Beschluss
15 A 1865/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1006.15A1865.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die gegenwärtige Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Klägers widerspreche § 53 Abs. 1 c) LWG NRW sowie § 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten. Die Beklagte sei nicht gehalten, den Kläger nach § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW von seiner Verpflichtung zur Überlassung des Niederschlagswassers freizustellen. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, inwiefern § 51 a LWG NRW die Entscheidung des Falles für den Kläger günstig beeinflussen kann. Die Vorschrift betrifft die Modalitäten der Beseitigung von Niederschlagswasser, zu der gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW im Grundsatz die Gemeinde verpflichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit“ in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW bezieht sich auf die von der Gemeinde gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, juris Rn. 23, Das der in der Entwässerungssatzung der Beklagten (vgl. § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW) insoweit angeordnete Anschlusszwang für Niederschlagswasser (vgl. § 9 Abs. 5 ES) diesem Erfordernis nicht genügt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Inwiefern sich aus dem im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. April 2012 - 3 A 865/10 -, juris, das sich zum Wassergesetz für das Land Sachsen Anhalt verhält, etwas anderes ergeben soll, erschließt sich nicht. Es trifft ferner nicht zu, dass das Landeswassergesetz NRW und die Entwässerungssatzung der Beklagten in der von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats vertretenen Auslegung der Bestimmung des § 46 Abs. 2 WHG jeglichen Anwendungsbereich nehmen. § 46 Abs. 2 WHG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versickerung von Niederschlagswasser nach § 55 Abs. 2 WHG in Zukunft eine grundsätzlich vorrangige Art der Niederschlagswasserbeseitigung sein soll. Vgl. Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2014, § 46 WHG Rn. 18, unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 65; Wellmann, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 46Rn. 6. § 55 Abs. 2 WHG übernimmt allerdings den bereits in § 51 a Abs. 1 LWG NRW verkörperten Grundsatz der nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung. Er verdrängt damit weder allgemein die landesgesetzlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht sowie die Freistellung von der letztgenannten, noch begründet er einen Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 15 A 2041/12 -, NWVBl. 2013, 265 = juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 - 17 K 5503/13 -, juris Rn. 42 ff.; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 51a Vorb., Rn. 2a undRn. 2b. §§ 46 Abs. 2, 55 Abs. 2 WHG können danach (i.V.m. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW bzw. § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW) demnach etwa dann zum Tragen kommen, wenn sich eine Gemeinde im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung (ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit) dagegen entscheidet, Niederschlagswasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten oder wenn ein Grundstückseigentümer von der Pflicht zur Niederschlagswasserüberlassung an die Gemeinde freigestellt wird, weil er es gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert. Soweit der Zulassungsantrag verlangt, der Sachverhalt habe im Hinblick auf eine Überschwemmungsgefahr für umliegende Grundstücke und Verkehrsflächen - auch wegen einer unzureichenden Kapazität der Kanalisation - weitergehend erforscht werden müssen, um eine Einzelfallabwägung zu ermöglichen, geht er daran vorbei, dass § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorgehoben hat - ein intendiertes Ermessen zugrunde liegt, das nur in atypischen Sonderfällen zugunsten einer Freistellung auszuüben ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 = juris Rn. 40, vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 40 ff., und vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 22 ff. Eine derartige atypische Situation legt aber auch der Zulassungsantrag nicht dar. Etwaige Kapazitätsprobleme – die der Kläger im Übrigen nur behauptet hat – begründen lediglich eine Kapazitätsanpassungspflicht der Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 – 15 A 854/10 -, juris Rn. 46 f. Schon deshalb hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Im übrigen wäre ein solcher Verstoß nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen von seinem korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert. Im Übrigen besteht die von dem Zulassungsantrag gesehene Kollisionslage zwischen § 46 Abs. 2 WHG und §§ 51 ff. LWG NRW aus den unter 1. aufgeführten Erwägungen nicht. Entsprechendes gilt für den von dem Zulassungsantrag allgemein ausgemachten Klärungsbedarf zwischen jeweiliger kommunaler Entwässerungssatzung und Landes- sowie Bundesrecht. 3. Der Zulassungsantrag legt schließlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatzdes § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO liegt - wie unter 1. dargestellt - nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).