Urteil
3 A 2/20
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 1 AsylG vom Staat ausgehen. Die Flüchtlingseigenschaft wird nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Als Verfolgung(shandlung) im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG können nach den in § 3a Abs. 2 AsylG benannten Regelbeispielen unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) gelten. Zwischen den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art bestehen und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 06. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 B 6/14 –, juris). Diesem Vorbringen und dessen Würdigung kommt besondere Bedeutung dafür zu, dass sich das Gericht eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts bilden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris). Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris). Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung durch den Staat Saudi-Arabien, weil er seine Meinung öffentlich geäußert und sich dabei gegen die Regierung und gegen die Religion ausgesprochen hat. Dem liegen folgende Feststellungen des Gerichts zum Staats- und Gesellschaftssystem in Saudi-Arabien zugrunde: In Saudi-Arabien besteht eine absolute Monarchie. Der Koran und die "Sunna" (Traditionen) bilden die Verfassung. Die Staatsreligion Islam, Stammestraditionen und die Familie sind die Grundpfeiler der saudi-arabischen Gesellschaft. Menschenrechte gelten in Saudi-Arabien nur unter Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit der Scharia. Saudi-Arabien ist eines der Länder weltweit mit den meisten offiziellen Hinrichtungen. Folter und andere Misshandlungen sind an der Tagesordnung; Körperstrafen, beispielsweise Stockhiebe werden regelmäßig vollzogen. Hinrichtungen werden öffentlich vollzogen. Es gibt zahlreiche Berichte von willkürlichen Festnahmen, und von dem Gefangenhalten von Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren über lange Zeiträume hinweg. Entgegen der saudi-arabischen Strafprozessordnung werden häufig Menschen länger als 6 Monate inhaftiert, ohne dass sie vor ein zuständiges Gericht gestellt werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10. März 2020 – 9 A 294/18 –, Rdnr. 25, juris). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen geht das Gericht weiter davon aus, dass öffentliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums aus dem Jahr 2011 grundsätzlich untersagt sind. Personen, die sich dem Verbot widersetzten, müssen mit Festnahmen und Gefängnisstrafen rechnen (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Saudi-Arabien 2018, Seite 4). Im Jahr 2016 schränkte die Regierung das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter ein und duldete keine abweichenden Meinungen. Regierungskritiker, Schriftsteller und Personen, die sich im Internet äußerten, politische Aktivisten und Frauenrechtler, Angehörige der schiitischen Minderheit und Menschenrechtsverteidiger wurden festgenommen und strafrechtlich verfolgt (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Saudi-Arabien 2017, Seite 4). Das Antiterrorgesetz vom Februar 2014 wurde durch ein im Oktober 2017 verabschiedetes Gesetz ersetzt. Dieses führte spezielle Strafen für "terroristische Straftaten" ein, darunter auch die Todesstrafe. Die Definition "terroristischer Handlungen" ist dabei weiterhin so vage, dass damit auch die Meinungsfreiheit unterdrückt werden kann. Nach der Bekanntgabe des Abbruchs der Beziehungen zu Katar warnten die saudi-arabischen Behörden die Bevölkerung davor, Sympathie mit Katar zu bekunden oder die Handlungsweise der Regierung zu kritisieren. Dies stelle eine Straftat dar, die nach § 6 des Gesetzes über Internetkriminalität geahndet werde (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Saudi-Arabien 2018, Seite 4). Im März 2016 verurteilte das Sonderstrafgericht für terroristische Straftaten in Riad den Journalisten Alaa Brinji zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe, weil er Kommentare auf Twitter veröffentlicht hatte. Ebenfalls im März 2016 verurteilte das Sonderstrafgericht den Schriftsteller und islamischen Gelehrten Mohanna Abdulaziz al-Hubali zu einer 6-jährigen Haftstrafe und einem anschließenden 6-jährigen Reiseverbot. Er war unter anderem für schuldig befunden worden, den Staat und seine Herrscher beleidigt zu haben (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Saudi-Arabien 2017, Seite 4). Außerdem gibt es Berichte zum einen über die Festnahme eines Mannes im Mai 2017, nachdem sich dieser in Kommentaren auf Facebook mit den Einwohnern von al-Awamia solidarisch erklärt hatte, sowie zum anderen über den Beginn eines Prozesses vor dem Sonderstrafgericht im August 2017 mit mehreren Anklagen wegen Twitter-Beiträgen (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Saudi-Arabien 2018, Seite 3 und 4). Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Saudi-Arabien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter bis hin zur Todesstrafe drohen. Denn ausweislich der Ausdrucke seiner Twitter-Beiträge hat der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 den Herrscher Saudi-Arabiens massiv kritisiert, indem er das saudische Regime als terroristisch und den Herrscher als bösartigen Lügner bezeichnet, die Änderung der Thronfolge als unrechtmäßig dargestellt, das Verhältnis zum Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika als unterwürfig karikiert und sich mit dem inhaftierten und öffentlich ausgepeitschten Schriftsteller R. solidarisiert hat. Darüber hinaus hat er in dieser Zeit die islamische Religion in Frage gestellt, indem er unter anderem deren Barmherzigkeit wegen ihres Umgangs mit einer abgebildeten jezidischen Frau bezweifelt. Die damit von ihm vertretene Meinung wird nach der Erkenntnislage vom Staat zum Anlass sowohl für die Anwendung physischer Gewalt als auch für eine unverhältnismäßige Bestrafung in Gestalt von Auspeitschungen und der Verurteilung zu langjährigen Haftstrafen genommen, ohne dass dem Betroffenen Schutzalternativen zur Verfügung stehen. Über den hierfür genutzten Twitter-Account ( C) hält die Kammer den Kläger auch für identifizierbar. Nach Erläuterung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetschers setzt sich der arabische Name des Klägers zusammen aus seinem Vornamen (), aus einem gesonderten Namensteil, der die Namen seines Vaters und seines Großvaters – letzterer ist zugleich der Name des Stammes – wiedergibt (C), sowie aus seinem Clan- bzw. Nachnamen (B.) (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Arabischer_Name). Ob es – wie vom Kläger geltend gemacht – zutrifft, dass der Name des Clans als Nachname nicht gebräuchlich ist und auch der Vatername in Saudi-Arabien üblicherweise weggelassen wird, und der Kläger schon aus diesem Grunde in seiner Heimat als bin Mordi bekannt ist, muss hier nicht entschieden werden. Diesbezüglich hält es die Kammer für ausreichend, dass sich bei entsprechender Recherche im Internet Bilder des Klägers finden, auf denen er zweifelsfrei zu erkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 13. März 1984 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist konfessionsloser Staatsangehöriger Saudi-Arabiens. Am 19. Dezember 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. April 2016 einen Asylantrag (Az. 6651073 – 472). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. August 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2008 das Handelsgymnasium abgeschlossen habe. Er sei freiberuflich als Handelsvermittler im Immobilienbereich mit einem Verdienst von mindestens 10.000,00 Euro monatlich tätig gewesen. Er stamme aus einer sehr religiösen Familie, die der Königsfamilie nahestehe. Er habe deshalb viele Kontakte zu dieser Familie. Einer seiner Brüder sei radikal pro IS eingestellt. Sein Vater sei in vielen Ländern in der Botschaft Saudi-Arabiens tätig gewesen, 1990 oder 1991 auch in der Botschaft in Berlin. 1999 sei er nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Dabei seien für ihn zwei Welten aufeinandergetroffen. In der westlichen Welt habe er Gerechtigkeit kennengelernt, die auf Ordnung und Demokratie basiere. Er wisse auch, was in Saudi-Arabien laufe. Die Königsfamilie sorge immer für Hetze zwischen einzelnen Gruppen, wie z.B. Schiiten und Sunniten, damit sie ihre Macht erhalten könne. Sein Freund, der Schriftsteller R., sei für 10 Jahre inhaftiert worden. Dieser Mann werde nach Lust und Laune, manchmal einmal die Woche, auf den Platz vor einer Moschee gebracht und öffentlich ausgepeitscht. Wegen seiner offenen Gedanken wäre ihm etwas Ähnliches oder sogar Schlimmeres passiert. Er sei ein offener Mensch, der seine Gedanken immer ganz offen gesagt habe, z.B. hinsichtlich der Stellung der Frau in der saudischen Gesellschaft. Eine Frau sei in Saudi-Arabien nichts. Er habe offen gesagt, dass das im Zusammenhang mit dem Glauben und der Religion nicht richtig sei. Er sei für Gleichberechtigung. Dafür werde man als Gottloser oder Konfessionsloser eingestuft. Er habe seine Meinung auch öffentlich auf Twitter gepostet und sei mehrfach wegen seiner Gedanken ausgepeitscht worden. Einmal sei sein Onkel Befehlshaber der Gruppe gewesen, die ihn ausgepeitscht habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Saudi-Arabien würde er zur Verantwortung gezogen werden, weil er sich gegen seine Eltern aufgelehnt und gegen die Religion verstoßen habe. Wegen seiner politischen Meinung würde er zudem als Oppositioneller bestraft. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 – 3 des Bescheides); das Vorliegen von Abschiebungsverboten stellte die Beklagte ebenfalls nicht fest (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (vgl. Bl. 77 ff. des Verwaltungsvorgangs). Am 03. November 2016 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Asylverfahren. Ergänzend hat der Kläger vor der mündlichen Verhandlung Ausdrucke von Twitter-Beiträgen vorgelegt, nachdem die Kammer seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09. Juni 2020 abgelehnt hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.