll, damit sie weiterhin Beiträge und Gebühren bezahlen. Ein derartiges Ergebnis stellt sich als ersichtlich rechtsstaatswidrig dar, weil u. a. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein dürfte. Der Beklagten dürfte wahrscheinlich nur die Möglichkeit verbleiben, beim Landesgesetzgeber, der auch über den Landeshaushalt verfügt, um eine anderweitige Refinanzierung nachzusuchen; schließlich hat der Landesgesetzgeber durch seinen abrupten Wechsel von der Förderung von getrennten Kanälen für die Niederschlagsentwässerung hin zum Vorrang der Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken die Problemlage herbeigeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit oder der grundsätzlichen Bedeutung des Falles liegen nicht vor. Insbesondere sind die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen des Falles bereits durch die angeführten beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes geklärt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Wohngrundstück nicht dem Anschlusszwang an die Niederschlagswasserentsorgung unterliegt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück, dass nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurkarte schätzungsweise eine Größe von zumindest 1.000 m2 aufweist, ist in einem Flächenanteil von etwa 180 m2 mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. Im vor dem Grundstück verlaufenden Drosselweg ist eine leitungsgebundene Niederschlagswasserentsorgung vorhanden, an die das Grundstück vor dem Jahr 2003 auf der Grundlage des damaligen Anschlusszwangs ohne weiteren diesen Anschlusszwang konkretisierenden Bescheid angeschlossen worden war. Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude beabsichtigte die Klägerin eine Zisterne zum Auffangen des Niederschlagswassers von den Dachflächen zu errichten, um mit dem Wasser den Garten zu bewässern. Unter dem 04. Mai 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine entsprechende Änderung ihrer Niederschlagswasserentsorgung. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Änderung zur Zurückhaltung sämtlichen Niederschlagswassers auf dem Grundstück ab. Die Klägerin sei nach § 3b der Abwassersatzung (AWS) verpflichtet, sämtliches anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, an die sie angeschlossen sei. Für eine Befreiung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Unbedenklichkeit der eigenen Niederschlagswasserentsorgung sei nicht hinreichend nachgewiesen und überwiegende öffentliche Belange stünden entgegen. Zur Aufrechterhaltung des Mischwasserkanalsystems vor dem Grundstück der Klägerin sei das Einbringen von Niederschlagswasser erforderlich. Der Einbau einer Zisterne sei möglich. Der Überlauf müsse aber an den Kanal angebunden werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Juni 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und widerrief zugleich die erteilte Erlaubnis zur Nutzung der Zisterne zu kleingärtnerischen Zwecken während der Vegetationsperiode. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach der neuen Rechtslage seit dem 01. September 2003 zwar nach § 151 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA 2003) grundsätzlich der Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers zuständig sei, es sei denn, dass dadurch das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde. Letzteres sei aber der Fall, wenn die Kommune – wie hier – auf Grund der vorherigen Rechtslage, nach der sie für die Niederschlagsentwässerung zuständig gewesen sei, eine Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bereits errichtet hatte. Das Grundstück habe ursprünglich einem Anschlusszwang unterlegen, der auch Grundlage für den vorgenommenen Anschluss gewesen sei. Finde die neue Rechtslage aber keine Anwendung, bestehe auch kein Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Auch sei die für eine Befreiung erforderliche Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Klägerin nicht gegeben. Diese Versickerungsmöglichkeit müsse auch bei Starkniederschlagsereignissen vorliegen. Dies habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Eine Nutzung der Zisterne komme nicht in Betracht, da nach § 3b AWS die Verpflichtung bestehe, sämtliches Niederschlagswasser anzudienen. Die Verböserung des Ausgangsbescheides sei zulässig, weil die Klägerin durch die Erhebung des Widerspruchs etwaigen Vertrauensschutz beseitigt habe. Mi Bescheid vom 26. Oktober 2010 zog die Beklagte die Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2009 im Umfang von 182,00 € heran. Ach hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, über den – soweit ersichtlich - noch nicht entscheiden ist. Am 12. November 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Nachdem die Klägerin zunächst ihre Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Errichtung ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ohne angebundenen Überlauf unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide gerichtet hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage auf das Begehren der Feststellung umgestellt, mit ihrem Grundstück nicht dem Anschlusszwang an die Niederschlagswasserbeseitigung zu unterliegen. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt. Die Klägerin trägt vor, ihr Änderungsantrag vom 04. Mai 2009, sei als Antrag auf eine Befreiung anzusehen. Die Abwassersatzung der Beklagten enthalte aber keine hinreichenden Angaben dazu, welche Nachweise zu erbringen seien, um eine Befreiung erreichen zu können. Daher sei die Satzung unwirksam. Es reiche nicht aus, wenn in der Satzung lediglich von Gründen des Allgemeinwohls gesprochen werde. Durch den Anschluss des Überlaufs werde zudem außerhalb der Vegetationsperiode bei gefüllter Zisterne alles anfallende Wasser in die Kanalisation abgeleitet. Es fehle ferner an einer besonderen wasserwirtschaftlichen Rechtfertigung für die Gründe des öffentlichen Wohls, die eine Anbindung verlangten. Vielmehr obliege es den Gemeinden und Zweckverbänden, zu ermitteln ob nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und deshalb ein Anschluss an die vorhandene oder eine neu zu errichtende leitungsgebundene Niederschlagswasserbeseitigung geboten sei. Daher müsse nicht sie, die Klägerin, nachweisen, dass eine hinreichende Versickerungsmöglichkeit besteht, sondern die Beklagte müsse nachweisen, dass dies nicht der Fall sei. Auch fehle es in dem Ablehnungsbescheid an einer wasserwirtschaftlichen Begründung des Allgemeinwohls für einen Anschluss. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass die Beklagte ein überdimensioniertes Kanalnetz errichte habe, dass nunmehr zur Unterhaltung nach jedem Tropfen Abwasser verlange. Ökologisch sei hingegen die Versickerung sinnvoll. Für die Einleitung des Niederschlagswassers solle sie, die Klägerin, demgegenüber Gebühren bezahlen und müsse zudem Trinkwasser kaufen, um ihren Garten zu bewässern. Dies sei ökonomischer und ökologischer Unsinn und stelle keinen sorgsamen Umgang mit den Ressourcen dar. Sie lege eine Baugrundeinschätzung des Baugrundbüros Dr. Frauendorf aus Schkopau vom 07. Mai 2009 vor. Diese beruhe auf einer auf ihren Grundstück vorgenommenen Rammkernsondierung bis zu einer Tiefe von 4 m. Aus der Einschätzung ergebe sich, dass bei den vorhandenen oberen bindigen Bodenschichten das Niederschlagswasser nur eingeschränkt versichern könne und bei Starkniederschlägen sich kurzzeitig Stauwasser ab der Geländeoberkante bilden könne. Bei einer Durchörterung dieser Deckschichten seien aber generell sehr günstige Versickerungsbedingungen vorhanden. Denn ab einer Tiefe von 1,70 m sei ein hinreichend versickerungsfähiges Kies-Sandgemisch vorhanden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihr Grundstück mit der Straßenbezeichnung A-Straße in A-Stadt nicht dem Anschlusszwang an die Niederschlagswasserbeseitigung der Beklagten unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin habe nach der seit dem 01. April 2011 geltenden Rechtslage keinen Anspruch mehr auf eine Befreiung. Denn § 78 Abs. 3 WG LSA 2011 bestimme, dass die Gemeinde den Anschluss vorschreiben könne, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Das neue Satzungsrecht enthalte diese Regelung seit der Neufassung vom 28. Juli 2011, die zum 10. August 2011 in Kraft getreten sei, ebenfalls. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr für die Refinanzierung der unter altem Recht errichteten Niederschlagswasserkanäle bzw. größer dimensionierten Mischwasserkanäle und der entsprechend ausgelegten Gesamtanlagen keine Möglichkeit mehr gegeben sei, wenn bereits angeschlossene Grundstücke sich nunmehr jederzeit wieder abklemmen könnten und die Grundstückseigentümer dann keine Gebühren mehr zahlen müssten. Der Landesgesetzgeber habe hier im Jahr 2003 durch die Verschiebung der generellen Aufgabenwahrnehmung für die Niederschlagswasserentsorgung von den Gemeinden und Zweckverbänden hin zu den Grundstückseigentümern unter gleichzeitigem Präferieren der Versickerung und ohne eine Übergangsregelung für bestehende Altanlagen zu treffen, wobei vor der Rechtsänderung sogar eine Subventionierung der Errichtung von getrennten Niederschlagswasserkanälen durch das Land erfolgt sei, eine finanzielle Problemlage für die Gemeinden und Zweckverbände geschaffen, die für sie nicht lösbar sei. Mit Beschluss vom 08. September 2011 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgange der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.