Urteil
9 A 294/18
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Homosexuellen droht in Saudi-Arabien bei Auslebung ihrer sexuellen Orientierung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuellen droht in Saudi-Arabien bei Auslebung ihrer sexuellen Orientierung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.(Rn.27) I. Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin entscheiden konnte (§ 76 Abs. 1 AsylG), ist begründet. 1. Der Bescheid der Beklagten ist in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung(shandlung) i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG, welcher Regelbeispiele einer Verfolgung i. S. d. Abs. 1 benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. b) Dem Kläger droht nach diesem Maßstab nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. aa) Dem liegen folgende Feststellungen des Gerichts zum Staats- und Gesellschaftssystem - insbesondere zur Situation für Homosexuelle- in Saudi-Arabien zugrunde: In Saudi-Arabien besteht eine absolute Monarchie. Der Koran und die „Sunna“ (Traditionen) bilden die Verfassung. Die Staatsreligion Islam, Stammestraditionen und die Familie sind die Grundpfeiler der saudi-arabischen Gesellschaft. Menschenrechte gelten in Saudi-Arabien nur unter Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit der Scharia. Saudi-Arabien ist eines der Länder weltweit mit den meisten offiziellen Hinrichtungen. Folter und andere Misshandlungen sind an der Tagesordnung; Körperstrafen wie z.B. Stockhiebe werden regelmäßig vollzogen. Hinrichtungen werden öffentlich vollzogen. Es gibt zahlreiche Berichte von willkürlichen Festnahmen, und von dem Gefangenhalten von Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren über lange Zeiträume hinweg. Entgegen der saudi-arabischen Strafprozessordnung werden häufig Menschen länger als 6 Monate inhaftiert, ohne dass sie vor ein zuständiges Gericht gestellt werden. Homosexuelle Handlungen werden in Saudi-Arabien strafverfolgt und werden auch gesellschaftlich nicht akzeptiert. Nach Ermessen des Richters werden homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe und/oder Stockschlägen bestraft und ggf. kann die Todesstrafe verhängt werden. Für Männer ist es illegal, sich wie Frauen zu verhalten oder Frauenkleidung zu tragen, ebenso wie dies anders herum für Frauen illegal ist. Aufgrund gesellschaftlicher Verhaltensregeln und möglicher Verfolgung handeln LGBTI-Organisationen nicht öffentlich. Es gab Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung, körperliche Gewalt und Belästigung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität im Arbeitsmarkt, dem Wohnungsmarkt, Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung. Einschüchterung und Stigmatisierung führen jedoch dazu, dass nur wenig über Fälle von Missbrauch berichtet wird. bb) Es steht im Lichte der vorstehenden Erkenntnisse zu Saudi-Arabien zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien einer der in § 3a AsylG normierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. aaa) Denn der Kläger ist tatsächlich homosexuell. Hiervon ist das Gericht in vollem Maße überzeugt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen können. Aufgrund seiner Erklärungen und Schilderungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks hat das Gericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände an der Homosexualität des Klägers keinerlei Zweifel. Der Kläger konnte – ebenso wie in seiner Anhörung vor dem Bundesamt - seine persönliche Entwicklung in Bezug auf seine Homosexualität anschaulich, nachvollziehbar und detailreich schildern. Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass viele andere Personen aufgrund des Eindrucks, den der Kläger hinterlässt, vermuten, dass er homosexuell ist. Vor diesem Hintergrund sind die Schilderungen des Klägers, dass eine Vielzahl von Personen auf seiner Schule von seiner Homosexualität wusste, nachvollziehbar. Zwar hätte aufgrund dessen wohl tatsächlich eine gewisse Gefahr dahingehend bestanden, dass eine dieser Personen den Kläger bei den Behörden anzeigt. Dass dies anscheinend keine dieser Personen getan hat, dürfte zum einen daran liegen, dass der Großteil dieser Personen noch minderjährig war. Und zum anderen dürfte auch in Saudi-Arabien von Schülern die Vermutung, dass jemand homosexuelle Handlungen ausführt, möglicherweise als nicht ausreichend belastbar betrachtetet werden, um jemanden bei den Behörden anzuzeigen. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass auf seiner Schule alle Schüler gewusst hätten, dass er homosexuell sei. Man habe dies an seiner Art und Weise erkennen können. Dass all diese Personen sicher wussten, dass er auch tatsächlich homosexuelle Handlungen ausführt, hat er nicht vorgetragen. Diejenigen Personen, die von solchen Handlungen sicher wussten, dürften zum Großteil die Sexualpartner des Klägers gewesen sein, die sich bei einer Anzeige selbst in Gefahr gebracht hätten, in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu geraten und gesellschaftliche sowie familiäre Ausgrenzungen zu erfahren. Es erscheint dem Gericht auch keineswegs lebensfremd, dass der Kläger den ersten Kontakt zu anderen Männern durch Blickkontakt hergestellt hat. Auch erschienen die Schilderungen des Klägers dem Gericht nicht übertrieben. Zwar mag es so sein, dass der Kläger einige gängige Klischees über Homosexuelle erfüllt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass solche Klischees gelegentlich ihren Ursprung in der Wirklichkeit finden. Zwar verbietet es sich, die sexuelle Orientierung einer Person allein anhand von Klischees zu beurteilen. Andersherum ist es jedoch kein Ausschlussgrund, wenn jemand tatsächlich einige dieser Klischees erfüllt. bbb) Nach der derzeitigen Erkenntnislage zu Saudi-Arabien droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung. Er hätte bei Ausleben seiner sexuellen Orientierung eine Bestrafung durch Freiheitsstrafe, körperliche Strafen wie Stockschläge oder sogar die Todesstrafe ernsthaft zu befürchten. Dem Kläger droht aufgrund dessen eine unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung durch den saudischen Staat. Vom Kläger kann auch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Die sexuelle Ausrichtung einer Person ist ein Merkmal, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass ein Mensch grundsätzlich nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, U. v. 07.11.2013– C-199/12, C-200/12, C-201/12, juris). cc) Die begründete Verfolgungsfurcht besteht auch wegen der Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 3b Abs. 1 Ziffer 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 4 AsylG kann die sexuelle Orientierung als eine bestimmte soziale Gruppe gelten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Ausleben der sexuellen Orientierung im Herkunftsland strafbar ist, da dann eine hinreichende Abgrenzung dieser Personengruppe besteht (vgl. EuGH, U. v. 07.11.2013, Az. – C-199/12, C-200/12, C-201/12). Da das Ausleben der sexuellen Orientierung nach der obigen Erkenntnislage in Saudi-Arabien strafbar ist, gelten Homosexuelle als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 4 AsylG. dd) Dass der Kläger insoweit den Schutz des Staates oder Dritter nicht in Anspruch nehmen (§ 3d AsylG) und auch nicht auf internen Schutz verwiesen werden kann (§ 3e AsylG), ergibt sich ebenfalls hinreichend aus den obigen Darstellungen. 2. Da dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf das hilfsweise Verpflichtungsbegehren zur Feststellung des subsidiären Schutzes und des Vorliegens von Abschiebungsverboten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1997 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Saudi-Arabiens. Er reiste am 15.09.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.09.2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 17.09.2018 vor der Bundespolizeiinspektion am Flughafen Frankfurt (am Main) und in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26.09.2018 trug der Kläger vor, dass er Saudi-Arabien verlassen habe, da er homosexuell sei. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers in den Anhörungen wird auf die Niederschriften im Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Bescheid vom 08.10.2018 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen unter Androhung der Abschiebung nach Saudi-Arabien (Ziffer 5) und befristete das Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Entwicklung des Klägers zu seiner Homosexualität sei nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass die Behörden nicht auf ihn aufmerksam geworden sein sollen, wenn man dem Kläger sein weibliches Verhalten derart angesehen habe, er von unzähligen Leuten angesprochen worden sei und über 150 Personen an seiner Schule von seiner vorgeblichen Neigung gewusst haben sollen. Es sei auffällig, dass sich der Kläger jeglichen Klischees und Vorurteilen gegenüber Homosexuellen bediene, die seine Angaben geradezu grotesk ins Absurde und Übertriebene führen würden. Nichts von den geschilderten Ereignissen wirke so, als habe der Kläger dies wirklich erlebt. Auch dass er seine Partner durch Blickkontakt gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 19.10.2018 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, zuzuerkennen, höchst hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Saudi-Arabiens festzustellen und den Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14.11.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Saudi-Arabien verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.