Teilurteil
3 E 190/20
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt hat Anspruch auf die (fiktiven) Fahrtkosten für die Strecke vom Gerichtsstandort bis zum am weitesten vom Gerichtsstandort entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.06.2018 - I ZB 62/17-juris). (Rn.15)
2. Als am weitesten entfernte Orte sind solche anzusehen, bei denen typischer Weise davon auszugehen ist, dass sich dort niedergelassene Rechtsanwälte befinden. Dies ist bei Unterzentren anzunehmen.(Rn.18)
3. Bei der Streckenbemessung ist die Ortsmitte bzw. das Ortszentrum des am weitesten entfernten Ortes abzustellen. Gängige Routenplanerprogramme sind erfahrungsgemäß geeignet, realitätsnahe Ergebnisse zu liefern.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt hat Anspruch auf die (fiktiven) Fahrtkosten für die Strecke vom Gerichtsstandort bis zum am weitesten vom Gerichtsstandort entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.06.2018 - I ZB 62/17-juris). (Rn.15) 2. Als am weitesten entfernte Orte sind solche anzusehen, bei denen typischer Weise davon auszugehen ist, dass sich dort niedergelassene Rechtsanwälte befinden. Dies ist bei Unterzentren anzunehmen.(Rn.18) 3. Bei der Streckenbemessung ist die Ortsmitte bzw. das Ortszentrum des am weitesten entfernten Ortes abzustellen. Gängige Routenplanerprogramme sind erfahrungsgemäß geeignet, realitätsnahe Ergebnisse zu liefern.(Rn.18) I. Der Erinnerungsführer wendet sich mit einer Erinnerung gegen die seinen Gunsten erfolgte Kostenfestsetzung für seine außergerichtlichen Kosten und macht höhere Reisekosten als festgesetzt geltend. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil in diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 202/17 HAL vom 23. Mai 2019 wurde die Erinnerungsgegnerin zur Verfahrenskostentragung dem Grunde nach verurteilt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 beantragten die Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten mit einem Gesamtbetrag von 1.285,20 €. Nach einem Hinweisschreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verminderten die Erinnerungsführer den Kostenbetrag auf 1.210,94 €, wobei darin netto 72,60 € für Fahrtkosten (0,30 € x 242 km) enthalten waren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2020 die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 1.202,38 € € nebst Zinsen fest. Hierbei erkannte sie lediglich Fahrtkosten in Höhe von 65,40 € netto (2 x 109 km x 0,30 €) an, woraus sich die Differenz zum Kostenantrag ergab. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, anzusetzen seien die Fahrtkosten für die Strecke des am weitesten vom Gerichtsort entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks als maximal anzuerkennende Strecke, weil die Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätten. Soweit die Erinnerungsführer sich für eine Entfernungsbemessung der danach zu betrachtenden Strecke vom Verwaltungsgericht Halle bis nach Jessen (Elster) auf eine Reisekostentabelle für auswärtige Rechtsanwälte aus dem Jahr 2019 bezogen habe, worin diese Strecke für Hin- und Rückfahrt mit 242 km angegeben sei, ergebe sich unter Ansatz der Routenplaner von Google Maps, Via Michelin und ADAC Maps lediglich eine Fahrstrecke zwischen 104 und 107 km für die einfache Strecke. Es werde daher die Reisekostentabelle aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt, die für die Strecke 109 km ausweise. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Erinnerungsführern am 27. Februar 2020 elektronisch zugestellt. Mit Schreiben vom 04. März 2020, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, haben die Erinnerungsführer die gerichtliche Überprüfung dieser Kostenfestsetzung begehrt. Die Erinnerungsführer machen geltend, die in Bezug genommenen Reisekostentabelle sei inzwischen überholt. Die neue Tabelle für 2020 weise für die Strecke vom Verwaltungsgericht Halle nach 06917 Jessen (Elster) eine Entfernung von 131 km für die einfache Strecke aus. Danach ergäben sich für 262 km x 0,30 € Fahrtkosten in Höhe von 78,60 € netto und eine Gesamtsumme von 1.218,08 € für die Kostenfestsetzung. Die Reisekostentabelle werde sei 2017 digital herausgegeben. Infolge der weiteren Entfernung werde um Nachfestsetzung gebeten. Die Erinnerungsführer legen einen Auszug aus der Reisekostentabelle vor, wonach die Berechnung nicht mehr – wie bisher zur Ortsmitte des vom Gerichtssitz entferntesten Ortes im Gerichtsbezirk erfolge, sondern bis „in den letzten Winkel“ des Ortes. Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die gegenüber der Erinnerungsgegnerin festzusetzenden Kosten auf 1.218,08 € festzusetzen und den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Erinnerungsgegnerin hat sich zu der Erinnerung nicht geäußert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung mit Beschluss vom 05- März 2020 nicht abgeholfen. II. Die von den Erinnerungsführern mit Schreiben vom 04.März 2020 erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2020 ist zulässig, aber unbegründet (§§ 165, 151 VwGO). Die Beschwerde ist zwar fristgemäß innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 151 VwGO erhoben worden. Die Erinnerung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von den Erinnerungsführern gegen die Kostenfestsetzung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Strittig ist allein die Höhe der Auslagen gemäß RVG Anlage 1 Nr. 7003 geltend gemachten Fahrtkosten. Gemäß dieser Nr. 7003 können Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 € als Auslagen geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa: Beschluss vom 09. Mai 2018 – I ZB 62/17 – juris) sind tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, auch wenn dieser seinen Sitz nicht in dem Gerichtsbezirk des entscheidenden Gerichts hat, jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als sie (fiktiv) auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Denn eine solche Beauftragung wäre jedenfalls zulässig gewesen, auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung außerhalb des Gerichtsbezirks nicht notwendig gewesen ist. Die Erstattungsfähigkeit der Fahrkosten in diesem Umfang dem Grunde nach liegt dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch zugrunde. Gestritten wird über die anzusetzende Länge der Strecke zwischen dem Standort des Gerichts in Halle und dem am weitesten im Gerichtsbezirk entfernt gelegenen Ort. Die Urkundsbeamtin hat hier drei gängige Programme zur Routenberechnung (google maps; via michelin und adac) benutzt und ist je nach Programm auf eine (einfache) Streckenlänge von 104 bis 107 km bis zur Ortsmitte der Stadt Jessen (Elster) als dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort gelangt. Diese Datenerhebung ist zunächst einmal nicht zu beanstanden und entspricht einem alltags- und damit verwaltungspraktischen Vorgehen. Dabei ist nach aller praktischen Erfahrung davon auszugehen, dass die Programme realitätsnahe Ergebnisse erzielen. Soweit die Erinnerungsführer auf eine Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte verweisen (https:///www.beck-shop.de/schneider-hrsg-fachinfo-tabelle-gerichtsbezirke-2020/product/30851386), die eine (einfache) Strecke von 131 km hierfür ausweist, so ist diese Tabelle rechtlich nicht maßgeblich, sondern stellt lediglich eine Handhabung und Arbeitserleichterung für Rechtsanwälte ohne irgendeinen Rechtscharakter dar. Wie die Strecke verläuft und wo Start und Endpunkt der Streckenbemessung liegen ist dem nur dargestellten Ergebnis der Kilometerzahl in dieser Tabelle nicht zu entnehmen. In der Produktbeschreibung der Tabelle wird indes darauf hingewiesen, dass nicht mehr (wie früher) die Ortsmitte des entferntesten Ortes der Messung zugrunde gelegt wird, sondern nunmehr „die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbarkeit berechnet“ werden. Diesen Ansatz einer Streckenberechnung bis in den letzten Winkel, anstatt die Ortsmitte einer so großen Ortschaft zugrunde zu legen, vermag das beschließende Gericht nicht zu teilen. Zunächst ist klarzustellen, dass als weitest entfernte Ortschaft nur solche Orte in Betracht kommen können, bei denen bei mit dem Vorhandensein niedergelassener Rechtsanwälte typischerweise zu rechnen ist. Denn gerechtfertigt ist der Ansatz der fiktiven Strecke als Ersatz für den Weg eines im Gerichtsbezirk beauftragten Rechtsanwalts. Dieser wird im Regelfall aber nicht in einem Ortsteil mit nur wenigen Einwohnern zu finden sein, sondern im Zentrumsbereich etwas größerer Orte, die in der Regel bereits so groß sein werden, dass ihnen zumindest Unterzentrumsfunktion zukommt. Spricht dies dagegen, auf „die letzten Winkel“ abzustellen, so ergibt sich ein weiteres Argument in Betrachtung der Anlage 1 Teil 7, Vorbemerkung 7 Abs. 3 RVG. Dort heißt es, dass eine Geschäftsreise vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liege, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des Rechtsanwaltes befindet. Danach kann ein Rechtsanwalt mit Niederlassung am Gerichtssitz keine Reisekosten geltend machen, mag er auch quer die Gemeinde mehrere Kilometer von seiner Kanzlei oder Wohnung zum Standort des Gerichts zurückgelegt haben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen, warum ein auswärtiger Anwalt bessergestellt werden sollte und ihm zugestanden werden sollte, den Weg vom Stadtrand zur Ortsmitte als Fahrtkosten geltend machen zu dürfen. Ferner spricht auch noch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für eine Streckenbemessung bis zur Ortsmitte bzw. dem Ortszentrum, weil diese Berechnung von den Routenplanerprogrammen angeboten wird, während es sich als schwierig darstellt, exakt den weitesten vom Gerichtsstandort entfernten Punkt in der Gemeinde ausfindig zu machen. Ist danach von einer Messung der Strecke vom Gerichtsstandort bis zur Mitte der Stadt Jessen (Elster) auszugehen, so haben die Erinnerungsführer jedenfalls keinen weitergehenden Anspruch auf Fahrtkosten als er ihnen unter zugrunde legen von 109 km für die einfache Strecke ohnehin schon unter Anlegung der alten Reisekostentabelle aus dem Jahr 2016 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugestanden worden ist. Unterliegen die Erinnerungsführer mit ihrem Antrag, so haben sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebührentarife bestehen, ist die Entscheidung insoweit gerichtsgebührenfrei. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf den strittigen Differenzbetrag in Höhe von 15,70 € festzusetzen.