Urteil
9 S 123/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• ANBest‑P (Nr. 3.1) kann Bestandteil eines Zuwendungsbescheids und damit als Auflage i.S.d. § 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG wirksam werden; sie verpflichtet zur Beachtung der Vergabevorschriften (VOB/VOL)
• Bei Überschreitung der Schwellenwerte ist jedenfalls der Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A anzuwenden; Abweichungen bedürfen der engen Ausnahmevoraussetzungen des § 3 Nr.4 VOL/A bzw. VOB/A
• Schwere Vergabeverstöße können einen (Teil-)Widerruf nach § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG rechtfertigen; das Ermessen ist an Haushaltsgrundsätzen zu orientieren
• Die Höhe des Widerrufsanteils unterliegt einer einzelfallbezogenen Ermessensprüfung; eine Bindung an pauschale Kürzungsquoten ist unzulässig, insbesondere wenn die Behörde Mitverantwortung für das Verwaltungshandeln trägt
• Die Jahresfrist für Widerruf (§ 48 Abs.4 i.V.m. § 49 Abs.3 Satz2 VwVfG) beginnt bei Ermessensentscheidungen erst, wenn die Behörde die Auflagenverletzung erkannt hat und ihr die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (regelmäßig nach Abschluss der Anhörung)
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf wegen schwerer Vergabeverstöße; Ermessensfehlgebrauch bei Festsetzung der Kürzungsquote • ANBest‑P (Nr. 3.1) kann Bestandteil eines Zuwendungsbescheids und damit als Auflage i.S.d. § 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG wirksam werden; sie verpflichtet zur Beachtung der Vergabevorschriften (VOB/VOL) • Bei Überschreitung der Schwellenwerte ist jedenfalls der Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A anzuwenden; Abweichungen bedürfen der engen Ausnahmevoraussetzungen des § 3 Nr.4 VOL/A bzw. VOB/A • Schwere Vergabeverstöße können einen (Teil-)Widerruf nach § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG rechtfertigen; das Ermessen ist an Haushaltsgrundsätzen zu orientieren • Die Höhe des Widerrufsanteils unterliegt einer einzelfallbezogenen Ermessensprüfung; eine Bindung an pauschale Kürzungsquoten ist unzulässig, insbesondere wenn die Behörde Mitverantwortung für das Verwaltungshandeln trägt • Die Jahresfrist für Widerruf (§ 48 Abs.4 i.V.m. § 49 Abs.3 Satz2 VwVfG) beginnt bei Ermessensentscheidungen erst, wenn die Behörde die Auflagenverletzung erkannt hat und ihr die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (regelmäßig nach Abschluss der Anhörung) Die Klägerin beantragte 1999 Bundeszuwendungen zur Errichtung eines Containerterminals; die Beklagte bewilligte Mittel nebst ANBest‑P als Anlage. Die Klägerin erteilte mehrere Aufträge (Containerrkran, Spreader, Reach‑Stacker, Platzbefestigung, Bürogebäude, Trafostation) ohne förmliche öffentliche Ausschreibung. Im Rahmen der Verwendungsprüfung 2005/2006 forderte die Beklagte ergänzende Unterlagen an; es folgte eine Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes, die Vergabeverstöße nahelegte. 2007 widerrief die Beklagte Teile der Bewilligung und forderte Rückzahlung sowie Zinsen. Das Verwaltungsgericht hob den Widerrufs‑ und Widerspruchsbescheid auf. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat bestätigte, dass Widerrufsgrund vorliegt, hob aber den Bescheid wegen Ermessensfehlern bei der Höhe des Widerrufs auf. • Rechtsgrundlage des Teilwiderrufs ist § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG; ANBest‑P Nr.3.1 war Bestandteil des Bescheids und begründete Auflagen zur Vergabe (VOB/VOL) • Unterschiedliche Auslegung von ANBest‑P Nr.3.2 lässt offen, ob Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A zwingend gilt; maßgeblich ist jedoch stets die Anwendung der Grundsätze des Abschnitts 1 (insb. öffentliche Ausschreibung) • Die Klägerin hat bei den einzelnen Auftragsvergaben gegen die in Nr.3.1 ANBest‑P und die einschlägigen Vorschriften der VOL/A bzw. VOB/A verstoßen; Ausnahmen des § 3 Nr.4 VOL/A bzw. VOB/A (besondere Gründe, Dringlichkeit, nur ein Anbieter) sind nicht substantiiert nachgewiesen worden • Dokumentationspflichten (Vergabevermerke, Marktübersicht) wurden verletzt; dies sind selbständige Verstöße, die die Zwecksetzung des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz) beeinträchtigen • Die Beklagte durfte grundsätzlich Teilwiderruf und Rückforderung erwägen; die Bindung an Haushaltsgrundsätze (Wirtschaftlichkeit/Sparsamkeit) rechtfertigt Sanktionen bei schweren Verstößen • Bei der Bemessung des Widerrufsanteils unterlag die Behörde Ermessen; sie hat jedoch die eigene Mitverantwortung (mangelhafte Verwaltungs‑/Prüfungspraxis, Hinweise der Bewilligungsbehörde) nicht hinreichend gewichtet, sodass ein Ermessensfehler vorliegt • Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten: Die Jahresfrist des § 48 Abs.4 i.V.m. § 49 Abs.3 Satz2 VwVfG beginnt bei Ermessensentscheidungen regelmäßig erst nach Abschluss der Anhörung, wenn der Behörde die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind • Die Zinserhebung ist nur teilweise haltbar: ANBest‑P Nr.8.4 verweist statisch auf 3% über dem damaligen Diskontsatz; die direkte Anwendung der späteren 5%‑Regel der gesetzlichen Neufassung erscheint voraussichtlich nicht durchgehend anwendbar Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem der Widerrufs‑, Erstattungs‑ und Zinsbescheid aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Begründet wurde dies damit, dass zwar Auflagenverstöße und damit Widerrufsgründe vorliegen, die Beklagte ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kürzungsquote von 25 % jedoch nicht sachgerecht ausgeübt hat. Insbesondere hat die Behörde ihre eigene Mitverantwortung für die mangelhafte Prüfung und Anleitung der Klägerin nicht angemessen berücksichtigt. Mangels rechtmäßiger Teilwiderrufsentscheidung bestehen weder die Erstattungsansprüche noch die auf deren Grundlage festgesetzten Zinsen; die Bescheide sind deshalb in vollem Umfang aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.