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3 A 295/18

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte in seiner Sitzung am 2. November 2017 den Tagesordnungspunkt 9 in öffentlicher Sitzung hätte behandeln müssen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte in seiner Sitzung am 2. November 2017 den Tagesordnungspunkt 9 in öffentlicher Sitzung hätte behandeln müssen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Die auf ein Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gerichtete Klage ist zulässig. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten die im Rahmen des vorliegenden Kommunalverfassungsstreites erforderliche Klagebefugnis zu. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Dies ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln. Hiervon ausgehend kommt die Verletzung einer der Klägerin durch kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt der Behandlung des Tagesordnungspunktes 9 in nichtöffentlicher Sitzung am 2. November 2017 in Betracht. Ihr steht als Kreistags- und Ausschussmitglied ein eigenes subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 1 KVG LSA durch den Beklagten zu. Danach sind Sitzungen der Vertretungen und ihrer Ausschüsse öffentlich. Dieser Wortlaut lässt nicht erkennen, wer hierdurch berechtigt und verpflichtet sein soll. Die Sitzungsöffentlichkeit dient offenkundig der Beteiligung der Einwohner und Bürger und damit der Legitimierung kommunaler Entscheidungen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 43 Abs. 1 KVG LSA geregelten Recht der freien Mandatsausübung ist ersichtlich, dass auch dem einzelnen Mitglied der Vertretung und der Ausschüsse ein Anspruch darauf erwächst, dass die Sitzungen im Regelfall öffentlich sind. Denn durch die Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung und der damit verbundenen Verpflichtung des Ratsmitglieds, über die Angelegenheiten gemäß § 52 Abs. 3 KVG LSA Verschwiegenheit zu wahren, wird das Recht des einzelnen Mitglieds auf freie Mandatsausübung wiederum eingeschränkt. In dessen Kern besteht aber die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft die eigene Position in der Öffentlichkeit darzustellen, sodass § 52 Abs. 1 KVG LSA nach Sinn und Zweck auch den einzelnen Mitgliedern der Vertretungen und Ausschüsse ein wehrfähiges subjektives Organrecht vermittelt. (vgl. zum Vorstehenden: VG Düsseldorf zur GO NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 1 K 1637/11 –, nachgehend OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –; OVG Münster, Urteil vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –; VGH Kassel zur GemO HE, Urteil vom 6. November 2008 – 8 A 674/08 –, jeweils juris.) Dem steht nicht entgegen, dass in der die Öffentlichkeitsregelung näher ausgestaltenden Geschäftsordnung des Landkreises Wittenberg (GO) in § 3 GO an das Recht für "Jedermann" zur Teilnahme an den Sitzungen angeknüpft wird. Die Bezugnahme auf "Jedermann" schränkt das Recht auf Öffentlichkeit der Sitzungen nicht für die Mitglieder der Vertretung und der Ausschüsse ein. Hierdurch wird nur klargestellt, dass eine Zugangsberechtigung jedermann zusteht, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt. Im Zusammenhang mit dem in § 11 Nr. 1 GO eingeräumten Recht der Mitglieder, Anträge zur Geschäftsordnung zum Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit jederzeit zu stellen, wird gerade belegt, dass subjektive Organrechte in Bezug auf den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit bestehen. Des Weiteren ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Aufgrund der nichtöffentlichen Beratung von Gegenständen in der Sitzung des Beklagten, besteht nach wie vor gemäß § 52 Abs. 3 KVG LSA eine Geheimhaltungspflicht der Klägerin, die von ihr im Rahmen der noch andauernden Mitgliedschaft im Kreistag und im Ausschuss zu beachten ist und noch fortgesetzt Auswirkungen auf das Recht auf ihre freie Mandatsausübung hat. Da ein Fall der Erledigung hier in der Sache nicht vorliegt, kommt es auf die vom Beklagten angeführte Problematik einer möglichen Wiederholungsgefahr nicht an. Der Klägerin ist vorliegend zudem nicht das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtschutzinteresse an der begehrten Feststellung abzusprechen. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Es handelt sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung und wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben und gilt für alle Klagearten (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb § 40 Rn 30). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis liegt hier vor. Auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte kann sich die Klägerin berufen, weil sie den Grundsatz der Organtreue, der im Bereich des Prüfungsrechts entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67/82 –, juris) und der auch im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen gilt, nicht verletzt hat. Dieser Grundsatz ist Ausprägung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme und beruht darauf, dass die Organe und Organteile einer Gemeinde oder eines Landkreises, soweit sie als solche tätig werden, nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte handeln, sondern ihnen übertragene Organrechte wahrnehmen (vgl. z. B. OVG Münster, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 –, juris). Sie sind verpflichtet, im Interesse der Kommune zu handeln. Die Umsetzung dieser übergeordneten gemeinsamen Verpflichtung und Zielsetzung macht eine dauerhafte vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderlich. Aus der Pflicht zur Organtreue folgt die grundsätzliche Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handels. Im Besonderen begründet dieser Grundsatz die Obliegenheit, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung oder der Verfahrensgestaltung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Unterbleibt diese Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, weil dies treuwidrig wäre (vgl. z. B. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 – 4 K 5473/14 –, m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 – OVG 12 S 57.14 –; VG Arnsberg, Urteil vom 1. Dezember 2017 – 12 K 5125/16 –, jeweils juris). Mit der unterlassenen oder auch nicht rechtzeitigen Rüge wird dem Organ die Möglichkeit genommen, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. In Anwendung dieser Maßstäbe verstößt die Klägerin mit ihrer Klage nicht gegen ihre Pflicht zu organtreuem Verhalten. Die Klägerin hat nach Beginn des nichtöffentlichen Teils gerügt, dass das Thema nicht öffentlich behandelt werde. Ihrem Redebeitrag war dabei eine Missbilligung der Behandlung der Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu entnehmen. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht für gegeben hält. Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu verlangen, dass dem organschaftlichen Rügerecht nur dann Genüge getan ist, wenn ein ausdrücklicher Antrag zur Geschäftsordnung gemäß § 11 Nr. 1 GO auf Wiederherstellung der Sitzungsöffentlichkeit gestellt wird. Erforderlich ist eine Rüge in der verfahrensrechtlich gebotenen Form. Das bedeutet, dass mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Beanstandung vorgebracht werden muss und sich aus dem Verhalten des Mitglieds in der Sitzung eindeutig ergibt, dass es die Behandlung eines Gegenstands für rechtswidrig hält. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag zur Tagesordnung auf Wiederherstellung gestellt. Sie hat aber den Ausschuss und die sitzungsleitende stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses hinreichend für die Frage der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes sensibilisiert und eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht für gegeben hält. Dies hat sie auch nach Weiterbehandlung des Tagesordnungspunktes wiederholt gerügt und bei Verlassen der Sitzung nochmals angemerkt. Ihre Rügen erfolgten zudem eindeutig mit dem Ziel, dass der kritisierte Zustand beseitigt und die Öffentlichkeit wiederhergestellt wird. Sie hat damit ausreichend auf die öffentliche Beratung des Tagesordnungspunktes hingewirkt. Diese Rüge erfolgte auch noch rechtzeitig. Aus der Sitzungsniederschrift ist zwar nicht ersichtlich, dass die Klägerin bereits bei der Feststellung der Tagesordnung oder bei Aufruf des Tagesordnungspunktes 9 eine Rüge angebracht hat. Es ist jedoch nicht schädlich, dass sie zunächst den Beginn und die Entwicklung der Behandlung des Tagesordnungspunktes 9 abgewartet und erst danach die nichtöffentliche Behandlung gerügt hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie für sich einschätzen, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist und die Voraussetzungen hierfür, wie zum Bespiel die Behandlung berechtigter Interessen Einzelner oder geheimhaltungsbedürftiger Daten, vorliegen. Da der Ausschuss zuvor nicht über die Frage, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, erörtert und eine Prognoseentscheidung getroffen hat, lag auch keine inhaltliche Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor, die die Klägerin wiederum überprüfen konnte. Es war ihr damit nicht möglich zu einem früheren Zeitpunkt zu erkennen, ob Ausschlussgründe eingreifen werden. Die Klage ist auch begründet. Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzung vom 2. November 2017 zum Tagesordnungspunkt 9 hat der Beklagte die Klägerin in ihren subjektiven organschaftlichen Rechten aus § 52 Abs. 1 KVG verletzt. Gemäß § 52 Abs. 1 KVG LSA sind die Sitzungen der Ausschüsse der Vertretungen öffentlich. Hiervon sind nur die in § 52 Abs. 2 KVG LSA bezeichneten Fälle ausgenommen. Danach ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen dies erfordern. Über Themen, bei denen diese Voraussetzung vorliegt, ist nichtöffentlich zu verhandeln. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert eine Entscheidung im Einzelfall. Nach § 4 Abs. 1 GO des Beklagten, der die gesetzliche Regelung ergänzt, ist die Öffentlichkeit durch Beschluss des Kreistages auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Einen solchen Beschluss hat der Beklagte hier nicht gefasst. Vielmehr hat lediglich der Vorsitzende des Beklagten bei der Aufstellung der Tagesordnung festgelegt, welche Themen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Ihm steht bei der Aufstellung der Tagesordnung ein solches Vorprüfungsrecht im Rahmen seiner Vorbereitungskompetenz zu. Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur nichtöffentlichen Sitzung ist jedoch als konkludent gestellter Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu werten (Weidmann in Kommune und Öffentlichkeit Teil 1 – Behandlung ausgewählter (Rechts-)Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Niedersachsen in DVP 2018, 207, 210). Dem Vorsitzenden obliegt jedoch nicht die Entscheidung hierüber. Die Geschäftsordnung des Beklagten regelt ausdrücklich, dass der Kreistag durch Beschluss entscheidet. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in der Feststellung der Tagesordnung kein Beschluss des Gremiums über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Tagesordnung ist eine wichtige Hilfe für einen effizienten und zielorientierten Sitzungsverlauf und dient der vorherigen Planung des Gesprächsablaufs. Sie legt die in der Sitzung zu behandelnden Themen fest, um eine Aussprache und gegebenenfalls eine Beschlussfassung zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe einer Tagesordnung besteht darin, die Mitglieder eines Gremiums oder einer Arbeitsgruppe im Vorfeld über die zu beratenden und zu beschließenden Themen zu unterrichten und diesen dadurch eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Sitzung zu ermöglichen. Mit der Feststellung der Tagesordnung wird die Vollständigkeit und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestätigt. Dagegen erfordert der Ausschluss der Öffentlichkeit die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 52 Abs. 2 KVG LSA bzw. § 4 Abs. 1 GO im konkreten Einzelfall. Ob die als unbestimmte Rechtsbegriffe formulierten Voraussetzungen vorliegen und einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen oder sogar erfordern, ist nicht Gegenstand im Rahmen der Feststellung einer Tagesordnung. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit enthält zudem Elemente einer Prognoseentscheidung. Hierzu ist ggf. selbst in nichtöffentlicher Sitzung durch das Gremium zu beraten und beschließen, weil schon hierbei zum Beispiel berechtigte Interessen Einzelner tangiert werden können. Der Einwand des Beklagten, § 52 Abs. 2 KVG LSA enthalte keine Regelung zur Notwendigkeit einer Beschlussfassung, verfängt nicht. § 4 GO enthält eine Konkretisierung zur gesetzlichen Regelung, die eindeutig einen Beschluss des Gremiums vorschreibt. Eine Auslegung dergestalt, dass eine Beschlussfassung nur dann erforderlich sein soll, wenn im öffentlichen Teil ersichtlich wird, dass ein Gegenstand nichtöffentlich zu behandeln ist, kann dem nicht entnommen werden. Dazu hätte es einer einschränkenden Regelung bedurft, die nicht ersichtlich ist. Angesichts der Bedeutung der Öffentlichkeit der Sitzungen der kommunalen Vertretung entspricht es auch dem Zweck der Regelung, eine solche Entscheidung dem Gremium zu überlassen. Eine Ermächtigung des Vorsitzenden zur alleinigen Bestimmung des Ausschlusses der Öffentlichkeit – wie sie der Beklagte annehmen will – ergibt sich – wie bereits oben ausgeführt – nicht daraus, dass sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GO die Tagesordnung in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil gliedert und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GO der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Landrat die Tagesordnung festlegt. Denn in § 4 Abs. 1 GO wird unabhängig davon die Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Kreistag bestimmt. Spätestens auf die Rüge der Klägerin hätte zudem Anlass bestanden, nach Beratung im Ausschuss einen Beschluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt herbeizuführen. Die Rüge war insoweit seinem Sinn nach als Antrag zu werten. Das Erfordernis eines Beschlusses des Ausschusses entfällt auch nicht deswegen, weil die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse des Kreistages nach § 21 Abs. 1 GO "nur" entsprechende Anwendung finden. Eine Geltung wird nur ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der "entsprechenden" Anwendung stellt deren Geltung nicht in das Ermessen des Gremiums. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit für den Tagesordnungspunkt 9 in der Sitzung des Beklagten am 2. November 2017 in der Sache gegeben gewesen sind, kommt es nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts. Das Gericht orientiert sich an Ziff. 1.3 und Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Beilage zu Heft 23/2013), da die Klägerin eine Feststellungsklage als Kommunalverfassungsstreit erhoben hat. Die Klägerin wendet sich gegen die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführte Behandlung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Beklagten. Die Klägerin ist Mitglied des Kreistags des Landkreises Wittenberg. In dessen Hauptsatzung ist die Bildung von Ausschüssen zur Erfüllung seiner Aufgaben geregelt. Danach wird der Beklagte als beratender Ausschuss gebildet, in dem ein Mitglied des Kreistags den Ausschuss leitet. Des Weiteren wird das Verfahren im Kreistag und in den Ausschüssen durch eine vom Kreistag beschlossene Geschäftsordnung geregelt. Mit der Einladung vom 19. Oktober 2017 zur Sitzung des Beklagten am 2. November 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 28. Oktober 2017, teilte der Vorsitzende die vorgesehene Tagesordnung mit. Diese war untergliedert in einen Öffentlichen und einen Nichtöffentlichen Teil, in dem der Tagesordnungspunkt 9 "Information aus der Verwaltung – Rechtsangelegenheiten" aufgeführt war. In der Sitzung des Beklagten am 2. November 2017 wurden im öffentlichen Teil die ordnungsgemäße Ladung und sodann die Tagesordnung festgestellt. Nach Behandlung der für den öffentlichen Teil vorgesehenen Tagesordnungspunkte wurde der öffentliche Teil der Sitzung beendet und die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Sitzung wurde zum Tagesordnungspunkt 9 sodann fortgeführt, indem der Amtstierarzt über das Kastenstandsurteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt und dessen Umsetzung im Landkreis Wittenberg informierte. Die Klägerin kritisierte im Rahmen einer Wortmeldung nach Beginn der Ausführungen, dass das Thema nicht öffentlich behandelt werde, weil es ihres Erachtens nicht um persönliche Daten gehe. Die die Sitzung leitende stellvertretende Ausschussvorsitzende teilte dazu mit, dass es auch um Rechtsangelegenheiten gehe. Sodann erfolgten weitere inhaltliche Ausführungen. Die Klägerin wiederholte darauf nochmals, dass die bisherigen Ausführungen zum Thema keine Aussagen, Daten oder Namen enthielten, die eine Nichtöffentlichkeit rechtfertigten. Sie behalte sich vor, über den Inhalt dieser Sitzung in der Öffentlichkeit zu sprechen und betonte gleichzeitig, dass geltendes Recht umgehend umgesetzt und kontrolliert werden müsse. Hieran schloss sich eine inhaltliche Diskussion an, in deren Rahmen auch die Frage der Gründe für die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Sitzung thematisiert wurde. Während dieser Erörterung verließ die Klägerin die Sitzung unter Hinweis auf ihre Ansicht zur Nichtöffentlichkeit der Sitzung. Am 6. März 2018 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Sie hält die Behandlung des Tagesordnungspunktes 9 in nichtöffentlicher Sitzung für rechtswidrig und sei durch die Nichtherstellung der Öffentlichkeit in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit seien nicht gegeben. Sie sieht sich deshalb gehindert, mit den in nichtöffentlicher Sitzung erlangten Informationen in der Öffentlichkeit zu arbeiten und werde in der Darstellung der eigenen Position in Form eigener Redebeiträge beeinträchtigt. Sie habe zweimal deutlich die Nichtherstellung der Öffentlichkeit kritisiert, wobei es nicht erforderlich gewesen sei, ihr Begehren wörtlich als Antrag zu kennzeichnen. Es sei Aufgabe der Sitzungsleitung, solche Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und auszulegen sowie ggf. eine Entscheidung herbeizuführen. Es handle sich bei den Beteiligten in der Ausschusssitzung um ehrenamtlich Tätige, bei denen keine übertriebenen Anforderungen an die Formulierung des Begehrens zu stellen seien. In der Fortsetzung der Sitzung in Nichtöffentlichkeit sei eine Entscheidung über ihren Antrag zu sehen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte den Tagesordnungspunkt 9 in seiner Sitzung am 2. November 2017 in öffentlicher Sitzung hätte behandeln müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, weil es ihr als Kreistagsmitglied offen stehe, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungsöffentlichkeit diene allein dem Interesse des Bürgers. Des Weiteren bestehe kein Feststellungsinteresse, weil es sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe. Einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit habe die Klägerin nicht gestellt. Ihr sei die Verfahrensweise zur Stellung von Anträgen bekannt. In der Geschäftsordnung sei klar definiert, wie mit Anträgen zur Geschäftsordnung umzugehen sei. Es gebe keine Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung, weil die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung von den Ausschussmitgliedern festgestellt worden sei. Die Geschäftsordnung des Kreistags, die für Ausschüsse nur analog anzuwenden sei, nehme Bezug auf das KVG LSA. § 52 Abs. 2 KVG LSA sehe die Notwendigkeit einer Beschlussfassung nicht vor. Sie trägt weiter vor, die Ausschussmitglieder hätten im Vorfeld ein Informationspapier als Grundlage für die Diskussion und weitere Nachfrage erhalten. Das Thema Kastenstände sei bereits mehrfach Gegenstand der Einwohnerfragestunde gewesen. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass auf Einzelbetriebe eingegangen würde. Im Zeitpunkt der Planung und Veröffentlichung der Tagesordnung sei daher noch nicht absehbar gewesen, welchen Umfang die Diskussion und Nachfragen einnehmen würden. Es bestehe hierzu aber ein Einschätzungs- und Ermessensspielraum in einer zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.