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Urteil

11 K 6472/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl des Dekans und seines Stellvertreters (Prodekan) der Fakultät für Elektro- und Informationstechnik der Hochschule L – Technik und Wirtschaft in der Fakultätsratssitzung vom 03.07.2019. 2 Der Kläger lehrt als verbeamteter Hochschulprofessor im Bereich der Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule L – Technik und Wirtschaft und ist Mitglied des Fakultätsrates. 3 Aufgrund des Hochschulrechtsweiterentwicklungsgesetzes (HRWeitEG) hatte im Fakultätsrat eine Neuwahl des Dekans und des Prodekans zu erfolgen. Als Dekan schlug der Rektor den Beigeladenen zur Wahl vor. Gegen diesen Vorschlag erhob der Kläger Einwände gegenüber dem Rektor. Hintergrund der Einwände war die erste Wahl des amtierenden Dekans im Jahr 2010. Die vom Kläger seinerzeit vorgebrachten Einwände wurden im Rahmen einer Rechtsaufsichtsbeschwerde durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 16.03.2011 zurückgewiesen. 4 Der Kläger erhielt am 26.06.2019 ein Einladungsschreiben an den E-Mail-Account seiner Hochschuladresse für die Sitzung 03/2019 des aktuell amtierenden Fakultätsrates am 03.07.2019 um 12 Uhr. 5 Am 03.07.2019 tagte der bereits neugewählte Fakultätsrat um 11.30 Uhr und begann die Sitzung mit der Wahl des Dekans. Mit Ausnahme des Klägers fanden sich zur Wahlsitzung alle Mitglieder des Fakultätsrates ein oder blieben dieser entschuldigt fern. Der Kläger erschien um 11.57 Uhr zur Sitzung während die Wahl des Prodekans im Gange und die Wahl des Dekans bereits abgeschlossen war. Zuvor sprach ihn Prof. ... im Gang an und wies auf die gerade stattfindende Wahl im Fakultätsrat hin. Nachdem der Kläger den Raum der Sitzung betrat, erkannte er, dass die Wahl des Dekans bereits stattgefunden hatte und nahm an der Wahl des Prodekans teil, ohne eine Rüge hinsichtlich einer fehlenden Ladung zu erheben. Einen Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung stellte der Kläger nicht. Er bat den Beklagten während der Sitzung auch nicht um Aufklärung. 6 Auch im weiteren Verlauf nach der Sitzung trat der Kläger diesbezüglich nicht mit dem Beklagten in Kontakt. 7 Der Kläger wandte sich wegen der verpassten Wahl am 04.07.2019 mit der Bitte um Aufklärung an den Rektor. Am 09.07.2019 teilte der Rektor mit, dass der Kläger als Empfänger der E-Mail mit Einladung für die Wahl des Dekans um 11.30 Uhr vor der regulären Fakultätsratssitzung in der Adresszeile aufgeführt worden sei. 8 Mit Schreiben vom 10.07.2019 wandte sich der Kläger an den zuständigen Wahlleiter, Professor Dr. ..., den der Rektor in seiner Eigenschaft als dienstältester Professor zum Wahlleiter bestimmt hatte. Der Kläger intensivierte sein Vorbringen zur verpassten Wahl und griff insbesondere die Festlegung des Wahlleiters an, die im Widerspruch zur Wahlordnung stehe. 9 Mit Mitteilung vom 29.07.2019 wies die Kanzlerin der Hochschule, Frau ..., das Vorbringen des Klägers zurück. Die Festlegung des Wahlleiters sei notwendig gewesen, da eine außerplanmäßige Neuwahl des Dekans habe erfolgen müssen und es an einer entsprechenden Regelung in der Wahlordnung fehle. Die Einladung zur Wahl sei dem Kläger über den Verteiler per E-Mail an seine Hochschuladresse versandt worden. 10 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2019 Widerspruch, dem durch die Hochschule nicht abgeholfen wurde. 11 Am 01.10.2019 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung lässt er ausführen: Die Wahl des Dekans habe gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen. Der Wahlleiter sei im Widerspruch zu § 29 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 der Wahlordnung nicht aus der Mitte des Fakultätsrates bestimmt worden. Die eigenmächtige Festlegung entbehre einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grundlage. Eine Notsituation, die eine Bestimmung des Wahlleiters durch das Rektorat erforderlich gemacht habe, sei nicht erkennbar. Vielmehr hätte zunächst der Fakultätsrat zur Wahl eines Wahlleiters aus seiner Mitte einberufen werden müssen. Die Einberufung sei mangels ordnungsgemäßer Ladung des Klägers zur Wahl um 11.30 Uhr nicht rechtmäßig erfolgt. Nachdem alle anderen Mitglieder pünktlich erschienen gewesen seien, liege es nahe, dass ein bewusster Ausschluss des Klägers erfolgt sei, um diesen an einer Aussprache in Anwesenheit aller Fakultätsratsmitglieder zu hindern und dem Kläger die Möglichkeit zum Vorbringen eigener Vorschläge zu nehmen. Infolge des Ladungsmangels habe der Kläger die Möglichkeit versäumt, in der Sitzung Wort zu nehmen und den Mitgliedern des Fakultätsrates seine Bedenken mitzuteilen. Zudem erschöpfe sich die Frage nach den Auswirkungen eines Wahlverstoßes nicht in dem Umstand, ob der Kläger die Möglichkeit zur Stimmabgabe gehabt habe. 12 Der Kläger hat die Klage zunächst gegen die Hochschule L – Technik und Wirtschaft gerichtet. Nach Hinweis durch das Gericht hat der Kläger mit Zustimmung der Gegenseite den Beklagten ausgewechselt und richtet die Klage nunmehr gegen den Fakultätsrat der Hochschule, vertreten durch den Dekan Prof. Dr. .... Der Kläger hat zunächst beantragt, die Wahl des Dekans und seines Stellvertreters für unwirksam zu klären. 13 Der Kläger beantragt, 14 festzustellen, dass die Wahl des Dekans und seines Stellvertreters (Prodekan) der Fakultät für Elektro- und Informationstechnik der Hochschule L – Technik und Wirtschaft in der Sitzung des Fakultätsrates vom 03.07.2019 unwirksam ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in der bisherigen Korrespondenz aus: Der Kläger sei – ebenso wie alle anderen Mitglieder des Fakultätsrates – ordnungsgemäß zur Wahl um 11.30 Uhr geladen worden. Der Versand der Ladung sei – wie an der Hochschule üblich – per E-Mail unter Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus dem Verteiler, in welchem die Hochschul-E-Mail-Adresse des Klägers aufgeführt werde. Als Mitglied des alten und neugewählten Fakultätsrates habe der Kläger zwei separate Einladungen für die Sitzungen um 11.30 Uhr und um 12 Uhr erhalten. Der Verdacht des Klägers, er sei wissentlich wegen seiner Vorbehalte gegenüber dem amtierenden Dekan nicht zur Wahl geladen worden, sei nicht plausibel, da der Beigeladene bereits zum dritten Mal – in Kenntnis der Einwände des Klägers – gewählt worden sei. Zudem seien die Einwände des Klägers im Rahmen einer Rechtsaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden. Infolge des HRWeitEG sei eine Neuwahl aller Dekane und Fakultätsräte zum 01.10.2019 notwendig gewesen. Die Neuwahl der Dekane habe durch die neugewählten Fakultätsräte erfolgen müssen. Der neugewählte Fakultätsrat habe noch keinen Dekan gehabt, dem grundsätzlich das Vorschlagsrecht für Ämter der Selbstverwaltung, z.B. für den Wahlleiter, obliege. Weder das HRWeitEG noch die Wahlordnung enthielten Regelungen zu diesem Fall. Zwar gehe die Wahlordnung davon aus, dass der Fakultätsrat den Wahlleiter bestimme. Dieser Regelung liege aber der Normalfall eines Fakultätsrates mit einem Vorsitzenden (Dekan) zugrunde, welcher die Wahl des Wahlleiters leiten und das Prozedere der Wahlvorbereitungen abwickeln könne. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung habe das Rektorat mit dem Dienstalter ein neutrales Unterscheidungskriterium zur Bestimmung eines Wahlleiters gefunden. Selbst wenn die Wahlordnung auch in diesem Ausnahmefall anwendbar wäre, seien keine Hinweise erkennbar, dass die Person des Wahlleiters einen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könne. Zur weiteren Begründung legte der Beklagte einen Server-Zustellungs-Ausdruck vor. 18 Hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des diesbezüglich gefertigten Protokolls verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akte, insbesondere das Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 03.07.2019, Zeitraum 11:35 Uhr bis 12:05 Uhr sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 21 Die als Feststellungsklage statthafte Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten hochschulrechtlichen Organstreitverfahrens kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über die Feststellung der Wirksamkeit der Wahl des Dekans und seines Stellvertreters (Prodekan) in der Sitzung des Fakultätsrates Elektro- und Informationstechnik der Hochschule Karlsruhe – Technik und Wirtschaft vom 03.07.2019. 1. 22 Für jedes Rechtsschutzbegehren muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982 – 1 BvL 55/80 – BVerfGE 61, 126 (135)). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes hat. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Der Rechtsschutzsuchende soll aber von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen können, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 – 9 C 44.87 – NVwZ 1989, 673). 2. 23 Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist wegen Verletzung des Grundsatzes der Organtreue entfallen, weil er eine fehlende Ladung in der Sitzung vom 03.07.2019 nicht gerügt oder um eine Unterbrechung der Sitzung gebeten hat. Ist ein Mitglied des Fakultätsrates der Auffassung, dass es nicht ordnungsgemäß geladen worden sei bzw. stellt es fest, dass dies der Fall sein könnte, ist es gehalten, diesen Mangel in der Versammlung zu rügen und einen Vertagungsantrag zu stellen. Stellt ein Fakultätsratsmitglied gleichwohl keinen Vertagungsantrag – der hier für den Kläger das einfachere Mittel zur Erreichung seines begehrten Zieles gewesen wäre – so kann er sich nicht mehr auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel berufen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522). a) 24 Vergleichbar mit dem Fall der Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte im Kommunalrecht folgt die unverzügliche Rügeobliegenheit aus dem Grundsatz der Organtreue (vgl. zu diesem Grundsatz im Kommunalrecht VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.1999 – 1 S 2059/98 – VBlBW 1999, 304). Dieser Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit für Fakultätsratsmitglieder, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Ladung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 – 7 K 5890718 – BeckRS 2020, 18166). Sieht sich das Mitglied in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, kann es von der Ausübung dieses Rechts nicht vorläufig absehen und sich auf die weitere Sitzung einlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 – 4 CE 20.2271 –, juris). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung gegenüber dem Fakultätsrat treuwidrig und deshalb unzulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 – 15 A 817/04 –, juris Rn. 76). Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.09.2017 – 15 A 2785/15; VG Arnsberg, Urt. v. 05.12.2019 – 12 K 7751/17 –; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.05.2019 - 15 K 3554/18 -; VG Halle (Saale), Urt. v. 23.05.2019 – 3 A 295/18 –, BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 – 4 CE 20.2271; jeweils juris). b) 25 Das Gericht geht davon aus, dass der Grundsatz der Organtreue auf den vorliegenden Fall übertragbar ist (vgl. zur Übertragung des Grundsatzes auf Jagdgenossenschaften OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522), da es sich auch bei der Hochschule Karlsruhe – Technik und Wirtschaft um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und ein Fakultätsrat als dezentrales Kollegialorgan mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Die Beschlüsse werden von dessen Mitgliedern unter Leitung des Dekans in Fakultätsratssitzungen, vergleichbar mit den Sitzungen eines Gemeinderates, gefasst. Es handelt sich zudem um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass das Mitglied eines Gremiums das Recht zur Anfechtung von Beschlüssen verliert, wenn es nicht unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gegenüber dem Kollegialorgan den Mangel rügt (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522). 26 Der Kläger aber hat die Sitzung des Fakultätsrates am 03.07.2019 – ausweislich des Protokolls – um 11:57 Uhr betreten und weder eine Vertagung beantragt noch die vermeintlichen Mängel gerügt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger beim Betreten der Sitzung Kenntnis von der bereits stattgefundenen Wahl des Dekans und jedenfalls Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung hatte. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass Prof. ... ihn auf die stattfindende Wahl hingewiesen habe und er beim Eintreffen erkannt habe, dass die Wahl des Dekans abgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger von der Wahl derart überrascht gewesen sei, dass ihm das Erheben einer Rüge unmöglich gewesen sein soll. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Ladung hätten sich dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufdrängen müssen, da er nach eigenen Angaben davon ausgegangen sei, dass die Wahl abgesagt worden sei. Es hätte demnach dem Kläger oblegen, unmittelbar an ort und Stelle Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zusammenkunft mit dem Ziel einer Überprüfung zu äußern. Stattdessen hat er sich aber rügelos auf die Sitzung eingelassen und mitgewirkt. 27 Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass durch einen solchen rechtzeitigen Antrag bzw. eine Rüge des Klägers eine organinterne Abhilfe möglich gewesen wäre. Die Kanzlerin der Hochschule, Frau ..., hat nämlich glaubhaft erklärt, dass für den Fall einer Rüge innerhalb der Fakultätsratssitzung durch den Kläger eine Unterbrechung der Sitzung und für den Fall des Feststellens einer Unregelmäßigkeit eine Wiederholung der Wahl erfolgt wäre. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass im Fall einer solchen Erklärung durch den Kläger in der Sitzung des Fakultätsrates eine – außergerichtliche – Überprüfung der Angelegenheit möglich gewesen wäre. Der Kläger ist im weiteren Verlauf der Erklärung der Kanzlerin nicht entgegen getreten, sodass das Gericht davon ausgehen muss, dass es sich bei dem von ihr genannten Weg um ein Prozedere handelt, auf welches der Kläger hätte vertrauen und dieses in Umsetzung seiner organschaftlichen Pflicht gegenüber den anderen Mitgliedern durchführen müssen. 28 Auch im Nachgang hat der Kläger die von ihm behaupteten Mängel zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten gerügt. Der Kläger hat sich am 04.07.2019 zwar unmittelbar an den Rektor, das zentrale Leitungsorgan der Hochschule, gewandt. Bei diesem handelt es sich indes um ein eigenes Organ der Hochschule, das nicht dem Beklagten angehört und grundsätzlich auch keine Aufsicht gegenüber dem Beklagten wahrnimmt, weshalb dieses Vorgehen nicht zielführend gewesen ist. 29 Auch das Schreiben des Klägers vom 10.07.2019 an den Wahlleiter, Prof. Dr. ..., stellt keine solche, der organschaftlichen Obliegenheit entsprechende Rüge dar, da es sich bereits an den falschen Adressaten richtete. Das Schreiben war an Prof. Dr. ... persönlich und nicht an den Beklagten gerichtet. Auch der Wortlaut des Schreibens „Wahlanfechtung“ stellt unmissverständlich klar, dass der Kläger hier nicht das Kollegialorgan, dem er angehört, in Kenntnis setzen und um Abhilfe bitten wollte, sondern vielmehr ein förmliches Beanstandungsverfahren anstrebte. Das Gericht geht hiervon abgesehen davon aus, dass eine Rüge am 10.07.2019 bereits nicht mehr zeitnah gewesen sein dürfte (vgl. zum Zeitmoment VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 – 7 K 5890718 – BeckRS 2020, 18166). 30 Die fehlende Rüge und das Unterlassen eines Vertagungsantrages hindert im Übrigen die Geltendmachung auch aller anderen vorgebrachten Mängel des Klägers, da er all diese Mängel dem Organ, dem er als Mitglied angehört, hätte kundtun müssen, um diesem die Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Indem der Kläger den Beklagten zu keinem Zeitpunkt eingebunden, informiert oder um Abhilfe gebeten hat, hat er diesem ein für Kollegialorgane wesensimmanentes, im verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wurzelndes (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.09.2017 – 15 A 2785/15 –, juris) Recht genommen. Der Beklagte musste vor dem Hintergrund einer fehlenden Rüge oder sonstigen Entschuldigung durch den Kläger davon ausgehen, dass der Kläger, der bei der Wahl des Dekans unentschuldigt gefehlt hatte, konkludent auf sein Teilnahmerecht verzichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.1999 – 8 S 5/99 – DÖV 2000, 653) und die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung nicht anzweifelt. II. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 32 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. III. 33 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 34 B E S C H L U S S 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- EUR festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 21 Die als Feststellungsklage statthafte Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten hochschulrechtlichen Organstreitverfahrens kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über die Feststellung der Wirksamkeit der Wahl des Dekans und seines Stellvertreters (Prodekan) in der Sitzung des Fakultätsrates Elektro- und Informationstechnik der Hochschule Karlsruhe – Technik und Wirtschaft vom 03.07.2019. 1. 22 Für jedes Rechtsschutzbegehren muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982 – 1 BvL 55/80 – BVerfGE 61, 126 (135)). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes hat. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Der Rechtsschutzsuchende soll aber von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen können, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 – 9 C 44.87 – NVwZ 1989, 673). 2. 23 Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist wegen Verletzung des Grundsatzes der Organtreue entfallen, weil er eine fehlende Ladung in der Sitzung vom 03.07.2019 nicht gerügt oder um eine Unterbrechung der Sitzung gebeten hat. Ist ein Mitglied des Fakultätsrates der Auffassung, dass es nicht ordnungsgemäß geladen worden sei bzw. stellt es fest, dass dies der Fall sein könnte, ist es gehalten, diesen Mangel in der Versammlung zu rügen und einen Vertagungsantrag zu stellen. Stellt ein Fakultätsratsmitglied gleichwohl keinen Vertagungsantrag – der hier für den Kläger das einfachere Mittel zur Erreichung seines begehrten Zieles gewesen wäre – so kann er sich nicht mehr auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel berufen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522). a) 24 Vergleichbar mit dem Fall der Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte im Kommunalrecht folgt die unverzügliche Rügeobliegenheit aus dem Grundsatz der Organtreue (vgl. zu diesem Grundsatz im Kommunalrecht VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.1999 – 1 S 2059/98 – VBlBW 1999, 304). Dieser Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit für Fakultätsratsmitglieder, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Ladung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 – 7 K 5890718 – BeckRS 2020, 18166). Sieht sich das Mitglied in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, kann es von der Ausübung dieses Rechts nicht vorläufig absehen und sich auf die weitere Sitzung einlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 – 4 CE 20.2271 –, juris). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung gegenüber dem Fakultätsrat treuwidrig und deshalb unzulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 – 15 A 817/04 –, juris Rn. 76). Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.09.2017 – 15 A 2785/15; VG Arnsberg, Urt. v. 05.12.2019 – 12 K 7751/17 –; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.05.2019 - 15 K 3554/18 -; VG Halle (Saale), Urt. v. 23.05.2019 – 3 A 295/18 –, BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 – 4 CE 20.2271; jeweils juris). b) 25 Das Gericht geht davon aus, dass der Grundsatz der Organtreue auf den vorliegenden Fall übertragbar ist (vgl. zur Übertragung des Grundsatzes auf Jagdgenossenschaften OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522), da es sich auch bei der Hochschule Karlsruhe – Technik und Wirtschaft um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und ein Fakultätsrat als dezentrales Kollegialorgan mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Die Beschlüsse werden von dessen Mitgliedern unter Leitung des Dekans in Fakultätsratssitzungen, vergleichbar mit den Sitzungen eines Gemeinderates, gefasst. Es handelt sich zudem um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass das Mitglied eines Gremiums das Recht zur Anfechtung von Beschlüssen verliert, wenn es nicht unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gegenüber dem Kollegialorgan den Mangel rügt (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 20.12.2018 – 3 A 429/19 – DÖV 2019, 522). 26 Der Kläger aber hat die Sitzung des Fakultätsrates am 03.07.2019 – ausweislich des Protokolls – um 11:57 Uhr betreten und weder eine Vertagung beantragt noch die vermeintlichen Mängel gerügt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger beim Betreten der Sitzung Kenntnis von der bereits stattgefundenen Wahl des Dekans und jedenfalls Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung hatte. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass Prof. ... ihn auf die stattfindende Wahl hingewiesen habe und er beim Eintreffen erkannt habe, dass die Wahl des Dekans abgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger von der Wahl derart überrascht gewesen sei, dass ihm das Erheben einer Rüge unmöglich gewesen sein soll. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Ladung hätten sich dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufdrängen müssen, da er nach eigenen Angaben davon ausgegangen sei, dass die Wahl abgesagt worden sei. Es hätte demnach dem Kläger oblegen, unmittelbar an ort und Stelle Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zusammenkunft mit dem Ziel einer Überprüfung zu äußern. Stattdessen hat er sich aber rügelos auf die Sitzung eingelassen und mitgewirkt. 27 Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass durch einen solchen rechtzeitigen Antrag bzw. eine Rüge des Klägers eine organinterne Abhilfe möglich gewesen wäre. Die Kanzlerin der Hochschule, Frau ..., hat nämlich glaubhaft erklärt, dass für den Fall einer Rüge innerhalb der Fakultätsratssitzung durch den Kläger eine Unterbrechung der Sitzung und für den Fall des Feststellens einer Unregelmäßigkeit eine Wiederholung der Wahl erfolgt wäre. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass im Fall einer solchen Erklärung durch den Kläger in der Sitzung des Fakultätsrates eine – außergerichtliche – Überprüfung der Angelegenheit möglich gewesen wäre. Der Kläger ist im weiteren Verlauf der Erklärung der Kanzlerin nicht entgegen getreten, sodass das Gericht davon ausgehen muss, dass es sich bei dem von ihr genannten Weg um ein Prozedere handelt, auf welches der Kläger hätte vertrauen und dieses in Umsetzung seiner organschaftlichen Pflicht gegenüber den anderen Mitgliedern durchführen müssen. 28 Auch im Nachgang hat der Kläger die von ihm behaupteten Mängel zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten gerügt. Der Kläger hat sich am 04.07.2019 zwar unmittelbar an den Rektor, das zentrale Leitungsorgan der Hochschule, gewandt. Bei diesem handelt es sich indes um ein eigenes Organ der Hochschule, das nicht dem Beklagten angehört und grundsätzlich auch keine Aufsicht gegenüber dem Beklagten wahrnimmt, weshalb dieses Vorgehen nicht zielführend gewesen ist. 29 Auch das Schreiben des Klägers vom 10.07.2019 an den Wahlleiter, Prof. Dr. ..., stellt keine solche, der organschaftlichen Obliegenheit entsprechende Rüge dar, da es sich bereits an den falschen Adressaten richtete. Das Schreiben war an Prof. Dr. ... persönlich und nicht an den Beklagten gerichtet. Auch der Wortlaut des Schreibens „Wahlanfechtung“ stellt unmissverständlich klar, dass der Kläger hier nicht das Kollegialorgan, dem er angehört, in Kenntnis setzen und um Abhilfe bitten wollte, sondern vielmehr ein förmliches Beanstandungsverfahren anstrebte. Das Gericht geht hiervon abgesehen davon aus, dass eine Rüge am 10.07.2019 bereits nicht mehr zeitnah gewesen sein dürfte (vgl. zum Zeitmoment VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 – 7 K 5890718 – BeckRS 2020, 18166). 30 Die fehlende Rüge und das Unterlassen eines Vertagungsantrages hindert im Übrigen die Geltendmachung auch aller anderen vorgebrachten Mängel des Klägers, da er all diese Mängel dem Organ, dem er als Mitglied angehört, hätte kundtun müssen, um diesem die Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Indem der Kläger den Beklagten zu keinem Zeitpunkt eingebunden, informiert oder um Abhilfe gebeten hat, hat er diesem ein für Kollegialorgane wesensimmanentes, im verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wurzelndes (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.09.2017 – 15 A 2785/15 –, juris) Recht genommen. Der Beklagte musste vor dem Hintergrund einer fehlenden Rüge oder sonstigen Entschuldigung durch den Kläger davon ausgehen, dass der Kläger, der bei der Wahl des Dekans unentschuldigt gefehlt hatte, konkludent auf sein Teilnahmerecht verzichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.1999 – 8 S 5/99 – DÖV 2000, 653) und die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung nicht anzweifelt. II. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 32 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. III. 33 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 34 B E S C H L U S S 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- EUR festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.