Urteil
3 A 54/18
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 ist, soweit es um den Widerruf geht, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 (in seiner geänderten Fassung) war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden, die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind. Unter Nr. IX des Zuwendungsbescheides – Weitere Nebenbestimmungen – wurde u.a. festgelegt, dass die (dem Bescheid) beigefügten und zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-Gk (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO LSA) gelten, sofern der Bescheid keine abweichenden Regelungen trifft. Zur Auftragsvergabe ist im Bescheid unter 2. nochmals bestimmt, dass die Regelungen der Nr. 3 ANBest-Gk gelten, wonach bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks u. a. die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sind, unberührt bleiben. Nr. 3 der ANBest-GK enthält Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen, die dem Zuwendungsempfänger ein bestimmtes Tun vorschreiben und die daher als Auflagen im Sinne des §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris m.w.N.). Außerdem ist unter Nr. IX Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach § 2 LVG LSA fallen, bei der Vergabe von Aufträgen unabhängig von den Schwellenwerten nach § 2 VgV die Regelungen des LVG LSA zu beachten haben. Weiter ist dort bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber, die nach § 55 LHO LSA, § 29 GemHVO Doppik oder § 32 GemHVO vom 22. Oktober 1991 zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet sind, ferner bei der Vergabe von Aufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 1 Absatz 1 LVG LSA die Regelungen des Landes zum öffentlichen Auftragswesen (Runderlass des MW vom 8. Dezember 2010, MBl. LSA 2010, S. 675, in der jeweiligen Fassung) zu beachten haben. Mit diesen Vorschriften ist Abschnitt 1 der VOB/A, der für die Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte gilt, als anzuwendende Regelung eingeführt worden. Auch hiermit werden dem Zuwendungsempfänger Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen gemacht, die als Auflagen im Sinne des §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind. Die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen, die VOB/A in der hier noch maßgeblichen Fassung der am 19. Juli 2012 in Kraft getretenen Ausgabe 2012 zu beachten, hat die Klägerin bei der Vergabe der Bauleistung "Hangsicherung Im Bereich Zufahrt Kirchberg" an die Fa. B GmbH für 803.490,42 Euro nicht erfüllt. Die Bestimmung eines neuen Ausführungszeitraums, den die Klägerin den ausgewählten Bewerbern im laufenden Vergabeverfahren mit Schreiben vom 21. August 2014 mitgeteilt hat, war vergaberechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung (vgl. § 2 VOB/A 2009) verstößt. Die in § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 lit i) VOB/A vorgesehene Angabe der Ausführungsfristen soll die potenziellen Bieter in die Lage versetzen, sich kapazitätsgerecht um Aufträge bewerben zu können (vgl. Planker, in: Kappellmann/Messerschmidt, VOB, 4. Auflage 2013, § 12 VOB/A RdNr. 19). Sinn der Regelung ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, bereits vor Anforderung der Vergabeunterlagen sachgerecht zu überlegen, ob er in der vorgegebenen Zeit in der Lage sein wird, einen etwaigen Auftrag im Rahmen seiner betrieblichen Situation, vor allem im Hinblick auf andere Aufträge, pünktlich ausführen zu können von (vgl. Wietersheim, in: Leupertz/v. Wietersheim, VOB, § 12 VOB/A RdNr. 15). Bei beschränkten Ausschreibungen dient die Bekanntmachung des Ausführungszeitraums der Entscheidung über die Abgabe eines Teilnahmeantrages. Hiervon ausgehend ist die nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge am 28. Juli 2014 erfolgte Verschiebung des Ausführungsbeginns um 14 Tage und die Verlängerung des Ausführungszeitraums um 14 Tage unzulässig gewesen. Denn nach Ablauf dieser Frist können die Teilnahmebedingungen nicht geändert werden (vgl. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juni 2009 - VK 2 LVwA LSA- 13/09 -, juris RdNr. 71). In der Bekanntgabe der beschränkten Ausschreibung vom 15./17. Juli 2014 war als Ausführungsbeginn der 1. September 2014, als Fertigstellungstermin der 31. Oktober 2014 angegeben. Frist für die Teilnahmeanträge war der 28. Juli 2014. Die Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe sollte am 1. August 2014 erfolgen. Am 28. Juli 2014 lagen Teilnahmeanträge von 8 Firmen vor. Am 6. August 2014 wurden 6 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Am 21. August 2014 wurde die Frist zur Einreichung des Angebots auf den 28. August 2014 verlängert und als Ausführungszeitraum nun der Zeitraum vom 15. September 2014 bis 30. November 2014 angegeben. Hierin liegt eine nachträgliche Änderung der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen zur Ausführungsfrist bzw. zum Leistungszeitraum, die gegen die Vergabegrundsätze Transparenz und Diskriminierungsverbot verstößt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen handelt es sich bei den Änderungen nicht um bloße Konkretisierungen der in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben. Die Bekanntmachung musste – vom objektiven Empfängerhorizont aus (vgl. Planker, in: Kappellmann/Messerschmidt, VOB, 4. Auflage 2013, § 12 VOB/A RdNr. 10) – so verstanden werden, dass die Durchführung des Auftrages in einem festgelegten Ausführungszeitraum gefordert wurde. Die Bekanntmachung enthielt keinerlei Hinweis darauf, dass sich der Ausführungszeitraum nach hinten verschieben oder um gewisse Zeit verlängert werden könnte, etwa durch die Verwendung von Begriffen wie "voraussichtlich", "absehbar" oder durch einen Verweis auf noch ausstehende Entscheidungen der Zuwendungsbehörde. Auch der Einwand der Beigeladenen, die Bekanntmachung sei von potenziellen Interessenten so zu verstehen gewesen, dass eine Ausführung in einem engen Zeitfenster (von weniger als 3 Monaten) im 2. Halbjahr des Jahres 2014 zu leisten sei, überzeugt nicht. Nach der VOB/A ist es zwar zulässig, nur die Dauer der Bauzeit ohne feste Anfangs- und Enddaten zu benennen (vgl. Wietersheim, in: Leupertz/v. Wietersheim, VOB, § 12 VOB/A RdNr. 15). Wenn aber feste Daten genannt werden, lässt sich der bekanntgemachte Ausführungszeitraum nur als zwingende Voraussetzung verstehen. Damit hat sich die Klägerin selbst gebunden. Mit dem Verweis auf die Zweistufigkeit des Ausschreibungsverfahrens kann die Klägerin den Vergabeverstoß ebenfalls nicht ausräumen. Dass alle auf der zweiten Stufe ausgewählten Bieter diskriminierungsfrei über die neuen Fristen informiert wurden, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass die bekanntgemachten Ausführungsdaten geeignet waren, potenzielle Interessenten schon auf der ersten Stufe des Verfahrens davon abzuhalten, eine Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen, weil sie wussten, dass sie nach ihrer Kapazität die Leistung im vorgesehenen Ausführungszeitraum nicht hätten bewältigen können. Dass möglicherweise gerade bei geförderten Vorhaben zeitliche Verzögerungen nicht ungewöhnlich sind und evtl. entsprechend erfahrene Firmen ihre Teilnahme am Wettbewerb auch dann beantragen, wenn sie wissen, dass sie die Leistung im angegebenen Ausführungszeitraum nicht erbringen können, mag zutreffen. Es bleibt aber dabei, dass die hier erfolgte Angabe eines fest bestimmten Ausführungszeitraums grundsätzlich geeignet ist, Firmen von der Teilnahme abzuhalten. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Grundsätzlich zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris m.w.N.). Außergewöhnliche Umstände, die besondere Ermessenserwägungen der Beklagten in Bezug auf ihr Entschließungsermessen erfordern, bestehen hier zunächst nicht darin, dass unterhalb der EU-Schwellenwerte die ordnungsgemäße Vergabe ausschließlich unter dem Blickpunkt des Haushaltsrechts zu sehen und ein Verstoß auf seine (wirtschaftlichen) Auswirkungen hin zu prüfen sei. Der Zuwendungsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen zur Bedingung machen. Sinn der Auflagen zur Beachtung der Vergabevorschriften ist es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kommt es deshalb nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt bei der Widerrufsentscheidung als solcher nicht an (vgl. Beschluss vom 5. März 2010 - 1 L 6/10 -, juris). Da die Auflagen unter Ziffer IX des Zuwendungsbescheides die Beachtung der VOB/A auch für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte vorschreiben, kann auch nicht geltend gemacht werden, dass im Unterschwellenbereich europarechtlich Verstöße nach anderen Maßgaben zu ermitteln sind. Dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, ist ebenfalls kein Umstand, der zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden muss. Vielmehr hätte eine nicht zweckentsprechende Verwendung einen eigenen Widerrufsgrund begründet (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie als Kommune im Rahmen der Bergbausanierung Aufgaben wahrnehme, die eigentlich dem Land obliegen und vereinbarungsgemäß von den Kommunen ausgeführt würden, weil hierfür entsprechende Fördermittel aus EU-Förderprogrammen generiert werden könnten, machte keine besonderen Ermessenserwägungen erforderlich. Denn selbst wenn dies zutreffend ist, entbindet dies die Klägerin nicht von den Vergabevorschriften, zu deren Einhaltung sie mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet worden ist. Auch der vorgebrachte Gesichtspunkt, dass die Kommunalverwaltung mit den komplexen Verfahren der Bergbausanierung überfordert ist, gehört in den Bereich politischer Erwägungen und ist im Zuwendungsverhältnis nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang lässt sich dem Widerruf und der Rückforderung auch nicht entgegenhalten, die Gemeinden seien finanziell nicht in der Lage, die Mittel für die erforderlichen bergbaulichen Maßnahmen aufzubringen. Die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen dem Land und den Gemeinden ist nicht im Zuwendungsverhältnis zu klären, zumal es hier auch um die Verwendung von Mitteln des EFRE geht. Im Übrigen entspricht es der Verwaltungspraxis der Beklagten, die konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit eines Zuwendungsempfängers nicht im Rahmen des Widerrufs und der Rückforderung, sondern erst auf einen entsprechenden Erlassantrag hin zu prüfen. Weiter kann der Umstand, dass die geförderten bergbaulichen Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr unter hohem zeitlichem Druck standen, die Klägerin nicht von der Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Vorgaben befreien. Vielmehr fällt es grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers, das Fördervorhaben auch bei schwierigen Bedingungen unter Beachtung des zuwendungsrechtlich verbindlichen Vergaberechts durchzuführen. Diesbezüglich lässt sich auch nicht auf das Zuwendungsverfahren und die bei der Beklagten beantragten Änderungen des Ausführungszeitraums verweisen. Denn auch insoweit fällt es in den Verantwortungsbereich der Klägerin als Zuwendungsnehmerin, die förderrechtlich maßgeblichen Zeiträume und die vergaberechtlich zu beachtenden Bedingungen in Einklang in zu bringen. Auch die Höhe des Widerrufs bzw. der Kürzung der Zuwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat im Rahmen ihres diesbezüglichen Ermessens den Erlass der EU-Verwaltungsbehörde im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Überprüfung von Vergaben in der Fassung vom 1. Juli 2015 zugrunde gelegt. Hiernach sind bei der Prüfung und Bewertung neben den einschlägigen EU-Verordnungen und dem geltenden EU-Recht im Rahmen der Auftragsvergabe die – von der EU-Kommission herausgegebenen – "Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelvergabe finanzierte Aufgaben anzuwenden sind" (Anlage 4), zu beachten. Dass der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht galt, ist unschädlich, weil es hier um die Ausübung des Ermessens zum Zeitpunkt des Widerrufs geht. Die Verwaltungsvorschriften sollen eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens bei Widerruf von Zuwendungen wegen Vergabeverstößen sicherstellen. Außenwirkung entfalten diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nur durch eine von der Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabte ständige Praxis, mit der sie sich in diesem Umfang durch den Gleichheitssatz bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47). Eine generelle Änderung für die Zukunft ist daher grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die EU-Leitlinien in zeitlicher Hinsicht nicht entsprechend des Erlasses der EU-Verwaltungsbehörde unter Beachtung der Gleichbehandlung angewandt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit sieht der Erlass vor, dass die Leitlinien anzuwenden sind für Finanzkorrekturen bei Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Vor-Ort-Überprüfungen, die nach Beschluss der Leitlinien (am 19. Dezember 2013) durchgeführt werden. Die Verwendungsnachweisprüfung ist hier erst im Jahr 2015 erfolgt. Inhaltlich empfiehlt die Leitlinie unter 1.1. (S. 5 oben) den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kriterien und Sätze der Leitlinie auch für die Korrekturen von Unregelmäßigkeiten anzuwenden, die die Mitgliedstaaten selbst feststellen. Auch die Anwendung der Leitlinie bzw. ihrer Korrektursätze ist nicht zu beanstanden. In Ziffer 1.3 der Leitlinien (Kriterien für die Auswahl des anzuwendenden Korrektursatzes) heißt es, dass die vorgeschlagenen Korrektursätze der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Schwere einer Unregelmäßigkeit werde anhand der Faktoren Ausmaß des Wettbewerbs, Transparenz und Gleichbehandlung geprüft. Wenn der betreffende Verstoß abschreckende Wirkung auf potenzielle Bieter habe oder der Verstoß zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter als denjenigen führe, der den Vertrag hätte erhalten sollen, so sei dies ein deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß. Sei die Unregelmäßigkeit lediglich formaler Art ohne tatsächliche oder potenzielle finanzielle Auswirkungen, so werde keine Korrektur vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Korrektur in Form einer Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 25 % für die Änderung des Ausführungszeitraums angemessen. Nr. 14 der in der Leitlinie aufgelisteten Arten von Verstößen sieht diesen Berichtigungssatz von 25 % als Regel bei Änderungen der Eignungskriterien nach Eröffnung der Angebote vor, die zur unrechtmäßigen Zulassung von Bietern führt. Die Korrektur kann je nach Schwere auf 10 % oder 5 % verringert werden. Die Veränderung des Ausführungszeitraums ist geeignet gewesen, potenzielle Interessenten von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und entspricht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Wettbewerb und Gleichbehandlung dem typischen Fall der Nr. 14. Die Verschiebung und Verlängerung des Ausführungszeitraums ist entgegen der Auffassung von Klägerin und Beigeladener auch nicht geringfügig. Der Ausführungszeitraum beginnt nach der Änderung 14 Tage später und dauert 14 Tage länger, was für einen terminlich gut eingebundenen Unternehmer durchaus relevant sein kann. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Änderung des Ausführungszeitraums wirtschaftlich sinnvoll oder gar geboten gewesen sei, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Schwere des vergaberechtlichen Verstoßes zu mindern. Der Bewertung als schweren Verstoß kann die Klägerin schließlich nicht den Erlass des Ministeriums der Finanzen zu den §§ 23, 44 LHO - Az.: 21.12-04011-8 (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) und die Bestimmungen unter Ziffer 7 zur Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen entgegenhalten. Dies gilt schon deshalb, weil der von ihr zitierte Erlass vom 6. Juni 2016 datiert (MBl. S. 383) und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch nicht in Kraft war. Der Vorgängererlass enthielt keine entsprechenden Bestimmungen. Da nach den Leitlinien in dem Fall, dass in einem einzigen Ausschreibungsverfahren mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die Korrektursätze nicht kumuliert werden, sondern der Korrektursatz anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit bestimmt wird (1.3 Abs. 4 der Leitlinien), kommt es auf den von der Beklagten angenommenen weiteren Verstoß nicht mehr an. Denn für die Nichteinräumung einer genügenden Bauvorbereitungszeit kommt ein Kürzungssatz von mehr als 25 % nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 202.323,06 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich am ursprünglichen Widerrufsbetrag. Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer ihr gewährten Zuwendung für eine bergbauliche Sanierungsmaßnahme in ihrem Stadtgebiet. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Mai 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag einen Zuschuss von bis zu 798.844,59 Euro zur Finanzierung eines Vorhabens zur Hangsicherung im Bereich der Zufahrt am A.Berg in B-Stadt gemäß der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Bergbausanierung im Land Sachsen-Anhalt". Die Zuwendung wurde als Projektförderung zur anteiligen Finanzierung in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. An der Finanzierung war die Europäische Union (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – EFRE) beteiligt, worauf in dem Bescheid hingewiesen wurde. Unter Nr. IX des Zuwendungsbescheides – Weitere Nebenbestimmungen – wurde u. a. festgelegt: "Es gelten die beigefügten ANBest-Gk, sofern dieser Bescheid keine abweichenden Regelungen trifft. Zusätzlich zu den im Bescheid bereits enthaltenen Nebenbestimmungen ergeht der Bescheid unter folgenden Nebenbestimmungen gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG): 1. … 2. Auftragsvergabe Bei der Vergabe von Aufträgen gelten die Regelungen der Nr. 3 ANBest-Gk. Für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB (BGBl. I 2005, S. 2114, in der jeweiligen Fassung) gelten darüber hinaus die vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der Vergabeverordnung – VgV (BGBl. I 2003, S. 169, in der jeweiligen Fassung) in Verbindung mit - der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A Abschnitt 2) - der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A Abschnitt 2) - Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) bei Aufträgen, welche die in § 2 VgV festgelegten Auftragsschwellenwerte erreichen oder überschreiten. Nach diesen Vorschriften ist ein Auftrag grundsätzlich europaweit auszuschreiben. Öffentliche Auftraggeber, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt vom 19.11.2012 – LVG LSA (GVBl. LSA 2012, S. 536) fallen, haben ferner bei der Vergabe von Aufträgen unabhängig von den Schwellenwerten nach § 2 VgV die Regelungen des LVG LSA in der jeweiligen Fassung zu beachten. Die gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 97 ff. GWB, nach der VgV und dem LVG LSA gelten zugleich als verbindliche Auflage dieses Bescheides. Öffentliche Auftraggeber, die nach § 55 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (LHO), § 29 der Gemeindehaushaltsordnung Doppik (GemHVO Doppik) oder § 32 der Gemeindehaushaltsordnung vom 22.10.1991 zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet sind, haben ferner bei der Vergabe von Aufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 1 Absatz 1 LVG LSA die Regelungen des Landes zum öffentlichen Auftragswesen (Runderlass des MW vom 08.12.2010, MBl. LSA 2010, S. 675, in der jeweiligen Fassung) zu beachten. Bei Freihändiger Vergabe von Bauaufträgen sind mindestens drei Angebote einzuholen; weitere Pflichten nach der VOB/A bleiben unberührt. … 3. … " Der Bescheid wurde mehrfach, zuletzt mit 3. Änderungsbescheid vom 13. Juli 2015 hinsichtlich des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums, geändert (Verlängerung bis 17. Juli bzw. 15. September 2015). Die zitierten Regelungen unter Nr. IX. des Zuwendungsbescheides vom 5. Mai 2014 blieben unverändert. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Mittelanforderung hatte die Beklagte Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften bei der Vergabe eines Bauauftrages an die Fa. ... GmbH festgestellt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fasste die Beklagte ihre vorläufige Einschätzung hierzu zusammen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme, die mit der Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen sollte. Hierauf äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2015 ausführlich. Nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erließ die Beklagte den streitbefangenen Bescheid vom 10. Dezember 2015. Sie widerrief hiermit ihren Zuwendungsbescheid vom 5. Mai 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide teilweise in Höhe von 202.323,06 Euro. Den nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibenden Zuschuss von 596.521,53 Euro zahlte sie an die Klägerin aus. Von den abgerechneten und projektbezogenen Gesamtinvestitionen von 946.524,52 Euro seien Ausgaben von 200.872,61 Euro nicht förderfähig. Den Widerruf stützte die Beklagte auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG und die Nichterfüllung der mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflage zur Beachtung des Vergaberechts. Bei der Vergabe der Bauleistung "Hangsicherung im Bereich Zufahrt A.Berg" an die Fa. S. Sanierung, A GmbH für 803.490,42 Euro sei folgendes zu beanstanden: (1) Den ausgewählten Bewerbern sei im laufenden Vergabeverfahren mit Nachmeldeschreiben vom 21. August 2014 die Neufestsetzung des Einreichungstermins für die Angebotsabgabe sowie ein neuer Ausführungszeitraum mitgeteilt worden. (2) Die mit der Bekanntgabe der beschränkten Ausschreibung vom 15./17. Juli 2014 veröffentlichten Fristen hätten dem Auftragnehmer nicht genügend Zeit für die Bauvorbereitungen eingeräumt. So sei laut Bekanntmachung die Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe für den 1. August 2014 vorgesehen gewesen. Der Ausführungszeitraum habe aber bereits am 1. September 2014 beginnen sollen. Tatsächlich sei die Absendung zur Aufforderung der Angebotsabgabe erst am 6. August 2014 erfolgt. Gründe für die Änderung der Termine seien nicht dokumentiert worden. Zwei zunächst weiter angenommene Vergabeverstöße (Gewichtung, Referenzzeitraum) seien durch die Erläuterungen der Klägerin in der Anhörung ausgeräumt worden. Die von der Klägerin gegen die Beurteilung im Übrigen erhobenen Einwände, auf die die Beklagte im Einzelnen näher einging, seien nicht durchgreifend. Die Vergabeverstöße würden als schwer eingestuft und deswegen 25 % der entstandenen Ausgaben auf Grundlage des in Rede stehenden Vertrages als nicht förderfähig bewertet. Das Widerrufsermessen sei reduziert, weil der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln die Aufhebung des Zuwendungsbescheides gebiete, wenn wesentliche und unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Atypische Umstände des Einzelfalls, die eine andere Entscheidung als den Teilwiderruf herbeiführen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klägerin hat am 8. Januar 2016 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Zu beachten sei zunächst, dass die Bergbausanierung im Grunde von den Kommunen nicht habe geleistet werden können, das Land sie aber nicht habe übernehmen wollen und das Förderprogramm diese Finanzierungsproblematik habe lösen sollen. Zu (1): Die Veränderung des Ausführungszeitraums sei nicht vergaberechtswidrig. Bei dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung handle es sich um ein zweistufiges Verfahren mit zwei selbständigen Verfahrensschritten. Der erste Verfahrensabschnitt sei mit der Entscheidung über die Teilnehmer an dem Verfahren abgeschlossen gewesen. Erst danach (am 31. Juli 2014) sei die Verlängerung des Ausführungszeitraums bei der Beklagten beantragt und unter dem 20. August 2014 bewilligt worden, so dass sich etwaige spätere Fehler nicht mehr im ersten Verfahrensabschnitt hätten auswirken können. Dieser Abschnitt diene der Ermittlung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber, die entsprechenden Auswahlkriterien müssten in der Ausschreibung genannt sein, was hier der Fall gewesen sei. Der Leistungszeitraum habe dazu gedient, die Leistungsfähigkeit abzuprüfen, die sich aus der Zusicherung der Ausführung der Leistungen in einem bestimmten Zeitraum ergebe. Die abschließende Auswahlentscheidung sei unter Beachtung von Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot getroffen worden. Im sich anschließenden Bieterverfahren seien alle Teilnehmer gleichermaßen mit Schreiben vom 6. August 2014 zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Die Änderung des Ausführungszeitraums um 6 Wochen sei im Übrigen nur geringfügig. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen nicht hinreichend betätigt und weder berücksichtigt, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet worden seien, noch habe sie die Relevanz des angenommenen Verstoßes für den aufgrund der ausgeschriebenen Spezialarbeiten ohnehin engen Bieterkreis einbezogen oder die Bedeutung der Sache für die Klägerin berücksichtigt. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, nur auf das Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu verweisen, sei rechtswidrig, weil insbesondere unverhältnismäßig. Zu beachten sei dabei, dass die Auflagen nicht der Förderung des Wettbewerbs, sondern der Sicherstellung eines sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der gewährten Zuwendung dienten. Die Beklagte habe prüfen müssen, ob sich die Klägerin im Rahmen des ihr bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums gehalten habe. Nicht richtig sei die Beurteilung des angenommenen Verstoßes als schwerwiegend, denn es sei kein wirtschaftlicher Schaden erkennbar. Zu (2): Der Ansicht der Beklagten, die Bauvorbereitungszeiten seien unzulässig verkürzt worden, sei entgegenzuhalten, dass die Bedingungen für alle Auftragnehmer die gleichen gewesen seien und es auch nicht unüblich sei, dass derartig kurze Fristen für die Vorbereitung zur Verfügung stünden. Zudem müssten die Umstände gesehen werden, die dazu geführt hätten, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe erst am 6. August 2014 erfolgt sei. Sie – die Klägerin – habe zuwarten wollen, um die beantragte Änderung des Zuwendungsbescheides betreffend den Ausführungs- und Bewilligungszeitraum möglichst schon einbeziehen zu können. Nach Zugang des entsprechenden Änderungsbescheides habe sie die Bieter unverzüglich hierüber informiert. Die Enge des Terminplans und die entstandenen Verzögerungen seien nicht der Klägerin anzulasten. Vielmehr sei auf die lange Bearbeitung des Fördermittelantrages und der Änderungsanträge zu verweisen. Die Fristproblematik sei auch hinlänglich dokumentiert worden. Die Mutmaßung der Beklagten, dass die kurzen Fristen dazu geführt hätten, dass nur zwei der zugelassenen Teilnehmer ein Angebot abgegeben hätten, schlage fehl. Eine Firma habe den geforderten Anker nicht als Eigenleistung erbringen können. Andere hätten mitgeteilt, wegen zwischenzeitlicher Auftragseingänge und mangels freier Kapazitäten kein Angebot abgeben zu wollen bzw. können. Insgesamt seien die meisten Firmen nach ihrer Jahressplanung schon ausgelastet gewesen, als nach der langen Bearbeitungszeit für den Zuwendungsbescheid eine Ausführung in den Monaten Juni und August erfolgen sollte. Nach den von der Beklagten zugrunde gelegten Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen sei eine Kürzung um 25 % nicht gerechtfertigt. Denn diese würden vorsehen, dass bei einer Unregelmäßigkeit lediglich formaler Art, ohne tatsächliche oder potenzielle finanzielle Auswirkungen, keine Finanzkorrektur vorgenommen werde. Ein solcher Fall liege hier vor. Alle am Markt relevanten Firmen hätten sich am Verfahren beteiligt. Da es bei der Förderung mit EU-Mitteln gang und gäbe sei, dass unrealistische Zeiträume vorgesehen seien, würden Bewerbungen ohnehin in Kenntnis dessen erfolgen, dass eine Ausweitung des Förderzeitraums nach hinten möglich sei. Der Ausführungszeitraum werde daher für eine Firma niemals ein Grund sein, nicht wenigstens einen Teilnahmeantrag zu stellen. Jedenfalls habe die Beklagte keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt. Die Klägerin beantragt, den Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt im Wesentlichen vor: Zu (1): Eine nachträgliche Änderung bekannt gemachter Anforderungen sei aus Gründen des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots nicht erlaubt, denn sie verzerre den Wettbewerb zulasten der potenziellen Bieter, die aufgrund der Bekanntmachung schon keinen Teilnahmeantrag stellen, weil sie sich zur Erfüllung der Anforderungen nicht in der Lage sehen. Dies gelte auch im Verfahren der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Anhand der entsprechenden Bekanntmachung müssten potenzielle Bewerber entscheiden, ob sie sich am Teilnahmewettbewerb beteiligen. An Angaben, die nach deren Empfängerhorizont unabdingbare Anforderungen darstellten, müsse sich die Klägerin daher festhalten lassen. Nach der hier erfolgten Bekanntmachung hätten potenzielle Bewerber davon ausgehen müssen, dass es der Klägerin auf eine Auftragsausführung unabdingbar im benannten Zeitraum ankam, so dass ein Teilnahmeantrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre, falls ein Bewerber in dieser Zeit (noch) nicht über freie Kapazitäten verfügte. Diesen Vergabeverstoß habe sie als hinreichenden Grund für einen Teilwiderruf ansehen dürfen. Darauf, dass dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, komme es nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt nicht an. Sinn der klaren Regelung in Nr. 3 ANBest-GK sei es vielmehr, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen werde. Schon bei Erlass des Zuwendungsbescheids und Durchführung des Vergabeverfahrens geltendes EU-Recht (Art. 60 b VO (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006, ABl. L 210) fordere die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, nämlich als einzuhaltende einzelstaatliche Regelungen. Sie habe daher zu Recht die Bewertungsmaßstäbe der von der EU-Kommission herausgegebenen Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde gelegt und im Rahmen des Widerrufsermessens die berücksichtigungsfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bauauftrag um 25 % gekürzt. Diese Kürzung sei allein wegen dieses Verstoßes gerechtfertigt. Zu (2): Problematisch sei hier, dass die Bieter damit konfrontiert gewesen seien, ein Angebot abzugeben, an das sie bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist am 15. September 2017 gebunden gewesen seien, obwohl sie sich im Fall der Zuschlagserteilung bereits mitten im Ausführungszeitraum befunden hätten. In dieser Konstellation verkürze sich die Zeit für die Bauvorbereitung auf Null. Eine verlässliche Kalkulation sei angesichts dieser Informationen nicht möglich. Zwar sei mit dem Schreiben der Klägerin vom 21. August 2014 die Frist bis zur Angebotsabgabe bis zum 29. August 2014 verlängert und der von der Bekanntmachung abweichende Ausführungszeitraum vom 15. September bis 30. November 2014 mitgeteilt worden. Damit sei eine Kalkulationsgrundlage geschaffen worden, aber die verbleibende Angebotsfrist habe unterhalb der Frist des § 10 Abs. 1 VOB/A von mindestens 10 Kalendertagen gelegen, die auch bei Dringlichkeit nicht unterschritten werden dürfe. Die zeitliche Durchführung des Bauvorhabens und die ordnungsgemäße Auftragsvergabe lägen allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die förderrechtlich maßgeblichen Zeiträume seien im Übrigen nicht unmittelbar verbindlich für die Bauverträge, um die es im Vergabeverfahren gehe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Die verbliebenen Gründe für den Widerruf stellten keine Vergabefehler dar, sondern es handle sich um vergaberechtlich zulässige Verfahrensgestaltungen, die die Klägerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums habe vornehmen dürfen und müssen. Zu (1): Mit der Anpassung des Ausführungszeitraums habe die Klägerin das in der Bekanntmachung benannte Eignungskriterium des Bauausführungszeitraums konkretisiert. Sinn und Zweck der als Eignungsnachweis in der Bekanntmachung verlangten Bestätigung des Bauausführungszeitraums sei nicht die taggenaue Bestätigung gewesen. Vielmehr habe diese Abfrage auf die für die Ermittlung der technischen Leistungsfähigkeit erforderliche Bestätigung der Bewerber gezielt, dass ihnen die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in einem eng begrenzten Zeitfenster (hier: Zeitfenster von weniger als drei Monaten) mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen und personellen Mitteln grundsätzlich möglich sei. Dies sei von den Bewerbern auch so erkannt worden. Die nachträgliche Konkretisierung sei vergaberechtskonform. Die Bekanntmachung genüge den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz. Aus ihr gehe hervor, dass die Bauleistungen innerhalb eines sehr begrenzten Zeitrahmens im 2. Halbjahr des Jahres 2014 auszuführen gewesen seien. Damit habe sie potenziellen Interessenten ermöglicht, auf ihrer Grundlage zu entscheiden, ob sie sich in der Lage sahen, diesen Anforderungen nachzukommen. Der Bekanntmachungsinhalt sei nicht unveränderlich, vielmehr dürfe der Auftraggeber ihn nachträglich anpassen, wenn sichergestellt sei, dass diese Konkretisierung allen Interessenten in gleicher Weise zugänglich gemacht werde. Hier sei eine solche Konkretisierung erfolgt und kein neues Eignungskriterium eingeführt worden. Die Verlängerung des Ausführungszeitraums sei im Übrigen auch wirtschaftlich geboten gewesen. Insoweit sei anerkannt, dass der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsbedingungen nachträglich anpassen dürfe, insbesondere wenn sich sein Beschaffungsbedarf durch äußere Umstände geändert habe. Auch dieser Fall sei gegeben. Der Klägerin sei von der Beklagten die aufgrund technischer Besonderheiten der Baumaßnahme erforderliche Verlängerung des Durchführungszeitraums bewilligt worden. Damit habe am ursprünglichen Ausführungszeitraum nicht festgehalten werden müssen und aus wirtschaftlichen Gründen, weil der Zeitdruck sich ohne Zweifel in höheren Preisen niedergeschlagen hätte, auch nicht dürfen. Die Bieter seien transparent informiert und gleichbehandelt worden. Zu (2): Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch kein zum Widerruf führender Vergabefehler darin, dass nicht schon die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Klarstellung zum Bauausführungszeitraum enthalten habe. Die Bieter seien allesamt erfahrene Fachunternehmen gewesen, die – abstellend auf den Empfängerhorizont – alle erkannt hätten, dass der vermeintliche Beginn der Bauausführung (1. September 2014) nach dem Wortlaut der Unterlagen missverständlich rund zwei Wochen vor dem avisierten Tag der Zuschlagserteilung (15. September 2014) gelegen habe. Hieraus hätten sie weder den Schluss ziehen können, dass sie am 1. September 2014 mit der Bauausführung zu beginnen hatten, noch, dass sie bei Zuschlag Beschleunigungsmaßnahmen ergreifen mussten, um die 14 Tage aufzuholen, denn zu solchen Maßnahmen seien sie ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Vielmehr sei die Aufforderung so zu verstehen gewesen, dass Zuschlagserteilung und Beginn der Bauausführung zeitlich zusammenfallen. So sei die Aufforderung von den Bietern auch tatsächlich verstanden worden, Nachfragen habe es jedenfalls nicht gegeben. Mit dem Schreiben vom 21. August 2014 sei – vergaberechtlich zulässig – nur klargestellt worden, dass Bauausführungsbeginn der 15. September 2014 war. Mit der Verlängerung der Angebotsfrist um vier Tage habe den Bietern insgesamt eine Angebotsfrist von 22 Tagen zur Verfügung gestanden und damit ausreichend Zeit für eine Kalkulation. Ein Verstoß gegen die Zehntagesfrist sei bei zutreffender Betrachtung des Sachverhaltes nicht gegeben. Jedenfalls habe die Beklagte bei der Kürzung um 25 % ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie habe nach den allgemeinen Regeln der Leitlinie zur Festsetzung von Finanzkorrekturen eine wertende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen müssen, bei der die Schwere der Unregelmäßigkeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wären sowie der Aspekt, dass es sich um eine Unregelmäßigkeit lediglich formaler Art handle. Von einem besonders schweren Verstoß, wie ihn die 25 %ige Kürzung erfordere, könne nicht ausgegangen werden, denn negative tatsächliche oder finanzielle Auswirkungen oder eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Klägerin durch die nachträgliche Konkretisierung des Bauausführungszeitraums höhere Angebotspreise gerade verhindern und eine wirtschaftliche Mittelverwendung sicherstellen können. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer.